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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 354/07
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, BetrVG, ZPO, BGB, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
BetrVG § 102
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 242
BGB § 812
TVG § 4 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 354/07

Entscheidung vom 20.09.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.04.2007 - Az: 4 Ca 14/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie einen Auskunftsanspruch der Klägerin über geleistete Arbeitsstunden.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.04.2007 (dort Seite 2 bis 6 = Bl. 76 bis 80 d A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.05.2007 (Bl. 97 bis 98 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 20.12.2006, am 20.12.2006 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den in dem Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Schichtführerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihr seit dem 01.01.2005 erbrachten Überstunden und deren Verrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.04.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 20.12.2006 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Durch die im Oktober 2006 getroffene unternehmerische Entscheidung, den Betriebsteil, der bislang Flaschenverschlüsse aus Aluminium hergestellt habe, stillzulegen und die zwischenzeitliche Veräußerung des Geschäftsbereichs Aluminium mit Wirkung zum 01.01.2007 seien 82 Arbeitsplätze in Wegfall geraten. Soweit sich die Beklagte in § 2 des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 verpflichtet habe, auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2007 bzw. 31.12.2010 zu verzichten, sei diese tarifvertragliche Verpflichtung in Wegfall geraten, in dem die Beklagte von der in § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht habe. Der daraufhin am 30.11.2006 zustande gekommene Sanierungs-Tarifvertrag habe der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, in dem zeitlichen Fenster vom 29.11.2006 bis 31.12.2006 betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sei durchgeführt worden. Die Sozialauswahl habe nicht auf die Schichtführer im Bereich der Kunststoffproduktion erstreckt werden müssen, da sich eine tätigkeitsbezogene Vergleichbarkeit der Schichtführer im Bereich Aluminium mit demjenigen im Bereich Kunststoff nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht ergeben habe. Nach Vernehmung des Zeugen A. stehe fest, dass eine Einarbeitung auf die Position des Schichtführers in der Kunststoffproduktion nicht innerhalb eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten vonstatten gehen könne. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unter Mitteilung der Sozialdaten, des betriebsbedingten Kündigungsgrundes und der Erwägungen zur Sozialauswahl zur beabsichtigten Kündigung gemäß § 102 BetrVG angehört worden. Soweit die Klägerin bestritten habe, dass das Anhörungsschreiben vom 08.12.2006 dem Betriebsrat vorgelegt worden sei, sei der Einwand nicht weiterzuverfolgen, da es sich um ein Bestreiten "ins Blaue hinein" handele. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Einwand seien nicht dargelegt worden. Da für die Unterrichtungspflicht der Grundsatz der subjektiven Determinierung gelte, sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Betriebsrat über die 5-monatige Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Kunststoffproduktion zu unterrichten.

Da die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage nicht obsiegt habe, habe der unechte Hilfsantrag gerichtet auf Weiterbeschäftigung nicht mehr zur Entscheidung angestanden.

Ein Auskunftsanspruch bezüglich der von der Klägerin geleisteten Überstunden bestehe nicht, da der Klägerin kein Anspruch auf Überstundenvergütung zustehe, soweit die Klägerin auf der Basis des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 ggfls. mehr Stunden geleistet habe, als ihr von der Beklagten vergütet worden seien. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie habe diese Stunden nur im Hinblick auf die nicht eingehaltene Beschäftigungsgarantie der Beklagten in § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages geleistet, könne dies nicht zu einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages führen. Diese setze eine unbewusste Regelungslücke voraus, an deren Vorliegen die Tarifvertragsparteien nicht gedacht hätten. In § 6 des Tarifvertrages hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von vorgeleisteten Stunden nicht bestehe und zuvor bereits in § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages eine Öffnungsklausel für den Fall vorgesehen, dass außergewöhnliche Veränderungen der Geschäftsgrundlage des Unternehmens unverzüglich neue Verhandlungen erforderlich machten. Mithin sei von vornherein die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass die Maßnahmen, die zur Beschäftigungssicherung ergriffen worden seien, nicht ausreichend sein könnten, um betriebsbedingte Kündigungen tatsächlich bis zum 31.12.2007 bzw. 31.12.2010 zu vermeiden. Obwohl die Möglichkeit des Scheiterns des Beschäftigungssicherungsvertrages ins Kalkül gezogen worden sei, hätten die Tarifvertragsparteien keine zusätzliche Regelung zu einem Ausgleich der Überstunden für den Fall einer vorzeitigen betriebsbedingten Kündigung in den Tarifvertrag aufgenommen. Mithin sei bewusst in Kauf genommen worden, dass den Beschäftigten bei einer vorzeitigen betriebsbedingten Kündigung die geleisteten Überstunden nicht vergütet würden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 6 bis 12 = Bl. 80 bis 86 d. A.).

