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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 235/07
Rechtsgebiete: SGB IX, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

SGB IX § 81 Abs. 4
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IX § 84
SGB IX § 84 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 276
BGB § 280 Abs. 1
BGB §§ 293 ff.
BGB § 296
BGB § 296 Satz 1
BGB § 297
BGB § 615
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 235/07

Entscheidung vom 19.07.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2007, Az: 8 Ca 1577/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm ab dem Monat April 2006 ein Anspruch auf monatliche Vergütung zusteht, da ab diesem Zeitpunkt einem Beschäftigungsanspruch nicht nachgekommen werde.

Der am 26.04.1959 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 01.10.1977 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt in der Dienststelle Flugplatz R., als Feuerwehrmann beschäftigt worden. Die monatliche Bruttovergütung belief sich auf 2.535,26 EUR (Lohn-/Gehaltsgruppe P 2/E). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Gemäß einem ärztlichen Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber der Gemeinschaftspraxis Dr. C. vom 27.05.2004 ist der Kläger nicht in der Lage als Feuerwehrmann vollschichtig zu arbeiten. Auf den Inhalt des Attestes wird Bezug genommen (vgl. Bl. 16 d. A.).

Ab dem 01.09.2004 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis als Lagerangestellter im Lager der Abteilung 735th CES/CEOLM eingesetzt. Auf die diesbezüglichen Vereinbarungen vom 01.09.2004 sowie 20.12.2004 wird verwiesen (vgl. Bl. 17 f. d. A.). Ab dem 05.07.2005 erkrankte der Kläger. Bei dem Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 60 mit "G"-Vermerk.

Am 04.11.2005 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch durchgeführt, über welches ein sog. Report erstellt wurde. In diesem lautet es unter anderem:

Herr A. betont, dass er keine acht Stunden mehr am Tag arbeiten kann. ...

Die Arbeit in der Holding wäre acht Stunden nur "Rennerei" gewesen. Er könne das nicht, da er Arthrose in den Knien hätte... ..

Herr A. meinte, dass er gerne eine Stelle für maximal sechs Stunden hätte. Frau D. fragt Herrn A., was er sich denn vorstelle, wo er arbeiten könnte. Daraufhin erklärt Herr A., dass seine Englisch- und Computerkenntnisse nicht gut seien. Im Lager hätte es ihm ganz gut gefallen, es war ihm aber zu stressig.

...

Auf den Inhalt des Reports wird verwiesen (vgl. Bl. 27 f. d. A.).

Auf Veranlassung der Arbeitgeberin erfolgte eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Klägers durch den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) in K. Der Kläger wurde dort am 28.11.2005 arbeitsmedizinisch untersucht. Das hierauf durch Herrn Dr. F. erstellte Gutachten vom 19.12.2005 lautet wie folgt:

Herr A. kann seine jetzige Tätigkeit im Lager mit Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung auf Dauer nicht mehr verrichten. Herr A. kann zukünftig nur noch untervollschichtig für leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position eingesetzt werden. Maximal eine Stunde pro Tag kann Herr A. stehende Tätigkeiten verrichten, wobei diese Zeitspanne möglichst auch durch Phasen in sitzender Position unterbrochen sein sollte. Herr A. kann mehrmals pro Tag Wegstrecken bis 500 Meter gehend zurücklegen und gelegentlich Lasten bis maximal 10 kg tragen oder in gebückter Position arbeiten.

Aufgrund der Chronizität der Erkrankung muss damit gerechnet werden, dass die genannten Einschränkungen auf Dauer bestehen.

Unter den genannten Arbeitsbedingungen können sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten minimieren, dennoch muss auch in Zukunft infolge des chronischen und schubartigen Krankheitsbildes mit weiteren Fehlzeiten gerechnet werden.

Eine weitergehende fachärztliche und arbeitsmedizinische Begutachtung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Meines Erachtens besteht bei Herrn A. schon eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Ob allerdings die Kriterien eine Erwerbsunfähigkeit bereits vorliegen, kann aus heutiger Sicht nicht abschließend beurteilt werden. Vermutlich wird der Versicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente ablehnen, da wie oben beschrieben, eine Beschäftigung mit leichter körperlicher Belastung in überwiegend sitzender Position mehr als vier Stunden pro Tag noch möglich erscheint. Das Kritierum der Berufungsunfähigkeit ist gegeben, da Herr A. in seinem ausgebildeten Beruf nicht mehr tätig sein kann.

...

Auf das gesamte Gutachten wird Bezug genommen (vgl. Bl. 19 f. d. A.).

