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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 203/07
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, TVÜ-Länder


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2 Satz 1
BAT § 23
BAT § 70
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
TVÜ-Länder § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 203/07

Entscheidung vom 26.07.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006, Az: 4 Ca 611/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit folgender Klage die Feststellung seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT ersatzweise IV a BAT.

Der am 31.12.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1977 bei dem beklagten Land auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.04.1977 beschäftigt. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT vom 23.02.1961 und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen (vgl. Bl. 1 des Anlagenordners). Der Kläger war zunächst als Angestellter für die Ausführung sämtlicher museumstechnischer Arbeiten eingestellt worden und aufgrund eines 1980 erlittenen Arbeitsunfalls, der zu einem GdB von 60 mit dem Vermerk "G" führte, zum Restaurator umgeschult worden. Ab 01.01.1984 wurde eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K, BAT vorgenommen. Ab dem 05.11.1985 erfolgte eine Einreihung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b, Abschnitt K und mit Wirkung ab dem 01.01.1992 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Abschnitt K. Bedingt durch die Tarifreform im Jahre 2006 erfolgte mit Wirkung ab dem 01.11.2006 eine Eingruppierung in den TV L Entgeltgruppe 9. Die gegenwärtige wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 35 Stunden, was 88,3 % einer Vollzeitarbeit entspricht.

In 2002 verlangte der Kläger schriftlich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT, was das beklagte Land abgelehnt hat. Der Kläger erhob in 2004 eine Eingruppierungsfeststellungsklage, welche mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen wurde (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1317/04). Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück.

Veranlasst durch eine Stellenbeschreibung der Beklagten vom 30.10.2003 (vgl. Bl. 6 bis 9 d. Anlagenordners.) erstellte der Kläger eine "Arbeitsplatzbeschreibung", auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 10 bis 17 d. Anlagenordners). Unter dem 03.09.2004 erstellte das beklagte Land eine Stellenbewertung und -beschreibung, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 38 bis 45 d. A.), wonach die Stelle des Klägers nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K BAT zu bewerten ist.

Unstreitig besitzt der Kläger folgende Qualifikation:

- abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur

- abgeschlossene Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk

- absolvierte Ausbildung zum Gemälde- und Skulpturrestaurator

- Weiterbildung in dem Bereichen Heizungs- und Lüftungstechnik.

Seit 1985 wurde der Kläger mit zahlreichen Restaurierungsarbeiten betraut, die in der Klageschrift auf Seite 5 bis 37 (=Bl. 5 bis 37 d. A.) dargestellt werden. Hierzu gehören folgende Restaurierungsarbeiten, die seit 2002 getätigt wurden:

- Lanzenspitze, 2002 (lit. t),

- Zierscheibe, 2003 (lit. u),

- Schwert aus der Gruft von Baron Gure, steht aktuell an (lit. v),

- Standort mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk, steht aktuell an (lit. w),

- Barockuhr, steht aktuell an (lit. x),

- Elfenbeinuntersuchung, steht aktuell an (lit. y),

- Scheibenbüchse, steht aktuell an (lit. z).

Der Kläger hat vorgetragen,

bezüglich sämtlicher unter lit. a bis z dargestellter Restaurierungsarbeiten erfülle er die Voraussetzungen nach Vergütungsgruppe III BAT. Er erledige selbständig besonders schwierige - Präparierungs- und Konservierungsarbeiten (1.), er benötige für diese Tätigkeit zusätzlich besondere Fachkenntnisse und hebe sich dadurch gegenüber der selbständigen Erledigung besonders schwierige Arbeiten heraus (2.), in solchen Tätigkeiten habe er vor Befassung mit der Angelegenheit seit erfolgreicher Absolvierung der Zusatzausbildungen langjährige Erfahrungen und seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Leistungen auf den Gebieten, für die besondere Fähigkeit erforderlich seien, heraus (3.) sowie hebe er sich durch das Maß seiner Verantwortung gegenüber den Tätigkeiten nach Ziffer 3 erheblich heraus (4.).

Über die unstreitigen Qualifikationen könne er weiterhin eine erfolgreiche Weiterbildung im Bereich Planck- und Feuerwaffen, erfolgreiche Weiterbildung im Bereich Computertechnik, absolvierte Ausbildung zum Kraftfahrer der Klassen A 1, b, C 1, BE, C 1 E, CE, M, L, T sowie eine absolvierte Ausbildung zum Fotographen und Fotolaboranten durch Frau F. im Hause der Beklagten aufweisen.

Unter Berücksichtigung seiner Urlaubstage verblieben 179 Tage, die er pro Jahr als Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung stelle. Durchschnittlich fielen pro Jahr etwa neun Kurierfahrten an, die als "Arbeitsleistung" nicht ins Gewicht fallen dürften, so dass er faktisch 170 Tage hochwertigste Restaurierungs-, Präparierungs- und/oder Konservierungsarbeiten erledige. Bei einer Viertagewoche und einem 8,5 Stunden-Tag, von dem eine halbe Stunde für die Mittagspause abgehe, biete er seinem Arbeitgeber 8 Stunden pro Tag 100 %ige Arbeitsleistung an. Durchschnittlich erbringe er mindestens 5 Stunden pro Tag seine hochwertige Tätigkeit, die den Höhergruppierungsantrag begründe, was umgerechnet auf 8 Stunden einer Quote von 62,5 % entspreche. Wenn er für den Rest der Zeit geringwertigere Tätigkeiten erbringe, so betreffe dies einen Zeitraum von durchschnittlich 3 Stunden. Auf die Darstellung des Klägers zum zeitlichen Umfang der täglichen Restaurierungsarbeiten bezogen auf die unter lit. a bis z angegebenen Restaurierungsarbeiten wird Bezug genommen (vgl. Bl. 38 bis 40 d.A.).

