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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 430/05
Rechtsgebiete: BPersVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BPersVG § 7
BPersVG § 8
BPersVG § 46
BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff.
BGB § 187
BGB § 188
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 430/05

Entscheidung vom 02.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.02.2005 - Az.: 7 Ca 1621/04 - wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen seiner Tätigkeit als - zuletzt freigestelltes - Personalratsmitglied in seinem beruflichen Werdegang beeinträchtigt wurde und daher höherzugruppieren ist.

Der Dienstposten, auf den sich der Kläger erfolglos beworben hat, wurde zwischenzeitlich auf einen Herrn W. übertragen.

Der am 25.04.1949 geborene Kläger ist seit dem 15.03.1985 bei der Beklagten derzeit als Lagerverwalter C bei der Truppenübungsplatzkommandantur in E. der beschäftigt. Er wird nach Vergütungsgruppe VII vergütet und erhält ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 2.100,00 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger ist der Vorsitzende des Personalrats der Kommandantur in E. und seit dem 01.09.2002 freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats des Streitkräfteunterstützungskommandos in Köln.

Der Kläger war von 1969 bis 1977 Zeitsoldat. In dieser Zeit hat er die Ausbildung zum Materialnachweisunteroffizier an der Schule der technischen Truppe II absolviert und war danach in Kompanien als Versorgungsunteroffizier und im Bataillon als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt. Ab 1985 war er als Arbeiter im Bohr- und Sprengtrupp in E. beschäftigt und war ab 1989 vertretungsweise im Instandsetzungsbüro der Werkstätten tätig.

1990 wurde der Kläger in das Angestelltenverhältnis übernommen.

In der Zeit vom 16.01.1990 bis zum 31.12.1993 war er als Geräteunteroffizier und ABC-Abwehr-/Selbstschutzunteroffizier auf einer Soldatenwechselstelle in der Vergütungsgruppe VIII BAT bei der Truppenübungsplatzkommandantur in E tätig. Vom 01.01.1994 bis 30.06.1996 war er als Gerätewart mit der Vergütungsgruppe VIII BAT am gleichen Ort eingesetzt. Auf die Tätigkeitsdarstellungen vom 10.01.1990 (Bl.110 ff. d.A.) sowie vom 20.12.1993 (Bl.113 ff. d.A.) wird Bezug genommen. In der Zeit vom 24.01.1995 bis 10.02.1995 nahm der Kläger am Lehrgang Datenverarbeitungs-Grundkurs für logistisches Personal an der Logistikschule in H. teil.

Ab dem 10.07.1996 bis zum 31.08.2002 war er als Lagerverwalter C, Vergütungsgruppe VII BAT, beschäftigt. Auf die Tätigkeitsdarstellung für diese Beschäftigung vom 19.01.2000 (Bl. 104 f d.A.) wird Bezug genommen. In der Zeit vom 17.01.2000 bis 21.01.2000 besuchte der Kläger den Lehrgang zum Datenverarbeiter, den Lehrgang DVU-VTT (Daten-Verarbeitungs-Unterstützung-Verbrauchender-Truppen-Teil). In der Zeit vom 12.01.2003 bis zum 05.02.2003 besuchte er den Lehrgang ABC - und Selbstschutzunteroffizier bei der ABC/SE-Schule in S..

Unter dem 03.02.2004 schrieb die Standortverwaltung A-Stadt die Stelle eines Nachschubbearbeiters "C" mit der Vergütungsgruppe VI b BAT bei der Truppenübungsplatzkommandantur E aus. Auf das Schreiben (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen. Die darin enthaltene Bezeichnung Nachschubbearbeiter "C"ist falsch, es hätte Nachschubbearbeiter "B" heißen müssen.

Mit Schreiben vom 11.02.2004 (Bl. 9 d.A.) bewarb sich der Kläger bei der Standortverwaltung A-Stadt - Teilbereich Personal - auf diesen Dienstposten. Daneben gingen für diesen Dienstposten die Bewerbungen des später ausgewählten Angestellten Thomas W sowie der Angestellten Thomas I und Berthold J ein. Der bei der Standortverwaltung K in Personalüberhang geführte Angestellte Thomas I zog am 02.07.2004 seine Bewerbung zurück.

Nach seinem Tätigwerden als Zeitsoldat war der Angestellte W vom 16.01.1987 bis zum 30.09.1992 beim Panzerbataillon 643 in E, vom 01.10.1992 bis 30.11.1992 bei der Artillerieschule in A-Stadt, vom 01.12.1992 bis 30.09.2000 beim Nachschubbataillon 482 in E, vom 01.10.2000 bis zum 30.06.2002 beim Fernmeldesektor 404 in L und anschließend bei der Truppenübungsplatzkommandantur in E als Materialbuchhalter C tätig. Auf die Tätigkeitsdarstellungen vom 11.10.1988 (Bl. 106 f. d.A.), vom 30.10.1992 (Bl. 108 f. d.A.) sowie auf die Tätigkeitsdarstellung vom 09.04.2002 (vgl. Bl. 39 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bereits mit Schreiben vom 27.01.2004 hatte sich der Dienststellenleiter der Truppenübungsplatzkommandantur in E an den Dienststellenleiter der Standortverwaltung A-Stadt gewandt und um die Besetzung des Dienstpostens durch Herrn Thomas W gebeten.

Am 18.03.2004 stellte die Truppenübungsplatzkommandantur E bei der Standortverwaltung A-Stadt einen Personalmaßnahmeantrag mit dem Zielder Umsetzung und Höhergruppierung des Angestellten Thomas W.

Diesen lehnte die Standortverwaltung A-Stadt mit Schreiben vom 01.04.2004 (Bl. 33 d.A.) u.a. mit folgender Begründung ab:

"Der mit o.a. Bezug beantragten Personalmaßnahme kann ich nicht zustimmen, da das hierzu geforderte Verwaltungsseitige Einvernehmen gem. BPersVG nicht hergestellt war.

Desweiteren kann diese Maßnahme unter Berücksichtigung der verbindlichen Regelungen gemäß Erlass BMVg - vom 29.10.2003 - Fü H I 6 Az 10-30-20 und Erlass BMVg vom - 21.05.2002 - Fü H I 2 Az 16-38-30 nicht durchgeführt werden.

In diesen Erlassen heißt es u.a. ... "Von Strukturmaßnahmen betroffene zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die Beschäftigungsdienststellen den personalbearbeitenden Dienststellen, ..., zu melden, damit diese die notwendigen sozialverträglichen Personalmaßnahmen einleiten und treffen können. Keinesfalls sind durch die Beschäftigungsdienststelle Personalplanungen für zivile Beschäftigte ohne Abstimmung mit den personalbearbeitenden Dienststellen vorzunehmen und diese mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorweg zu erörtern.

Unter Berücksichtigung dieser Personalplanungen und der Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens werden freie und freiwerdende struktursichere Dienstposten durch die zivilen personalbearbeitenden Dienststellen im Benehmen mit den Beschäftigungsdienststellen besetzt. Ab VerGr VII BAT ist zudem die personalbearbeitende Dienststelle gehalten freiwerdende Dienstposten bundesweit auszuschreiben.

Dies ist auch in vorliegendem Falle geschehen. Auf diese Ausschreibung hat sich der Ang. Thomas M ... beworben.

...

In dem o. zitierten Erlass vom 12.04.2001 wurde angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung strukturbetroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich Vorrang vor Förderung hat. ...

Auch der Staatssekretär hat in seinem Erlass vom 30. März 2001 u.a. ausgeführt (...), dass freie und struktursichere Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen sind, deren Dienstposten z.B. aufgrund der Reduzierung der Streitkräfte oder von Optimierungsmaßnahmen entfallen. Die Bedarfsträger haben grundsätzlich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen, die die Anforderungen des Dienstpostens nicht im vollem Umfang oder nicht sofort im vollem Umfang erfüllen."

Mit Schreiben vom 14.08.2004 (Bl. 10 d.A.) wandte sich der Kläger erneut an die Standortverwaltung A-Stadt und verwies nochmals auf seine Bewerbung. Vorsorglich machte er zudem die fiktive Laufbahnnachzeichnung und die Zahlung der Vergütungsgruppe des Dienstpostens Nachschubbearbeiter B geltend. Mit Schreiben vom 23.08.2004 (Bl. 11 d.A.). teilte die Standortverwaltung A-Stadt dem Kläger mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können. Herr Thomas W sei für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt worden. Da der Kläger im Zuge des Verfahrens nicht als Ausschreibungssieger hervorgegangen sei, komme eine Nachzeichnung nicht in Betracht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren liege u.a. deswegen nicht vor, weil dieses nicht ergebnisoffen durchgeführt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Dienststellenleiters der Truppenübungsplatzkommandantur E an die Standortverwaltung A-Stadt vom 27.01.2004.

Zudem habe dieser in mehreren Gesprächen geäußert, dass für den Dienstposten nur fachlich qualifiziertes Personal in Frage komme und - er - der Kläger durch seine Freistellung beim Bezirkspersonalrat im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern nicht mehr auf dem Laufenden sei.

Der Kläger ist der Meinung, aus dem Erlass zur Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr vom 24.03.1972 (Bl. 56 ff. d.A) sowie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 05.08.2003 (Bl. 60 f. d.A.) ergebe sich, dass der Dienststellenleiter der Truppenübungsplatzkommandantur E die eigentliche Auswahlentscheidung treffe und die Standortverwaltung A-Stadt als personalbearbeitende Dienststelle lediglich mitzuwirken habe.

Selbst wenn aber das Auswahlermessen bei der Standortverwaltung A-Stadt läge, sei im Hinblick auf die Einflussnahme des Dienststellenleiters der Truppenübungsplatzkommandantur E eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Standortverwaltung A-Stadt ausgeschlossen gewesen.