Das Urteil wurde der Klägerin am 02.05.2007 zugestellt. Die Klägerin hat am 01.06.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 02.07.2007 begründet.

Die Klägerin trägt vor,

es sei unzutreffend, dass sie verpflichtet sei, konkrete Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vorzutragen. Die Betriebsratsanhörung betreffe keine Handlung des Arbeitnehmers und könne gewöhnlich auch nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung sein, weshalb das pauschale Bestreiten des Arbeitnehmers mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sei. Die Beklagte habe auf das Bestreiten der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nicht weiter reagiert, insbesondere nicht Beweis angeboten für die Tatsache, dass dem Betriebsrat das Schreiben vom 08.12.2006 vorgelegt worden sei. Damit sei sie beweisfällig geblieben mit der Folge, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nicht geführt worden sei. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Die Beklagte sei auch zur Auskunftserteilung über die von ihr ab dem 01.01.2005 unentgeltlich erbrachten Arbeitsstunden verpflichtet. Die Geschäftsgrundlage für die Unentgeltlichkeit der geleisteten Stunden sei der Verzicht der Beklagten auf Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gewesen. Durch den Abschluss des Sanierungs-Tarifvertrages vom 30.11.2006 sei der Zukunft- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 11.04.2005 gänzlich aufgehoben. Dies habe zur Folge, dass aus § 6 des Tarifvertrages, der die Unentgeltlichkeit der Arbeiten vorsehe, keine Anwendung finde.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 05.04.2007 verkündeten und am 02.05.2007 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az: 4 Ca 14/07, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 20.12.2006 am 20.12.2006 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Schichtführerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihr seit dem 01.01.2005 bis 31.12.2006 erbrachten Überstunden und deren Verrechnung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.04.2007 (AZ: 4 Ca 14/07) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

auf ihren Vortrag zum inhaltlichen Ablauf des Anhörungsverfahrens habe die Klägerin lediglich pauschal bestritten, dass das Schreiben vom 08.12.2006 dem Betriebsrat nicht vorgelegt worden sei und für den Fall der Vorlage der Inhalt der Unterrichtung unzutreffend sei im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Klägerin mit anderen Arbeitnehmern. Die Klägerin habe nicht einmal ansatzweise irgendeinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, woraus sich ggf.. Zweifel im Hinblick darauf ergeben, dass das Schreiben vom 08.12.2006 dem Betriebsrat vorgelegt worden sei. Die Klägerin verkenne ganz offensichtlich den Umfang ihrer Darlegungslast, wenn sie behaupte, konkrete Anhaltspunkte für den von ihr erhobenen Einwand nicht vortragen zu müssen. Zu einer solchen Darlegung von konkreten Anhaltspunkten wäre die Klägerin jedoch nach der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere Urteil vom 23.06.2005, AZ: 2 AZR 193/04) verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, weshalb sie den Erhalt der schriftlichen Unterrichtung vom 08.12.2006 durch den Betriebsrat weiterhin bestreite. Im Übrigen habe der damalige Personalleiter E. am 08.12.2006 die von ihm fertiggestellten und gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter, Herrn F., unterzeichneten Unterrichtungsschreiben zusammengestellt und sodann noch zusätzlich ein Deckblatt erstellt, in welchem diejenigen Arbeitnehmer/innen aufgeführt worden seien, zu welchen dem Betriebsrat jeweils ein Unterrichtungsschreiben vorgelegt worden sei (Beweis: Herr E. und Herr A.). In diesem Deckblatt sei die Klägerin unter der laufenden Nummer 29 ausdrücklich genannt worden. Der Personalleiter Herr E. habe sodann für jeden der im Deckblatt aufgeführten Arbeiter/innen das Deckblatt mit dem Unterrichtungsschreiben persönlich an den Betriebsrat übergeben.

