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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 363/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.03.2007 (4 Ca 2333/06) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 02.11.2006. Die am 23.03.1952 geborene Klägerin ist allein lebend und seit dem 01.10.1970 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Zuletzt arbeitete die Klägerin als Teilzeitkraft (72 % der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit). Das monatliche Einkommen der Klägerin belief sich im Zeitpunkt des Zugang der Kündigung auf durchschnittlich 1.550,00 EUR brutto. Die Beklagte ist eines der großen Unternehmen im Textileinzelhandel und betreibt bundesweit Warenhäuser. Die Klägerin war zuletzt als Verkäuferin im Haus V. der Beklagten im Fachbereich XXX-Shop (XXX-Shop) tätig. In diesem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Am 26.10.2006 hat die Klägerin ihrer Kollegin A. im Kaufhaus V. eine XXX-Jeans Größe 42, Order-Nr.: YYYYYYYYYYYY, Farbe: Dolce Vita (blau) mit einem Kassenbon vom 19.10.2006 über den Kauf einer Jeans im Werte von 29,00 EUR zum Umtausch vorgelegt. Da auf dem Kassenbon (vgl. Bl. 143 d. A.) mehrere Positionen ausgewiesen waren, deutete die Klägerin auf die Position der XXXJeans. Frau A. tauschte die Hose um. Der erstattete Betrag wurde mit dem Kaufpreis für ein von der Klägerin neu gekauftes Kleidungsstück verrechnet. Bei näherer Überprüfung der umgetauschten Hose durch die Beklagte wurde dann festgestellt, dass sie mit der auf dem Kassenbon bezeichneten Hose nicht übereinstimmte. Der Kassenbon lautet über eine Hose der Größe 38. Dies entspricht der Konfektionsgröße der Klägerin im Zeitpunkt des Umtauschs der Hose. Die von der Klägerin zum Umtausch vorgelegte Hose hat die Größe 42. Zudem wurde von der Beklagten festgestellt, dass die Hose nicht aus der laufenden Saison, sondern schon wesentlich älter war. Die Klägerin wurde darauf hin am 29.10.2006 von dem Store-Manager L. B. und der Teamführerin A. K. zu dem Vorfall angehört. Die Klägerin behauptete in diesem Gespräch, dass sie nur den Kassenbon verwechselt habe. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Da die Klägerin behauptete, noch den passenden Kassenbon zu der umgetauschten Hose zu haben, wurde ihr von der Beklagten die Möglichkeit gegeben, diesen Kassenbon vorzulegen. Ein weiterer Gesprächstermin wurde auf den 31.10.2006 vereinbart. Im Laufe der Anhörung an diesem Tag legte die Klägerin dann einen Kassenbon vom 18.03.2006 vor. Auch dieser Kassenbon stimmte mit der von der Klägerin umgetauschten Hose nicht überein, da er wiederum für eine Hose der Größe 38 ausgestellt war und sich zudem auf eine Hose der Farbe covert green (d. h. grün) bezog. Bereits einige Monate vor dem Umtausch am 26.10.2006 hatte die Klägerin versucht, Artikel ohne Kassenbon umzutauschen. Dies war damals von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten abgelehnt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich dabei zudem um getragene Ware gehandelt hat. Auf die bei der Beklagten bestehenden "Grundsätze bei Umtauschen und Reklamationen" wird verwiesen (vgl. Bl. 149 d. A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt: Umtausche für MA werden grundsätzlich wie Kundenumtausche abgewickelt.

...

Fehlerhafte Ware mit Etikett und gültiger Kaufquittung wird ohne zeitliche Begrenzung zum VK-Preis laut Kaufquittung umgetauscht (Reklamation). Liegt dagegen keine Kaufquittung oder Etikett vor, müssen Sie einen Kaufpreis ermitteln. ... Keine Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Ausnahme: getragene Ware. Nicht getragene, einwandfreie Ware ohne gültige Kaufquittung soll grundsätzlich nicht umgetauscht werden. Ein berechtigter Personenkreis soll jedoch auch solche Umtausche durchführen können. ... Umgetauschte (nicht reklamierte Ware) ist für den Verkauf bestimmt. Die Beklagte hörte infolge des Gespräches vom 31.10.2006 den bei ihr gebildeten Betriebsrat am 31.10.2006 zu der beabsichtigten Kündigung an. Auf das Anhörungsschreiben vom 31.10.2006 wird verwiesen (vgl. Bl. 20 d. A.). Mit Schreiben vom 02.11.2006 (vgl. Bl. 3 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung; vorsorglich kündigte die Beklagte auch ordentlich unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum 30.06.2007. Gegen diese ihr am 02.11.2006 zugegangene Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.11.2006 zum Arbeitsgericht Mainz eingereichten und der Beklagten am 21.11.2006 zugestellten Kündigungsschutzklage. Zu deren Begründung hat die Klägerin vorgetragen:

Sie habe ihren vollen Kleiderschrank neu sortiert und dabei die fragliche ungetragene Hose entdeckt gehabt, die sie dann habe umtauschen wollen. Diese Hose habe sie im Dezember 05/Anfang 06 - vielleicht auch am 11.11.2005 - gekauft gehabt. Sie habe die Hose weder getragen, noch gewaschen noch gebügelt. Sie gehe auch davon aus, dass die Hose nicht gekürzt worden sei, da ihr die Hosen, was die Länge betreffe, grundsätzlich passten. Sie könne aber nicht ausschließen, dass im Rahmen einer Sonderaktion gerade diese Hose gekürzt worden sei. Als sie am 26.10.2006 die Hose umgetauscht habe, sei sie von der Verkäuflichkeit der Hose ausgegangen. Sie habe sich deswegen keinerlei Vermögensvorteil zum Nachteil des Arbeitgebers verschaffen wollen. Erst im Nachhinein habe sie gemerkt, dass der Kassenbon einer neuen Hose, die sie am 19.10.2006 gekauft habe, zuzuordnen gewesen sei. Richtig sei, dass sie bei dem zweiten Gespräch einen Bon vom 18.03.2007 vorgelegt gehabt habe, der sich ebenfalls auf eine XXX-Hose zu 29,00 EUR bezogen habe. Sie habe zu Hause nachgesucht und den nächstbesten Bon mit der entsprechende Klassifikation und dem entsprechenden Preis beim zweiten Gespräch vorgelegt, in der Hoffnung, dass das der richtige Bon sei. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe sei sie zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, normal zu denken. Anders sei es nicht erklärbar, dass sie einen Bon dem Filialleiter zum Abgleich vorgelegt habe, der sich für jedermann erkennbar auf eine Hose der Größe 38 statt 42 und eine grüne statt blaue Hose bezogen habe. Fazit sei, dass sie sich falsch verhalten habe. Ein Betrug liege allerdings unabhängig vom Fehlen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil auf Seiten der Beklagten kein messbarer Vermögensschaden entstanden sei. Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung vom 02.11.2006 aufgelöst worden sei. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:

Da die Klägerin einige Monate vor dem 26.10.2006 bereits bei den Mitarbeitern Herrn K. (Betriebsratsvorsitzender) und Frau B. - insoweit unstreitig - versucht habe, verschiedene Artikel ohne Kassenbon umzutauschen, was ihr seinerzeit verwehrt worden sei, und diese Mitarbeiter nun den Umtausch der Klägerin bei Frau A. bemerkt gehabt hätten, sei der Vorgang dem Filialleiter, Herrn B. gemeldet worden. Dieser habe eine nähere Überprüfung des Sachverhaltes veranlasst. Dabei sei dann festgestellt worden, dass die auf dem Kassenbon stehende Hose - unstreitig - die Größe 38 habe. Die von der Klägerin zum Umtausch zu diesem Bon vorgelegte Hose habe jedoch - unstreitig - die Größe 42 gehabt. Mitarbeiter hätten sich dann erinnert, dass die Klägerin diese Hose mit der Größe 38 erst kürzlich gekauft gehabt habe. Hierzu sei anzumerken, dass die Klägerin einige Monate vor dem Umtausch deutlich abgenommen gehabt habe. Vorher habe sie - auch insoweit unstreitig - die Größe 42 getragen, zum Zeitpunkt des Umtauschs die Größe 38. Da der Filialleiter hierin einen Betrug gesehen habe, sei die Klägerin bei der nächsten Gelegenheit, nämlich am 29.10.2006, zu dem Vorwurf angehört worden. Die Klägerin habe hierbei erklärt, dass sie die umgetauschte Hose zu 29,00 EUR am 19.10.2006 gekauft und dann am 26.10.2006 umgetauscht habe, da sie nicht gepasst habe. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Daten der umgetauschten Hose nicht zu dem Bon passten, habe die Klägerin bestätigt, dass sie die in dem Bon aufgeführte Hose ebenfalls gekauft gehabt und wohl den Kassenbon verwechselt habe. Der Klägerin sei dann vorgehalten worden, dass es doch sehr unwahrscheinlich sei, dass sie als erfahrene Mitarbeiterin einen Kassenbon verwechseln könne, wenn der Kauf nur wenige Tage zurückliege. Die Klägerin habe daraufhin eingeräumt, dass sie die am 19.10.2006 gekaufte Hose selbst gemäß Reduzierungsschreiben reduziert habe und daher die Hose genau kennen würde. Auf weiteren Vorhalt, dass die Klägerin etwa ein Jahr vor dem Umtausch noch die Größe 42 getragen habe, was dafür spreche, dass sie die umgetauschte Hose wohl kaum in letzter Zeit gekauft habe, habe die Klägerin bestätigt, dass dies ungewöhnlich aussehe, aber die umgetauschte Hose aus der laufenden Saison (Herbst 2006) stamme. Die Klägerin habe dann weiter erklärt, dass sie versuchen werde, den richtigen Kassenbon zu der Hose beizubringen. In dem Gespräch am 31.10.2006 habe die Klägerin dann zugegeben, dass sie gewusst gehabt habe, dass die von ihr an der Kasse zum Umtausch mit dem Kassenbon vom 19.10.2006 vorgelegte Hose nicht zu diesem Kaufbon gehört habe, da die umgetauschte Hose wesentlich älter gewesen sei. Sie habe erklärt, dass sie die Hose, da sie so stark abgenommen gehabt habe, nicht mehr anziehen könne und deshalb diese alte Hose mittels des Kassenbons neueren Datums "halt wieder zu Geld" habe machen wollen. Sie habe weiter erklärt, dass es ihrer Meinung nach doch nicht so schlimm sein könne, da sie die Ware ja schließlich früher auch einmal bei der Beklagten gekauft habe. Diese Hose könne die Beklagte ja wieder verkaufen, da sie nicht getragen worden sei. Sie habe dann Herrn B. - insoweit dann unstreitig - den Kassenbon vom 18.03.2006 vorgelegt, von dem sie dann angegeben habe, dass dies nunmehr der richtige Kassenbon von der am 26.10.2006 umgetauschten Hose sei. Die von der Klägerin am 26.10.2006 umgetauschte Hose sei bereits am 30.11.2004 an alle großen Häuser und damit auch an das Haus V. ausgeliefert worden und damit im Zeitpunkt des Umtauschs bereits zwei Jahre alt gewesen. Die Klägerin könne diese Hose nicht im Dezember 2005 oder gar Anfang 2006 gekauft haben, weil keine Hose bei der Beklagten über ein Jahr im Verkaufsbereich liege. Die Artikel würden immer weiter reduziert und - sollten sie dann immer noch nicht verkauft sein - zum Ende der Saison (Halbjahr) als Rücklaufware aus den Filialen abtransportiert. Die Hose sei getragen, gewaschen und gebügelt gewesen. Zudem hätten Schneiderinnen im Hause der Beklagten festgestellt, dass die Hose auch gekürzt worden sei. Die Hose sei somit alles andere als neu und in jedem Falle für die Beklagte unverkäuflich gewesen. Bei den gescheiterten Umtauschversuchen einige Monate vor dem Umtausch am 26.10.2006 habe es sich zudem bis auf einen Fall um getragene Ware gehandelt, die die Klägerin als Neuware habe umtauschen wollen, was aber von Frau H. bemerkt worden sei. Frau H. (Mitarbeiterin im Kundendienst) habe dann der Klägerin verdeutlicht, dass sie mit solchen Umtauschen bei ihr gar nicht mehr auftauchen bräuchte. Anschließend habe die Klägerin auch ein Umtauschen bei Frau H. vermieden. Mit dem Urteil vom 14.03.2007 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.11.2006 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung als außerordentliche Kündigung nicht haltbar sei, weil es jedenfalls an der erforderlichen Interessenabwägung fehle. Es möge ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen haben und unzweifelhaft sei die 2-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden. Allerdings gehe die erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus. Zugunsten der Klägerin falle besonders ins Gewicht, dass sie in ihrer sozialen Existenz vernichtet werde, wenn sie in ihrem Lebensalter arbeitslos werde. Dies sei im Vergleich zu dem Schaden, den die Klägerin angerichtet gehabt habe, eine viel zu einschneidende, unverhältnismäßige Folge. Die Beklagte habe die Möglichkeiten, solches Fehlverhalten der Klägerin in Zukunft zu unterbinden. Es sei z. B. denkbar, dass die Klägerin aus dem Kreis der Berechtigten zum Personalkauf herausgenommen werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe auch nicht auf eine Abmahnung verzichtet werden können. Zwar habe die Klägerin eindeutig gegen Vertragspflichten verstoßen. Andererseits sei es hier nicht von vorneherein unwahrscheinlich, dass die Klägerin sich nach Erhalt einer Abmahnung künftig vertragsgemäß verhalten werde. Die Beklagte habe in dieser Richtung lediglich Vermutungen geäußert. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht auf Grund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.11.2006 beendet worden, weil zum einen auch hier eine Abmahnung fehle und weil zum anderen die Interessenabwägung auch hier zu Gunsten der Klägerin ausfallen habe müssen. Gegen dieses ihr am 22.05.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 05.06.2007 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegten und unter dem 20.07.2007 begründeten Berufung. Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor:

Nach den Grundsätzen beim Umtauschen und Reklamation durch Kunden sei getragene Ware vom Umtausch ausgeschlossen. Auch nicht getragene, einwandfreie Ware sei ohne gültige Kaufquittung grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Es verstehe sich von selbst, dass geänderte Ware ohnehin vom Umtausch ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin umgetauschte Hose sei geändert gewesen und zwar sei die Länge der Hosenbeine gekürzt worden. Die Hose sei vor dem Umtausch sehr sorgfältig gebügelt und auch - wie im Einzelhandel üblich - mit einer Drittelfaltung gefaltet gewesen. Es habe auch keinerlei Sonderaktionen im Sinne von Hosenkürzungen gegeben. Die blaue XXX Hose Größe 42 habe aus verschiedenen Gründen nicht umgetauscht werden können und dürfen: Der für den Umtausch durch Mitarbeiter zwingend vorgeschriebene Kassenbon habe nicht vorgelegt werden können, die Hose sei geändert worden und zu dem sei die Hose seit über eineinhalb Jahren nicht mehr geführt worden. Damit sei die Hose unverkäuflich gewesen. Trotzdem habe die Klägerin die Hose umgetauscht. In der Anhörung am 31.10.2006 habe die Klägerin erklärt, dass die Beklagte die Hose wieder verkaufen könne. Bei der Beklagten handele es sich um ein Bekleidungshaus und um keinen Second Hand Shop. Wäre die Ware entsprechend den Plänen der Klägerin in den Verkauf gelangt und ein Kunde hätte festgestellt, dass die Hose getragen worden sei, wäre der Imageschaden für die Beklagte sehr hoch gewesen. Der Umtausch der unverkäuflichen Hose stelle ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten dar. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin als Verkäuferin für den XXX-Shop zuständig gewesen sei. Ihr seien als Fachverkäuferin die Hosen anvertraut gewesen. Sie habe genau gewusst, welche Ware wann im Verkauf gewesen sei und sie habe auch gewusst, dass die umgetauschte Hose nicht mehr geführt worden sei. Die außerordentliche Kündigung sei zudem als Verdachtskündigung begründet. Es sei der Beklagten auch nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen. Das angefochtene Urteil habe bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin hervorgehoben, dass sie in ihrer sozialen Existenz vernichtet werde, da sie auf Dauer arbeitslos bleibe. Das Arbeitsgericht Mainz habe dabei einseitig nur die Interessen der Klägerin berücksichtigt und keine Interessenabwägung gemacht. Nur auf das Alter und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt bei der Interessenabwägung abzustellen, sei nicht genügend. Zu dem sei die Klägerin mit 55 Jahren noch nicht in einem Alter, in dem es ausgeschlossen sei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten - sei es durch die Tat, sei es durch den geschaffenen Verdacht - das erforderliche Vertrauen der Beklagten in ihre Redlichkeit verloren. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits vor dem 26.10. versucht gehabt habe, getragene Kleidung wieder umzutauschen. Zu Lasten der Klägerin müsse auch gewichtet werden, dass sie ihr falsches Verhalten nicht zugegeben, sondern geleugnet gehabt und mit Hilfe eines weitern Kassenbons versucht habe, es zu vertuschen. Bei der Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Beklagten auch berücksichtigt werden, welchen Imageschaden sie durch ein Verhalten wie das der Klägerin erleiden könne. Das angefochtene Urteil sei zudem davon ausgegangen, dass die Kündigung deswegen unwirksam sei, weil ihr keine Abmahnung vorausgegangen sei. Der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt betreffe den Vertrauensbereich. Die Pflichtverletzung der Klägerin sei so schwer gewesen, dass für sie ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass eine Hinnahme ihres Verhaltens durch die Beklagte ausgeschlossen war. Damit sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Daraus, dass die Klägerin prozessbeschäftigt werde, folge nicht, dass eine weitere Zusammenarbeit zumutbar sei. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15.03.2007 (Bl. 178 d.A.) gedroht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, wenn sie nicht weiterbeschäftigt werde. Nur aufgrund dieses Schreibens sei es zu der Prozessbeschäftigung gekommen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 14.03.2007, AZ 4 Ca 2333/06, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Es sei nicht erkennbar, warum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer für die Beklagte unzumutbar sein solle. In diesem Konnex sei nicht unerheblich, dass die Klägerin als Verkäuferin prozessbeschäftigt werde. Sie verweise auf die Beschäftigungsvereinbarung vom 16.03.2007 (Bl. 7 im PKH-Heft). Der kleinste gemeinsame Nenner der Parteien bestehe darin, dass sich die Klägerin beim Umtausch und in den anschließenden beiden Gesprächen nicht korrekt verhalten habe. Dies rechtfertige aber keine Kündigung als ultima ratio. Die Hose, die sie umgetauscht gehabt habe, sei weder geändert noch getragen worden. Wenn die Beklagte nunmehr davon spreche, die Hosenbeine seien gekürzt und unterschiedlich lang und die Änderung sei mit einem beigen Garn ausgeführt worden, so könne sich dies nicht auf die umgetauschte Hose beziehen. Es sei auch nicht richtig, dass die Hose vor dem Umtausch gebügelt worden sei. Sie gehe nach wie vor davon aus, die Beklagte nicht geschädigt zu haben. Richtig sei, dass sie als Verkäuferin auch für den XXX Shop zuständig gewesen sei. Sie habe allerdings nicht gewusst, dass die umgetauschte Hose nicht mehr geführt worden sei im Oktober 2006. Selbst wenn man unterstelle, im konkreten Falle könne sich die Beklagte auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB berufen, sei die fristlose Kündigung unwirksam, weil die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen müsse. Der Schaden - wenn er überhaupt entstanden sei - sei gering und nur ein Teilaspekt im Rahmen der Interessenabwägung. Wirklichkeitsfremd sei die Behauptung, auch mit 55 Jahren könne man noch einen sozialversicherungspflichtigen Job als Verkäuferin finden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der Verfahrensgeschichte insbesondere auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Sachverständigengutachten des Textilbetriebswirtes BTE A. vom 19.01.2008 wird verwiesen (Bl. 215 - 217 d. A.). Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung hat insgesamt Erfolg. Die Berufung der Beklagten erweist sich als zulässig und begründet. Auf die Berufung war das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 14.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß dem § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. II. Das Rechtsmittel hat zudem auch in der Sache Erfolg. Die außerordentliche Kündigung vom 02.11.2006 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt ihres Zugangs beendet. Diese Kündigung ist bereits als Tatkündigung gemessen an den Vorgaben des § 626 BGB rechtswirksam. Auf die Beurteilung der Verdachtskündigung sowie darauf, ob diese Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist, kam es deswegen streitentscheidend nicht mehr an. 1.) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - der die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt - konkretisiert dabei den wichtigen Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbständigen Abschnitten (vgl. etwa BAG, 17.05.1984, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, 14.09.1994, AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen). Deswegen war zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt, auf den sich die Beklagte zur Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung bezogen hat, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet war, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen. Nach einer entsprechenden Feststellung war dann weiter zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles unter Abwägung der Interessen der Parteien die konkrete Kündigung gerechtfertigt war. 2.) Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, einen "an sich" geeigneten wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen, weil der Arbeitnehmer damit auch die durch den Arbeitsvertrag begründete Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt. Diese Verpflichtung beinhaltet das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Unabhängig von dem Wert des Schadens bricht der Arbeitnehmer durch die Eigentums- oder Vermögensverletzung in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG, 01.02.2007, 2 AZR 333/06, NZA 2007, Seite 744; BAG, 11.12.2003, 2 AZR 36/03, AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG, 12.08.1999, 2 AZR 923/98, BAGE 92, 184). a.) Zur Überzeugung des Gerichts steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Klägerin am 26.10.2006 die Hose umgetauscht hat und dabei wusste, dass diese Hose zuvor jedenfalls gekürzt worden war und der sich zum Umtausch vorgelegte Bon sich nicht auf diese Hose bezog. aa.) Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Textilbetriebswirtes BTE A. vom 19.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden Hosenbeine der Hose unterschiedlich lang sind. Das rechte Hosenbein weist eine Schrittlänge von 78,5 cm und das linke Hosenbein eine Schrittlänge von 80,2 cm auf. Dies wertet der Sachverständige dahingehend, dass die Hosenbeine gekürzt worden sind, da üblicherweise eine Schrittlänge von 81 cm bei der Konfektionsgröße 42 vorhanden sei. Weiter stellt der Sachverständige fest, dass die Saumnaht mit einer anderen Farbe genäht worden ist und die Stichlänge und Stichart der Saumnaht von den anderen Nähten der Hose abweichen. Der Sachverständige stellt zudem fest, dass die Saumnaht nicht gleichmäßig und an einigen Stellen doppelt genäht worden ist. Auch dies wertet der Sachverständige dahingehend, dass die ursprünglichen Nähte verändert worden sind. Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Hose zwar getragen worden ist, sich allerdings nicht belegen lasse, dass die Hose länger getragen worden sei. Auch der Nachweis, dass die Hose gebügelt worden sei, lasse sich nicht erbringen. Schließlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Hose gewaschen worden ist. Diese Feststellungen des Sachverständigen wurden von den Parteien in ihrem Vorbringen, das sich mit diesen Feststellungen auseinandersetzt, nicht angegriffen. Die Feststellungen des Sachverständigen erscheinen kompetent und sind im Übrigen widerspruchsfrei und plausibel. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit entsprechend des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens fest, dass die Hose unprofessionell gekürzt und allenfalls kurzfristig getragen, allerdings wohl nicht gewaschen worden ist. bb.) Im Weiteren ist die Kammer dann zu der Überzeugung gelangt, dass diese Kürzung von der Klägerin vorgenommen oder jedenfalls veranlasst worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf "Sonderaktionen" verwiesen hat, ist die Beklagte dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es solche Sonderkürzungsaktionen bei ihr nicht gebe. Die Klägerin hätte daher näher erläutern müssen, was sie sich unter diesen Sonderaktionen vorgestellt hat. Ohne ein entsprechendes Vorbringen blieb offen, wie es nach Meinung der Klägerin zu der Kürzung gekommen