Das Besetzungsverfahren sei auch deswegen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der Personalrat der Truppenübungsplatzkommandantur E zwar Einsicht in die Bewerbungsunterlagen beim Dienststellenleiter erhalten habe, ihm die das Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung und damit die die eigentliche Auswahlentscheidung betreffenden Unterlagen jedoch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus hätte mit ihm - dem Kläger - zumindest ein Personalgespräch geführt werden müssen.

Er - der Kläger - sei als freigestelltes Personalratsmitglied auch Überhangpersonal und somit generell vorrangig zu berücksichtigen gewesen.

Darüber hinaus habe er die bessere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zur Ausübung des ausgeschriebenen Dienstpostens aufzuweisen.

Zwar hätten sowohl er als auch Herr W zum Zeitpunkt der Ausschreibung die eigentliche Qualifikation zum Nachschubbearbeiter B nicht gehabt, da diese erst durch den Besuch des Fachlehrgangs für Materialnachweisfeldwebel (FD), Versorgungsfeldwebel (FD) und S 4-Feldwebel (FD) bei der Nachschubschule des Heeres in N erworben werde.

Voraussetzung sei also der vorherige Erwerb einer Unteroffiziersausbildung in einer der Ausbildungsrichtungen. Diesen Lehrgang habe Herr W indes erst nach der Personalentscheidung in der Zeit vom 30.09.2004 bis 21.12.2004 besucht. Bei Herrn W stehe mithin der Materialnachweisunteroffizierslehrgang zu Buche, während seine eigene Ausbildung den Materialnachweisunteroffizier und den Versorgungsunteroffizier, also zwei Punkte der Ausbildungsbreite umfasse.

Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass Herr W über eine 17-jährige Erfahrung bei verschiedenen Dienststellen im Bereich Materialwirtschaft verfüge. Die Tätigkeiten im Bereich des Heeres seien nicht mit der von Herrn W ab dem 01.07.2002 ausgeübten Tätigkeit als Materialbuchhalter C bei der Truppenübungsplatzkommandantur E gleichzusetzen.

Die Tätigkeiten des Materialbuchhalters C im Bereich des Heeres seien von der Anzahl der Vorgänge geringer. Da bei den Geräteeinheiten zusätzlich der Gerätefeldwebel in der Vorgesetztenhierarchie eingeschaltet sei, seien die Arbeiten stark eingeschränkt, da ein selbständiges Arbeiten des Materialbuchhalters C die Feldwebelebene tangieren undeine höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen würde. Bei der Verwendung von Herrn W beim Fernmeldesektor 404 in L in der Zeit ab dem 01.10.2000 sei ihm 0,5 Dienstposten Materialbuchhalter C nur auf dem Papier übertragen worden, in Wirklichkeit habe er sich mit anderen Tätigkeiten befasst.

Die Vertretung des Truppenversorgungsarbeiters habe Herrn W als Materialbuchhalter C bei der Truppenübungsplatzkommandantur allenfalls für sechs bis sieben Wochen wahrgenommen und dabei auch nur Teile des Aufgabengebietes übernommen.

Er - der Kläger - habe dagegen die Tätigkeit des Lagerverwalters bereits seit Juli 1996 ausgeübt und verfüge mithin über eine längere Erfahrung im Bereich der Materialwirtschaft im Bereich der Truppenübungsplatzkommandantur.

Auch bezüglich der vorrangig vom Nachschubbearbeiter zu erledigenden Schadensmeldungen und Aussonderungen sowie dem Führen der Bestandslisten Nicht-Verbrauchsgüter verfüge er über eine größere Erfahrung, da Schadensmeldung und Aussonderung Gegenstand des Lehrgangs "Versorgungsunteroffizier" seien. Das Lager sei zudem für das Bearbeiten von Vorgängen in der Versorgung zuständig. Jeder Lagerverwalter habe ein Bestandsverzeichnis zu führen. Demgegenüber buche der Materialbuchhalter C letztlich nur die Materialnachweise.

Er verfüge auch über ein höheres Maß an Eignung und Befähigung bezogen auf das Aufgabengebiet "Einleiten der dezentralen Beschaffung", da er von 1991 bis 1995 den dezentralen Beschaffer vertreten habe.

Auch im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen eines Nachschubbearbeiters habe er die höhere Eignung und Fähigkeit. So verfüge er über die Ausbildung zum Datenverarbeiter sowie die geforderte Befähigung DVU-VTT, während Herr W diesen Lehrgang nicht absolviert habe, sondern lediglich eine Schulung zur Erstbefüllung des Rechners im Verfahren DVU-VTT besucht habe.

Letztlich sei zu beachten, dass die Beklagte Herrn W die Teilnahme am Grundkurs IT-Bestandsverzeichnis erst im Mai 2004 ermöglicht habe, also zu einem Zeitpunkt als sie sich bereits für ihn entschieden habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine fiktive Laufbahnnachzeichnung des Klägers vorzunehmen und verpflichtet ist, ab dem 01.08.2004 die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe nicht dargetan, dass er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den übrigen Konkurrenten überlegen gewesen sei.

Das Auswahlverfahren sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden.

Ein Personalgespräch mit dem Kläger vor der getroffenen Auswahl sei nicht erforderlich gewesen. Sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen seien der für die Auswahlentscheidung zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle in der Standortverwaltung A-Stadt bekannt gewesen.

Die Auswahlentscheidung habe allein die Standortverwaltung A-Stadt als personalbearbeitende Dienststelle zu treffen. Die Beschäftigungsdienststelle, die lediglich die Personalmaßnahme beantrage, habe keinerlei Mitspracherecht. Soweit sich die Beschäftigungsdienststelle für eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens durch den Angestellten W ausgesprochen habe, habe dies keinen Einfluss auf die spätere Entscheidung gehabt.

Aus den vom Kläger zitierten Erlassen des Bundesministeriums für Verteidigung ergebe sich, was die Entscheidungskompetenz der personalbearbeitenden Dienststelle, also der Standortverwaltung A-Stadt, anbelange, nichts anderes.

Selbst wenn der Kläger in seiner bisherigen Verwendung als Lagerverwalter C verblieben und nicht seit dem 01.09.2002 als Personalratsmitglied freigestellt worden wäre, wäre trotzdem der Angestellte W wegen seiner besseren Eignung ausgewählt worden. Selbst wenn der Angestellte Thomas W nicht ausgewählt worden wäre, wäre dann der Angestellte Berthold J Auswahlsieger geworden.

Der Angestellte W verfüge über eine 17jährige Erfahrung als Materialbuchhalter C und sei daher mit der Materialbewirtschaftung bestens vertraut. Daneben habe er jahrelang als Materialbuchhalter C die Materialbestandskartei - STAN - geführt und sei daher in die Hauptaufgaben des Nachschubbearbeiters B "dem Führen von urkundlichen Nachweisen" bestens eingearbeitet worden.

Die weitere Tätigkeit des Nachschubbearbeiters B, die Führung von Bestandsverzeichnissen, sei jahrelang die Hauptaufgabe des Angestellten W gewesen.

Herr W sei auf Grund der langjährigen Tätigkeit als Materialbuchhalter C mithin bestens geeignet, das Aufgabenfeld zu überwachen und zu koordinieren. Auch sei er für die Tätigkeit des Nachschubbearbeiters B, nämlich die Weiterbildung des Materialbuchhalters C, hervorragend qualifiziert. Zudem habe Herr W den Truppenversorgungsbearbeiter, Herrn O, vertreten, der sogar höherwertige Tätigkeiten, als die eines Nachschubbearbeiters B wahrnehme.

Mithin habe der Angestellte W einschlägige und verbriefte Kenntnisse im gesamten Aufgabengebiet erworben.

Demgegenüber habe der Kläger als Lagerverwalter überwiegend Unterstützung im administrativen Bereich geleistet und den Schriftverkehr abgewickelt. Darüber hinaus halte der Lagerverwalter den Austauschvorrat an Feuerlöschern vor. Derartige Vorbildungen seien für die Aufgaben eines Nachschubbearbeiters B ohne Belang.

Aus der Tatsache, dass der Kläger mit dem Nachschubbearbeiter B zusammen arbeite, lasse sich keine Qualifikation im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten herleiten, da auch der Materialbuchhalter C eng mit dem Nachschubbearbeiter B zusammen arbeite.

Wäre der Kläger nicht ab dem 01.09.2000 freigestellt worden, hätte er die Tätigkeit eines Lagerverwalters zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst acht Jahre lang ausgeübt, während der Angestellte W über eine weitaus längere Erfahrung im Bereich der Materialbewirtschaftung von insgesamt 17 Jahren verfüge.

Den Tätigkeitsdarstellungen für die Tätigkeit des Herrn W für die Zeit vom 16.01.1987 bis 30.09.1992 sei zu entnehmen, dass der Angestellte W seine Aufgaben auch selbständig erledigt habe. Die Behauptung des Klägers, die Anzahl der Vorgänge sei bei der Arbeit des Materialbuchhalters in den Geräteeinheiten sehr gering, entbehre jeglicher Grundlage und werde bestritten. Zwischen der Befähigung eines Materialbuchhalters C in Geräteeinheiten und in anderen Einheiten bestünde kein Unterschied. Auch habe der Angestellte W seine Tätigkeit beim Fernmeldesektor 404 in L wahrgenommen.