Die seitens der Beklagten erbrachte Stellenbeschreibung mit Bewertung vom 03.09.2004 gebe weder die realen Arbeitsvorgänge noch die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten, noch den prozentualen zeitlichen Anteil korrekt wieder. Für alle dort genannten Aufgabenbereiche gelte, dass er bei der Erstellung von Schadensanalysen pp. und eines Restaurierungskonzepts für das restaurierende Objekt selbständig gearbeitet habe, was in der Stellenbeschreibung fehle.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT in der Zeit gültigen Fassung seit dem 01.07.2002 zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe III BAT - ersatzweise IV a BAT - zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Baiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten seien tarifgerecht bewertet in der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 niedergelegt. Diese in September 2004 erarbeitete Stellenbeschreibung berücksichtige alle seit Juli 2002 vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten. Die in der Klageschrift aufgeführte Arbeitsplatzbeschreibung vom 08.02.1993 sei weder aktuell noch erfülle sie die Anforderungen des § 22 BAT. Es seien keine Arbeitsvorgänge gebildet und eine zeitliche Gewichtung nicht vorgenommen worden. Sie sei auch nicht Gegenstand einer Eingruppierungsfeststellung, sondern aus Anlass aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erstellt worden.

Auch die Aufzeichnungen des Klägers (Bl. 10 bis 17 der Anlageordners) erfüllten nicht die Anforderungen einer Stellenbeschreibung, die die Grundlage zu einer Eingruppierungsfeststellung gemäß § 22 BAT bilden solle. Insbesondere seien keine Arbeitsvorgänge gebildet und keine zeitliche Gewichtung vorgenommen worden. Die Angaben bezüglich der auszuübenden Tätigkeiten sowie der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten würden nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechen. Der Kläger sei ebenso wenig für die Durchführung von Gemälderestaurierungen wie für die Durchführung von Fotoarbeiten, die eine Fotographenausbildung erforderten, zuständig.

Dass ihm mehrfach "selbständige" Tätigkeiten zugestanden würden, sei nicht geeignet, den Nachweis für die begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III zu rechtfertigen.

Der Kläger sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 eingruppiert, die Angestellte erfasse, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 BAT herausheben würden, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordere. Der Schwierigkeitsgrad stelle hierbei auf den Beispielkatalog der Protokollnotiz Nr. 2 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt K BAT ab.

Bezogen auf die in der Klageschrift unter lit. a bis s aufgeführten Arbeiten sei festzustellen, dass diese dem Bearbeitungsjahr nach weit vor Zeitpunkt des in Rede stehenden Eingruppierungszeitraums ab 01.07.2007 liegen würden, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden müsste. Zu den als Buchstaben t bis z aufgeführten Arbeiten sei anzumerken, dass sie den in der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 beschriebenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen seien. Eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 im Hinblick auf das nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 geforderte Tarifmerkmal der "besonderen Leistungen" oder gar im Hinblick auf das in Vergütungsgruppe III geforderte "Maß der Verantwortung" sei dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