sein soll. Die allein in Betracht zu ziehende andere Möglichkeit war, dass die Hose vor dem Erwerb durch die Klägerin von einer anderen Kundin erworben worden, von dieser gekürzt und dann wieder umgetauscht worden ist. Diese Möglichkeit ist so unwahrscheinlich, dass die Kammer sie ausschließen konnte. Nach der Einlassung der Klägerin geht diese davon aus, dass sie die Hose im Spätjahr 2005 erworben hat. Die Hose hätte daher nach Hereinnahme in das Sortiment der Beklagten von einer anderen Kundin erworben, von dieser - unprofessionell - gekürzt und anschließend - aus welchem Grund auch immer - umgetauscht worden sein müssen. Dabei hätte bei diesem Umtausch die Kürzung nicht festgestellt worden sein müssen, obwohl die von der Beklagten vorgelegten Umtauschrichtlinien die Überprüfung der Ware beim Umtausch vorgeben. Anschließend hätte dann die gekürzte Hose wieder in das zu verkaufende Sortiment einsortiert worden sein müssen, wiederum ohne das dabei die Kürzung aufgefallen wäre. Dann erst hätte ausgerechnet diese Hose von der Klägerin ausgewählt und anprobiert worden sein müssen, nunmehr ohne dass der Klägerin - einer Fachverkäuferin mit 30jähriger einschlägiger Berufserfahrung, die für das Warensortiment, zu dem die Hose gehört, zuständig war - die Kürzung aufgefallen wäre. Hätte die Kürzung im Zeitpunkt des Anprobierens durch die Klägerin tatsächlich schon bestanden, so hätte diese spätestens jetzt der Klägerin auffallen müssen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang immer wieder betont - was die Kammer zu ihren Gunsten auch als wahr unterstellt hat - dass ihre Beine gleichlang seien. Auch und insbesondere deswegen hätte der Klägerin die unprofessionell ausgeführte, ungleichmäßige Kürzung der Hose auffallen müssen. Die Klägerin hat sich mit diesem äußerst unwahrscheinlichen alternativen Geschehensverlauf nicht auseinandergesetzt, sondern hierzu lediglich darauf verwiesen, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass die Hose bereits gekürzt gewesen sei. Weswegen die - als Ergebnis der Beweisaufnahme feststehende - Kürzung der Hose ihr dann zu keinem Zeitpunkt aufgefallen ist, hat die Klägerin nicht näher erläutert. Die Klägerin hat nur darauf verwiesen, dass sie grundsätzlich Hosen nicht kürzen müsse, sondern von der Stange kaufe. Auch dies hat das Gericht in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt, obwohl der Sachverständige A. in dem Gutachten vom 19.01.2008 zum Ausdruck gebracht hat, dass es keine verbindlichen Normen für die Damenkonfektion hinsichtlich der Schrittlänge gebe, vielmehr eine Schrittlänge von mindestens 81,00 cm üblich sei. Dies deckt sich wohl auch mit den Erfahrungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die im Kammertermin vom 03.04.2008 zum Ausdruck gebracht hat, dass es unabhängig von der Konfektionsgröße im Hinblick auf den Schnitt und die Konfiguration einer Hose immer möglich sein könne, dass diese gekürzt werden müsse. Letztlich kam es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin grundsätzlich ihre Hosen "von der Stange" kauft und diese nicht kürzt. Entscheidend war allein, dass die Klägerin - wovon die Kammer überzeugt ist - die Kürzung der Hose veranlasst hat, die sie am 26.10.2006 zum Umtausch vorgelegt hat. Die besonderen Gründe, die die Klägerin zu der Kürzung veranlasst haben, können offen bleiben. b.) Neben der Unwahrscheinlichkeit des alternativen Geschehensverlaufs stützt sich die Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin selbst die Kürzung der Hose vorgenommen oder veranlasst hat, auch darauf, dass die Klägerin beim Umtausch dieser Hose am 26.10.2006 sowie bei dem weiteren Gesprächstermin am 31.10.2006 zu der Hose einen falschen Bon vorgelegt hat. Die Kammer nimmt der Klägerin deren "Versehen" nicht ab, sondern ist davon überzeugt, dass die Klägerin in Kenntnis der Kürzung der Hose absichtlich eine Täuschungshandlung begangen hat. aa.) Es gab keinen vernünftigen Grund, zu der Hose einen falschen Bon vorzulegen, wenn die Klägerin von der Kürzung nichts wusste. Der Umtausch der Hose auch ohne gültige Kaufquittung wäre nach den Grundsätzen der Beklagten bei Umtauschen und Reklamationen (vgl. Bl. 149 d. A.) nicht ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte räumt in diesen ihren Mitarbeitern - genauso wie ihren Kunden - ein sehr großzügiges Umtauschrecht ein. Einwandfreie Ware oder Reklamationen können grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung und sogar ohne gültige Kaufquittung umgetauscht werden. Lediglich getragene oder geänderte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen, nachdem umgetauschte, nicht reklamierte Ware für den Verkauf bestimmt ist. Die Klägerin hätte daher die Hose nach diesen Grundsätzen selbst dann umtauschen können, wenn sie schon länger in dem Schrank der Klägerin gelegen und kein Bon mehr vorhanden gewesen wäre.