Soweit sich der Kläger auf seine Ausbildung zum Materialnachweisunteroffizier während seines Einsatzes als Zeitsoldat von 1969 bis 1977 berufe, liege dies über 30 Jahre zurück. Diese Kenntnisse seien auf einem sehr veralteten Stand und könnten daher bei der Auswahlentscheidung im Jahre 2004 keine Rolle mehr spielen. In der Zeit von 1990 bis 1996, in der der Kläger durchgehend als Geräteunteroffizier und Waffenunteroffizier sowie als ABC-Abwehr-Selbstschutzunteroffizier tätig geworden sei, habe er keinerlei Tätigkeiten wahrgenommen, die Ähnlichkeit mit den Tätigkeiten eines Nachschubbearbeiters B hätten.

Die Behauptung des Klägers, zur Qualifikation des Nachschubbearbeiters B gehöre zwingend auch der Versorgungsfeldwebel (FD) und S 4-Feldwebel (FD) sei nicht zutreffend, wie sich aus der Tätigkeitsdarstellung für den Dienstposten eines Nachschubbearbeiters ergebe. Im Übrigen verfüge der Angestellte W auch über die Lehrgänge zum Materialnachweisunteroffizier und Versorgungsunteroffizier/S 4-Unteroffizier. Als Herr W im Jahr 1987 den Lehrgang zum Materialnachweisunteroffizier besucht habe, habe dieser die zusätzliche Befähigung des S 4-Unteroffiziers beinhaltet. Demgegenüber habe der Kläger nicht den Materialnachweisunteroffizierslehrgang, sondern nur den nicht erforderlichen Lehrgang als Geräteunteroffizier. Dieser Lehrgang sei auch nicht weitgehend inhaltsgleich mit dem eines S 4-Unteroffiziers. Die anderen Lehrgänge, die der Kläger besucht habe, wie Lehrgang ABC- und Selbstschutzunteroffizier und ABC/SE-Schule beträfen seine Tätigkeit als Geräteunteroffizier und stünden mit den Tätigkeiten eines Nachschubbearbeiters B in keinem Zusammenhang.

Schadensmeldung und Aussonderung sowie das Führen von Bestandslisten für Nichtgebrauchsgüter seien nur nebensächliche Tätigkeiten eines Nachschubbearbeiters B. Der Kläger verfüge in diesem Bereich auch nicht über eine größere Erfahrung. Wie sich aus der Tätigkeitsdarstellung des Klägers als Lagerverwalter C ergebe, habe dieser keine Bestandslisten von Nichtverbrauchsgütern geführt und auch keine dezentrale Beschaffung wahrgenommen.

Eine DVU-VTT Ausbildung habe der Angestellte W in der Zeit vom 28.08.2000 bis zum 30.08.2000 besucht. Herr W habe zudem den Lehrgang "Erstbefüllung des Rechners im Verfahren DVU-VTT" einen entsprechenden Lehrgang DVU-VTT besucht, der seinerzeit mit "PC-List" bezeichnet gewesen sei.

Der Angestellte W sei überdies seit dem 15.10.2002 bestellter Vertreter des IT-Nachweis-Verantwortlichen und verfüge diesbezüglich über entsprechende Erfahrungen im DV-Verfahren und eine entsprechende PC-Ausbildung. Den Grundkurs IT-Bestandsverzeichnis habe Herr W sodann am 11.05.2004 absolviert. Dieser Kurs sei vor der Auswahlentscheidung abgeschlossen worden.

Der Kläger sei kein Überhangpersonal und daher nicht wie ein solches zu behandeln. Überhangpersonal liege nur dann vor, wenn ein Dienstposten auf Grund der Umstrukturierung der Bundeswehr weggefallen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2005, das dem Kläger am 27.04.2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe nicht darlegen können, dass er ohne Freistellung als Personalratsmitglied ab dem 01.08.2004 zum Nachschubmitarbeiter B mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT aufgestiegen wäre. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler bei der Ausschreibung bzw. dem Bewerbungsverfahren seien teilweise unbelegt; jedenfalls aber nicht kausal für die vom Kläger behauptete Benachteiligung. Die gerichtliche Überprüfung einer Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers könne nur eingeschränkt erfolgen. Bei einer vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen Qualifikationen der Bewerber ergebe sich, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei.

Hiergegen richtet sich die am 25.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, die mit einem am 18.07.2005 eingegangen Schriftsatz begründet wurde, nach dem die Frist zur Berufungsbegründung entsprechend verlängert worden war.

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm die mit der Klage geltend gemachte Vergütung zu.

Dies folge bereits daraus, dass das Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens nicht fehlerfrei eingehalten worden sei.

Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag zur Personalratsanhörung missverstanden. Zwar habe der Personalrat sämtliche Bewerbungsunterlagen zur Eignungsfeststellung erhalten. Die Unterlagen, die die Auswahlrichtlinien zur Eignungsfeststellung zum Inhalt hätten, seien indes weder dem Personalrat der Truppenübungsplatzkommandantur noch dem Leiter der Truppenverwaltung L bekannt gewesen. Die vorherige Festlegung der Auswahlkriterien und die entsprechende Information des Personalrats seien vorliegend umso mehr erforderlich gewesen, als die Stellenausschreibung vom 03.02.2004 insoweit keine näheren Hinweise enthalte.

Dadurch dass die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt, was zur Unwirksamkeit der Maßnahme führe.

Zudem habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend beachtet, dass zu einem fehlerfreien Verfahren bei Stellenbesetzungen das Durchführen eines Bewerbungsgesprächs ebenso gehöre, wie das Festlegen eines spezifischen Anforderungsprofils.

Darüber hinaus habe das Gericht die erfolgte Einflussnahme des Dienststellenleiters nicht genügend berücksichtigt.

Der Kommandant habe im Zuge mehrerer Monatsgespräche, zuletzt am 29.03.2004, das mit allen im Überhang befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat geführt worden sei, wiederholt ausgeführt, dass er - der Kläger - für den Dienstposten nicht in Frage komme, weil er nicht mehr auf dem Laufenden sei. Da ihm - dem Kläger - aber die Nachzeichnung zustehe, "falle er deshalb nicht hinten runter".

Damit stehe fest, dass die Beklagte ihn von Anfang an wegen angeblich fehlender aktueller Fachkenntnisse nicht habe befördern wollen.

Zu Unrecht habe es das Arbeitsgericht auch unentschieden gelassen, wer die Verantwortung für Personalmaßnahmen habe. Insoweit werde erneut auf das Anschreiben vom 05.08.2003verwiesen, wonach für die Dienststelle deren Leiter handele und auch für die Anordnung und Durchführung von Personalmaßnahmen verantwortlich sei. Mithin habe der Kommandant des Truppenübungsplatzes, Oberstleutnant P, der bereits im Vorfeld Partei für Herrn W ergriffen habe, als Dienststellenleiter letztlich über die Stellenbesetzung zu entscheiden gehabt.

Dieser Erlass aus dem Jahr 2003 sei gegenüber demjenigen vom 03.03.1972 bereits deswegen maßgeblich, weil er aktueller sei. Hinzu komme, dass der Erlass aus 1972 noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPersVG stamme, während sich der Erlass vom 05.08.2003 u.a. auch auf § 7 BPersVG stütze.

Damit sei auch belegt, dass er - der Kläger - letztlich wegen seiner jahrelangen Freistellung nicht berücksichtigt und deswegen benachteiligte worden sei.

Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es nur darauf ankomme, wer besser qualifiziert sei. Zudem sei auch die Annahme, Herr W sei besser qualifiziert, unzutreffend.

Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ab S. 19 des Urteils könne bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil diese sich ausschließlich an der von der Beklagten vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 35 ff. d.A.) orientierten.

Schließlich sei dem Gericht auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeitsdarstellung noch ein Fehler unterlaufen, weil es angenommen habe, der Nachschubbearbeiter B leite die dezentrale Beschaffung. Aus der Aufgabenbeschreibung ergebe sich stattdessen, dass dieser die dezentrale Beschaffung lediglich einleite.

Unabhängig davon könne der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Tätigkeitsbeschreibung nicht das Gewicht zukommen, das das Gericht ihr beigemessen habe. Dies folge aus dem Erlass zur Behandlung und Förderung von freigestellten Personalratsmitgliedern vom April 2003, wonach sicherzustellen sei, dass auch die freigestellten Personalratsmitglieder Zugang zu den Dienstpostenausschreibungen haben.

Darüber hinaus sei in erster Linie der Inhalt der Ausschreibung und nicht etwaige Tätigkeitsdarstellungen, die den Bewerbern in der Regel nicht bekannt seien, maßgeblich. Nach der Ausschreibung vom 03.02.2004 komme es für die Tätigkeit des Nachschubbearbeiters aber lediglich auf gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Arbeitsgebiet an.

Die vom Arbeitsgericht herangezogene Tätigkeitsdarstellung sei letztlich auch deshalb nicht für die Bestimmung der Qualifikation i. S.v. Art. 33 GG geeignet, weil in dem entsprechenden Feld Nr. 8 auch persönliche Qualifikationen niedergelegt seien, obwohl nach den Ausfüllanweisungen zur Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I (Bl. 195 ff., 196 d. A.) nur die tariflich benötigten Aufgaben bzw. Voraussetzungen aufzunehmen seien.

Bei der von ihr zugrunde gelegten Tätigkeitsbeschreibung sei die Beklagte jedenfalls von vornherein von persönlichen Voraussetzungen ausgegangen, die der Angestellte W erfüllt habe. Jedenfalls müsse die Beklagte erklären, weshalb die von ihr zu den Akten gereichte Tätigkeitsbeschreibung und nicht die von ihm vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2004 maßgeblich sein solle (Bl. 197 d.A.).