Auf die Stellungnahme des beklagten Landes zu den Restaurierungsarbeiten des Klägers, die dieser unter lit. t bis z dargestellt hat, wird verwiesen (vgl. Bl. 4 bis 5 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 15.08.2006 = Bl. 49 bis 50 d. A.).Es werde nicht bestritten, dass im Aufgabenbereich des Klägers gegebenenfalls Tätigkeiten anfielen, die das Erfordernis der "besonderen Leistungen" gemäß Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT erfüllten. Diesem Umstand trage die Bewertung des Arbeitsvorgangs 2.1 der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004, dem die Arbeiten an der Scheibenbüchse zuzuordnen seien, Rechnung. Da jedoch der zeitliche Anteil an der Gesamttätigkeit nicht die nach § 22 BAT vorgeschriebene zeitliche Auslöseschwelle erreiche, habe dies auf die Eingruppierung des Klägers keinen durchschlagenden Einfluss. Den seitens des Klägers bezüglich der aufgeführten Prozentanteile an der Gesamttätigkeit, des arbeitstäglichen Stundenumfanges je Restaurierungsprozess und den in "wenn dann-Überlegungen" könne nicht gefolgt werden und würden mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2006 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, es wäre Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass seine Tätigkeit sich zeitlich in mehr als 50 % der Arbeitszeit durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebe bzw. dass er deshalb in Vergütungsgruppe IV a eingruppiert sei, weil die ihm in Fallgruppe 2 zitierten Angestellten unterstellt seien. Für die Prüfung der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV a sei auf die Arbeitsvorgänge ab 01.07.2002 abzustellen, da ab diesem Datum die Höhergruppierung begehrt werde. Es wäre Sache des Klägers gewesen, für die Zeit ab diesem Datum im einzelnen darzustellen, wie viel Zeit er pro Arbeitstag für einen bestimmten Arbeitsvorgang aufgewandt habe. Dabei sei von der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.09.2004 (Bl. 38 ff. des Anlagenordners) auszugehen. Der Kläger hätte im Einzelnen für die einzelnen Restaurierungsvorhaben die aufgewendete Zeit darstellen müssen. Die Auflistung sei schon deshalb nicht schlüssig, weil er vortrage, er arbeite an diversen Restaurierungsarbeiten schon seit bestimmten Jahren des letzten Jahrzehnts. Damit genüge er seiner Darlegungslast nicht. Vielmehr sei bei der Beurteilung der einzelnen Arbeitsvorgänge (Restaurierungsvorhaben) von den Definitionen und Beispielen der Protokollnotiz Nr. 2 zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt K auszugehen. Es fehle eine Darstellung der zeitlichen Dimension, also Angaben über den Zeitanteil pro Arbeitstag für die einzelnen Vorhaben. Was die Vergütungsgruppe III, die der Kläger in erster Linie anstrebe, anbelange, habe der Kläger eine Vielzahl von Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten dargelegt. Er habe allerdings auch hier keinen zeitlichen Anteil im Einzelnen dargestellt. Insoweit sei auf die Protokollnotiz Nr. 1 zum Abschnitt K zu verweisen, wo festgelegt werde, was unter Heraushebung durch das Maß der Verantwortung zu verstehen sei. In der Protokollnotiz Nr. 2 seien die besonderen Fachkenntnisse an Einzelbeispielen erläutert. Es komme nicht darauf an, welche Fachkenntnisse der Angestellte im Einzelnen habe, sondern die ihm zugewiesenen Arbeiten müssten diese Fachkenntnisse erfordern. Der Angesellte habe darzulegen, inwieweit er sich durch besondere Leistungen aus dieser Vergütungsgruppe IV b heraushebe. Dies sei im Prozess nicht geschehen. Zwar sei anerkannt, dass bei Restaurierungsarbeiten die einzelnen Restaurierungsvorhaben grundsätzlich eigenständige Arbeitsvorgänge darstellten. Allerdings sei das einzelne Restaurierungsvorhaben auch in seinen zeitlichen Dimensionen darzustellen. Soweit der Kläger auf eine selbständige Erledigung hinweise, verkenne er, dass diese schon für die Vergütungsgruppe V b gefordert werde. Der Darstellung seiner besonderen Verantwortung bei der Elfenbeinforschung fehle die zeitliche Dimension. Soweit der Kläger Gemälderestaurierungen anspreche, habe er nicht dargelegt, dass er hierfür überhaupt zuständig sei.

Der Hilfsantrag sei unzulässig, soweit er sich auf Nachzahlungen der Differenz zur Vergütungsgruppe III BAT beziehe, da dieses Klageziel bereits mit dem Hauptantrag angestrebt worden sei. Zudem sei der Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger auch die Eingruppierung nach IV a BAT nicht nachvollziehbar dargelegt habe.

Der Kläger, den die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 16.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 27.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.04.2007 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger ist der Ansicht,

das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, er habe nicht dargelegt und bewiesen, dass seine von ihm beschriebenen, streiterheblichen Arbeitsvorgänge vor dem Hintergrund des § 22 BAT in mehr als 50 % seiner Arbeitszeit qualifizierende Tätigkeitsmerkmale erfüllten. Der Vierte Senat des BGH habe unter Beibehaltung seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil vom 01.02.1995, Az: IV ZR 265/93, den Leitsatz bekräftigt, dass ein Sachvortrag in sich bereits dann schlüssig und damit erheblich sei, wenn er Tatsachen beinhalte, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als erstanden erscheinen zu lassen. Die Angaben näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse beträfen, seien nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung seien. Unter Berufung auf das Urteil des BAGs vom 12.07.1984 - VII ZR 123/83 - könne keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Falle seine Behauptungen durch das Vorbringen der Beklagten, die den Vortrag letztlich bloß bestritten habe, in diesem Sinne unklar geworden wären.

Seine ausreichend dargelegte und unter Beweis gestellte fachliche Qualifikation sei Teil der "conditio sine qua non" für ein Höhergruppierungsbegehren. In der Klageschrift auf Seite 5 bis 37 habe er unter Bezugnahme auf § 22 BAT dargelegt, dass die beschriebenen Tätigkeiten auch im streitgegenständlichen Zeitpunkt über 50 % seiner Arbeitstätigkeit beansprucht hätten und auch noch beanspruchten. Er habe im Einzelnen dargelegt, welche Arbeitsvorgänge mit welchem zeitlichen Aufwand er vor 2002 und auch noch über diesen Zeitraum hinaus erledigt habe, die in die Vergütungsgruppe III BAT, mindestens aber in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren seien. Insbesondere habe er dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an den beschriebenen Arbeiten v, w, x, y und z zu über 50 % tagtäglich arbeite und die Arbeiten an diesen Tätigkeitsbereichen von ihm so organisiert würden, dass er sich wechselweise mit ihnen befasse, so wie ein Arbeitsfortschritt ein sinnvolles Wechseln ermögliche. Im Schriftsatz vom 12.09.2006 habe er insbesondere anhand der von dem beklagten Land vorgenommenen Beschreibung seiner angeblich anfallenden Arbeitsvorgänge dargelegt, dass die vorgelegte Stellenbeschreibung mit Bewertung vom 03.09.2004 nicht der Realität entspreche.