Soweit die Klägerin die Abweisung der Auskunftsklage mit der Berufung angreife, übersehe diese, dass sie keine unentgeltlich geleisteten Arbeitsstunden erbracht habe. Die Klägerin ignoriere diesen Zusammenhang, dass gemäß der Betriebsvereinbarung 08/2004 für den Bereich Alu/Produktion eine flexible Arbeitszeitregelung des Inhalts getroffen worden sei, wonach zwar eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festgelegt worden sei, dafür jedoch mehrere in Ziffer 11 der Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitstage sog. Freischichten mit dem Betriebsrat vereinbart worden seien. Im Ergebnis sei daher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden erreicht worden. Dagegen liege Mehrarbeit nur für solche Arbeitszeiten vor, welche über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus gingen.

Selbst wenn unentgeltlich geleistete Arbeitsstunden der Klägerin vorgelegen hätten, seien etwaige Ansprüche auf Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Zukunfs,- und Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 11.04.2005 ausgeschlossen. Durch den Sanierungstarifvertrag vom 30.11.2006 sei die ursprüngliche Beschäftigungssicherung mit Wirkung vom 28.11.2006 aufgehoben worden und mit Wirkung ab 01.01.2007 eine neue Beschäftigungssicherungs-Regelung in Kraft gesetzt worden. In der Praxis von sog. Beschäftigungssicherungs-Tarifverträgen seien solche Regelungen anzutreffen, welche bei Wegfall der Beschäftigungssicherung den hiervon betroffenen Arbeitnehmer/innen entsprechende Nachzahlungsansprüche für die im Hinblick auf die Beschäftigungssicherung eingebrachte Arbeitszeit zuerkennen würden. Eine solche Regelung sei im Zukunfts,- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 11.04.2005 jedoch gerade nicht vorgenommen worden, woraus folge, dass für den vorliegenden Firmentarifvertrag etwaige Nachzahlungsansprüche auch dann ausgeschlossen bleiben sollten, wenn es für eine Gruppe von Arbeitnehmer/innen zu einer Aufhebung der Beschäftigungssicherung kommen sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 02.08.2007 verwiesen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.09.2007 durch Vernehmung des Zeugen A.. Auf dessen Aussage wird Bezug genommen (vgl. Bl. 168 bis 170 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 20.12.2006 zum 31.05.2007 beendet worden ist und ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf etwaige vorgeleistete Arbeitsstunden der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zukunfts-, Beschäftigungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 nicht besteht.

1.

Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 20.12.2006 in der Berufungsinstanz weiterhin in Frage stellt, ist in tatsächlicher Hinsicht nur noch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zwischen den Parteien streitig. Den Feststellungen des Arbeitsgerichts hierzu, insbesondere zur tätigkeitsbezogenen Vergleichbarkeit der Schichtführer in der Kunststoffproduktion mit den Schichtführern in der Aluminiumproduktion ist die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten. Da das Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG und im Rahmen der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG die fehlende Vergleichbarkeit damit unstreitig geworden sind und im übrigen hierzu begründete und nachvollziehbare Ausführungen des Arbeitsgericht erfolgt sind, bestand keine Veranlassung, weitere Feststellungen hierzu zu treffen.

a.

Ebenso ist die Anwendbarkeit sowohl des Zukunfts-, Beschäftigungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 sowie des Sanierungs-Tarifvertrag vom 30.11.2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig, so dass hingestellt bleiben kann, woraus sich die Anwendbarkeit der jeweiligen Tarifverträge (Tarifbindung, arbeitsvertragliche Verweisung etc.) ergibt. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass § 10 1. Absatz des Sanierungs-Tarifvertrages vom 30.11.2006 auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfasst, obwohl gemäß § 1 dieses Tarifvertrages der Tarifvertrag vom 30.11.2006 für alle Arbeitnehmer/innen der Firma D. F., die ab dem 01. Januar 2007 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, gelten soll und gemäß § 12 dieser Tarifvertrag mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft treten soll. Die Klägerin stand am/ab dem 01.01.2007 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Der § 10 des Sanierungs-Tarifvertrages vom 30.11.2006 bestimmt :