Daraus folge auch, dass die von der Beklagten vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung, jedenfalls hinsichtlich der Ziffer 9.1 betreffend die Leitung der dezentralen Beschaffung, falsch sei. Dies folge aus der weiteren Beschreibung der Hauptaufgaben, bei der ebenfalls nur von dem Einleiten der dezentralen Beschaffung die Rede sei. Letzteres sei auch zutreffend.

Die dezentrale Beschaffung sei bis zur Einführung des optimierten Betriebsmodells Truppenübungsplatz eine Teileinheit der Truppenübungsplatzkommandantur gewesen; sie sei dort eingeleitet und bis hin zur Rechnungsbearbeitung und Anweisung durchgeführt worden.

Ab 1990 bis zum 10.07.1996 sei er zunächst ohne Aufnahme in die Tätigkeitsdarstellung, ab 1994 mit dem größten Teil in der Tätigkeitsdarstellung (Bl. 113 ff. d.A.) als Vertreter des dezentralen Beschaffers, des Angestellten J, eingesetzt gewesen.

Mit Einführung des Modells sei der dezentrale Beschaffer zur Standortverwaltung versetzt und somit die dezentrale Beschaffung als Serviceleistung nach dort abgegeben worden. Die Truppenübungsplatzkommandantur durch den Nachschubmitarbeiter B könne mithin die dezentrale Beschaffung nur noch durch Antrag an die Standortverwaltung einleiten.

Unzutreffend sei, dass der Nachschubmitarbeiter B den Lagerverwalter einsetze. Tatsächlich arbeite der Lagerverwalter C selbständig. Der fachliche Vorgesetze sei der Leiter der Gruppe S 4, der Vertreter des Nachschubmitarbeiter B. Dieser führe durch und überwache alle anfallenden Materialbewegungen, setze den Lagerverwalter aber nicht ein, sonst würde er letztlich auch den Vorgesetzten S 4 einsetzen.

Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, Herr W sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Materialbuchhalter C geeigneter als er, sei zu beachten, dass der Materialbuchhalter in den Geräteinheiten anders arbeite als ein solcher bei den Bataillonen oder Truppenübungsplätzen.

Der Truppenteil Geräteeinheit sei wirtschaftlich immer z.B. einem Bataillon oder Regiment unterstellt. Der Materialnachweis werde bei dem Wirtschaftstruppenteil geführt, weshalb bei Geräteeinheiten immer ein Gerätefeldwebel für die Materialbewirtschaftung verantwortlich sei. Der Materialbuchhalter C arbeite lediglich zu. Hätte Herr W tatsächlich die genannte Tätigkeit selbständig durchgeführt, wäre bei einer Überprüfung der tarifgerechten Eingruppierung eine Tätigkeit mindestens nach BAT VII festgestellt worden. U.a. um ein solches Ergebnis in den Geräteeinheiten zu vermeiden, sei die Position eines Gerätefeldwebels ausgebracht worden, der Vorgesetzter des Materialbuchhalters gewesen sei. Die Aufgaben des Gerätefeldwebels ergäben sich aus dessen Aufgabenkatalog (Bl. 201 ff. d.A.).

Nach Angaben der Beklagten solle die Bearbeitung der Materialanforderungen, Bewegung und Materialverbuchung 70 % der Tätigkeit eingenommen haben. Dazu sei zu sagen, dass aufgrund der Vielzahl des eingelagerten Geräts zwar die Anzahl der Artikel hoch, die Anzahl der Belege für Materialanforderungen, die für die Leistungsbemessung in der Logistik herangezogen würden, aber gering sei, weil die Geräte nur eingelagert seien und allenfalls bei Übungen herangezogen würden.

Es sei zwar zutreffend, dass der Materialbuchhalter C die Materialbestandskartei STAN führe. Die tägliche Belegprüfung und die Verantwortlichkeit liege jedoch beim Truppenversorgungsbearbeiter (jetzt Nachschubmitarbeiter B).

Kenntnisse der VWH (Versorgungsweisung Heer) müsse der Materialbuchhalter ebenso haben wie der Lagerverwalter.

Letztlich habe das Arbeitsgericht seine Tätigkeit von 1973-1977 als Versorgungsunteroffizier nicht ausreichend berücksichtigt, ebenso wie den Umstand, dass er bereits ab 1989 vertretungsweise im Büro der Werkstatt der Kommandantur als Sachbearbeiter eingesetzt, und ab 1990 als Geräte- und ABC-Abwehroffizier eingesetzt worden sei, wobei er ab 1990 das STAN Gerät der Truppenübungsplatzkommandantur und die Liegenschaftskartei verantwortlich verwaltet habe, wofür eine enge Zusammenarbeit mit dem Truppenversorgungssachbearbeiter (jetzt Nachschubmitarbeiter B) erforderlich gewesen sei.

Zudem seien die Aufgaben als Lagerverwalter C selbständige Tätigkeiten, wie obige Ausführungen belegten. Dies werde zudem belegt durch die Tätigkeitsdarstellung für den Geräteunteroffizier vom 10.01.1990, wonach dieser das STAN Gerät und das Liegenschaftsmaterial verantwortlich verwalte.

Nach alledem ergebe sich, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seine bisherigen Tätigkeiten als Lagerverwalter den Anforderungen an die zu besetzende Stelle näher komme, als die Tätigkeiten des Herrn W als Materialbuchhalter.

Soweit das Arbeitsgericht in seinem Urteil (dort S. 24) noch auf die persönlichen Voraussetzungen eines Nachschubmitarbeiters B eingehe, sei angesichts der verschiedenen Tätigkeitsdarstellungen die Aufzählung auf Bl. 25 des Urteils nicht zwingend.

Zudem sei die Behauptung, der Lehrgang DVU-TT sei noch im Jahr 1995 mit "PC-List" bezeichnet worden, unzutreffend. DVUT-VTT sei ein speziell auf das Heer ausgerichtetes Datenprogramm, um den Bestand, den Nachweis und die Instandsetzung zu führen und bisher eine Forderung für die Ausbildung zum MAT-Nachweisoffizierslehrgang gewesen.

Demgegenüber sei PC-List lediglich eine Einweisung, wie man den PC bediene und wie Programme, die in der Bundeswehr zum jeweiligen Stand eingeführt gewesen seien, zu starten seien. Damit lasse sich die Feststellung des Arbeitsgerichts, auch Herr W habe den Lehrgang DVU-VTT absolviert, nicht aufrechterhalten.

Er - der Kläger - sei insoweit eindeutig besser qualifiziert, da der Bewerber W die entsprechende Voraussetzung "Ausbildung DVU-VTT" nicht aufweisen könne. Demgegenüber habe er an diesem Lehrgang vom 17.01. bis 21.01.2000 teilgenommen.

Auch soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, sowohl Herr W als auch er besäßen eine dem Materialnachweisfeldwebel entsprechende Ausbildung, sei auch dies unzutreffend.

Vielmehr umfasse die Ausbildung des Herrn W zwar die Ausbildung zum Materialunteroffizier und S 4-Unteroffizier. Demgegenüber besitze er die Ausbildung zum Materialunteroffizier, dem Versorgungsunteroffizier, dem Waffen- und Geräte-Unteroffizier sowie dem ABC-SE-Unteroffizier und habe daher eine wesentlich breitere Ausbildungspalette in diesem Bereich zu bieten.

In diesem Zusammenhang sei nochmals hervorzuheben, dass Herr W den Nachweis für den Materialnachweisfeldwebel erst nachträglich in der Zeit vom 30.09. bis 21.12.2004 gemacht habe.

Insoweit verhalte es sich mithin wie bei der Voraussetzung "Nutzerausbildung IT-Bestandsverzeichnis", für die Herr W auch erst nach Ausschreibung der Stelle und Einflussnahme des Dienststellenleiters an einem entsprechenden Grundkurs teilgenommen habe.

Deshalb dürfe der Lehrgang zum Materialnachweisfeldwebel ebenso wenig wie "Nutzerausbildung IT-Bestandsverzeichnis" zu Gunsten des Mitbewerbers berücksichtigt werden.

Was die weiteren persönlichen Voraussetzungen "DV-Verfahren IT Bestandsverzeichnis" und PC-Ausbildung einschließlich fachbezogener DV-Verfahren angehe, habe das Arbeitsgericht weiteren Vortrag von ihm vermisst. Insoweit sei auch nicht erkennbar, was die Beklagte genau unter diesen Voraussetzungen verstehe. Die Tätigkeitsdarstellung entspreche auch insoweit nicht der Ausfüllanordnung.

Nach alledem sei er besser, jedenfalls gleich gut geeignet gewesen wie Herr W, so dass sich die Einflussnahme des Dienststellenleiters ausgewirkt habe. Offensichtlich sei er gerade wegen seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.02.2005 - Az.: 7 Ca 1621/04 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine fiktive Laufbahnnachzeichnung des Klägers vorzunehmen und weiter verpflichtet ist, an ihn seit dem 01.08.2004 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt dargelegt, dass dem Personalrat sämtliche Bewerbungsunterlagen vorgelegen hätten. Unabhängig davon sei auch nicht ersichtlich, weshalb die vom Kläger behauptete Unterlassung für dessen Nichtberücksichtigung kausal gewesen sei.

Erstinstanzlich habe sie zudem unter Beweisantritt dargelegt, dass sich Herr Oberstleutnant P nicht vorzeitig auf Herrn W festgelegt habe. Sämtlicher Vortrag des Klägers hierzu werde bestritten.

Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass letztlich der Oberstleutnant über die Stellenbesetzung zu entscheiden habe, tatsächlich werde die Entscheidung durch die personalführende Dienststelle, die Standortverwaltung A-Stadt, getroffen.

