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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 203/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, UStG, KSchG, UmwG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
KSchG § 1
UmwG § 123
UmwG §§ 322 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 203/06

Entscheidung vom 31.08.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2006 - 3 Ca 2129/05.- wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Beendigungskündigung.

Der 1964 geborene Kläger arbeitete bei der Beklagten seit dem 01.02.1988 als Redakteur.

Seit dem 18.02.1999 bis zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung war der Kläger als Redakteur für die Ausgabe C/K der W-Zeitung in der Lokalredaktion V, tätig. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 4.343,-- €.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 27.06.2005 zum 31.12.2005.

Bezüglich der Nutzung der bisherigen Räumlichkeiten, der Büromöbel, der Computer sowie der Archive und sonstiger Hardware wurde zwischen der U- W-T GmbH und der Geschäftsführung der Beklagten eine Abmachung getroffen, die eine Nutzung ermöglicht.

Die U- W-T GmbH wurde bereits vor dem Jahr 2004 gegründet. Sie beschäftigt ca. 40 bis 50 Mitarbeiter.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl vorgenommen habe. Darüber hinaus sei die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, da sie wegen eines Teilbetriebsübergangs ausgesprochen worden sei. Die Übertragung der bislang in der Schwerpunktredaktion V ausgeführten Arbeiten auf den externen Dienstleister, die U- W-T GmbH stellte sich als Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB dar. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit Lokalredaktion sei weiterhin gewahrt geblieben. Die U- W-T GmbH habe sämtliche Betriebsmittel und auch die Räumlichkeiten der Schwerpunktredaktion V übernommen. Auch die bisherigen Kommunikationsmittel wie Telefon und Fax-Nummer sowie E-Mail Adressen seien beibehalten worden. Außerdem würden in der Redaktion weiterhin Redakteure aus der ehemaligen Schwerpunktredaktion V beschäftigt, so Herr S, Herr R, Herr Q und Frau P. Die auszuübenden Tätigkeiten hätten sich inhaltlich nicht geändert. Auch eine Unterbrechung der Herausgabe dieser Teilausgabe der Wzeitung sei nicht erfolgt, sondern nahtlos vom 30.04.2005 auf den 01.05.2005 fortgesetzt worden. Selbst die Dienstplaneinteilung habe sich nicht geändert. Die U- W-T GmbH nehme weiterhin am internen Postweg und der Hauspost der Beklagten teil. Schließlich sei die Kündigung der Beklagten auch deswegen unwirksam, da die Aufspaltung ihres Betriebes rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Beklagte habe Betriebsteile abgetrennt, um Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und sich frei von ihnen trennen zu können, um in Zukunft im Wesentlichen unverändert anfallende Arbeiten von anderen, schlechter bezahlten Arbeitnehmern verrichten zu lassen. Die Aufspaltung sei daher kündigungsrechtlich unbeachtlich. Die Sozialauswahl sei deswegen fehlerhaft, da tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegen würde.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers in der 1. Instanz wird auf seine eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24.01.2006 verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.06.2005, zugegangen am 29.06.2005 nicht aufgelöst worden sei,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.12.2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Redakteur weiter zu beschäftigen,

3. ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung Leistung erstrecke.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

der Arbeitsplatz des Klägers sei auf Grund ihrer Unternehmerentscheidung, die bislang von der Schwerpunktredaktion V durchgeführten Arbeiten nunmehr von einem externen Dienstleister erbringen zu lassen, weggefallen. Ein Betriebsübergang auch ein Teilbetriebsübergang habe nicht stattgefunden, da die U- W-T GmbH über eigene Strukturen verfügt habe. Vorhandene Organisationsstrukturen seien von der U- W-T GmbH nicht übernommen worden. Ein gemeinsamer Betrieb bestehe ebenfalls nicht, da keine gemeinschaftliche Leitung vorhanden sei. Ein anderweitiger freier Arbeitsplatz bei der Beklagten sei nicht vorhanden.