Schließlich habe er dargelegt, dass er aufgrund seiner hochwertigen, verantwortungsvollen Tätigkeit von der beklagten Partei in den Arbeitskreis "technische Koordination" gewählt worden sei und wichtige Aufgaben der Skulptur-Strukturform zu bewältigen habe. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er als "Spitzenkraft" verstanden werde.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrages und Beweisangebotes verstöße gegen Artikel 103 GG. Das Gericht habe nicht auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen, seiner Person als Partei und Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Streitentscheidung zentrale Frage - zeitliche Dimension bei den Arbeiten vor 2002 und nach 2002 - verzichten dürfen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des am 29.11.2006 verkündeten und am 16.03.2007 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 611/06, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz zu verzinsen,

hilfsweise,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2002 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt vor,

die Urteilsgründe des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.05.2005, Az: 4 Ca 1317/04, mache es sich zu eigen. Die Berufungsbegründung könne das streitgegenständliche Urteil nicht erschüttern. Die seitens des Klägers behaupteten Bildungsabschlüsse seien dem beklagten Land nur teilweise bekannt. Die Berufungsbegründung setze sich nicht ausreichend innerlich mit jeden einzelnen Punkt des Urteils erster Instanz auseinander.

Das beklagte Land habe substantiiert vorgetragen, dass die in der Klageschrift enthaltene "Arbeitsplatzbeschreibung" vom 08.02.1993 keine Arbeitsplatzbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung im tarifrechtlichen Sinne darstelle, sondern lediglich aus Anlass einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Landeshaushaltsordnung gegenüber dem Landesrechnungshof erstellt worden sei. Durch die Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 sei die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsvorgänge in zeitlicher Hinsicht bzw. Gewichtung richtig dargestellt worden.

Unter Darlegung des tariflichen Aufbaus der Vergütungsgruppen V b, IV b, IV a und III verweist das beklagte Land darauf, dass die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen aufeinander aufbauen würden, so dass der Kläger zunächst darzustellen hätte, dass die allgemeinen Anforderungen der Ausgangsgruppe erfüllt seien und im Anschluss die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen. Es mangele am Vortrag des Klägers an der Darstellung de Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe. Auch fehle die Angabe der Zeitanteile im Hinblick auf die tariflich geforderte Heraushebung.

Sämtliche unter den Ziffern 1 bis 9 der Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 aufgeführten Arbeiten erfüllten im Wesentlichen - ganz überwiegend - nur die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1, was sich unmittelbar daraus ergebe, dass diese unterschiedlichen Restaurierungsaufgaben, Tätigkeitsbeispielen der Protokollnotizen Nr. 2 und 3 entsprächen und von dem Kläger selbständig ausgeführt würden. Lediglich die Arbeitsvorgänge 2.1 und 2.2 seien singuläre Arbeitsvorgänge der Vergütungsgruppe IV a als Zusammenhangstätigkeit zum jeweiligen Punkt 1 zuzuordnen. Bei Durchsicht der Tätigkeitsbeispiele in der Protokollnotiz Nr. 2, auf die die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 verweise, falle auf, dass es sich bereits um komplexe und schwierige Aufgaben handeln müsse. Der eigene Sachvortrag des Klägers bestätige die richtige Vergütung in Vergütungsgruppe IV b. Der Kläger habe bei Darstellung der einzelnen Restaurierungsvorhaben weder dargelegt, ob und ggf. wie die vom beklagten Land erstellte Stellenbeschreibung geändert oder ergänzt werden müsste, noch ergebe sich aus dem Vortrag zu den einzelnen Projekten eine ausreichende Grundlage für eine eigenständige Arbeitsplatzbeschreibung mit Zeitanteilen. Es fehlten Aussagen dazu, welche der in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben die von dem Kläger beschriebenen einzelnen Projekte zugeordnet werden sollten.

Der Kläger sei bereits in der ersten Instanz nicht in der Lage gewesen, die besonderen Leistungen als Heraushebungsmerkmale gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 ausreichend darzulegen. Die Begriffe wie "stets selbständig", "außergewöhnlich schwierige Restaurierung", "außergewöhnlich schwierigere Restaurierung und Wiederherstellung von Orgelpfeifen", "selbständig", "komplizierte Schaltpläne", "extrem komplizierte Schaltpläne" genügten nicht zur Darstellung des Heraushebungsmerkmals "besonderen Leistungen". Insoweit werde von den Tarifvertragsparteien eine an den vorgesehenen Beispielstätigkeiten (Protokollnotiz Nr. 2) deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation beinhalte, gefordert. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" schlüssig dargestellt. In der Protokollnotiz Nr. 1 seien hierzu einige Tätigkeitsbeispiele genannt, die dadurch geprägt seien, dass sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht für das beklagte Land - das Museum - herausragend sein müssten.

Außerdem würden die Ausführungen des Klägers zum zeitlichen Anteil erneut bestritten und seien nicht geeignet, das Klagebegehren zu begründen. Die Ausführungen des Klägers, dass er an den beschriebenen Arbeiten (Arbeiten v, w., x, y und z) über 50 % tagtäglich gearbeitet hätte bzw. von ihm so organisiert würden, dass er sich wechselweise mit ihnen befasste, soweit ein Arbeitsfortschritt ein sinnvolles Wechseln ermögliche, seien kaum nachvollziehbar.