Unrichtig sei auch die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass der Nachschubmitarbeiter B die dezentrale Beschaffung leite, statt richtigerweise davon auszugehen, dass er die dezentrale Beschaffung (nur) einleite. Tatsächlich gehe das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass zu der Tätigkeit (lediglich) das Einleiten der dezentralen Beschaffung gehöre.

Dass die Tätigkeitsdarstellung für Angestellte-Nachschubmitarbeiter B vom 22.03.2004 nicht die Grundlage für die Auswahlentscheidung gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass diese der Standortverwaltung A-Stadt schlichtweg unbekannt sei. Diese sei weder unterzeichnet, noch in anderer Form identifizierbar oder verifizierbar. Falls der Kläger hieraus etwas ableiten wolle, hätte er zunächst einmal deren Ursprung offenbaren müssen.

Feststehe, dass die Personalvertretung von Anfang an vom Dienststellenleiter dahingehend unterrichtet worden sei, dass es sich bei dem Nachschubmitarbeiter B um den zivilen Ersatz des bisher militärisch besetzten Dienstposten Truppenversorgungsarbeiter handele und der künftige Dienstposteninhaber dementsprechend über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfügen müsse.

Der Nachschubmitarbeiter B sei Vorgesetzter des Lagerverwalters. Weder der Materialbuchhalter C noch der Lagerverwalter C arbeiteten "selbständig" im tariflichen Sinne. Die Tätigkeitsdarstellung spreche vielmehr - wie im erstinstanzlichen Urteil zu recht ausgeführt - von einer weitgehenden Selbständigkeit aufgrund vielseitiger und gründlicher Kenntnisse.

Allerdings liege all dies nach ihrer Auffassung indes neben der Sache, da es allein darauf ankomme, ob man sich für den Kläger hätte entscheiden müssen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO i.V.m. §§ 187, 188 BGB form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

B. Die Berufung des Klägers erweist sich indes in der Sache als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.08.2004 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen.

Im Einzelnen:

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren ist die richtige Verfahrensart. Bei der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine höhere Vergütung zu zahlen, handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

2. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, insbesondere war der Kläger nicht gehalten, etwaige Vergütungsdifferenzen im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist allgemein anerkannt, dass Klagen auf Feststellung, dass der Angestellte aus einer bestimmten Vergütungsgruppe zu entlohnen sei, zulässig sind. Das besondere Feststellungsinteresse rechtfertigt sich hier daraus, dass die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht nur die Rechtsfolge hat, dass ihm Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe zusteht, sondern dass darüber hinaus auch Auswirkungen in anderen Bereichen des Arbeitsverhältnisses eintreten können.

Nur durch die (Eingruppierungs-)Feststellungsklage kann eine solche globale Feststellung sämtlicher Ansprüche im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft erfolgen (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.10.1983, AP Nr. 80 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zudem ist angesichts der Schwierigkeiten der Berechnung die Leistungsklage vorliegend gegenüber der Feststellungsklage nicht die einfachere und im Wege der Prozessökonomie allein gebotene Rechtsschutzmöglichkeit. Vielmehr kann der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass durch die Feststellungsklage die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden und Rechtsfrieden hergestellt wird. Die begehrte Feststellung ist nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Gegenwart und Zukunft von Bedeutung (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG).

II. Die Klage ist in der Sache indes nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein unmittelbarer Anspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (hierzu unter 1.), noch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 BPersVG (hierzu unter 2) zu.

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger vermochte auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht darzutun, dass er ohne sein Personalratsamt, insbesondere ohne seineerst am 01.09.2002 erfolgte Freistellung, ab dem 01.08.2004 zum Nachschubbearbeiter B mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT aufgestiegen wäre.

Im Einzelnen:

1. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung weder begünstigt noch benachteiligt werden. Ferner darf nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG auch die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

Diese Bestimmungen enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, über das darin geregelte Benachteiligungsverbot hinaus zugleich ein an den Arbeitgeber gerichtetes Gebot, dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Hierauf hat ein Personalratsmitglied einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Deshalb kann ein Personalratsmitglied den Arbeitgeber, ohne dass es auf dessen Verschulden ankäme, unmittelbar auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn er ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - a.a.O., m.w.N.).

Wird der Anspruch auf höhere Vergütung darauf gestützt, dass das Personalratsmitglied ohne seine Freistellung eine Tätigkeit ausüben würde, welche die Merkmale der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt, so ist der berufliche Werdegang des Personalratsmitglieds fiktiv nachzuzeichnen. Das Personalratsmitglied ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt.

Dabei ist auch darauf zu achten, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten nicht bevorzugt wird. Denn zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder verbietet § 8 BPersVG gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Personalratsmitglieds (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, I 2 der Gründe).

2. Ist - wie hier - streitig, ob das Personalratsmitglied ohne die Freistellung befördert worden wäre, hat dieses mehrere Möglichkeiten, die fiktive Beförderung darzulegen.

U.a. kann es dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist.

Dabei ist indes folgendes zu berücksichtigen:

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer um eine Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst oder wird er von Amts wegen in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen, hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Er muss Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vornehmen.

Dabei hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum. Bestehen zwischen mehreren Bewerbern keine Qualifikationsunterschiede, verbleibt dem öffentlichen Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Die gerichtliche Überprüfung einer Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt, weil sie eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers verlangt, die auf einer Vielzahl von Elementen und deren Gewichtung beruht und auch von einem persönlichen Eindruck abhängt. Daher ist die Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers von den Gerichten nur daraufhin zu kontrollieren, ob bei der Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet worden sind und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.10.1998 - 7 AZR 676/98 - a.a.O., zu II 2 der Gründe).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein freigestelltes Personalratsmitglied um einen freien, höherdotierten Arbeitsplatz bewirbt. Allerdings muss den besonderen Umständen im Arbeitsverhältnis eines von der Arbeitsleistung freigestellten Mitarbeiters bei der Entscheidung über die Besetzung einer freien Stelle nach den Merkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden. Scheitert eine Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglied an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade auf Grund der Freistellung eingetreten ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.10.1998, - 7 AZR 202/97 -a.a.O.).

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze, denen die Kammer folgt, erweist sich die Klage im Ergebnis als nicht begründet.

Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu seinem Nachteil die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet.

Der Kläger wäre aber nur dann gerade wegen seiner Personalratstätigkeit bzw. seiner Freistellung als Personalratsmitglied bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens benachteiligt worden, wenn er unter sämtlichen Bewerbern auf diesen Dienstposten als Ausschreibungssieger hervorgegangen wäre, d.h., wenn er unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Artikels 33 Abs. 2 GG als der Bestqualifizierte hervorgegangen wäre oder dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil ihm die maßgeblichen fachlichen oder beruflichen Qualifikationen gerade wegen seiner Tätigkeit als - zuletzt freigestelltes - Personalratsmitglied fehlen würden.

Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen.

a) Bezüglich der vom Kläger angeführten Verfahrensfehler bei der Ausschreibung des Dienstpostens und der Durchführung des Bewerbungsverfahrens geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass diese Behauptungen zum Teil unbelegt sind und zudem insbesondere nicht festzustellen ist, dass und weshalb etwaige Fehler kausal für seine Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren gewesen sein sollen.

aa) Soweit der Kläger rügt, das Besetzungsverfahren sei deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil dem Personalrat die das Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung und damit die die eigentliche Auswahlentscheidung betreffenden Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten, vermag dies nicht zu überzeugen.

Abgesehen davon, dass sich auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht präzise ergibt, welche Unterlagen gefehlt haben sollen, wäre es im Rahmen des Anhörungsverfahrens Sache des Personalrates, dessen Vorsitzender der Kläger zudem ist, gewesen, deren Vorlage zu verlangen und seine Zustimmung zur personellen Maßnahme zu verweigern. Dass der Personalrat dies getan habe, behauptet der Kläger - obwohl Mitglied des Personalrates - selbst nicht. Damit ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass dem Personalrat die von ihm für erforderlich erachteten Unterlagen zur Verfügung standen. Darüber hinaus behauptet der Kläger selbst nicht, dass bei Vorlage weiterer Informationen die Stellungnahme des Personalrates anders ausgefallen wäre. Selbst bei einem - hier nicht erkennbaren - Fehler im Anhörungsverfahren wäre mithin dessen Kausalität für den hier in Rede stehenden Anspruch nicht ersichtlich.

bb) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass dahinstehen kann, ob die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen oder jedenfalls im Einzelfall mit dem Kläger ein Bewerbungsgespräch hätte führen müssen.

Eine solche Unterlassung könnte nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.09.1990 - 7 AZR 208/89 - AP Nr. 4 zu § 8 BPersVG), der die Kammer folgt, für den geltend gemachten (Schadenersatz-)Anspruch nur dann Gewicht erlangen, wenn er für die Nichtberücksichtigung des Klägers im Bewerbungsverfahren kausal geworden wäre.

Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass dies vorliegend nicht ersichtlich ist. Tatsächlich hat der Kläger dies selbst nicht vorgetragen, sondern im Gegenteil behauptet, die Beklagte habe sich von Anfang ohnehin schon für den Mitbewerber W entschieden.

cc) Aus dem unstreitigen Umstand, dass sich der Dienststellenleiter der Truppenübungsplatzkommandantur E als Beschäftigungsdienststelle bei der personalbearbeitenden Dienststelle, der Standortverwaltung A-Stadt, für den Mitbewerber W ausgesprochen und auch einen diesbezüglichen Personalmaßnahmeantrag gestellt hat, folgt - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - nicht, dass angenommen werden kann, der Kläger sei gerade auf Grund seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied bei der Besetzung des Dienstpostens des Nachschubbearbeiters B benachteiligt worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen des Klägers.