Bezüglich des Weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf ihre eingereichten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass ein Teilbetriebsübergang der Lokalredaktion V am 01.05.2005 auf die U- W-T GmbH erfolgt sei. Damit sei das Arbeitsverhältnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB auf die U- W-T GmbH übergegangen. Die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2005 sei daher nicht vom Arbeitgeber ausgesprochen worden und sei deswegen ins Leere gegangen. Nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie, wie sie das BAG entwickelt habe, sei allerdings Voraussetzung für die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kündigenden und dem klagenden Arbeitnehmer bestanden habe. Einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB würde auch nicht entgegenstehen, falls die Beklagte mit der U- W-T GmbH einen gemeinschaftlichen Betrieb unter einheitlicher Leitung betreiben würde. Denn auch in diesem Fall sei ein Teilbetriebsübergang nach der Rechtsprechung des BAG möglich. Das Verhalten der Beklagten sei im kündigungsschutzrechtlichen Sinne im vorliegenden Fall auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da dies nur dann der Fall wäre, wenn kein Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a BGB erfolgt wäre. Dies habe das BAG in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (2 AZR 36/01) ausdrücklich festgestellt.

Bezüglich der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägervertreter am 10.02.2006 zugestellt worden.

Der Kläger hat mit am 03.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Diese hat er mit am 28.03.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er trägt vor,

im vorliegenden Fall sei die Kündigung deswegen missbräuchlich, da die Unternehmerentscheidung die Lokalredaktion V auf die U- W-T GmbH zu übertragen einen Umgehungsfall hinsichtlich des nach dem Kündigungsschutzgesetz gewährten Kündigungsschutzes darstelle. Die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie ein unternehmerisches Konzept zur Kostenreduzierung gewählt habe, aber dies faktisch nicht zu Änderungen in den Betriebsabläufen geführt habe, jedoch bei allen betroffenen Arbeitnehmern der betroffenen Abteilungen zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe, obwohl nach wie vor ein entsprechender Beschäftigungsbedarf vorliege. Der Besitzstand der Arbeitnehmer sollte nicht gewahrt bleiben. Die U- W-T GmbH sei finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Beklagten eingegliedert. Die Gründung der Gesellschaften habe in erster Linie nur dem Zweck gedient, den Arbeitnehmern der betroffenen Betriebe ihren Kündigungsschutz zu nehmen und sich von ihnen zu trennen, damit die Arbeit in Zukunft von anderen, schlechter bezahlten Arbeitnehmern verrichtet werden könnte.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2006 - 3 Ca 2122/05 -, zugestellt am 22.02.2006, aufzuheben,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.06.2005, zugegangen am 29.06.2005, nicht aufgelöst worden ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2005 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Redakteur weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

ein gemeinsamer Betrieb läge nicht vor, da keine einheitliche Leitung zwischen der Beklagten und der U- W-T bestehe. Ein unzulässiger Umgehungstatbestand liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten halte einer Missbrauchskontrolle stand, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe. Die Ausgliederung bestimmter Tätigkeiten auf externe Dienstleister sei als zulässige Unternehmerentscheidung zu akzeptieren. Lediglich eine Verlagerung auf völlig unselbständige Organgesellschaften sei als rechtsmissbräuchlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Um eine solche handele es sicher aber im vorliegenden Fall nicht.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist im vorliegenden Falle nach den §§ 64 Abs. 1, Abs 2 c ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich auf die Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung und die Äußerungen der Parteien im Kammertermin vom 31.08.2006 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

1.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Teilbetriebsübergang der Lokalredaktion V am 01.05.2005 von der Beklagten auf die U- W-T GmbH festgestellt. Im Berufungsverfahren wehrt sich die Beklagte hiergegen nicht mehr. In ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.04.2006, Seite 4 (Bl. 141 d.A.) stellt sie im letzten Absatz unstreitig, dass ein Teilbetriebsübergang stattgefunden hat. Im Parallelverfahren 11 Sa 286/06, bei dem es um die gleiche Rechtsfrage ging, hat sie dies noch deutlicher im dortigen Berufungserwiderungsschriftsatz vom 02.08.2006 ausgeführt, indem sie erklärt hat, dass sie dem vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, den es für einen Betriebsübergang herangezogen hat, nicht mehr bestreite.

Aufgrund der Erklärung des von der Beklagten zum Kammertermin beim Landesarbeitsgericht entsandten Herrn O, wonach es eine Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der U- W-T GmbH und der Beklagten gegeben habe, die bisherigen Räumlichkeiten, die Büromöbel, die Computer sowie das Archiv und die sonstige Hardware weiter nutzen zu können, steht auch fest, dass der Übergang durch ein Rechtsgeschäft erfolgt ist, wobei unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Leihvertrag, einen Mietvertrag oder um Kaufverträge gehandelt haben sollte.