Der Kläger verfolgte währenddessen einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsunfähigkeit. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Sp. wurden zwei weitere Gutachten und zwar ein Gutachten von Herrn Dr. B. vom 22.12.2004 sowie von Herrn Dr. Sp. vom 25.10.2005 eingeholt. Nachdem der Kläger durch die Vorsitzende Richterin am Sozialgericht darauf hingewiesen wurde, dass nach dem Ergebnis der Gutachten die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Erfolg bleiben dürfte, da die Gutachter übereinstimmend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten ausgingen und auch die Wegefähigkeit gegeben sei, erklärte der Kläger die Klagerücknahme. Auf das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Sp. vom 15.05.2006 wird verwiesen (vgl. 21 ff. d. A.).

Gemäß der tariflichen Regelung in P I Ziffer 12 a (Anhang P zum TVAL II) gelten die Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutztarifvertrag - SchutzTV) auch für die diejenigen Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals, die eine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Feuerwehrdienst bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wenn sich durch ärztliche Untersuchungen endgültig ergeben hat, dass sie für eine Beschäftigung im Feuerwehrdienst nicht mehr geeignet sind.

Ziffer 12 b bestimmt sodann:

Wird ein Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals, der die Voraussetzung des vorstehenden Abschnitts a) erfüllt, auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht, so hält er darüber hinaus Einkommensschutz gemäß § 5 Schutztarifvertrag.

...

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

zwar sei er aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrtauglich. In Bezug auf andere berufliche Tätigkeiten sei er seit Beginn des Jahres 2006 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Da auf ihn die tariflichen Regelungen in P I Ziffer 12 des Anhang P zum TVAL II Anwendungen fänden, seien die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet, ihm einen geeigneten (Ersatz-) Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dann, wenn die den neuen Arbeitsplatz zugeordnete Grundvergütung hinter der bisherigen Grundvergütung zurückbleibe, ihm die in P 1 Ziffer 12 b normierte Einkommensschutzzulage zu zahlen.

Dieser Verpflichtung kämen die US-Stationierungsstreitkräfte nicht nach, weil sie sich weigerten, ihm einen geeigneten (Ersatz-) Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die US-Stationierungsstreitkräfte wohl im Hinblick auf den in § 8 Ziffer 1 Schutztarifvertrag normierten Kündigungsschutz eine Kündigung nicht erwägen würden, führe das Verhalten der US-Stationierungsstreitkräfte dazu, dass er faktisch auf Dauer aus dem Arbeitsverhältnis herausgedrängt und ihm der tarifvertraglich zustehende Schutz versagt werde. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm P I Ziffer 12 b bestehe ein Anspruch auf Einkommensschutz dann, wenn ein Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals auf einem neuen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber untergebracht "werde". Es stünde daher keineswegs in freiem Ermessen oder gar Belieben des Arbeitgebers, ob ein Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen tatsächlich auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht werde. Sowohl aus Wortlaut, Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ergebe sich, dass die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet seien, eine etwa bestehende Unterbringungsmöglichkeit zu nutzen und ihm die betreffende Position zuzuweisen.

Tatsächlich gebe es auch freie für ihn geeignete (Ersatz-) Positionen, auf die er untergebracht werden könnte. Hierzu gehörten die Positionen

a) Position "Warehouse Worker", Eingruppierung: A-1-3,

ausgeschrieben unter Nr. PP-2006-05,

b) Position "Storekeeper", Eingruppierung: T-3,

ausgeschrieben unter Nr. PP-2006-04,

c) Position "Warehouse Worker", Eingruppierung: T-5,

ausgeschrieben unter Nr. 093-2006-RAB,

d) Position "Exchange-Detektive", Eingruppierung: T-5,

ausgeschrieben unter Nr. 095-2006-RAB,

e) sieben Positionen "Munitionsinstandhaltungsarbeiter", Depot M.,

f) Position "Storekeeper",

g) ausgeschrieben unter der Ausschreibungsnummer: PP-2006-04,

Position "Fahrverkäufer",

h) ausgeschrieben unter Ausschreibungsnummer: PP-2006-08,

Position "Storekeeper",

i) ausgeschrieben unter der Ausschreibungsnummer: 2006-093,

Position "Sachbearbeiter mit Materialverwaltung",

Job-Nr. 06 OCT0HUMEDC0X660900.

