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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 323/06
Rechtsgebiete: ArbGG, LuftPersV, LuftVZO, BGB, ZPO, SchulO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2 Satz 1
LuftPersV § 125
LuftPersV § 125 Abs. 3
LuftPersV § 125 Abs. 4
LuftVZO § 24 a
LuftVZO § 24 a Abs. 2
LuftVZO § 24 d
BGB § 162
BGB § 162 Abs. 1
BGB § 293
BGB § 294
BGB § 296
BGB § 297
BGB § 615 Satz 1
BGB § 615 Satz 2
ZPO § 138
ZPO § 297
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
SchulO § 41
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 323/06

Entscheidung vom 31.08.2006 Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24.02.06 - Aktz. 6 Ca 2184/04 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 24.02.06 - Aktz. 6 Ca 2184/04 - wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung von Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und macht Schadenersatzansprüche geltend. Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 24.02.2006 verwiesen. Das Fliegertauglichkeitszeugnis des Klägers im Sinne des § 125 Abs. 4 LuftPersV in der bis zum 30.04.2003 geltenden Fassung erlosch mit Ablauf des 19.12.2001. Dem Kläger wurde ein neues Tauglichkeitszeugnis gemäß § 24 a Abs. 2 der danach geltenden Luftverkehrszulassungsordnung mit Wirkung ab dem 24.05.2004 ausgestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 138.059,32 € brutto abzüglich erhaltener bzw. zu verrechnender 81.115,89 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen jeweiligen Monatsbezug von 4.078,06 €, beginnend mit dem 01.02.2002, zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung hat es ausgeführt, dass dem Kläger grundsätzlich für den Zeitraum ab 01.01.2002 bis zum 15.09.2004 Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzug in Höhe von 132.536,95 € brutto zusteht und dieser Betrag von der Beklagten zu zahlen ist. Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, der Kläger sei gar nicht mehr leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB gewesen, da er seit Juli 2002 keine Fluglizenz mehr gehabt habe und auch seine Fluglehrerberechtigung spätestens seit September 2003 nicht mehr bestanden habe, könne sich die Beklagte hierauf gemäß § 162 BGB analog nicht berufen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger zu Unrecht fristlos gekündigt habe, habe sie möglicherweise Fluglizenz und Fluglehrerberechtigung mitursächlich zum Erlöschen gebracht. Außerdem sei der Kläger noch als Flugbetriebsleiter einsetzbar gewesen, wofür er diese Lizenzen nicht benötigen würde. Schließlich hätte der Geschäftsführer der Beklagten die Fluglizenzen des Klägers ohne weiteres selbst verlängern können. Darüber hinaus stünde dem Kläger nur für die Jahre 2002, 2003 und 2004 anteilig bis zum 15.09. anteiliges 13. Monatsgehalt gemäß § 3 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zu. Der Anspruch betrage insofern 5.522,37 € brutto. Auf diesen dem Kläger zustehenden Betrag von 138.059,32 € brutto müsse er sich allerdings anrechnen lassen, was er an Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erhalten habe, nämlich 27.557,56 € netto. Außerdem müsse er sich anrechnen lassen, was er von der Firma G AG in diesem Zeitraum an Zahlung erhalten habe, was einen Betrag von 51.809,57 € netto ausmache. Schließlich müsse sich der Kläger überzahlte Anwaltsgebühren in Höhe von 1.748,59 € netto anrechnen lassen. Bezüglich der weiteren Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägerbevollmächtigten am 22.03.2006 zugestellt worden, dem Beklagtenbevollmächtigten am 20.03.2006. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.04.2006, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf seinen Antrag hin bis zum 22.06.2006 verlängert. Begründet hat der Kläger die Berufung mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 03.07.2006 eingegangenem Schriftsatz. Der bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 03.08.2006 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.04.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese in diesem Schriftsatz gleichzeitig begründet. Der Kläger trägt bezüglich der eingelegten Berufung der Beklagten vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Geschäftsleiter der Beklagten die Fluglizenzen hätte verlängern können. Die Beklagte selbst habe daher eine insofern evtl. bestehende Leistungsunfähigkeit bezüglich der fliegerischen Tätigkeit des Klägers verschuldet. Auch habe es zu den Arbeitgeberleistungspflichten gehört, die Kosten für die ärztliche Flugtauglichkeitsuntersuchung zu übernehmen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2006 - 6 Ca 2184/04 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, 6 Ca 2184/04, vom 24.02.2006 die Klage abzuweisen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie trägt vor, aufgrund der nicht verlängerten Flugtauglichkeitsgenehmigung sei der Kläger gemäß § 125 Abs. 3 LuftPersV in der im Jahr 2001 gültigen Fassung seit dem 19.12.2001, spätestens jedoch ab dem 20.06.2002 nicht mehr leistungsfähig. Aufgrund der Regelung im Flugbetriebshandbuch sei der Kläger selbst dafür verantwortlich gewesen, dass sowohl seine Lizenzen als auch die Flugtauglichkeitsuntersuchung von ihm selbst verlängert würden. Jedenfalls bezüglich der Flugtauglichkeitsuntersuchung sei die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen, eine solche zu verlängern. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere bezüglich der Begründung der Berufung des Klägers wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate. Sie beginnt mit Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründungsfrist kann vom Vorsitzenden am LAG einmal auf Antrag verlängert werden. Im vorliegenden Fall wurde auf Antrag des Klägers die Berufungsbegründungsfrist wie beantragt bis zum 22.06.2006 verlängert. Der Kläger begründete seine Berufung allerdings erst mit Schriftsatz vom 03.07.2006, beim LAG am 03.07.2006 eingegangen. Damit versäumte er die Berufungsbegründungsfrist. Nachdem sein Wiedereinsetzungsantrag mit rechtskräftigem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 03.08.2006 zurückgewiesen worden ist, steht fest, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. II.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. III.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten auch Erfolg. 1. Nach § 615 Satz 1 BGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät (§§ 293 ff. BGB). Anspruchsvoraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines rechtswirksamen Arbeitsvertrages, dessen Hauptpflichten nicht ruhen. Weiterhin setzt der Annahmeverzug grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber ein Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ablehnt, § 293 BGB. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist, §§ 294, 615 Satz 1 BGB, d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. z. B. Urteil vom 19.04.1990, EzA § 615 BGB Nr. 66; 09.08.1984, EzA § 615 BGB Nr. 43), bedarf es nach Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber keines, auch keines wörtlichen Dienstleistungsangebotes des Arbeitnehmers mehr, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Der Arbeitgeber hat nämlich dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm ferner Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen. Er muss als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung ermöglichen. Erst durch die Wahrnehmung des Leistungsbestimmungsrechts konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Zuge der Arbeitssteuerung und schafft so die Grundlage für den Leistungserfüllungsvorgang. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisung hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser obliegenden Pflicht nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (BAG 19.01.1999, EZR § 615 BGB Nr. 93). Da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung den entgegen gesetzten Willen unzweideutig zu erkennen gibt, muss er den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern, wenn er trotz der Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten will (vgl. zum Ganzen DLW, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage, C RZ 1211 ff.). Gemäß § 297 BGB kommt der Arbeitgeber allerdings dann nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zurzeit des Leistungsangebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Der Annahmeverzug ist also dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder nicht leistungsfähig ist (DLW a.a.O. C RZ 1221). Eine solche fehlende Leistungsfähigkeit liegt z. B. vor, wenn einem angestellten Arzt die Approbation entzogen worden ist und insofern ein Beschäftigungsverbot besteht (vgl. BAG 06.03.1974, 5 AZR 313/73) oder wenn eine Lehrerin keine Unterrichtsgenehmigung nach § 41 SchulO Nordrhein-Westfalen erhält (vgl. BAG 31.08.1988, 7 AZR 525/87) oder auch dann nicht, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für den Einsatz eines Arbeitnehmers ist, nicht vorliegt (vgl. BAG 15.06.2004, 9 AZR 483/03; GK KSchG 2. Auflage, § 11 RZ 9; Tschöpe u. a., Anwaltshandbuch 4. Auflage, § 615 RZ 29; HWK-Krause, 2. Auflage § 615 RZ 55). In diesen Fällen besteht ein rechtliches Unvermögen des Arbeitnehmers im Sinne des § 297 BGB, seine Arbeitsleistung erbringen zu können. Dalegungs- und im Zweifel beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen rechtlichen Unvermögens im Sinne des § 297 BGB ist der Arbeitgeber (vgl. BAG 30.04.1987, 2 AZR 299/86). 2. Der Kläger war im vorliegenden Fall ab dem 20.12.2001 nicht mehr leistungsfähig, da ab diesem Zeitpunkt sein Fliegertauglichkeitszeugnis abgelaufen war. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2006 (Blatt 237 der Akten) behauptet. Der Kläger hat diese Angaben nicht bestritten, vielmehr in seinem Schriftsatz vom 24.02.2006 lediglich darauf hingewiesen, dass die Durchführung und Bezahlung der Fliegertauglichkeitsuntersuchung der Beklagten oblegen habe. Der Sachvortrag der Beklagten, dass das Tauglichkeitszeugnis jedenfalls ab dem 20.12.2001 nicht mehr vorlag, ist daher gemäß § 138 ZPO als zugestanden anzusehen. Dies führt zwingend dazu, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, seine fliegerischen Tätigkeiten auszuüben. Die fliegerischen Tätigkeiten stellten allerdings nach dem Arbeitsvertrag seine Hauptleistungspflicht dar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei jedenfalls noch als Flugbetriebsleiter einsetzbar gewesen, hat die Beklagte vorgetragen, auch ein Flugbetriebsleiter müsse entsprechende Fluglizenzen der bei ihr geflogenen Hubschrauber und ein Flugtauglichkeitszeugnis haben. Nach der vom Bundesamt für Luftfahrt erfolgten Festlegung zur Qualifikation von Leitungspersonen in Luftfahrtunternehmen gemäß JAR-OPF 1, dort Ziffer 5 b, muss der Fachbereichsleiter "Flugbetrieb" gemäß JAR-OPF 1.175 (i) (1) eine gültige Erlaubnis als verantwortlicher Flugzeugführer für ein in dem Luftfahrtunternehmen betriebenes Luftfahrzeugmuster haben, dessen Komplexität der der überwiegend im Luftfahrtunternehmen verwendeten Muster entspricht. Besitzt er diese nicht mehr, hat das Unternehmen einen Stellvertreter mit einer gültigen Lizenz zu benennen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vortrag der Beklagten grundsätzlich zutreffend ist, dass auch der Flugbetriebsleiter über eine gültige Flugzeugführerlizenz und damit auch ein Tauglichkeitszeugnis verfügen muss. Dass bei der Beklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden hätte, dem Kläger einen Stellvertreter mit den entsprechenden Berechtigungen beizustellen, hat der Kläger nicht vorgetragen und war für das Gericht auch nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass der Kläger ab dem 20.12.2001 seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erbringen konnte und damit gemäß § 297 ZPO nicht leistungsfähig war. 3. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte diesen Zustand aufgrund der ausgesprochenen unwirksamen fristlosen Kündigung vom 14.09.2001 selbst herbeigeführt habe und sich deswegen gemäß § 162 BGB hierauf nicht berufen könne. § 162 Abs. 1 BGB regelt: "Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten". Auf § 162 BGB kann sich der Kläger vorliegend allerdings zumindest hinsichtlich des Flugtauglichkeitszeugnisses nicht berufen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies anders ist bei den abgelaufenen Lizenzen, die unter anderem deswegen abgelaufen sind, da der Kläger aufgrund der außerordentlichen Kündigung keine Gelegenheit mehr gehabt hat, die notwendigen Flugstunden nachzuweisen. a) § 162 BGB verlangt, dass das treuwidrige Parteiverhalten kausal dafür gewesen sein muss, dass die Bedingung nicht eingetreten ist, d. h. die Bedingung wäre bei ordnungsgemäßem Verhalten der treuwidrig handelnden Partei auf jeden Fall eingetreten. Dies muss nachgewiesen sein von demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 162 RZ 11). Allein die Erschwerung oder Verzögerung eines Bedingungseintritts fällt nicht unter die Vorschrift des § 162 BGB (Münchner Kommentar a.a.O. RZ 15). Außerdem gilt § 162 BGB nicht bei so genannten Rechtsbedingungen z. B. behördlichen Erlaubnissen (Münchner Kommentar, a.a.O. RZ 4). b) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Notwendigkeit der Vorlage eines Flugtauglichkeitszeugnisses um eine Rechtsbedingungen nach § 125 LuftPersV in der Fassung bis zum 30.04.2003 bzw. nach der Nachfolgeregelung in den §§ 24 a, 24 d Luftverkehrszulassungsordnung, gültig ab dem 01.05.2003. Hinzu kommt, dass selbst zugunsten des Klägers unterstellt - was die Beklagte bestritten hat - dass die Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die regelmäßig sich wiederholenden ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Flugtauglichkeit organisiert hatte und auch eine Pflicht hatte, diese zu bezahlen, ein solches Unterlassen der Beklagten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht kausal im Sinne des § 162 BGB war. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger, wie er im Kammertermin auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden selbst eingeräumt hat, grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl hat und sich daher Ende Dezember 2001 selbst darum hätte bemühen können, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, um die Flugtauglichkeitsverlängerung zu erhalten. Außerdem kann aus heutiger Sicht gar nicht festgestellt werden, ob bei einer solchen Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt überhaupt von ärztlicher Seite eine entsprechende Flugtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden wäre. Der Kläger hat im Kammertermin auf Nachfrage des Vorsitzenden insofern im Einzelnen dezidiert dargestellt, welche umfangreichen ärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung einer solchen Flugtauglichkeitsbescheinigung notwendig sind. So werden bei dieser Gesundheitsuntersuchung unter anderem die Sehfähigkeit, die Lungenfunktion, die Herzfunktion, die Nierenfunktion, die Leberfunktion überprüft, außerdem Reflexe überprüft und Laborwerte eingeholt. Ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine solche ärztliche Untersuchung überhaupt erfolgreich bestanden hätte, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Insofern liegt jedoch die weitere Voraussetzung des § 162 BGB, nämlich dass ein treuwidriges Parteiverhalten allein kausal dafür gewesen sein muss, dass eine Bedingung nicht eingetreten ist, nicht nachweisbar vor. Auch das Kostenargument, was der Kläger genannt hat, ändert hieran nichts. Auf Nachfrage hat der Kläger erklärt, dass eine solche Untersuchung zwischen 250 € und 450 € kostet. Selbst wenn, was die Beklagte wiederum bestreitet, eine Pflicht der Beklagten zur Kostenübernahme bestanden haben sollte, wäre es für den Kläger kein Problem gewesen, diese Kosten vorzustrecken und nachträglich, im Zweifel gerichtlich von der Beklagten zurückzufordern. Nach der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11 Sa 1219/02) steht fest, dass der Kläger im damaligen Zeitpunkt über ausreichende Mittel verfügte, um eine solche ärztliche Untersuchung zu bezahlen. 4. Die Beklagte befand sich daher lediglich bis zum 19.12.2001 in Annahmeverzug, da der Kläger danach nicht mehr gemäß § 297 BGB leistungsfähig war. Eine solche Leistungsfähigkeit, was die Flugtauglichkeit angeht, erwuchs erst wieder ab dem 27.05.2004, nachdem der Kläger sich einer entsprechenden Untersuchung wieder unterzogen hatte und ein entsprechendes Flugtauglichkeitszeugnis ausgestellt bekommen hatte. Dies hat der Kläger im Kammertermin durch Vorlage eines entsprechenden amtlichen Ausweises nachgewiesen. Die Beklagte kam allerdings auch danach nicht mehr in Annahmeverzug, da der Kläger diese nachträglich wieder eingetretene Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht angezeigt hatte, wozu er verpflichtet gewesen wäre (KR-7. Auflage § 11 RZ 18; Arbeitsgerichtslexikon Stichwort Annahmeverzug, II3). Selbst wenn man der Ansicht wäre, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit aufgrund Neuausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnis hätte der Kläger der Beklagten nicht wieder anzeigen müssen, damit diese wieder in Annahmeverzug geraten wäre, würde dies nichts am Ergebnis dieser Entscheidung ändern. Der Kläger müsste sich nämlich in jedem Fall für den Zeitraum, in dem sich die Beklagte in Annahmeverzug befand, d. h. vom 14.09.2001 bis 20.12.2001 und dann wieder vom 24.05.2004 bis zum 15.09.2004 dasjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung für die Beklagte durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat (§ 615 Satz 2 BGB). Zu den anzurechnenden anderweitigen Verdiensten zählen alle Leistungen, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, auch im Rahmen einer selbstständigen Gewerbeausübung erzielt werden. Anzurechnen sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs bezogen hat, z. B. Arbeitslosengeld (vgl. DLW, a.a.O., C RZ 1274). Der anzurechnende anderweitige Arbeitsverdienst ist auf die vertragsmäßige Vergütung für die ganze Zeit des Annahmeverzuges und nicht nur für den Zeitabschnitt anzurechnen, in dem er erzielt worden ist (BAG 1978 EZA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 1; 19.07.1993, EZA § 615 BGB Nr. 19). Folglich sind die anzurechnenden Einkünfte für den gesamten Zeitraum zu ermitteln und mit der Annahmeverzugsvergütung zu verrechnen. Aufgrund Unzulässigkeit der Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 16.12.2005 steht insoweit rechtskräftig fest, dass er im Annahmeverzugszeitraum 27.557,56 € netto Arbeitslosengeld bezogen hatte und darüber hinaus 51.908,74 € von einer G AG als anrechenbaren Verdienst im Sinne des § 615 Satz 2 BGB bezogen hatte. Darüber hinaus muss der Kläger sich überzahlte Anwaltsgebühren in Höhe von 1.748,59 € anrechnen lassen. Diesem anrechenbaren Verdienst stehen die Annahmeverzugsbeträge vom Zeitraum 24.05.2004 bis 15.09.2004 entgegen. Die sich dabei ergebenden Bruttobeträge für diesen Zeitraum sind, selbst bei Einbeziehung eines anteiligen 13-Monats-Gehaltes für das Jahr 2004, geringer als die allein aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes anzurechnen bezogenen Leistungen. IV.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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