Die Klägerin hat zwar nach ihrer eigenen Einlassung solche Umtausche in der Vergangenheit bereits versucht und ist von den Mitarbeitern der Beklagten jedenfalls deswegen zurückgewiesen worden sein soll, weil sie keinen Bon mehr hat vorlegen können. Warum sie das hingenommen hat, obwohl nach den Umtauschrichtlinien ein Umtausch in Betracht gekommen wäre, hat sie aber nicht erläutert. Ein Umtausch wäre allerdings ausgeschlossen gewesen, wenn - wie die Beklagte behauptet hat - die Klägerin bereits damals versucht haben sollte, bereits getragene Ware umzutauschen. Dieser Vortrag der Beklagten war dem Beweis nicht zugänglich, da die Beklagte die Vorgänge zeitlich nicht näher eingegrenzt und nicht dargelegt hat, um welche Ware es sich gehandelt haben soll; auch dieses Vorbringen konnte aber als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. bb.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin bereits beim Umtausch der Hose am 26.10.2006 wusste, dass die von ihr präsentierte Kaufquittung sich nicht auf die vorgelegte Hose bezog. Die umgetauschte Hose hatte noch die Konfektionsgröße 42, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt des Umtauschs jedenfalls schon seit mehreren Monaten die Konfektionsgröße 38 hatte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie diese Hose beim Aufräumen in ihrem Schrank gefunden habe. Dabei ist schlicht ausgeschlossen, dass der Klägerin nicht aufgefallen wäre, dass es sich um eine Hose mit der alten, deutlich größeren Konfektionsgröße gehandelt hat. Zu dieser Hose hat die Klägerin am 26.10.2006 einen Kaufbeleg vom 19.10.2006 vorgelegt. Dieser Kaufbeleg bezog sich auf eine Hose, die die Klägerin knapp eine Woche (!) vor dem Umtausch erworben hat, die die Konfektionsgröße 38 aufweist und die von der Klägerin sogar - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - selbst reduziert worden ist. Bei dieser offenkundigen Diskrepanz kann die Kammer ausschließen, dass die Klägerin die falsche Kaufquittung nur versehentlich vorgelegt hat. Die Kammer hält es sogar für möglich, dass die Klägerin wenige Tage vor dem Umtausch gezielt eine Hose erworben hat, um für den geplanten Umtausch der alten Hose einen geeigneten Bon präsentieren zu können. Die Klägerin hat dann den Umtausch - nachdem sie von anderen Mitarbeitern zuvor mit Umtauschen zurückgewiesen worden war - von einer Mitarbeiterin der Beklagten vornehmen lassen, die wohl nicht zum "berechtigten Personenkreis" im Sinne der Umtauschrichtlinien zählte; dieses Verhalten war jedenfalls so auffällig, dass es von anderen Mitarbeitern dem Vorgesetzten der Klägerin mitgeteilt worden ist. Das ganze Verhalten der Klägerin weist daher darauf hin, dass sie bei dem Umtausch am 26.10.2006 mit der Vorlage des falschen Kaufbelegs über den tatsächlichen Zustand der Hose täuschen wollte. cc.) In diese Täuschungsbemühungen nur weiter hineingesteigert hat sich die Klägerin dann, als sie sogar noch am 31.10.2006 - in einer wie diese selbst einräumt nicht erklärbaren, weil auffällig plumpen Art und Weise - den Kaufbeleg vom 18.03.2006 präsentierte, der auch nicht zu der umgetauschten Hose passte. Die Klägerin hat daher am 26.10.2006 eine Hose umgetauscht, die nach den Umtauschrichtlinien der Beklagten vom Umtausch ausgeschlossen war, weil sie jedenfalls von der Klägerin gekürzt worden und damit nicht mehr zum Verkauf geeignet war. Weiter hat sie durch Vorlage des falschen Kaufbelegs über diesen Sachverhalt getäuscht. Dadurch hat sich die Klägerin den ungerechtfertigten Vermögensvorteil der Gutschrift verschafft, die ihr bei dem Erwerb einer anderen Ware an diesem Tag angerechnet worden ist. Die Klägerin hat daher ein Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten begangen. Auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens kommt es in seiner kündigungsrechtliche Bedeutung nicht entscheidend an (BAG, 20.08.1997, 2 AZR 620/96, AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). 3.) Weiter war festzustellen, dass der Beklagten bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. a) Liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (vgl. nur BAG, 16.12.2004, 2 ABR 7/04, AP Nr. 191 zu § 626 BGB). Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird. Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falles - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls nicht von vorn herein von der Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. BAG, 27.04.2006, 2 AZR 415/05, AP Nr. 203 zu § 626 BGB). b) Zu Gunsten der Klägerin sprechen deren Lebensalter und die außerordentlich lange, beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer im Unternehmen der Beklagten. Die Klägerin hat mit 55 Jahren ein Lebensalter erreicht, in dem es jedenfalls außerordentlich schwierig werden wird, einen vergleichbaren Arbeitsplatz wie den bei der Beklagten zu finden.