Hinsichtlich jeder dieser aufgelisteten Positionen sei er geeignet und bereit, diese zu übernehmen. Für alle Positionen sei er uneingeschränkt qualifiziert und geeignet. Auch die bei ihm gegebene Schwerbehinderung bzw. die gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Einsatz nicht entgegen. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten ihn spätestens ab 01.04.2006 auf eine der vorhandenen freien Positionen umsetzen können bzw. müssen. Da sie dies unterlassen hätten, blieben sie unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gleichwohl verpflichtet, ihm rückwirkend ab dem 01.04.2006 die entsprechende Vergütung ggf. zuzüglich der tariflichen Einkommensschutzzulage, insgesamt jedoch mindestens eine Grundvergütung zu zahlen, die der in seiner Funktion als Feuerwehrmann bislang gezahlten Grundvergütung nach P II entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften rückwirkend ab Monat April 2006 eine monatliche Grundvergütung mindestens in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn-/Gehaltsgruppe P II (Anhang P II Ziffer 3 zum TV AL II) zu zahlende Grundvergütung zu zahlen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen,

anhand der Aussage des Klägers im Gespräch am 04.11.2005 sowie des BAD-Gutachtens als auch der Aussage der Vorsitzenden Richterin des Sozialgerichts Sp. stünde fest, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift nicht ohne jede gesundheitliche bzw. körperliche Einschränkung Arbeiten ausführen könne. Für die anders lautende Behauptung gebe es keinerlei konkrete oder nachvollziehbar Anhaltspunkte.

Entgegen der Darstellung des Klägers ergebe sich aus Ziffer 12 des Anhangs P I zum TVAL II keine Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte, dem Kläger einen Arbeitsplatz entsprechend seiner körperlichen Fähigkeiten zuzuweisen. Ziffer 12 des Anhangs P I zum TVAL II regele lediglich in lit a) einen Kündigungsschutz, wenn ein Beschäftigter im Feuerwehrdienst endgültig für diese Tätigkeit nicht mehr geeignet sei und in lit. b) die Bezahlung bzw. Einkommenssicherung, wenn dem feuerwehruntauglichen Mitarbeiter ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes könne der Kläger daraus nicht ableiten. Eine solche Regelung sei vielmehr von den Tarifvertragsparteien nicht getroffen worden.

Für die Position a) sei der Kläger aufgrund der Feststellung des arbeitsmedizinischen Gutachtens des BAD körperlich nicht geeignet, da die Tätigkeit Arbeiten im Stehen und Gehen sowie Heben und Tragen von Lasten erfordere. Auch die Position b) erfordere Arbeiten dieser Art. Der Kläger habe bereits auf einer vergleichbare Position im Lager gearbeitet und selbst eingeräumt, dass er diese Arbeiten auf Dauer nicht ausführen könne. Ebenso handele es sich bei der Position c) um eine körperlich anstrengende Tätigkeit, für die der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht geeignet sei. Für die Position d) käme der Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Diese Tätigkeit setze ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift voraus, da Verhöre in Englisch geführt und protokolliert werden müssten. Auch müsse der Stelleninhaber andere Kaufhausdetektive ausbilden sowie Trainingsmaßnahmen in englischer Sprache durchführen. Ferner erfordere die Tätigkeit des Exchange Detektive Arbeiten im Stehen und Gehen sowie körperlichen Einsatz. Die Position e) sei befristet ausgeschrieben gewesen, längstens für die Dauer von sechs Monaten. Die Position komme für den Kläger nicht in Betracht, weil die Arbeiten als Munitionsinstandhaltungsarbeiter schweres Heben voraussetzen würden.

Auf die Position f) habe sich der Kläger bereits in seiner Klageschrift unter Position b) berufen. Die Position g) verlange von dem Stelleninhaber die Lieferung von Essen und Getränke an den Kunden nach Hause oder an den Arbeitsplatz. Dies fordere das Zurücklegen längerer Wegstrecken zu Fuß und in der Regel die Benutzung von Treppen. Aufgrund der bei dem Kläger vorhandenen Arthrose in beiden Knien sei das Treppensteigen zu vermeiden. Die korrekte Ausschreibungsnummer der Position h) laute 093-2006-RAB. Auf diese Stelle habe sich der Kläger bereits in seiner Klageschrift unter c) berufen.

Bei der Position i) benötige der Stelleninhaber Kenntnisse im medizinischen Bereich, exzellente Kenntnisse der englischen Sprache und spezielle Kenntnisse im Bereich medizinische Ausrüstung, Katalogisierungstechniken sowie Informationszusammenstellung. Für diese Tätigkeit sei die umfangreiche Kenntnis des speziellen Computerprogramms "TAMMIS" unbedingt erforderlich. Der Stelleninhaber müsse den Nachschub ausschließlich in den USA ordern, d.h. den medizinischen Bedarf dort einkaufen und verhandeln. Da der Kläger über keine guten Englisch- und Computerkenntnisse verfüge, komme er für eine Besetzung dieser Stelle nicht in Betracht. Im Übrigen sei diese Stelle befristet bis zum 30.09.2007.