Aufgrund dieses rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a BGB kraft Gesetzes zum 01.05.2005 auf die U- W-T GmbH über (vgl. KR 7. Aufl./Pfeiffer, § 613 a BGB, Rd.Ziffer 108).

2.

Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 27.06.2005 geht daher ins Leere. Der Kläger konnte gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt die so genannte punktuelle Streitgegenstandstheorie. Danach haben die Arbeitsgerichte in ihren Urteilen zwei Feststellungen zu treffen, nämlich ob ein Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt bestand und ob dieses durch die konkret angegriffene Kündigung zu dem in ihr ausgesprochenen Zeitpunkt seine Beendigung gefunden hat (BAG, 21.01.1988, EZA § 4 KSchG, n.F. Nr. 33; vgl. DLW Handbuch des Fachanwaltes Arbeitsrecht, 5. Aufl. L Rd.Ziffer 195).

Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch für die Fälle eines Betrieblichsübergangs nochmals in seiner Entscheidung vom 27.10.2005 - 8 AZR 568/04 - bestätigt, indem es ausgeführt hat: "Die Annahme eines Betriebsübergangs vor der Kündigung führt nach der Rechtsprechung des Senats zur Unschlüssigkeit des gegen den Beklagten gerichteten Kündigungsschutzantrages. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nämlich nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies gilt auch im Fall des Betriebsübergangs. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr". Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung, wie im Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - dargelegt.

3.

Etwas anderes würde auch nicht für den Fall gelten, dass zwischen der Beklagten und der U- W-T GmbH ein gemeinschaftlicher Betrieb bestehen würde. Wird ein bereits früher bestehender, selbständiger Betriebsteil rechtsgeschäftlich auf ein neu eintretendes Unternehmen übertragen, liegt ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auch für den Fall vor, dass der übernehmende Unternehmer mit dem bisherigen einen gemeinschaftlichen Betrieb fortführt (BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 -). Entscheidend ist lediglich, dass ein Inhaberwechsel stattfindet.

4.

Etwas anderes würde nur für den Fall gelten, wenn im vorliegenden Fall, wie vom Kläger behauptet, die Übertragung der Tätigkeiten, die die Beklagte bislang selbst in ihrer Lokalredaktion Altenkirchen/Betzdorf durchgeführt hatte, auf die U- W-T GmbH als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der U- W-T GmbH tatsächlich nicht um ein selbständiges Unternehmen handeln würde, sondern um eine finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Beklagten voll eingegliederte Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG handeln würde (BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01).

In der genannten Entscheidung hat es das Bundesarbeitsgericht als rechtsmissbräuchlich und als Umgehungsfall hinsichtlich des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 1 KSchG angesehen, wenn ein Unternehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet, um Arbeitnehmern den allgemeinen Kündigungsschutz zu entziehen und ihnen "frei" kündigen zu können.

Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben.

Zum einen haben die Arbeitnehmer, die auf die U- W-T GmbH übergegangen sind, weiterhin Kündigungsschutz. Dies ergibt sich daraus, dass die U- W-T GmbH ca. 45 bis 50 Mitarbeiter beschäftigt und damit unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Dies haben die Parteien im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig gestellt.

Zum anderen liegt im vorliegenden Fall ein Teilbetriebsübergang gem. § 613 a BGB vor. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverhälntisse der betroffenen Arbeitnehmer, so auch das des Klägers, in ihrem Bestand inhaltlich unverändert und damit geschützt, auf den neuen Arbeitgeber, die U- W-T GmbH übergegangen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in der angesprochenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutz in Fällen, in denen § 613 a BGB und die §§ 322 ff Umwandlungsgesetz Anwendung finden, gegeben ist. Dies gilt außerdem dann, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmer den Bestandsschutz gewährleistet. In diesen Fällen liegt kein Missbrauchsfall und kein Umgehungsfall vor.

Das BAG hat in der angegebenen Entscheidung ausdrücklich die damalige Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass sie rechtlich zulässig im Wege eines zum Beispiel Teilbetriebsübergangs oder einer Spaltung nach § 123 Umwandlungsgesetz oder durch Werkverträge mit Drittunternehmen ihre damals unselbständig ausgegliederten Betriebsteile hätte übertragen können.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte diesen vom BAG gewiesenen, rechtlich zulässigen Weg beschritten und einen Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB durch Rechtsgeschäft mit der U- W-T GmbH vorgenommen. Damit ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers Genüge getan worden.

Ein Umgehungsfall und damit ein Missbrauchsfall liegt deswegen vorliegend nicht vor.

III.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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