"Zwischen der IG M. und der Firma D." wurde am 04.11.2005 ein Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag abgeschlossen, welcher erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden kann. Im Hinblick auf unvorhersehbare und außergewöhnliche Änderungen, welche hinsichtlich der Firma D. eingetreten sind und welche zu einer grundlegenden Änderung der Geschäftsgrundlage geführt haben, auf deren Basis der Tarifvertrag vom 11.04.2005 abgeschlossen wurde, vereinbaren die Parteien hiermit die Beendigung dieses Tarifvertrages mit Wirkung zum 28.11.2006.

Ab dem 01.01.2007 tritt eine Beschäftigungssicherung bis zum 31.12.2010 in Kraft. Während dieses Zeitraums sind keine betriebsbedingten Kündigungen zulässig, es sei denn, dass betriebsbedingte Kündigungen aus der Zeit vom 28.11.2006 bis zum 31.12.2006 aus formalen Gründen oder durch Nichtbeachtung der Sozialauswahl nichtig sind und stattdessen andere Beschäftigte entlassen werden. "

Diesen Formulierungen ist der eindeutige Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien noch vor dem 01.01.2007 eine Beendigung des Tarifvertrages vom 11.04.2005 zum 28.11.2006 herbeiführen wollen, um Kündigungen in der Zeit zwischen dem 28.11.2006 bis zum 31.12.2006 - wie bei der Klägerin - in tariflicher Hinsicht, also im Hinblick auf das in § 2 des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 enthaltene Kündigungsverbot, möglich zu machen. Dabei hält sich die Kammer an die vom Bundesarbeitsgericht angewandten Auslegungsgrundsätze, wonach die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel).

b.

Die Kündigung ist auch im Hinblick auf § 102 BetrVG nicht zu beanstanden.

Zunächst ist jedoch mit der Klägerin davon auszugehen, dass diese ihrer Darlegungslast genügt hat, indem sie bestritten hat, dass das Anhörungsschreiben vom 08.12.2006 dem Betriebsrat vorgelegt worden ist.

Die Kammer stimmt den Darlegungen der Beklagten über die sogenannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zu. Danach hat der Arbeitnehmer zunächst vorzutragen, dass ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhörung erforderlich war. Da die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich den Arbeitgeber. Mithin obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Auf einen entsprechenden Sachvortrag des Arbeitnehmers hin obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Auf einen entsprechenden Prozessvertrag des Arbeitgebers hin, darf sich dann der Arbeitnehmer nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten (vgl. BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06 - AP Nr. 24 zu § 17 KSchG 1969; BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 -, AP Nr. 147 zu § 102 BetrVG 1972). Vielmehr hat er sich nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen zu bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden, oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält (vgl. BAG, a. a. O.).

Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann sich jedoch der Arbeitnehmer dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen (vgl. KR-Etzel, 8. Auflage, § 102 BetrVG Rd-Ziffer 192 a).

Vorliegend hat die Klägerin nicht nur pauschal die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt, sondern ausdrücklich im Schriftsatz vom 20.03.2007 bestritten, dass das Unterrichtungsschreiben vom 08.12.2006 dem Betriebsrat vorgelegt worden sei. Damit hat sie im Einzelnen bezeichnet, was im Hinblick auf die Betriebsratsanhörung durch sie bestritten wird. Da die seitens der Beklagten behauptete Übergabe des Unterrichtungsschreibens nach § 102 BetrVG sich außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin abgespielt hat, durfte sich die Klägerin darauf beschränken, diese Tatsache mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten. Eine weitere Begründung dafür, warum sie gerade diesen Umstand bestreitet, ist nicht erforderlich gewesen. Beschränkt sich der Arbeitnehmer somit nicht lediglich darauf, pauschal die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ohne jede Begründung zu bestreiten, sondern legt er - wie hier - dar, in welchen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch hält, darf er diese tatsächlichen Erklärungen mit Nichtwissen bestreiten, soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht (vgl. BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06, a.a.O.; BAG 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 - AP Nr. 114 zu § 102 BetrVG 1972). Es lag seitens der Klägerin kein undifferenziertes pauschales Bestreiten der Betriebsratsanhörung vor, da sowohl für die Beklagte als auch für das Arbeitsgericht erkennbar war, über welche Behauptung der beweisbelasteten Beklagten Beweis erhoben werden sollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bestreiten der Klägerin auch nicht mit der Fallsituation vergleichbar, über die das Bundesarbeitsgericht per Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 - entschieden hat. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass der Kläger in jenem Fall in beiden Tatsacheninstanzen zunächst nur mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört sei. Das Bestreiten der Klägerin geht jedoch über diesen Umfang hinaus, wie bereits oben ausgeführt.