(1) Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, tatsächlich treffe der Kommandeur des Truppenübungsplatzes in E und nicht die zuständige personalbearbeitenden Dienststelle, die Standortverwaltung in A-Stadt, die Personalentscheidungen, bestehen hieran erhebliche Bedenken. Letztlich kann dies aber - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - dahinstehen.

Zutreffend ist, dass in Ziffer 1 S. 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 05.08.2003 aufgeführt ist, dass grundsätzlich für die Dienststelle deren Leiter handelt und er für den gesamten Dienstbetrieb einschließlich der Anordnung und Durchsetzung von Personalmaßnahmen verantwortlich ist. Gemäß des Satzes 2 richtet sich dies indes nicht nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sondern nach der Organisation der Verwaltung und dem Behördenaufbau.

Aus dem Erlass über die Abgrenzung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr vom 03.03.1972, der die Zuständigkeit zwischen personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen einerseits und Beschäftigungsdienststellen andererseits regelt, ergibt sich wiederum, dass die personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen für alle Angelegenheiten zuständig sind, die dem Abschluss von Arbeitsverträgen vorausgehen oder damit zusammenhängen und den vorwiegend auf gesetzlichen, tariflichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und einzelvertraglichen Abreden beruhenden Inhalt des Arbeitsvertrages betreffen. Bei den personalbearbeitenden Dienststellen gehören insbesondere hierzu der Abschluss und die Änderung der Arbeitsverträge einschließlich Nebenabreden; darunter fallen u.a. Eingruppierung/Einreihung in die Vergütungs- und Lohngruppen (auch Höher- und Herabgruppierungen/reihungen) nach schriftlicher Darlegung der Tätigkeit durch die Beschäftigungsdienststelle (Buchst. A. Ziff. I. 2 des Erlasses).

Demgegenüber sind die Beschäftigungsdienststellen grundsätzlich (nur) für alle Angelegenheiten zuständig, die mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zusammenhängen, d.h., die die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und sein Verhalten am Arbeitsplatz betreffen. Sie sind außerdem für die Aufgaben zuständig, die ihnen durch diesen Erlass besonders übertragen werden. Der Leiter der Beschäftigungsdienststelle ist in allgemeiner Hinsicht Vorgesetzter der in seiner Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer. Die Beschäftigungsdienststellen sind insbesondere zuständig für Anträge an die personenbearbeitende Dienststelle auf Besetzung der genehmigten Dienstposten (Arbeitsplätze) und Mitwirkung bei der Auswahl der Bewerber (Buchst. B. Nr. 30 des Erlasses).

Das Zusammenspiel der Vorschriften zeigt nach Auffassung der Kammer, dass die Mitteilung vom 05.08.2003 nicht im Widerspruch zum Erlass vom 03.03.1972 steht.

Tatsächlich hat der Kläger seine Bewerbung auch nicht an den Kommandanten, sondern an die Standortverwaltung gerichtet. Die Beschäftigungsdienststelle ihrerseits hat einen Personalmaßnahmeantrag betreffend Herrn W an die Standortverwaltung gestellt. Diesem hat die Standortverwaltung, wie sich aus dem Schreiben vom 01.04.2004 ergibt, gerade nicht entsprochen. Dies spricht dafür, dass es sich bei der Besetzung eines Dienstpostens eben nicht um die Entscheidung des Kommandanten handelt, sondern dass dieser lediglich bei der Auswahlentscheidung mitwirkt.

(2) Ob die durch dieses Mitwirkungsrecht eröffnete Einflussmöglichkeit grundsätzlich geeignet sein kann, den streitgegenständlichen Anspruch zu begründen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wäre dies nur dann anzunehmen, wenn die Einflussnahme des Dienststellenleiters der Beschäftigungsdienststelle zu Gunsten des Mitbewerbers W für die Nichtauswahl des Klägers kausal gewesen wäre.

Wäre der Dienstposten demgegenüber auch ohne die Einflussnahme des Kommandanten zu Recht nicht mit dem Kläger besetzt worden, besteht der für den streitgegenständlichen Anspruch notwendige Ursachenzusammenhang nicht.

Das Arbeitsgericht hat es mithin zu Recht dahinstehen lassen, ob die Entscheidungsbefugnis beim Kommandanten lag. Denn auch bei angenommener Entscheidungsbefugnis und vorheriger Festlegung müssten diese Umstände für die Nichtauswahl des Klägers ursächlich sein. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die vom Kläger in der Berufungsinstanz wiederholten Äußerungen des Kommandanten nicht an.

Eine Kausalität kommt indes - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - nur dann in Betracht, wenn der Kläger ohne die Einflussnahme bzw. die vorherige Festlegung des Kommandanten entsprechend den Kriterien des Artikels 33 Abs. 2 GG im Hinblick auf seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter allen Mitbewerbern am besten qualifiziert gewesen wäre oder die fehlenden Qualifikationen gerade auf die Personalratstätigkeit, insbesondere die Freistellung des Klägers, zurückzuführen wären.

Es bedarf daher eines Vergleiches der Qualifikationen des Mitbewerbers W mit denjenigen des Klägers.

b) Das Arbeitsgericht hat nach eingehender Abwägung aller Umstände, unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts, zu Recht angenommen, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten für den Mitbewerber W nicht zu beanstanden ist. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

aa) Bewirbt sich ein Arbeitnehmer um eine Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst, hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die Grundsätze des Artikels 33 Abs. 2 GG zu beachten. Er muss daher die Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vornehmen. Erst wenn zwischen mehreren Bewerbern keine Qualifikationsunterschiede bestehen, verbleibt dem öffentlichen Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Die gerichtliche Überprüfung einer Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt, weil sie eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers verlangt, die auf einer Vielzahl von Elementen und deren Gewichtung beruht und auch vom persönlichen Eindruck abhängt. Daher ist die Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers von den Gerichten nur daraufhin zu kontrollieren, ob bei der Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und allgemeine Beurteilungsmaßstäbe eingehalten worden ist (vgl. BAG vom 27.06.2001, AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich ein freigestelltes Personalratsmitglied um einen freien, höher dotierten Arbeitsplatz bewirbt. Scheitert eine Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation in Folge der Freistellung außer Stande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachtenden Bewerber nach Artikel 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach § 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade auf Grund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG a.a.O.).

bb) Bei Beachtung dieser Grundsätze ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der hier in Rede stehende - verschuldensunabhängige - Anspruch wegen Verletzung des § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG neben dem Umstand, dass der nicht berücksichtigte Bewerber zu Unrecht übergangen worden ist, auch voraussetzt, dass die darin liegende Benachteiligung gerade wegen der Personalratstätigkeit, insbesondere wegen der Freistellung, erfolgte.

Vorliegend hat sich der für die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung darlegungs- und beweispflichtige Kläger bei seinem Vortrag indes vor allem auch auf solche Tätigkeiten und Qualifikationen berufen, die jahrelang zurückliegen und die er überwiegend vor der Zeit seiner Freistellung verrichtet bzw. erworben hat.

Der Kläger hat indes selbst nicht behauptet, er sei vor seiner Freistellung von der Beklagten wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt worden; die Beklagte habe ihn etwa bei vorangegangenen Bewerbungen übergangen oder ihn ansonsten entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend gefördert.

Allerdings kommt in den Fällen, in denen eine Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen scheitert und die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachtenden Bewerber nach Artikel 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden ist, gleichwohl eine Zahlungspflicht nach § 46 BPersVG in Betracht, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade auf Grund der Freistellung eingetreten ist. Dabei ist indes im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Freistellung des Klägers - entgegen dessen Darstellungen - nicht bereits "jahrelang", sondern erst seit dem 01.09.2002 bestand.

cc) Im vorliegenden Fall ist unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bereits nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten überhaupt zu beanstanden wäre. Ebenso wie das Arbeitsgericht kann auch die Berufungskammer vielmehr auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nachvollziehen, dass sich die Beklagte für den Mitbewerber Thomas W als den im Vergleich zum Kläger besser Qualifizierten entschieden hat.

(1) Gemäß der von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten und von dem Kläger zunächst nicht beanstandeten Tätigkeitsdarstellung für den Nachschubbearbeiter B gehören - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - zu dessen Aufgaben u.a. die Verantwortlichkeit für Materialbewirtschaftung in der Truppenübungsplatzkommandantur, das Einleiten der dezentralen Beschaffung und das Führen des urkundlichen Nachweises. Zudem vertritt der Nachschubbearbeiter B den Versorgungsoffizier in laufenden Angelegenheiten.

Zudem werden in der Tätigkeitsdarstellung 12 Arbeitsvorgänge unterschieden. Der Arbeitsanteil mit dem höchsten Zeitanteil (7,5 Stunden bei 38,5 Stunden in der Woche) betrifft die Führung und Überwachung der Arbeitsabläufe in der Materialbewirtschaftung der Truppenübungsplatzkommandantur und der Truppenübungsplatzfeuerwehr. In dieser Funktion leitet der Nachschubbearbeiter B die dezentrale Beschaffung für die Truppenübungsplatzkommandantur sowie die unterstellten Dienststellen ein und überwacht den Nachweis.

Zudem koordiniert er den Einsatz des Materialbuchhalters und überwacht diesen. Darüber hinaus setzt er den Lagerverwalter ein und stellt somit die vorschriftenkonforme Lagerung, Bereitstellung und Bewirtschaftung des eingelagerten, abzugebenden und anzunehmenden Materials sicher.

Ferner ist der Nachschubbearbeiter B in dieser Funktion für den Einsatz des Munitionshelfers D verantwortlich.

