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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 84/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 793
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 84/05

Verkündet am: 25.04.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 18.01.2005, AZ: 6 Ca 1916/03, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 18.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 60.861,76 € sowie zur Abtretung eines Anspruchs an die Klägerin verurteilt. Zugleich hat das Arbeitsgericht in dem betreffenden Urteil dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich die von der Klägerin am 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Gegen die Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen, ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Eine isolierte Anfechtung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil kommt nicht in Betracht; der Angriff kann nur gegen das Urteil insgesamt gerichtet werden. Insbesondere scheidet auch eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO aus, da von dieser Vorschrift nur Beschlüsse des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts, nicht jedoch Urteile erfasst werden (Allgemeine Meinung; vgl. GK-ArbGG/Wenzel/§ 62 Rd-Ziffer 27; Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsverfahren, § 62 Rd-Ziffer 12; Gift/Baur, das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, E Rd-Ziffer 1689).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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