Mithin gebe es keinen Anspruch des Klägers dem Grunde nach. Ein Anspruch könne zudem gar nicht seit April 2006 bestehen, da der Kläger selbst in seiner E-Mail vom 13.06.2006 der Mitarbeiterin der US-Stationierungsstreitkräfte, Frau E., mitgeteilt habe, dass er bis zum 01.08.2006 arbeitsunfähig sei und frühestens ab diesem Zeitpunkt seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen möchte.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze, die die Parteien in der ersten Instanz gewechselt haben, sowie die Protokolle vom 01.12.2006 und 21.02.2007 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2007 die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es letztlich offen bleiben könne, ob die Formulierung des TVAL II einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz auf einen freien leidensgerechten Arbeitsplatz außerhalb der Feuerwehr gebe. Die Kammer tendiere dazu, dass die Tarifvertragsparteien in dem Fall, dass es einen solchen Unterbringungsanspruch geben sollte, diesen ausdrücklich in den Tarifvertrag hinein geschrieben hätten.

Die von dem Kläger genannten Stellen könnte dieser jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Dabei reiche es nicht aus, dass er einfach behaupte, er könne diese Tätigkeiten ausüben und hierfür als Beweis ein Sachverständigengutachten anbieten. Solange der Kläger nicht darlege, dass sich an seinem Gesundheitszustand irgendetwas geändert habe, bestünde kein Anlass, von einer Besserung des Gesundheitszustandes gegenüber den damaligen Einschränkungen auszugehen. Mögliche Tätigkeiten im Lager habe er auch in der Vergangenheit nicht langfristig ausüben können. Die Tätigkeit des Kaufhausdetektivs bzw. Munitionsinstandhaltungsarbeiter könne der Kläger offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Bei der Stelle als Fahrverkäufer seien körperliche Anforderungen gegeben, die der Kläger nicht erfüllen könne. Bei der Stelle in der Materialverwaltung fehlten dem Kläger die erforderlichen medizinischen Kenntnisse. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (vgl. Bl. 4 bis 7 = Bl. 67 bis 70 d. A.).

Gegen dieses dem Kläger am 14.03.2007 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 13.04.2007 eingegangenen Berufung, die er mit am 08.05.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrags führt der Kläger weiterhin aus, das Arbeitsgericht übersehe und verkenne die gebotene Schlussfolgerung, dass gerade der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Folgen der anderweitigen Unterbringung eines nicht mehr feuerwehrtauglichen Feuerwehrmannes detailliert geregelt hätten, nachhaltig belege, dass der Unterbringungsanspruch als solcher von den Tarifvertragsparteien selbstverständlich vorausgesetzt werde. Die Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte, einen nicht mehr feuerwehrtauglichen Feuerwehrmann auf einem anderen, für den betreffenden Arbeitnehmer geeigneten Arbeitsplatz unterzubringen, ergebe sich auch und gerade aus dem tarifvertraglich nominierten Kündigungsverbot. Wenn nach der ausdrücklichen tarifvertraglichen Regelung die Kündigung ausgeschlossen sei, folge hieraus zwingend die Verpflichtung, den betreffenden Arbeitnehmer auf einem anderen, für ihn geeigneten Arbeitsplatz unterzubringen und dort zu beschäftigen. Da der betroffene Arbeitnehmer seine ihm arbeitsvertraglich obliegende Tätigkeit nicht mehr bringen könne, komme es zu einem Vergütungsanspruch erst und nur dann, wenn eine andere, dem Arbeitnehmer mögliche Tätigkeit zum Vertragsinhalt werde. Genau zu einer diesbezüglichen Vertragsänderung seien die US-Stationierungsstreitkräfte nach Maßgabe der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet.

Unabhängig davon folge die diesbezügliche Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte auch aus allgemeinen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX hinzuweisen. Die dort normierten Verpflichtungen des Arbeitgebers beinhalten auch und gerade die Verpflichtung, eine tatsächlich vorhandene Möglichkeit, den in bisherigen Arbeitsbereich nicht mehr einsetzbaren Arbeitnehmer anderweitig "leidensgerecht" einzusetzen. Der streitgegenständliche Anspruch ergebe sich von daher unmittelbar aus § 84 Abs. 2 SGB IX.

Unabhängig von dieser Frage gebe es sehr wohl freie Arbeitsplätze bei den US-Stationierungsstreitkräften, die er ausfüllen und übernehmen könne. Das Arbeitsgericht hätte seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er in jedem Falle vollschichtig und mit zumindest leichteren körperlichen Tätigkeiten eingesetzt werden könne.

Darüber hinaus sei er auch für die nachfolgenden Positionen einsetzbar:

a) Position "Angestellter Transportwesen", Einstufung: C-5,

Job-Nr. 07FEB0HU415B0896652

b) Position "Angestellter Materialverwaltung", Einstufung: C-4 A,

Job-Nr: 07MAR0HU415B0954590.