Soweit die Beklagte ihren Sachvortrag in erster Instanz zur Betriebsratsanhörung nicht unter Beweis gestellt hat, hat sie dieses in der Berufungsinstanz nachgeholt. Der Beweisantrag war auch gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ArbGG zuzulassen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden A. hat die bestrittene Behauptung der Beklagten, das Unterrichtungsschreiben vom 08.11.2006 sei dem Betriebsrat am gleichen Tag durch Übergabe an den Betriebsratsvorsitzenden durch den Personalleiter E. zugegangen, bestätigt. Bei dem Zeugen handelt es sich um den zur Zeit amtierenden Betriebsratsvorsitzenden im Betrieb der Beklagten. Zum Zeitpunkt des 08.12.2006 war dieser stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und Betriebsratsvorsitzender Herr E.. Der Zeuge hat bekundet, am 08.12.2002 dabei gewesen zu sein, als der Personalleiter E. dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden E. das Deckblatt, also die Liste der gekündigten Arbeitnehmer (vgl. Blatt 155 d. A.) und die Unterrichtungsschreiben übergeben habe. Entsprechende weitere Anhörungsunterlagen bezüglich einer weiteren Gruppe von zu kündigenden Arbeitnehmern sollen am 12.12.2006 dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden übergeben worden sein. Der Zeuge gibt jedoch an, bei Übergabe des zweiten Teils am 12.12.2006 nicht anwesend gewesen zu sein. Zwar bekundet der Zeuge, dass er das Unterrichtungsschreiben betreffend die Klägerin nicht mit eigenen Augen bei Übergabe dieser Unterlagen am 08.12.2006 gesehen habe. Er führt jedoch weiter aus, dass unmittelbar nach dem 12.12.2006 eine Betriebsratssitzung stattgefunden habe, auf der über alle betroffenen Arbeitnehmer gesprochen worden sei. Anlässlich dieser Sitzung sei nicht festgestellt worden, dass bezüglich einer oder einem der betroffenen Arbeitnehmer entsprechende Anhörungsunterlagen bzw. Unterrichtungsunterlagen gefehlt hätten.

Die Kammer hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass das Unterrichtungsschreiben der Klägerin nicht bei der Übergabe am 08.12.2006 dabei gewesen ist zusammen mit den weiteren Unterrichtungsunterlagen. Darüber hinaus soll anlässlich der Betriebsratssitzung, die unmittelbar nach dem 12.12.2006 stattgefunden haben soll, ein entsprechendes Fehlen nicht festgestellt worden sein. Es hätte vielmehr weiter dagegen sprechende Anhaltspunkte bedurft, die darauf hätten schließen lassen, dass das Unterrichtungsanschreiben an den Betriebsrat bezüglich der Klägerin nicht bei der en bloc erfolgten Übergabe der Unterrichtungsschreiben am 08.12.2006 dabei gewesen sein soll bzw. später nachgereicht worden sein soll, die jedoch weder behauptet wurden noch offensichtlich waren.

Die Ausführungen des Zeugen waren glaubhaft. Hinweise, die auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen schließen lassen, waren nicht ersichtlich.

Im Übrigen schließt sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Betriebsratsanhörung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der subjektiven Determinierung an (vgl. I 4 b). Die Klägerin hat diese Begründung des Arbeitsgerichts auch nicht mehr in der Berufung rechtlich angegriffen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß i.S.d. § 102 BetrVG erfolgt ist.

Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Über den für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war somit nicht mehr zu entscheiden.