Das beklagte Land beruft sich ausdrücklich im Hinblick auf den geltend gemachten Zeitraum 01.07.2002 auf die Verfallfristen des § 70 BAT.

Wegen der Einzelheiten des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 26.07.2007 Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 4 Ca 1317/04 (= Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 11 Sa 767/05) wurde zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Eingruppierungsfeststellungsklage im Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.

1.

Die Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das erforderliche Feststellungsinteresse anzunehmen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feststellungsklage insbesondere einen vergangenen Zeitraum erfasst.

Den Bedenken des beklagten Landes gegen den Hilfsantrag wurde durch die Neuformulierung des Antrages im Kammertermin am 26.07.2007 Rechnung getragen.

2.

Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch auf den Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat weder darzustellen vermocht, dass seine auszuübende Tätigkeit im tariflich erforderlichem Umfang den Tätigkeitsmerkmalen der primär angestrebten Vergütungsgruppe III noch der hilfsweise begehrten Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 zum BAT Teil II Abschnitt K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen an Archiven und bei der Denkmalpflege) entspricht.

Gemäß den arbeitsvertraglichen Bestimmungen bemisst sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen. Im Zuge der Tarifreform in 2006 wurde der BAT durch den TV L ersetzt.

Gemäß § 17 des TVÜ-Länder gelten die §§ 22, 23 BAT/BAT O einschließlich der Vergütungsordnung, ... über den 31.10.2006 hinaus fort. Mithin ist der Angestellte weiterhin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschl. Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei einer natürlichen Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT).

Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellen die einzelnen Restaurierungsvorhaben eines Restaurators grundsätzlich eigenständige Arbeitsvorgänge dar. Das für die Bildung eines Arbeitsvorgangs maßgebliche Merkmal, das heißt das Arbeitsergebnis ist die Restaurierung des betreffenden Objektes. Dabei können nur gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden (vgl. BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Mithin könnte insoweit auf die seitens des Klägers unter lit. a bis z dargestellten Restaurierungsprojekte abgestellt werden, wobei im Hinblick auf das Eingruppierungsverlangen des Klägers ab dem 01.07.2002 die ab diesem Zeitpunkt durch den Kläger erbrachte Tätigkeit maßgeblich ist.

Der Kläger behauptet in der Klageschrift, dass er bezogen auf das Restaurierungsvorhaben Lanzenspitze (lit. t), Zierscheibe (lit.u), Schwert aus der Gruft von Baron Gure (lit. v), Standuhr mit Flötenwerk und Zinnballspielwerk (lit. w), Barockuhr (lit. x), Elfenbeinuntersuchung (lit. y) und Scheibenbüchse (lit. z) zumindest mit 60 % seiner Arbeitstätigkeit die nachstehenden Voraussetzungen erfülle, nämlich

1. dass er selbständig besonders schwierigere Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten erledigt hat,

2. dass er zusätzliche besondere Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit benötigte und sich dadurch gegenüber der selbständigen Erledigung besonders schwierige Arbeiten heraushebte,

3. dass er

a) in solchen Tätigkeiten vor der Befassung mit dieser Angelegenheit seit erfolgreicher Absolvierung seiner Zusatzausbildungen langjährige Erfahrungen hat,

b) und seine Tätigkeit sich auch durch besondere Leistungen auf den Gebieten, für die besondere Fähigkeiten erforderlich sind, heraushebt, sowie

4. dass er sich durch das Maß seiner Verantwortung gegenüber den Tätigkeiten nach Ziffer 3 a und b) erheblich heraushebt.

Diese bewertenden Behauptungen sind jedoch aufgrund der Darstellung des Klägers zu den jeweiligen Restaurierungsvorhaben nicht nachvollziehbar.

Bei der Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III bzw. IV a der Anlagen 1 a zum BAT, Teil II Abschnitt K erfüllt, ist zunächst auf die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der speziellen Vergütungsordnung in Abschnitt K abzustellen.

Der Kläger ist in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 eingruppiert. Die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 erfasst:

1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert (hierzu Protokollnotiz Nr. 2).

Die Vergütungsgruppe V b erfasst:

1. Angestellte die besonders schwierigere Restaurierungs-, Präparierungs, oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen.

(hierzu Protokollnotiz Nr. 3).

Die Vergütungsgruppe IV a erfasst:

1. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.

2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe, denen mindestens drei Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Unter Vergütungsgruppe III gehören:

Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (hierzu Protokollnotiz Nr. 1),

In den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beifügen, ist davon auszugehen, dass die Erfordernisse des betreffenden Tätigkeitsmerkmals regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (vgl. BAG, 14.02.1990 - 4 AZR 571/89 - juris). Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, dass die in dem Beispiel genannten Tätigkeiten dem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (BAG a.a.O.).

Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Tarifgefüges und der in den Protokollnotizen wieder zu findenden Tätigkeitsbeispielen hat der Kläger nicht darzustellen vermocht, dass die seitens ihm benannten Restaurierungsvorhaben im erforderlichen zeitlichen Umfang oberhalb der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, in der er sich zur Zeit befindet, einzusortieren sind.

Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass ihm drei Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, liegen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 bereits nicht vor.

Der Kläger hat aber auch nicht dargestellt, dass er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erfüllt. Insoweit bedarf es der Darstellung einer langjährigen Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.

Die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erfordert eine Heraushebung durch "besondere Leistung" aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1. Das nur in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 normierte Heraushebungstatbestandsmerkmal "durch besondere Leistungen" wird durch keine Protokollnotiz konkretisiert. Die Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 erfordert daher gegenüber den durch "besondere Fachkenntnisse" herausgehobenen Arbeitsvorgängen eine nochmalige Steigerung, um die Leistungen als derart von Normalfall sich deutlich abhebend zu bewerten, dass sie als "besonders" eine volle Wertebene darüber rechtfertigen (vgl. Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr Teil II Band 5 Abschnitt K, Rz. 25). Der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Leistung" ist objektiv zu bestimmen und von der subjektiven Leistungsfähigkeit abhängig. Die besonderen Leistungen erfordern eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit aufgrund eines erhöhten Wissens und Könnens oder aufgrund sonstiger gleichwertiger Qualifikationen (vgl.Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr, BAT Teil I und II Band 4, Anlage 1 a bis B,L, Rz. 28).

Vor dem Hintergrund dieser Definition lässt sich den Beschreibungen des Klägers über die Restaurierungsvorhaben - und zwar hier der maßgeblichen Restaurierungsvorhaben lit. t bis z - nicht entnehmen, warum eine Hervorhebung durch den Einsatz von höherem Wissen und Können im Verhältnis zur Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 anzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass bereits die Vergütungsgruppe, in der der Kläger eingruppiert ist, also die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 besondere Fachkenntnisse für besonders schwierigere Restaurierungsarbeiten, die selbständig auszuführen sind, erfordert. Das beklagte Land weist in diesem Zusammenhang auch unter Bezugnahme auf die Tätigkeitsbeispiele in den Protokollnotizen der Nr. 2, 3 und 4 nachvollziehbar daraufhin, dass die seitens des Klägers geschilderten Tätigkeiten bezogen auf diese Restaurierungsvorhaben sich in den Protokollnotizen wiederfinden, die Tätigkeitsbeispiele zu Vergütungsgruppen enthalten, die unterhalb der Vergütungsgruppe IV a liegen. Hierzu im Einzelnen:

Der Kläger weist bei der Restaurierung der Lanzenspitze (lit. t) daraufhin, dass diese sehr starke Korrosionsschäden und viele Fehlstellen aufgewiesen habe und es sich dadurch um eine besonders schwierige Restaurierungsaufgabe gehandelt habe. Dabei sollen ihm seine besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Werkstoffkunde zugute gekommen sein. Hierbei habe er auch einen besonderen Kunststoff hergestellt, den er selbst eigenständig eingefärbt habe, um die Rekonstruktion der Lanzenspitze in der ursprünglichen Form wiederherzustellen.

Diese Restaurierungsarbeit, die unter Restaurierung von Eisen, Bunt- und Edelmetallen zu fassen ist, kann - entsprechend der Bewertung der Beklagten unter der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden. Bereits die Vergütungsgruppe V b erfasst besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, die selbständig ausgeführt werden und gemäß Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 erfordert eine Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IV b besondere Fachkenntnisse. Diesbezüglich verweist das beklagte Land - vom Kläger nicht angegriffen - auf die Protokollnotiz Nr. 2 c zur Vergütungsgruppe IV b, wonach unter der Vergütungsgruppe IV b Tätigkeiten fallen, wie die "Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung".

Ob und inwieweit sich die Tätigkeit des Klägers bei der Restaurierung der Lanzenspitze hiervon bezogen auf Wissen und Können nochmals erheblich abhebt, hat der Kläger nicht dargelegt.

Hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, worin die besondere Leistung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a zu sehen ist, kommt es auf die weitere Frage, ob und inwieweit der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der nächst höheren Vergütungsgruppe III erfüllt, die auf die Vergütungsgruppe IV a aufbaut und als weiteres Hervorhebungsmerkmal das "Maß der Verantwortung" voraussetzt, nicht mehr an.

Zum Restaurierungsvorhaben Zierscheibe (lit. u) trägt der Kläger vor, dass die Schwierigkeit darin bestehe, dass das Objekt aus mehreren Materialien, nämlich Eisen, Bernstein, Perlen und Gold bestehe. Die Rückseite der Zierscheibe sei extrem korrodiert. Die Vorderseite sei zu festigen, zu reinigen und teils Ergänzungen originalgetreu vorzunehmen. Auch hier kämen ihm seine besonderen Fachkenntnisse aus dem Gebiet der Werkstoffkunde zugute.

Das beklagte Land fasst dieses Restaurierungsvorhaben unter dem Bereich Restaurierung von Eisen, Bunt- und Edelmetallen. Sie gesteht dem Kläger zu, dass es sich um eine besonders schwierige Restaurierungsarbeit handele, da ein fein verziertes Edelmetallschmuckstück gesichert werden müsste. Unter Berücksichtigung der Protokollnotiz Nr. 3 c/l sei jedoch eine weitere Heraushebung nicht erkennbar. Die Protokollnotiz Nr. 3 c subsumiert unter besonders schwierigeren Restaurierungsarbeiten das Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Edelmetallgegenstände. Die Protokollnotizen Nr. 3 l erfasst das komplizierte Reinigen von empfindlichen Skulpturen; das Lösen oder Abspringen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem Stereomikroskop; das Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in einfachen Fällen; das Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hoch empfindlicher Skulpturen; das einfache plastische Ergänzen und Retuschieren an Skulpturen sowie das Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädigungsbefall.