Auch die erhebliche Beschäftigungsdauer ist ein Umstand der deutlich zu Gunsten der Klägerin zu gewichten ist. Diesen Gesichtspunkten stehen aber mit überwiegendem Gewicht erhebliche Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber. Das Fehlverhalten der Klägerin wiegt derart schwer, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war. Dabei war es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung vom 2.11.2006 nicht von Bedeutung, dass die Beklagte die Klägerin nach dem Obsiegen in der ersten Instanz aufgrund der Prozessbeschäftigungsvereinbarung vom 16.03.2007 weiterbeschäftigt hat. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kommt es ohnehin nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Allerdings kann ein Arbeitgeber das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nur schwer davon überzeugen, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sei, wenn er selbst nach Ausspruch der Kündigung diese Weiterbeschäftigung - etwa um das Annahmeverzugsrisiko auszuschließen - gewährt. Die Beklagte hat aber diese Prozessbeschäftigung - worauf sie unwidersprochen hingewiesen hat - nur zur Abwendung der mit Schreiben vom 15.03.2007 angekündigten einstweiligen Verfügung gewährt. Damit lässt sich aus der Prozessbeschäftigung nicht folgern, der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung der Klägerin ohne weiteres zumutbar. Die Klägerin hat vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht gehandelt. Die Klägerin hat dabei auch das Vertrauen der Kollegin ausgenutzt, bei der sie den Umtausch durchgeführt hat. Dies wiegt um so schwerer, weil der Klägerin als langjährig beschäftigter Mitarbeiterin aus der entsprechenden Fachabteilung ein besonderes Vertrauen der Kollegin entgegengebracht worden ist. Die Klägerin hat in genauer Kenntnis der Abläufe den über die Umtauschgrundsätze der Beklagten eingeräumten großzügigen Spielraum und das entsprechende Vertrauen ausgenutzt, um sich ihr einen nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Über ihre Umtauschrichtlinien räumt die Beklagten ihren Kunden und ihren Mitarbeitern einen großzügigen Vertrauensvorschuss beim Umtausch ein, weil die Beklagte regelmäßig nicht überprüfen kann, ob die umgetauschte Ware - kurzfristig - getragen worden ist. Um so verwerflicher ist es, wenn die Klägerin in Kenntnis und unter Ausnutzung dieses Spielraums eine Hose umtauscht, die sie zuvor sogar hat kürzen lassen. Die Klägerin handelte in vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens und hat auch nach dem eigentlichen Vorfall vom 26.10.2006 noch versucht, dieses zu vertuschen und abzustreiten. Erschwerend ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung der Klägerin mit deren vertraglich geschuldeter Tätigkeit zusammenhing und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Aufgabenbereich der Klägerin verübt worden ist ( vgl. dazu BAG, 20.09.1984, 2 AZR 633/82, AP Nr. 80 zu § 626 BGB; BAG, 29.01.1997, 2 AZR 292/96, BAGE 85, 114). Bei der Beklagten handelt es sich zudem um ein Einzelhandelsunternehmen. Daher ist zu Gunsten der Beklagten zu gewichten, dass es sich negativ auf das Verhalten der anderen Arbeitnehmer auswirken muss, wenn die Beklagte Vermögensdelikte unter Ausnutzung der Umtauschrichtlinien ohne größere Sanktionen zulassen würde. In einem Handelsunternehmen, dessen Waren den Arbeitnehmers anvertraut sind, kann es allein aus Gründen der Abschreckung der anderen Arbeitnehmer erforderlich sein, in Diebstahlsfällen oder bei Vermögensdelikten hart durchzugreifen (vgl. BAG, 11.12.2003, 2 AZR 36/03, AP Nr. 179 zu § 626 BGB). Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass sich die Klägerin nur einen geringen Vermögensvorteil verschaffen wollte, weil weder die Beschädigung des Vertrauens noch die Berechtigung des Sanktionsinteresses hiervon abhängt. Im Hinblick auf das beschädigte Vertrauen und das weitergehende Sanktionsinteresse der Beklagten wäre es auch nicht ausreichend gewesen, die Klägerin künftig aus dem Kreis der Berechtigten im Personalkauf herauszunehmen. Die Beklagte verweist schließlich zu Recht darauf, dass es mit einer erheblichen Rufschädigung verbunden gewesen wäre, wenn die gekürzte Hose nach dem Umtausch durch die Klägerin wieder in den Verkauf gelangt und dies später einem Kunden aufgefallen wäre. Der - selbst verschuldete - Verlust des Arbeitsplatzes wiegt für die Klägerin sicherlich schwer. Allerdings vermag die Kammer die von dem Arbeitsgericht angenommene Vernichtung der sozialen Existenz der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin hat bei der Beklagten nur ein eher geringes Einkommen erzielt und keine Unterhaltsverpflichtungen. Die soziale Situation der Klägerin wird daher zwar beschädigt, aber nicht vernichtet, insbesondere wenn diese ein anders, niedriger vergütetes Beschäftigungsverhältnis findet, was nicht ausgeschlossen erscheint. Daher überwiegt insgesamt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das der Klägerin an dessen Fortbestand. 4.) Die Kündigung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil vor ihrem Ausspruch eine Abmahnung zu verlangen gewesen wäre. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist, und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens schlechterdings nicht erwartet werden (vgl. BAG, 02.03.2006, 2 AZR 53/05, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 16; LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2008, 9 Sa 662/07, juris). Die von der Klägerin begangene Pflichtverletzung wiegt derart schwer, dass diese nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte dieses, unmittelbar auch den Vertrauensbereich berührende Verhalten hinnehmen werde. Eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens über eine Abmahnung war nicht mehr zu erwarten. III. Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreites waren gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Ein Grund, der nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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