Er verfüge im Übrigen über alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen; zumindest jedoch könne er sich noch fehlende Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb eines Einarbeitungszeitraums von maximal sechs Monaten aneignen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 21.02.2007 nach dem in der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.02.2007 für den Kläger gestellten Anträgen zu erkennen mit der Maßgabe, dass das Wort "mindestens" aus dem Antrag in der Klageschrift vom 08.11.2006 gestrichen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht,

tarifliche Normen für Unterbringungsansprüche, wie ihn der Kläger geltend mache, seien nicht tarifüblich. Hintergrund für dieses regelmäßige Fehlen dürfte sein, dass die Kehrseite eines solchen Unterbringungsanspruchs die Pflicht des betroffenen Arbeitnehmers wäre, auch geringwertige Arbeitsplätze anzunehmen, so dass der Arbeitgeber einseitig die Möglichkeit erhalten würde, Arbeitnehmern geringwertigere Arbeitsplätze anzuweisen. Mithin liege eine planwidrige tarifliche Lücke nicht vor. Auch liege kein Stufenverhältnis von einem vorausgehenden Unterbringungsanspruch zu einem nachfolgenden Vergütungsanspruch vor.

Aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen folge ebenfalls kein Umsetzungsanspruch. Dieser ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 2 SGB IX. Das betriebliche Eingliederungsmanagement regele lediglich ein Erörterungsverfahren, um zukünftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden. Diese Vorschrift habe nur appellativen Charakter; einen Einstellungsanspruch könne man hieraus nicht herleiten.

Zu seiner fachlichen Eignung für die seitens des Klägers genannten Tätigkeiten, trage dieser nichts vor. Vor dem Hintergrund seiner offensichtlichen gesundheitlichen Einschränkung hätte er sich nicht darauf beschränken dürfen zu behaupten, dass den genannten Arbeiten keine gesundheitlichen Beschränkungen entgegenstünden. Damit habe der Kläger seiner Darlegungslast nicht genüge getan. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus.

Der Kläger gehe weiterhin auf die Begründung des Arbeitsgerichts im Urteil, weshalb er auf konkreten Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden könne, nicht näher ein.

Soweit er sich nunmehr zweitinstanzlich auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten berufe, seien diese Stellen ebenso offensichtlich ungeeignet dem klägerischen Feststellungsanspruch, der rückwirkend ab dem Monat April 2006 greifen solle, voll umfänglich zu begründen. Die Stelle als Angestellter Transportwesen/EDV-Anwendungen sei nicht vor dem 24.04.2007 und die Stelle als Angestellter in der Materialverwaltung nicht vor dem 03.05.2007 zu besetzen gewesen. Bei der ersteren Position handele es sich um eine Teilzeitstelle mit einem Arbeitsumfang von lediglich 20 Wochenstunden. Von der Qualifikation her bedürfe es eines mittleren Bildungsabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses mit Lehre sowie einer einjährigen anrechenbaren Erfahrung im Bereich der allgemeinen Bürotätigkeit und einer weiteren einjährigen stellenbezogenen Erfahrung. Hinsichtlich der allgemeinen Bürotätigkeit bedürfe es Kenntnisse in der Computeranwendung, Buchführung, Inventur, Telefon- und Organisationsarbeit sowie Kassierertätigkeit. Darüber hinaus seien exzellente Englischkenntnisse erforderlich. Der Kläger bringe bereits nicht die ausreichenden Sprachkenntnisse mit, besitze überhaupt keine Erfahrungen in allgemeiner Bürotätigkeit und habe selbst angegeben, dass seine Computerkenntnisse nicht gut seien.

Was die Position "Angestellter Materialverwaltung" betreffe, seien auch hier exzellente Englischkenntnisse sowie Erfahrungen in der allgemeinen Bürotätigkeit erforderlich. Zur Aufgabe des Angestellten in der Materialverwaltung gehörten unter anderem die Übersetzung von Dokumenten ins Englische, die an Kunden und Verkäufern gegeben würden.

Wegen der Einzelheiten des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 19.07.2007 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Sozialgerichts Sp. wurde zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache jedoch hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Feststellungsklage abgewiesen.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag gerichtet auf Feststellung, dass dem Kläger rückwirkend ab dem Monat April 2006 eine monatliche Grundvergütung in Höhe der bei einer Einstufung in die tarifliche Lohn/Gehaltsgruppe P II (Anlage P II Ziffer 3 zum TV AL II) zu zahlende Grundvergütung zu zahlen sei, ist bestimmt genug. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er kann auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist, allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 -, AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Person des öffentlichen Rechts im Falle der Verurteilung ihren Verpflichtungen nachkommen würde, so dass ein weiterer Prozess nicht erforderlich würde.

2.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers ist jedoch unbegründet und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, als auch - sollte sich der Kläger darauf überhaupt berufen haben - aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

a)

Gemäß § 615 BGB kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, § 294 BGB.