Ob und inwieweit die Restaurierungstätigkeit des Klägers an der Zierscheibe über dieses in den Protokollnotizen 3 c und 3 l beschriebene Maß hinausgeht, bleibt durch den darlegungs- und beweispflichtigen Kläger unbeantwortet.

Auch anhand der Beschreibung des Klägers zu Restaurierungsvorhaben "Schwert aus der Gruft von Baron Gure" (lit. v) ist das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppen nicht feststellbar. Der Kläger beschreibt diese Restaurierungsaufgabe als besonders schwierig, weil das Schwert sehr stark korrodiert sei und unter der Eisenoxidschicht eine 1/10.000 mm dünne Feuervergoldung zum Vorschein komme. Die Schwierigkeit bestehe darin, die Oxidschicht zu entfernen, ohne die hauchdünne Feuervergoldung zu beschädigen. Hierbei hat der Kläger auf seine Kenntnisse als Elektromeister zurückgegriffen und einen Ultraschallmeisel umgebaut, wobei die Art des Umbaus nach Auffassung des Klägers auch patentfähig wäre. Der Umbau des Ulraschallmeisels soll das gezielte Freilegen der Feuervergoldung an dem Eisenschwert ermöglicht haben, wobei der Kläger unterstellt, dass kein anderer Restaurator in der Lage gewesen wäre, dieses in Eigenarbeit hergestellte Gerät elektrotechnisch so abzuändern, wie er es getan hätte.

Das beklagte Land stellt diese Arbeit wiederum unter den Bereich Restaurierung von Eisen-, Bunt- und Edelmetallen und schließt sich den Ausführungen des Klägers an, dass es sich hierbei im Hinblick auf die starke Korrosion um eine schwiegere Restaurierungsarbeit handelt. Der weiteren Behauptung der Beklagten, dass die Entfernung der Korrosionsschicht unter der Protokollnotiz Nr. 4 e zu subsumieren ist, ist der Kläger jedoch nicht substantiiert entgegen getreten. Die seitens des Klägers eingesetzten Fachkenntnisse bei der Restaurierung sieht das beklagte Land von den Tätigkeitsbeispielen in der Protokollnotiz Nr. 2 c erfasst, die unter anderem das Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung betrifft. Inwiefern diese arbeitsrechtliche Einschätzung unzutreffend ist und aufgrund welcher Umstände eine weitere Heraushebung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a vorliegend gegeben sein soll, hat der Kläger nicht dargestellt.

Was die Restaurierungsvorhaben "Standort mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk" (lit w) sowie "Barockuhr" (lit x) anbelangt, soll nach Behauptung der Beklagten die Standuhr bislang nur zerlegt worden sein, eine Restaurierung jedoch noch nicht erfolgt sein. Ähnlich soll es sich mit der Barockuhr verhalten. Von daher ist es fraglich, ob und inwieweit diese Tätigkeiten tatsächlich durch den Kläger wann erbracht worden sind, was der Kläger im Einzelnen unter vorläufigem Beweisantritt vorzutragen hat. Selbst wenn der Kläger die unter lit. w und x beschriebenen Tätigkeiten erbracht hat, mangelt es auch hier an einer nachvollziehbaren Darstellung, aufgrund welcher Umstände unter Berücksichtigung der Protokollnotizen Nr. 2 und 3 sich die Tätigkeiten von den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a abheben sollen.

Selbst wenn man dies für diese zwei Restaurierungsvorhaben annehmen würde, bliebe im Hinblick auf die Ausführungen zu den anderen Restaurierungsvorhaben unklar, ob diese Arbeitsvorgänge nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte im Vergleich zu einer Gesamtarbeitszeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a bzw. III erfüllen würden. Zwar führt der Kläger aus, er arbeite an der Standuhr mit Flötenwerk und Zimbalspielwerk sowie an der Barockuhr seit 1999 durchschnittlich 6,5 bis 7 Stunden pro Tag, wenn er nicht an den Arbeiten Elfenbeinuntersuchung, Restaurierung einer Scheibenbüchse beschäftigt sei. Dieser bestrittene Sachvortrag enthält jedoch keine genaue zeitliche Darlegung an welchen Tagen er wann mit der jeweiligen Tätigkeit begonnen und aufgehört haben will. Eine konkrete Darlegung war insbesondere im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten erforderlich.

Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen Tätigkeiten, für die der Kläger angibt, eine bestimmte Mindeststundenzeit pro Tag gearbeitet zu haben. Auch dieser Sachvortrag genügt nicht zur Feststellung, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Jedenfalls kann der Kläger nicht an jedem Tag jedes der genannten Restaurierungsobjekte in dem von ihm genannten stündlichen Umfang pro Tag bearbeitet haben.

