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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 96/05
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 96/05

Verkündet am: 13.05.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.04.2005, AZ: 7 Ca 2347/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auf 86.300,- € für das Verfahren bis zum 11.11.2004 und auf 100.094,68 € für das Verfahren nach diesem Zeitpunkt sowie für den Vergleich vom 14.02.2005 festgesetzt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Unterlassungsantrag der Klägerin (Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 19.10.2004) ermessensfehlerfrei mit 5.950,- € und damit in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Beklagten bewertet. Wertbestimmend ist bei Unterlassungsanträgen die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. In Ermangelung jeglicher Angaben der Prozessparteien sowie sonstiger Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die nach Ansicht der Klägerin zu unterlassende Handlung des Beklagten geeignet war, einen Schaden oder sonstigen geldwerten Nachteil herbeizuführen, erscheint jedenfalls eine Erhöhung des hierfür in Ansatz gebrachten Betrages von 5.950,- € weder erforderlich noch angemessen. Die mit den Widerklageanträgen zu 1. und 2. des Beklagten im Wege der Stufenklage geltend gemachten Tantiemeansprüche wurden - wovon die Beschwerdeführer selbst in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2005 ausgehen - jedenfalls im Ergebnis zutreffend mit insgesamt 4.000,- € bewertet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht im Hinblick auf sonstige Tantiemeansprüche des Beklagten für das Jahr 2004 ein Vergleichsmehrwert. Diesbezügliche Ansprüche des Beklagten waren, worauf das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2005 zutreffend hingewiesen hat, weder rechtshängig noch Gegenstand der zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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