Ob und wann der Kläger jemals tatsächlich an seiner Arbeitsstätte erschienen ist und dort seine Arbeitsleistung angeboten hat, ist durch den Kläger nicht vorgetragen worden.

Soweit der Kläger davon ausgehen sollte, dass die Beklagte ihm die Zuweisung eines Arbeitsplatzes verweigere, dürfte es auf ein tatsächliches Angebot des Klägers auch nicht ankommen. Nach § 296 Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (vgl. BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 -, NZA 2006, 442 ff.).

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger nach dessen Erkrankung am 05.07.2005 keinen neuen Arbeitsplatz zugeteilt. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt aber dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen. Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Mithin muss dem Kläger die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein.

Vorliegend geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger die von ihm genannten Stellen nicht ausfüllen könne.

Unstreitig ist, dass der Kläger seiner ursprünglich vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Feuerwehrmann nicht mehr nachkommen kann. Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Mitwirkungshandlung verpflichtet ihn aber nicht zur Vertragsänderung mit dem Ziel, eine Beschäftigung des in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmers zu ermöglichen.

Vorliegend kann auch dahingestellt bleiben, ob sich aus Ziffer 12 b in Verbindung mit Ziffer 12 a des Anhangs P zum TVAL II ein Unterbringungsanspruch des Klägers ergibt. Selbst wenn ein tarifvertraglicher Anspruch begründet wäre, wäre die Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte, den Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz unterzubringen nur dann gegeben, wenn es einen geeigneten freien Arbeitsplatz gibt. Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bezogen auf die seitens des Klägers genannten Positionen schlüssig dargetan, dass der Kläger für diese Positionen entweder gesundheitlich nicht geeignet ist oder die fachlichen Voraussetzungen nicht mitbringt.

Da der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an seinen Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt daher, wenn er Indizien vorträgt, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers die Indizwirkung zu erschüttern. Der Arbeitnehmer muss dartun, warum aus dem Vortrag des Arbeitgebers nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann (§ 138 Abs. 2 ZPO). Er kann etwa darlegen, warum die zugrunde liegenden Erkrankungen keine Aussagekraft für den Annahmeverzugszeitraum haben oder konkrete Umstände für eine Ausheilung für Krankheiten bzw. sein Abklingen der Beschwerden vortragen. Naheliegend ist es die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist dann für die Leistungsunfähigkeit beweispflichtig. Er kann sich auf das Zeugnis der den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte und auf seinen Sachverständigengutachten berufen. Trägt aber der Arbeitnehmer dagegen nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei auch während des Verzugszeitraums leistungsunfähig gewesen, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02 - AP Nr. 106 zu § 615 BGB).

Vorliegend hat die Beklagte nachvollziehbar insbesondere unter Hinweis auf das arbeitsmedizinische Gutachten vom 19.12.2005 dargelegt, dass der Kläger Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung auf Dauer nicht mehr verrichten kann. Nach dem Gutachten soll der Kläger nur noch untervollschichtig für leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position geeignet sein. Stehende Tätigkeiten soll der Kläger nach dem Gutachten nur noch eine Stunde pro Tag ausführen können, wobei dies durch Phasen in sitzender Position unterbrochen werden sollte. Auch dem Hinweis der Vorsitzenden Richterin am Sozialgericht im Protokoll vom 15.05.2006 ist zu entnehmen, dass von einem Leistungsvermögen für eine leichte körperliche Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dieser richterlichen Bewertung lagen zwei orthopädische Gutachten zugrunde. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. B. vom 22.12.2004 ergibt, auf welches sich der Kläger selbst berufen hat, sollen diesem lediglich leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden können. Da die Haupteinschränkung der Belastbarkeit im Bereich der Kniegelenke liege, sollte eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden. Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sei nicht möglich. Keinesfalls möglich seien Tätigkeiten, die mit Knieen, in die Hocke gehen verbunden seien. Zu vermeiden seien längere Gehstrecken sowie häufiges Treppensteigen. Tätigkeiten an Maschinen, die mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule verbunden seien, sollen vermieden werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen sei nicht möglich. Die sich aus dem Gutachten von Herrn Dr. B. vom 22.12.2004 dargestellten Einschränkungen werden durch das weitere fachorthopädische Gutachten von Herrn Dr. Sp. vom 25.10.2005 bestätigt. Danach besteht eine körperliche Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten, wobei ein Heben und Tragen und Steigen vermieden werden sollte. Eine bückende Tätigkeit, vor allem in Zwangshaltung soll vermieden werden, des Weiteren eine stehende Tätigkeit an Maschinen, das Besteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Nässe, Kälte, Zwangshaltung, dauernde sitzende Tätigkeit und knieende Tätigkeit.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens des BAD vom 19.12.2005 und der weiteren sozialgerichtlichen Gutachten sowie der weiteren Ausführungen der Beklagten zu den jeweiligen Positionen a bis i hätte es einer konkreteren Darlegung des Klägers bedurft, warum er im Hinblick auf seine körperliche Beeinträchtigung die Positionen a (Warehouse Worker), b. (Storekeeper), c. (Warehouse Worker), e. (Munitionsinstandhaltungsarbeiter), f. (Storekeeper), h. (Storekeeper) und i. (Sachbearbeiter Materialverwaltung) verrichten kann. Der Kläger ist insoweit dem Vorbringen der Beklagten unter Berufung auf die jeweiligen Stellenausschreibungen nicht entgegen getreten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten sämtlichst um körperlich anstrengende Tätigkeiten handelt, die Tätigkeiten ein Arbeiten im Stehen und Gehen sowie Heben und Tragen von Lasten beinhalten und er im Hinblick auf die Position eines Storekeepers bereits auf vergleichbarer Position im Lager bei der Abteilung 735th CES/CEOLM gearbeitet habe. Diesbezüglich habe der Kläger - von diesem nicht bestritten - selbst eingeräumt, dass er die Arbeiten nicht auf Dauer ausführen könne.