Soweit der Kläger auf eine Elfenbeinuntersuchung (lit. y) abstellt, die sich auf eine Skulpturmadonna mit Kind bezieht, ist bereits fraglich, ob diese Untersuchung als ein Arbeitsvorgang zu werten ist. Zumindest handelt es sich nicht um ein Restaurierungsvorhaben. Schließlich trägt der Kläger selbst hierzu vor, dass es sich hier nicht um eine Normaltätigkeit handele, sondern um eine wissenschaftliche Untersuchung. Mithin dürfte diese Tätigkeit nicht für seine übliche Tätigkeit maßgeblich und von daher auch nicht für die Eingruppierung entscheidend sein.

Die Restaurierung der Scheibenbüchse (lit. z) wird nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten unter den Aufgabenbereich Feuerwaffen subsumiert. Der Kläger verweist darauf, dass er das Gerät fachmännisch in Teile habe zerlegen müssen, die Oberschicht von Korrosionsschäden entfernen und die Schaftverarbeitung bearbeiten müssen. Besonders schwierig sei, dass der Lauf bruiniert sei und die Korrosionsschicht die gleiche Farbe aufweise. Das Auseinanderhalten dieser beiden Schichten erfordere ein Höchstmaß an Fachkenntnissen und Fingerspitzengefühl. In dieser Tätigkeit verfüge er über langjährige Erfahrungen und es seien besondere Fähigkeiten erforderlich, die er durch seine Weiterbildung im Bereich Blank- und Feuerwaffen mitbringe.

Wenn der Kläger diese Restaurierungsarbeiten als besonders schwierig einschätzt und auf besondere Kenntnisse verweist, ist auch hier wiederum festzustellen, dass bereits die Vergütungsgruppe V b auf das selbständige Ausführen besonders schwieriger Restaurierungsarbeiten abstellt und die Vergütungsgruppe IV b eine Tätigkeit voraussetzt, die besondere Fachkenntnisse erfordert.

Ob und aufgrund welcher konkreten Umstände die Tätigkeit an der Scheibenbüchse die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 in seinem Schwierigkeitsgrad übertrifft, wird jedoch nicht durch den Kläger dargestellt.

Mithin lässt sich anhand der Beschreibung des Klägers zu den einzelnen Restaurierungsvorhaben bereits nicht nachvollziehen, inwiefern die hier anfallenden Arbeiten Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 betreffen, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, so dass es auf die Frage, inwiefern die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III erfüllt sind, die auf die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 aufbaut und als weiteren Hervorhebungsmerkmal das "Maß ihrer Verantwortung" voraussetzt, nicht ankommt.

Weder die "Arbeitsplatzbeschreibung" des Klägers (vgl. Bl. 10 bis 17 des Anlageordners) noch die Stellenbeschreibung des beklagten Landes vom 03.09.2004 (vgl. Bl. 38 bis 45 d. Anlagenordners.) stellen auf Arbeitsvorgänge also einzelne Restaurierungsvorhaben ab. Die Beschreibung der in den verschiedenen Bereichen wie Aufgabenbereich "Eisen-, Bunt- und Edelmetalle", "Feuerwaffen", "Elfenbein", "Skulpturen/Gemälde", "Gemälderahmen", "Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Restaurierung von kunsthandwerklichen Objekten", "Kuriertransporte im Innen- und Ausland", "Instandsetzungsarbeiten an unterschiedlichen elektronischen Geräten" sowie "Sonstige fachübergreifende Tätigkeiten" oder (strittiger) Aufgabenbereich "Fotographische Dokumentation", anfallenden Tätigkeiten orientieren sich nicht an einzelne Restaurierungsvorhaben.

Entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - hätten die jeweiligen Restaurierungsvorhaben den Aufgaben bzw. Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung zugeordnet werden müssen, um die Arbeitsvorgänge feststellen zu können. Darüber hinaus bleibt auch unklar, welchen zeitlichen Anteil die jeweiligen Aufgaben bezogen auf die einzelnen Projekte auf die Gesamtarbeitszeit haben. Gemäß der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 03.09.2004 sollen die zeitlichen Anteile der tariflich über der Vergütungsgruppe IV b liegenden Tätigkeiten nur zwei Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmachen, wobei - wie bereits oben ausgeführt - eine Zuordnung der unter Ziffer 2.1 und 2.2 der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgaben zur Vergütungsgruppe IV a erfolgt ist. Der Kläger rügt diese Stellenbeschreibung als falsch, weil sie weder die realen Arbeitsvorgänge noch die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten, noch den korrekten prozentualen zeitlichen Anteil wiedergebe. Er hat es jedoch versäumt insbesondere durch Vorlage seiner eigenen "Arbeitsplatzbeschreibung" (vgl. Bl. 10 bis 17 d. Anlagenordners) insbesondere die zeitlichen Anteile darzutun und eine konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Restaurierungsvorhaben zu treffen.

Soweit der Kläger in seiner Kritik zur Stellenbeschreibung vom 03.09.2004 darauf abstellt, dass bei der Beschreibung der Aufgaben hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche die Selbständigkeit seines Tuns nicht berücksichtigt worden sei, ersetzt dies nicht den erforderlichen Sachvortrag und dürfte im Hinblick darauf, dass das Merkmal der Selbständigkeit bereits als Tätigkeitsmerkmal in der Vergütungsgruppe V b wieder zu finden ist, unbedeutend sein.

III.

Nach alledem war sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision war angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG kein Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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