Die Arbeitsvorgänge mit dem nächst höheren Zeitanteil in Höhe von jeweils fünf Stunden betreffen zum Einen das Führen und Überwachen des Bestandsnachweises, wobei der Nachschubbearbeiter B für die vorschriftsmäßige Erledigung aller in der Materialbewirtschaftung anfallenden Vorgänge im Bereich des Materialnachweises verantwortlich ist, und den Materialbuchhalter weiterbildet sowie zum Anderen die Durchführung und Überwachung aller anfallenden Materialbewegungen der Truppenübungsplatzkommandantur, Feuerwehr etc. auf der Grundlage der DVU-VTT Materialbewirtschaftung. In diesem Bereich ist der Nachschubbearbeiter B für die Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals zuständig und setzt das Personal ein und überwacht die termingerechte Erledigung.

Soweit der Kläger in seiner Berufung meint, dem Arbeitsgericht sei ein Fehler unterlaufen, weil es angenommen habe, der Nachschubmitarbeiter B leite die dezentrale Beschaffung ist dies bereits unzutreffend. Vielmehr hat das Arbeitsgericht (S. 19 des Urteils, Bl. 154 d.A.) die Tätigkeitsbeschreibung zunächst zutreffend wiedergegeben. Ihm ist wie aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich lediglich bei weiteren Wiedergabe der Tätigkeitsdarstellung ein Übertragungs- bzw. Schreibfehler unterlaufen.

Der Kläger legt im Übrigen auch nicht dar, dass und weshalb die von ihm behauptete Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerade auf diesem Umstand beruhe.

(2) Auf der Grundlage der erstinstanzlich zu den Akten gelangten Tätigkeitsdarstellung hat das Arbeitsgericht weiter ausgeführt, der Beklagten sei zuzugeben, dass der Mitbewerber W auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Materialbuchhalter C sowohl im Heer als auch zuletzt bei der Truppenübungsplatzkommandantur E von seiner Befähigung her geeigneter als der Kläger zur Wahrnehmung des Dienstpostens des Nachschubbearbeiters B erscheine.

Dies ist nicht zu beanstanden.

Wie sich aus den Tätigkeitsdarstellungen des Herrn W für den Dienstposten Materialnachweisunteroffizier/Materialbuchhalter C bei dem Panzerbataillon 643 (Bl. 106 f. d.A.) vom 11.10.1988 sowie bei dem Nachschubbataillon 482 in E vom 30.10.1992 (Bl. 108 f. d.A.) ergibt, gehört zu den Aufgaben des Materialbuchhalters C das Führen eines Nachweises des Materials, die selbständige Erledigung der Terminbearbeitungen und das Bearbeiten von Materialbewegungen. Für die weitgehend selbständige (Bl. 107 d.A.) bzw. selbständige (Bl. 109 d.A.) Bearbeitung der Materialanforderungen, der Materialbewegung und der Materialbuchungen aufgrund vielseitiger und gründlicher Kenntnisse war laut beiden Tätigkeitsdarstellungen ein Zeitanteil von 122 Stunden im Verhältnis zu 174 Stunden im Monat zu veranschlagen.

Soweit der Kläger nunmehr auch in der Berufungsinstanz behauptet, die Tätigkeiten eines Materialbuchhalters C in Geräteeinheiten sei zwar breit gefächert, aber die Anzahl der Vorgänge gering, weshalb auf einer solchen Stelle mit relativ geringer Arbeitsbelastung natürlich sorgfältiger gearbeitet werden könne, ist weiterhin unklar, was der Kläger damit sagen möchte.

Festzustellen ist jedenfalls im Hinblick auf die zitierten Tätigkeitsdarstellungen eines Materialbuchhalters in den Geräteeinheiten, dass die Bearbeitung der Materialanforderung, Bewegung und Materialbuchungen ca. 70 % der Gesamttätigkeit ausmachen.

Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz ausführt, da der Truppenteil Geräteeinheit wirtschaftlich immer z.B. einem Bataillon oder Regiment unterstellt sei, werde der Materialnachweis bei dem Wirtschaftstruppenteil geführt, weshalb bei Geräteeinheiten immer ein Gerätefeldwebel für die Materialbewirtschaftung verantwortlich sei, dem der Materialbuchhalter C lediglich zu arbeite, ergibt sich daraus nichts anderes.

Auch die Beklagte geht in ihrer Berufungserwiderung davon aus, dass der Materialbuchhalter C, ebenso wie der Lagerverwalter C nicht "selbständig" im tariflichen Sinne arbeiteten. Auch ausweislich der zu den Akten gelangten unterschiedlichen Tätigkeitsdarstellungen für einen Materialbuchhalter C ist eine selbständige Tätigkeit im Bereich der Materialbewirtschaftung nicht grundsätzlich erforderlich. Soweit dem Mitbewerber W dennoch eine selbständigere Tätigkeit in diesem Bereich bescheinigt wurde, spricht dies - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - nicht gegen, sondern für den Mitbewerber W. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht auch zu Recht auch auf eine Leistungsprämie für Herrn W der Standortverwaltung Q gem. Schreiben vom 09.06.2000 (Bl. 233 d.A.) verwiesen, in der es u.a. heißt: "Herr W zeigt seit mehreren Jahren überdurchschnittliche Aktivitäten und Leistungsbereitschaft. Seine gezeigten Leistungen liegen deutlich über das von ihm zu erwartende Maß. Eingesetzt im Materialnachweis des Bataillons organisiert er alle anfallenden Materialbewegungen selbständig und mit der gebotenen Sorgfalt. Herr W ist aufgrund seiner Selbständigkeit und Zuverlässigkeit eine der maßgeblichen Stützen des Bataillons".

Zudem ist nicht ersichtlich, dass Voraussetzung für die Position eines Nachschubbearbeiters B eine vorangegangene selbständige Tätigkeit ist.

Als Materialbuchhalter C bei der Truppenübungsplatzkommandantur in E gehörte es gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 09.04.2002 (Bl. 39 d.A.) zudem vor allem zu den Aufgaben des Herrn W, die Materialbestandskartei - STAN zu führen sowie alle Versorgungsvorgänge für die Truppenübungsplatzkommandantur und der wirtschaftlich unterstellten, nicht nachweispflichtigen Truppenteile, nach den Vorgaben der Versorgungsweisungen einzuleiten und abzuschließen. Ein Zeitanteil von 7,5 Stunden pro Woche fiel auf das Führen der Materialbestandskartei STAN. Der höchste Zeitanteil von 13,5 Stunden pro Woche entfiel danach auf die Versorgung mit Nichtverbrauchsgütern, Einzelverbrauchsgütern, Massenverbrauchsgütern etc., die anzufordern und zu prüfen sind. Mit 11,5 Stunden pro Woche hatte sich der Angestellte Thomas W laut der Tätigkeitsdarstellung mit der Bewirtschaftung von Nichtverbrauchsgütern und Mehrverbrauchsgütern zu befassen.

In seinem Berufungsvorbringen bestätigt der Kläger selbst, das der Materialbuchhalter C die Materialbestandskartei STAN führe. Unerheblich für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung ist insoweit, dass nach der Behauptung des Klägers die tägliche Belegprüfung und die Verantwortlichkeit beim Truppenversorgungsbearbeiter (jetzt Nachschubmitarbeiter B) lag, da dieser Dienstposten erst zur Besetzung ansteht.

Dagegen war der Kläger nachdem er ab 1985 als Arbeiter im Bohr- und Sprengtrupp bei der Truppenübungsplatzkommandantur E beschäftigt worden ist, ab Januar 1990 unstreitig zunächst als Geräteunteroffizier sowie ABC-Abwehr/Selbstschutzunteroffizier beschäftigt. In dieser Funktion nahm er gemäß Tätigkeitsdarstellung vom 10.01.1990 (Bl. 110 f. d.A.) die verantwortliche Verwaltung des STAN-Gerät- und Liegenschaftsmaterial wahr. Zudem überwachte er die Durchführung der Materialerhaltung am STAN-Material. Der höchste Zeitanteil mit 45 Stunden im Verhältnis zu 169 Stunden im Monat machte das Führen der Karteiliegenschaftsgerät für die gesamten Geräte aus. Die Bevorratung des Liegenschaftsverbrauchsmaterial ist mit einem Zeitanteil von 30 Stunden im Monat und die Einleitung von Instandsetzungen, das Abholen und Rückliefern von Liegenschaftsgerät ist mit 20 Stunden pro Monat veranschlagt. Dieser bis zum 31.12.1993 ausgeübten Tätigkeit folgte eine Weiterbeschäftigung als Waffen- und Geräteunteroffizier sowie ABC-Abwehr/Selbstschutzunteroffizier auf Grundlage der Tätigkeitsdarstellung vom 20.12.1993 ab dem 01.01.1994 bis zum 30.06.1996. Als Geräteunteroffizier hatte der Kläger verantwortlich die eingelagerten Handfeuerwaffen, Funkgeräte und optisches Gerät zu verwalten und als ABC-Abwehr/Selbstschutzunteroffizier war er u.a. verantwortlich für die Lagerung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des gesamten ABC-Materials der Truppenübungsplatzkommandantur. Ab dem 10.07.1996 nahm der Kläger die Position des Lagerverwalters C wahr. Zu den Aufgaben des Lagerverwalters gehören gemäß der vom Kläger nicht bestrittenen Tätigkeitsdarstellung vom 19.01.2000 (Bl. 104 f. d.A.) die Versorgung der Truppenübungsplatzkommandantur mit Nicht- und Einzelverbrauchsgütern und selbstbeschafftem Material gemäß Lagerortkartei, die Unterstützung des Kfz-Feldwebels im administrativen Bereich und das Vorhalten von Austauschfeuerlöschern. Der weiteren Tätigkeitsdarstellung ist zu entnehmen, dass der größte Zeitanteil mit 15 Stunden der 38,5 Stunden-Woche die Einleitung der Instandsetzungen in der kommandantureigenen Kfz-Werkstatt mit Hilfe des DVU-VTT Inst-Rechners, die Beschaffung der benötigten Ersatzteile für die Kfz-Werkstatt und die Feuerwehr, wobei in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Daten für den Programmablauf des PC-List-Programms DVU-VTT erfasst und bearbeitet werden müssen. Darüber hinaus sorgt der Lagerverwalter mit einem Zeitanteil von 10,5 Stunden für den Empfang, Transport, Überprüfung, Bereitstellung, Ausgabe und Rücklieferung von Materialgütern.