2.

Das Arbeitsgericht hat auch mit zutreffender Begründung das Auskunftsverlangen der Klägerin abgewiesen.

a.

Der Auskunftsantrag ist zulässig im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er enthält die Art und den Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Auf Befragen im Kammertermin am 20.09.2007 hat die Klägerin klargestellt, dass sie Auskunft über die von ihr seit dem 01.01.2005 bis 31.12.2006 erbrachten Arbeitsstunden begehrt. Darüber hinaus war sowohl dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin als auch dem Vorbringen im Kammertermin zu entnehmen, dass es der Klägerin hinsichtlich des Auskunftsverlangen um die Arbeitsstunden geht, die sie im Hinblick auf die Zusage ihrer Arbeitgeberin über eine Beschäftigungssicherung geleistet hat und die von § 6 des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 erfasst sind.

b.

Zwar besteht gegen den Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund des Arbeitsvertrages i. V. m. § 242 BGB kein Auskunftsanspruch zu Details der Arbeitsleistungen in der Vergangenheit. Allerdings besteht als vertragliche Nebenpflicht eine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 242 BGB, wenn der aus dem Vertrag Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts keine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft des anderen Teils angewiesen ist, der sie unschwer geben kann (vgl. BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 -, AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; 26.06.1985 - 7 AZR 150/83 - Juris; LAG Niedersachsen 10.05.2005 - 13 Sa 842/04 - NZA - RR 2005, 461 f.).

Vorliegend ergibt sich aus § 6 des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005, dass die Beklagte "die von den Beschäftigten vorgeleisteten Stunden (siehe Wochenarbeitszeit) statistisch erfasst und den Beschäftigten gut" schreiben wird. Mithin ist zunächst anzunehmen, dass daher grundsätzlich ein Auskunftsanspruch bestehen kann.

Mit dem Arbeitsgericht ist jedoch auszugehen, dass ein Anspruch auf Auskunft nur begründet ist, wenn die Auskunft für die Durchsetzung eines bestehenden Hauptanspruches benötigt wird. Zutreffend lehnt das Arbeitsgericht das Bestehen eines Hauptanspruches ab.

§ 6 1. Absatz 2. Satz regelt ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung dieser vorgeleisteten Stunden nicht entstehe. Soweit es im 2. Absatz dieses Paragrafen lautet, dass jeweils nach Vorlage des durch den Wirtschaftsprüfer destierten Jahresergebnisses die Tarifvertragsparteien prüfen würden, ob die Geschäftslage des Unternehmens es ermöglicht, den individuellen Beitrag der beteiligten Arbeitnehmer vollständig oder teilweise abzugelten, begründet auch dieser keinen Rechtsanspruch, sondern allenfalls eine rechtlich nicht durchsetzbare Aussicht auf einen Abgeltungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die vorstehende Klausel des § 2 3. Absatz die Tarifvertragsparteien bei Abfassung des § 6 bereits die Möglichkeit des Scheiterns des Beschäftigungssicherungsvertrags ins Kalkül gezogen haben und dennoch keine zusätzliche Regelung über einen Ausgleich etwaiger vorgeleisteter Stunden für den Fall vorzeitiger betriebsbedingter Kündigungen in den Tarifvertrag aufgenommen haben. Eine derartige Regelung wäre auch nicht unüblich, worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

Mithin steht bereits § 6 des Zukunfts,- Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrages vom 11.04.2005 einem Hauptanspruch der Klägerin auf Abgeltung der vorgeleisteten Stunden entgegen.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist durch den Abschluss des Sanierungs-Tarifvertrages vom 30.11.2006 der Tarifvertrag vom 11.04.2005 nicht gänzlich aufgehoben worden, mit der Folge, dass auch § 6 dieses Tarifvertrages, der die Unentgeltlichkeit der vorgeleisteten Stunden vorsieht, keine Anwendung mehr findet.

