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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 365/08
Rechtsgebiete: GewO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

GewO § 107
GewO § 107 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 611 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2008, Az: 4 Ca 8/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger macht Lohnansprüche gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, unterzeichnete ein unter Datum 05.05.2006 in englischer Sprache unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Er ist auf Grundlage dieses Vertrages seit 22.05.2006 beschäftigt.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht (so der Kläger) oder aber zwischen dem Kläger und der "I. A. S. I. C." (so die Beklagte). Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist eine Jahresvergütung von 52.000,- US-Dollar brutto bzw. eine monatliche Vergütung von 4.333,33 US-Dollar brutto vereinbart. Darüber hinaus enthält Ziffer 1 des Arbeitsvertrages die Regelung, wonach die Vergütung in Euro ausgezahlt wird. Der Kläger erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses monatliche Verdienstabrechnungen, in denen der der Umrechnung von US-Dollar in Euro zu Grunde liegende, monatlich differierende Wechselkurs sowie das Monatsentgelt in Euro ausgewiesen sind (vgl. Bl. 7 bis 17 sowie 129, 130 d. A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger im Dezember 2006 3.605,26 € brutto, in den Monaten Januar bis Oktober 2007 jeweils geringere Beträge in Gesamthöhe von 3.842,60 € brutto.

Mit am 04.01.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobener Klage macht der Kläger die Zahlung dieses Betrages gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

aufgrund des Dollar-Verfalls sei ihm im Zeitraum von Januar bis Oktober 2007 eine zu geringe Vergütung abgerechnet und ausgezahlt worden. Die Beklagte berechne entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 1 GewO das Arbeitsentgelt in US-Dollar; die Vergütung müsse in Euro berechnet werden. Das Währungsrisiko sei einseitig dem Kläger aufgebürdet worden, ohne dass dieser auf den Wechselkurs habe Einfluss nehmen können. Die Berechnung der Vergütung in US-Dollar sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.842,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat erwidert,

der Kläger sei nicht bei ihr, sondern bei der " A. B. C. D. E. F. G." beschäftigt. Die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages sei eindeutig. Der Kläger müsse diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen. Das Arbeitsentgelt werde den Vorgaben des § 107 GewO entsprechend bei Fälligkeit am Monatsende unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt gültigen Wechselkurses von Dollar in Euro umgerechnet und der errechnete Betrag in Euro ausgezahlt. Bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um eine Einzelvereinbarung, nicht aber um vorformulierte Vertragsbedingungen. Auch sei eine von dem Kläger behauptete unangemessene Benachteiligung nicht zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2008, 4 Ca 8/08, dort Seiten 2 bis 6, Bl. 44 bis 48 d. A. .

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.05.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Die Beklagte berechne das Arbeitsentgelt in Euro, wie dies § 107 GewO vorschreibe. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages seien klar und unmissverständlich, eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB liege nicht vor. Verträge seien einzuhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen (Bl. 46 bis 48 d. A.). Gegen das ihm am 12.06.2008 zugestellte Urteil (Bl. 49 d. A.) hat der Kläger mit am 01.07.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 44, 45 d. A.) und diese am 04.08.2008 (Bl. 63 ff. d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet, wobei wegen der Einzelheiten auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen wird: Die Forderung des Klägers könne mit dem Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" nicht abgewiesen werden. Die Berechnung der Beklagten entspreche nicht der zwingenden Vorschrift des § 107 Abs. 1 GewO. Die Vergütung sei ausschließlich auf Dollar-Basis berechnet worden. Die Vergütungsvereinbarung verstoße gegen § 307 BGB. Die Beklagte wälze das Währungsrisiko vollumfänglich auf ihre Arbeitnehmer ab. Auf der Basis des Umrechnungskurses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die in US-Dollar vereinbarte Vergütung in Euro umzurechnen und dem Kläger für die streitbefangenen Monate jeweils die entsprechenden Differenzvergütungen gutzubringen.

Der Kläger erklärte im Kammertermin vom 12.02.2009, er wolle sich zu der von der Beklagten erhobenen Rüge der mangelnden Passivlegitimation nicht äußern. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, vom 14.05.2008 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.842,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 15.08.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 85 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie sei nicht passivlegitimiert. Der Kläger sei nicht bei ihr, sondern bei der " A. B. C. D. E. F. G., Geschäftsführer M. G., H.-Kaserne, G., P." beschäftigt.