Unter Berücksichtigung dieser von den Mitbewerbern bisher unstreitig ausgeübten Tätigkeiten ist die Annahme des Arbeitsgericht, eine vergleichende Betrachtung der Tätigkeitsdarstellungen des Angestellten Thomas W, der seit Januar 1987 als Materialbuchhalter C tätig geworden ist, und des Klägers, der nach seiner ab Januar 1990 übernommenen Tätigkeit als Geräteunteroffizier bzw. ABC-Abwehr/Selbstschutzunteroffizier bzw. Waffenunteroffizier und ab Juli 1996 als Lagerverwalter C tätig geworden ist, zeige, dass die Tätigkeit eines Materialbuchhalters C der Tätigkeit eines Nachschubbearbeiters näher komme als die Tätigkeiten, die der Kläger bislang verrichtet habe, nicht zu beanstanden.

Dies ergibt sich auch für die Berufungskammer klar aus den dargestellten Inhalten der jeweiligen Tätigkeiten. Soweit auch der Kläger Aufgaben in der Materialbewirtschaftung wahrgenommen hat, erfolgte dies zeitlich später und im Vergleich zum Angestellten Thomas W als Materialbuchhalter C zu einem erheblich geringeren Zeitanteil.

Nach alledem ist die Auswahlentscheidung der Beklagten für den Mitbewerber W nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz darauf verweist, er habe in der Zeit von 1990 bis zum 10.07.1996 zunächst ohne Aufnahme in die Tätigkeitsdarstellung, ab 1994 mit dem größten Teil in der Tätigkeitsdarstellung, nämlich 20 von 169,5 Stunden, den dezentralen Beschaffer vertreten (Bl. 113 ff. d.A.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das Einleiten der dezentrale Beschaffung eine Aufgabe des Nachschubbearbeiters B ist.

Indes ist die Kammer nach Abwägung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass es insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Zeitanteile und unter Berücksichtigung der sonstigen Qualifikationen und dem Zeitpunkt ihres Erwerbs dabei bleibt, dass der Mitbewerber W insoweit gegenüber dem Kläger als besser qualifiziert anzusehen ist.

(3) Dem Arbeitgericht ist im Übrigen darin zu folgen, dass nach den unter Ziff. 8 der Tätigkeitsdarstellung genannten persönlichen Voraussetzungen für den Nachschubbearbeiter B weder eine nennenswerte bessere Qualifizierung des Klägers noch des Angestellten Thomas W festzustellen ist.

Nach der erstinstanzlich zu den Akten gereichten und vom Kläger zunächst nicht bestrittenen Tätigkeitkeitsdarstellung gehören zu den persönlichen Voraussetzungen des Nachschubbearbeiters B u.a.:

- Ausbildung DVU-VTT

- Nutzerausbildung IT-Bestandsverzeichnis

- Ausbildung vergleichbar Materialnachweisfeldwebel

- DV-Verfahren IT-Bestandsverzeichnis

- PC-Ausbildung einschließlich fachbezogener DV-Verfahren.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erneut darauf hinweist, er habe neben der Ausbildung zum Materialunteroffizier, die auch der Mitbewerber W hat, die Ausbildung zum Versorgungsunteroffizier, war zunächst zu beachten, dass diese Ausbildungen beim Kläger mehr ca. 30 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten auch nicht dargetan hat, welche für den ausgeschriebenen Dienstposten spezifischen Qualifikationen sich hieraus ergeben sollen.

Soweit die persönliche Voraussetzung "Nutzerausbildung IT-Bestandsverzeichnis" in Rede steht, hat das Gericht diese ebenso wie den vom Mitbewerber W erst ab September 2004 absolvierten Lehrgang zum Materialnachweisfeldwebel nicht zu Gunsten des Herrn W bzw. zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt.

Aber auch der Kläger kann eine entsprechende Qualifikation nicht vorweisen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, die Listenführung sei auch Bestandteil der Lehrgänge zum Materialnachweisunteroffizier, Versorgungsunteroffizier und Geräteunteroffizier, geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass die Befähigung zur Listenführung nicht einen IT-Kurs ersetzen kann. Darüber hinaus ist nach unstreitigem Vortrag der Beklagten der Angestellte Thomas W seit dem 15.10.2002 bestellter Vertreter des IT-Nachweisverantwortlichen, so dass anzunehmen ist, dass er über entsprechende Erfahrung im Datenverarbeitungsverfahren und entsprechende PC-Ausbildung verfügt. Damit ist zumindest nicht festzustellen, dass der Kläger bezogen auf diese persönliche Voraussetzung qualifizierter sein soll als der Angestellte Thomas W.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz rügt, der Mitbewerber W besitze den Lehrgang DVU-VTT nicht, insbesondere sei die Behauptung der Beklagten, im Jahr 1995 sei der Lehrgang DVU-VTT noch mit "PC-List" bezeichnet gewesen sei, unzutreffend, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer hieraus nichts Streitentscheidendes. Selbst wenn man dies nämlich zugunsten des Klägers unterstellt, bleibt zum einen festzuhalten, dass der Mitbewerber W jedenfalls eine Schulung zur "Erstbefüllung des Rechners im Verfahren DVU-VTT" sowie den Lehrgang "PC-List" besucht hat.

Hinzu kommt, dass der in Rede stehende Lehrgang, nur eine viertägige Veranstaltung ist, so dass dessen Besuch dem Kläger keinen so großen Qualifikationsvorsprung bietet, dass hierdurch die bessere fachliche Geeignetheit des Mitbewerbers W ausgeglichen würde.

Da auch nach Überzeugung der Berufungskammer die persönlichen Voraussetzungen des Klägers jedenfalls nicht schlechter sind als diejenigen des Mitbewerbers W, ist die Rüge des Klägers, die diesbezüglich in die Tätigkeitsdarstellung aufgenommenen Anforderungen entsprächen nicht der Ausfüllanordnung, unbehelflich. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn auch dann, wenn man diese persönlichen Voraussetzungen wegließe, würde sich der Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn W gerade nicht zu Gunsten des Klägers verschieben.

Die Behauptung des Klägers, die Tätigkeitsdarstellung sei gerade auf die Person des Herrn W zu geschnitten worden, überzeugt im Übrigen bereits deswegen nicht, weil auch dieser im maßgeblichen Zeitpunkt - unstreitig - nicht alle Anforderungen erfüllte.

Dass der Kläger weitere Qualifikationen nur wegen seiner Freistellung nicht erreicht hätte, behauptet dieser selbst nicht.

c) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz eine weitere Fassung einer Tätigkeitsdarstellung zu den Akten reicht, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese keinen Aussteller erkennen lässt und der Kläger auch keine Angaben darüber macht, von wo diese herrührt. Hinzu kommt, dass die vom Kläger zu den Akten gereichte Tätigkeitsdarstellung insoweit Ungereimtheiten aufweist, als dort die Ziff. 9.1 zweimal aufgenommen ist und es in Ziff. 9.12. heißt: "Wirkt mit bei Angelegenheiten des Flottenmanagements", was deswegen erstaunt, weil es sich um die Tätigkeitsdarstellung eines Truppenübungsplatzes handeln soll.

Hinzu kommt, dass der Kläger weder dargetan hat, noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb dieser bei Zugrundelegung dieser Tätigkeitsdarstellung bessere Qualifikationen aufweisen würde.

d) Soweit der Kläger letztlich meint, er sei ebenfalls als Überhangpersonal zu führen, weil er aufgrund seiner Freistellung außerhalb der Dienstposten geführt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass insoweit Dienstposten aufgrund der Reduzierung der Streitkräfte oder von Optimierungsmaßnahmen entfallen, hat der Kläger nicht dargetan. Insoweit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass Überhangpersonal nur dann vorliege, wenn ein Dienstposten auf Grund der Umstrukturierung der Bundeswehr weggefallen ist, nicht zu beanstanden. Dies wird durch den Inhalt des Schreibens der Standortverwaltung A-Stadt an die Truppenübungsplatzkommandantur E vom 01.04.2004, indem es u.a. heißt, dass in dem Erlass "Steuergruppe Umfang des Zivilpersonals in der Bundeswehr" vom 12.04.2001 angeordnet und bestimmt sei, dass die Unterbringung strukturbetroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich Vorrang vor Förderung habe, bestätigt.

Auch aus dem Erlass zur Behandlung und Förderung von freigestellten Personalratsmitgliedern vom April 2003 ergibt sich nichts anderes. Diesem ist lediglich in Anlehnung an § 8 BPersVG zu entnehmen, dass freigestellte Personalratsmitglieder nicht benachteiligt werden dürfen. Dies ist vorliegend - wie dargestellt - indes auch nicht geschehen. Dass freigestellte Personalratsmitglieder entgegen § 8 BPersVG bei der Vergabe von Stellen begünstigt werden sollen, lässt sich dem Erlass nicht entnehmen und wäre auch nicht gesetzeskonform.

2. Da - wie dargestellt - nicht festzustellen war, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Personalrat benachteiligt worden wäre, ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 BPersVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Zulassung der Revision nicht veranlasst (§ 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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