Soweit der Kläger sich auf die Position d. (Exchange Detektive) beruft, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger im Personalgespräch am 04.11.2005 darauf verwiesen hätte, dass seine Englisch- und Computerkenntnisse nicht gut seien. Voraussetzung für die Tätigkeit als Kaufhausdetektiv sind jedoch unstreitig ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift, da Verhöre in Englisch geführt und protokolliert werden müssen. Darüber hinaus erfordert diese Tätigkeit Arbeiten im Stehen und Gehen und körperlichen Einsatz, was insbesondere bei Verfolgungen zu erwarten ist. Mithin wird man insbesondere im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers mit dem Vermerk "G" annehmen müssen, dass er keine weiten Wegstrecken zurücklegen und von daher nicht für diese Tätigkeit geeignet ist.

Was die Position g (Fahrverkäufer) anbelangt, muss dieser - vom Kläger unbestritten - die Lieferung bis an die Haustür bzw. an den Schreibtisch des Bestellers bringen, so dass das Zurücklegen längerer Wegstrecken zu Fuß erforderlich ist und in der Regel auch die Benutzung von Treppen. Auch diesbezüglich hat die Beklagte anschaulich unter Berufung auf das ärztliche Attest vom 27.05.2004 (vgl. Bl.16 d.A.), wonach der Kläger unter Arthrose in beiden Knien leidet und unter Berufung auf das arbeitsmedizinische Gutachten vom 19.12.2005 dargestellt, dass der Kläger keine Wegstrecken, die länger als 500 m sind, zurücklegen kann und daher nicht für die Stelle gesundheitlich geeignet ist.

Im Hinblick auf die Position i. (Sachbearbeiter Materialverwaltung) benötigt der Stelleninhaber zudem im medizinischen Bereich Kenntnisse, spezielle Kenntnisse im Bereich der medizinischen Ausrüstung, Katalysierungstechniken sowie Informationszusammenstellung und ferner exzellente Kenntnisse der englischen Sprache. Darüber hinaus sind umfangreiche Kenntnisse des speziellen Computerprogramms "TAMMIS" erforderlich. Diese Darstellung der Beklagten ist der Kläger jedenfalls nicht entgegen getreten. Seine Behauptung, er verfüge im Übrigen über alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen; zumindest jedoch könne er sich etwa noch fehlende Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb eines Einarbeitungszeitraumes von maximal sechs Monaten aneignen, enthält jedenfalls keine auf die Einwände der Beklagten ausgerichtete konkrete Darlegungen, die diese Behauptung nachvollziehen lassen.

Bezüglich der in Berufungsvorbringen weiterhin genannten Positionen eines Angestellten "Transportwesen" bzw. Angestellter "Materialverwaltung" hat die Beklagte unter Darlegung des Inhalts dieser jeweiligen Tätigkeiten nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, die vor allen Dingen die Sprach- und Computerkenntnisse des Klägers betreffen, aber auch Erfahrungen im Bereich der allgemeinen Bürotätigkeit, mitbringt. Diesen Ausführungen der Beklagten wurde seitens des Klägers nicht widersprochen.

Da sich der Kläger mithin nicht substantiiert auf die seitens der Beklagten erhobenen Einwände gegen seine gesundheitliche oder fachliche Eignung für die seitens des Klägers benannten Positionen eingelassen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei auch während eines etwaigen Verzugszeitraums leistungsunfähig, als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.