Zunächst ist festzustellen, dass in § 10 des nach Vortrag der Parteien unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendenden Sanierungs-Tarifvertrag vom 30.11.2006 die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, dass der Tarifvertrag vom 11.04.2005 mit Wirkung zum 28.11.2006 beendet werden soll. Mithin hat § 6 des Tarifvertrages vom 11.04.2005 mindestens bis zum 28.11.2006 seine Gültigkeit behalten. Darüber hinaus sollen gemäß § 12 des Sanierungs-Tarifvertrag alle übrigen Regelungen außer der Beschäftigungssicherung mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft treten. Somit ist gemäß § 4 Abs. 5 TVG, wonach nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, davon auszugehen, dass die Regelungen im Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 bis zum 31.12.2006 nachwirken, bis sie durch den Sanierungs-Tarifvertrag vom 30.11.2006 mit Wirkung zum 01.01.2007 ersetzt werden.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, sie habe die durch § 6 des Tarifvertrages vom 11.04.2005 erfassten vorgeleisteten Stunden im Hinblick auf die nicht eingehaltene Beschäftigungsgarantie der Beklagten in § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages geleistet und sich damit ggf. auf die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen sollte, kann dahingestellt bleiben, ob eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich des normativen Teils eines Tarifvertrages grundsätzlich und auch in diesem Einzelfall möglich ist (vgl. zum Streitstand: Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 7. Auflage, § 4 Rd-Ziffer 65 ff.). Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte durchaus zumindest teilweise die Beschäftigungsgarantie erfüllt hat, indem sie ca. 1,5 Jahre nach Abschluss des Tarifvertrages vom 11.04.2005 keine betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen hat. Selbst wenn man zur Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommen sollte, kann eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse bzw. Änderung des Tarifvertrages mit Rücksicht auf die Tarifautonomie nicht durch die Arbeitsgerichte hergestellt werden. Die Anpassung selbst ist Sache der Tarifvertragsparteien. Das Gericht kann vielmehr nur feststellen, dass ein wichtiger Grund gegeben ist oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und dass ein Anspruch auf Neuverhandlung besteht (vgl. Wiedemann a. a. O., Rd-Ziffer 75).

Vorliegend haben aber auch die Tarifvertragsparteien den veränderten Umständen, deren Eintritt sie bereits bei Abschluss des Zukunfts-, Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrag vom 11.04.2005 nicht ausgeschlossen haben, wie sich aus § 2 3. Absatz dieses Tarifvertrages ergibt, Rechnung getragen, in dem sie nachfolgend den Sanierungs-Tarifvertrag vom 30.11.2006 abgeschlossen haben. Bereits im Tarifvertrag vom 11.04.2005 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, bei außergewöhnlichen Veränderungen der Geschäftsgrundlage des Unternehmens unverzüglich neue Verhandlungen über die Beschäftigungssicherung aufzunehmen. Folglich haben die Tarifvertragsparteien dann den Sanierungstarifvertrag vom 30.11.2006 abgeschlossen. Im Bewusstsein dessen, dass in einem Zeitfenster zwischen dem 28.11.2006 bis 31.12.2006 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden dürfen sowie in Kenntnis der Regelung des § 6 des Tarifvertrages vom 11.04.2005 haben die Tarifvertragsparteien weiterhin einen Ausgleich oder Abgeltung für die vorgeleisteten Stunden nicht vorgesehen. Damit haben - wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt - die Tarifvertragsparteien bewusst in Kauf genommen, dass den Beschäftigten bei einer vorzeitigen betriebsbedingten Kündigung die vorgeleisteten Arbeitsstunden im Sinne des § 6 des Tarifvertrages vom 11.04.2005 nicht vergütet werden sollen. Es kann daher auch nicht, was den Inhalt des Sanierungstarifvertrages vom 30.11.2006 anbelangt, von einer unbewussten Regelungslücke hinsichtlich der Vergütungsregelung bezüglich dieser Arbeitsstunden ausgegangen werden.

Da somit eine etwaige Vorleistung durch die Klägerin durch Erbringung von Arbeitsstunden, die nicht vergütet worden sind, nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB erfolgt ist, sondern die Nichtvergütung dieser Arbeitsstunden durch § 6 des Tarifvertrages vom 11.04.2005 gerechtfertigt ist bzw. aufgrund Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG, kommt auch kein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch in Betracht.

Mithin hat das Arbeitsgericht auch den Auskunftsanspruch der Klägerin zu Recht abgewiesen.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand unter Berücksichtigung der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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