Der Kläger habe lediglich Anspruch auf Auszahlung, nicht aber Berechnung der vertragsgemäßen Vergütung in Euro. Die Vergütungsvereinbarung entspreche der gesetzliche Vorgabe des § 107 Abs. 1 GewO. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 BGB liege nicht vor, da der Arbeitsvertrag der Parteien bezüglich der Vergütungsabrede klar und unmissverständlich sei. Der Kläger habe die Vergütung auf Dollar-Basis gewünscht. Hieran müsse er sich nun festhalten lassen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wir auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

1. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

Arbeitgeberin des Klägers ist die " A. B. C. D. E. F. G., Geschäftsführer M. G., H.-Kaserne, G., P.", Beklagte dieses Verfahrens die "C., Geschäftsführer M. G., B.-N. Straße, C-Stadt".

Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, unterzeichnete ein ihm unter Datum 05.05.2006 in englischer Sprache unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (" Dear Mr. A.: I. A. S. is pleased to make you a formal offer of employment ... ", Bl. 4 - 6 d.A.). Dieses Angebot weist im Briefkopf die "I. A. S. I. C." als diejenige Partei aus, die das Angebot unterbreitet. Der Kläger unterzeichnete dieses Angebot zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ("I, A., hereby accept employment with I. A. S. subject to the above terms and conditions ... ", Bl. 6 d.A.), wodurch der Vertrag, auf Grundlage dessen der Kläger seit 22.05.2006 beschäftigt ist, zustande gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien dieses Verfahrens geschlossen wurde, liegen nicht vor. Der Kläger musste dem Briefkopf des Angebotsschreibens entnehmen, dass ihm die "I. A. S. I. C." das Angebot unterbreitete. Gleichwohl hat er nicht seine Arbeitgeberin, sondern ein anderes Rechtssubjekt in Anspruch genommen.

2. Die Klage ist aber auch aus anderen Gründen unbegründet. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf die Differenz zwischen 3.605,26 € brutto und den tatsächlich erhaltenen niedrigeren Zahlungen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 in Gesamthöhe von 3.842,60 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, wenn er einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 3.605,26 € brutto hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 52.000,- US-Dollar/Jahr bzw. 4.333,33 US-Dollar/Monat. Ein der Umrechnung und Auszahlung in Euro zu Grunde liegender Umrechnungskurs wurde im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, insbesondere wurde weder geregelt, dass der bei Abschluss des Arbeitsvertrages gültige Wechselkurs noch der im Dezember 2006 gültige Wechselkurs der Berechnung zu Grunde zu legen wäre. Die Einlassung des Klägers, auf der Basis des Umrechnungskurses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die in US-Dollar vereinbarte Vergütung in Euro umzurechnen, findet in dem Arbeitsvertrag keine Stütze. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag weder einen festen, den jeweiligen Abrechnungen zu Grunde zu legenden Wechselkurs vereinbart, noch ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages oder aber im Dezember 2006 gültige Wechselkurs zu Grunde zu legen ist. Alle Abrechnungen wurden auf Basis des jeweils aktuellen Umrechnungskurses erstellt. Aus diesem Grund ist die Berechnung des Klägers fehlerhaft. Der Kläger geht von dem Dezember-Gehalt 2006 (3.605,26 € brutto) aus und vergleicht dieses mit den in den Folgemonaten erhaltenen Zahlungen. Die Differenzbeträge macht er geltend. Die Parteien haben jedoch weder das Dezember-Gehalt 2006 noch die in Euro in den Vormonaten an den Kläger gezahlten Beträge vereinbart. Daher kann der sich aus der Umrechnung Dollar-Euro im Dezember 2006 ergebende Euro-Betrag nicht als Vereinbarung der Parteien bezüglich einer in Euro zu zahlenden monatlichen festen Vergütung angesehen werden.

Nach alledem hatte sich das Gericht nicht mit der Frage zu befassen, ob die Vergütungsvereinbarung gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrages wirksam ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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