Soweit der Kläger auf die Regelung in § 84 Abs.2 SGB IX hinweist, insbesondere darauf, dass die dort normierten Verpflichtungen des Arbeitgebers auch und gerade die Verpflichtung beinhalteten, eine tatsächlich vorhandene Möglichkeit, den in seinem bisherigen Arbeitsbereich nicht mehr einsetzbaren Arbeitnehmer anderweitig "leidensgerecht" einsetzen zu können, auch zu nutzen und zu realisieren und hieraus einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz für sich herleitet, ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass § 84 Abs. 2 SGB IX nach allgemeiner Auffassung lediglich ein appellativer Charakter und keine normative Wirkung zugemessen wird (vgl. Erfurter Kommentar/Rolfs, 7. Auflage, § 84 SGB IX, Rz. 1). Auch hat Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es über die eine den Gläubigerverzug vermeidende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hinausginge, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, eine behinderungsgerechte Beschäftigung sei möglich und zumutbar, wenn sein Arbeitsplatz umgestaltet und mit technischen Hebehilfen ausgestattet wäre (vgl. BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 -, a.a.O.). Die Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes verpflichten können, um eine Beschäftigung trotz Leistungseinschränkung zu ermöglichen, ist verschuldensabhängig gestaltet, was sowohl für Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB als auch für Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzrechts, wie § 81 Abs. 4 SGB IX gilt. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug (BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04-, a.a.O.).

Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn unbegründet ist.

b)

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch den Hinweis auf § 84 Abs. 2 SGB IX und auf die Verpflichtung, den Arbeitnehmer leidensgerecht einzusetzen, Ansprüche im Zusammenhang mit der Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes verpflichten können, um eine Beschäftigung trotz Leistungseinschränkung zu ermöglichen, geltend machen will.

Derartige Ansprüche sind entweder mit der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB als auch wegen Verletzung eines Schutzrechts, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 4 SGB IX zu begründen. Diese Haftung ist jedoch verschuldensabhängig ausgestaltet, das heißt nur wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX schuldhaft im Sinne von § 276 BGB nicht nachkommt, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verpflichtet. Im Rahmen des Annahmeverzugs trägt der Arbeitgeber nicht das verschuldensabhängige Risiko seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX objektiv hinreichend nachgekommen zu sein (vgl. BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - a.a.O.).

Aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX resultiert weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung infolge der Behinderung nicht mehr zu erbringen vermag, noch ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers darauf, nur noch nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden, noch ein solcher auf Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes (vgl. Erfurter Kommentar/Rolfs, 7. Auflage, § 81 SGB IX, Rz. 13 m. w. N.). Aus dieser Vorschrift folgt vielmehr die Verpflichtung des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Arbeitnehmer so zu fördern, dass er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann, so dass die Verletzung dieser obliegenden Pflichten zu Schadensersatzansprüchen des schwerbehinderten Arbeitnehmers führen kann.

Dieser Anspruch hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer sein eingeschränktes Leistungsvermögen darlegt und ggf. beweist, seine Weiterbeschäftigung geltend macht und die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber substantiiert einzulassen und die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergeben soll, dass keine für den Arbeitnehmer geeignete behinderungsgerechte Beschäftigung besteht. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die Tatsachen zu konkretisieren und ggf. zu beweisen, aus denen auf eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zu schließen ist. Will der Arbeitgeber geltend machen, die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei unzumutbar, so trägt er für diesen anspruchsausschließenden Grund die Beweislast (vgl. Erfurter Kommentar/Rolfs, a.a.O., mit Hinweis auf BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 -, NZA 2006, 155 ff.). Dabei kann die Darlegungslast des Arbeitnehmers erleichtert werden, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 84 SGB IX nicht nachgekommen ist (vgl. BAG 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 -, a.a.O.).

Der Kläger hat erstinstanzlich immer wieder vorgetragen, dass er uneingeschränkt arbeitsfähig sei mit Ausnahme der Tätigkeit des Feuerwehrmannes. Eine Weiterbeschäftigung im Sinne einer leidensgerechten Beschäftigung, kann allenfalls in der Berufungsbegründung vom 07.05.2007 als erhoben gesehen werden. Vorher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein entsprechendes Verlangen geltend macht. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein Verschulden trifft, welches unabdingbare Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch ist. Hinzu kommt, dass der Kläger bislang auch keine Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. Die seitens des Klägers genannten Positionen a. bis i. sowie die im Berufungsverfahren genannten Positionen betreffen ausgeschriebene, nicht behindertengerechte Tätigkeiten, so dass der Kläger auch insoweit seiner Darlegungslast nicht nachgekommen wäre. Der Kläger wurde schließlich auch im Kammertermin auf diese Schadensersatzansprüche hingewiesen.

Nach alledem sind auch Schadensersatzansprüche des Klägers nicht begründet.

III.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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