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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 474/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, ERA


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 b
ZPO § 256
ERA § 3 I
ERA § 3 I (1)
ERA § 3 II (1)
ERA § 5
ERA § 5 Abs. 1
ERA § 5 Ziff. 4
ERA § 5 Abs. 4
ERA § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.07.2008, 10 Ca 527/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1976 als Entwicklungsingenieur für Fahrzeugsysteme tätig. Seit 1989 beschäftigt er sich im Betrieb der Beklagten, die Bremsen entwickelt, mit derartigen Entwicklungen.

Die Beklagte führte am 01.01.2008 das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie vom 06.07.2004 (künftig: ERA) ein. Zuvor erstellten sämtliche Vorgesetzten Entwürfe von Arbeitsaufgabenbeschreibungen (AAB) für die ihnen unterstellten Mitarbeiter. Am 23.02.2006 verfasste ein von der Beklagten eingesetztes betriebliches ERA-Projektteam eine Arbeitsaufgabenbeschreibung für den Arbeitsplatz des Klägers (Bl. 9 d. A.), die Grundlage für seine Eingruppierung war. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr Sch., legte unter dem Datum des 04.07.2007 ebenfalls eine Arbeitsaufgabenbeschreibung (Bl. 17 d. A.) vor, die die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten korrekt wiedergibt. Ausweislich dieser Arbeitsaufgabenbeschreibung besteht die Aufgabe des Klägers darin, mechanische Komponenten zu prüfen und zu erproben sowie das Systemverhalten von Fahrerassistenzsystemen auszuwerten und zu analysieren (vgl. Blatt 17 d. A.). Die von dem ERA-Projektteam am 23.02.2006 erstellte Arbeitsaufgabenbeschreibung (Bl. 9 d. A.) bezeichnet als Arbeitaufgabe des Klägers: "Durchführen von komplexen konstruktions- und versuchslastigen Entwicklungsaufgaben an Bremssystemen und Systemkomponenten". Der Kläger wurde mit Zustimmung des Betriebsrats ab 01.01.2008 in die Entgeltgruppe E 10 eingruppiert. Durch diese Einstufung wurden das Grundgehalt des Klägers von früher 3.791,-- € brutto/Monat auf 3.602,- € brutto/Monat und das Leistungsentgelt von 569,-- € brutto/Monat auf 540,-- € brutto/Monat reduziert. Der Kläger erhält jedoch eine monatliche Ausgleichszulage von 217,70 € brutto, so dass sein bisheriges Endgehalt von 4.480,54 € brutto nicht verringert wurde.

Mit am 27.02.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener Klage wendet sich der Kläger gegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 und macht die tarifgerechte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E11 geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

die ihm übertragene Arbeitsaufgabe erfülle die Merkmale der Entgeltgruppe E11. Das Tarifmerkmal des "erweiterten Aufgabenbereichs" sei erfüllt, weil er das Fachgebiet Fahrassistenzsysteme betreue und in dem Fachbereich "elektrische Parkbremse" tätig sei. Das Fachgebiet Fahrassistenzsysteme umfasse Arbeiten für Sensorhalterungen und -justierungen. Er sei in sieben Arbeitsbereichen tätig und verweise insoweit auf die von ihm erstellte und als Anlage zu dem Schriftsatz vom 30.06.2008 vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 45 d. A.). Auch das Tarifmerkmal des erweiterten Aufgabenbereichs, der "teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien" erledigt wird, sei zu bejahen, weil er in seiner Entwicklungsarbeit weitgehend frei sei und sich nur an Spezifikationen von Kunden oder DIN-Normen als Richtlinien orientieren müsse. Er verfüge über "langjährige spezifische Berufserfahrung" im Sinne von Entgeltgruppe E11. Zur Begründung verweise er darauf, dass er - was unstreitig ist - seit 19 Jahren im Betrieb der Beklagten an derartigen Entwicklungen arbeite. Seit dem Jahr 2004 führe er die Entwicklungsabteilung Montierung und Justierung von Fahrassistenzsystemen alleine. Seine schöpferische Tätigkeit sei insbesondere bei Zukunftsprojekten nicht durch Richtlinien einengbar. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 06.06.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert,

der Kläger sei tarifgerecht in Entgeltgruppe E10 eingruppiert. Das Tarifmerkmal "erweiterter Aufgabenbereich" liege nicht vor. Auch werde der Aufgabenbereich nicht nur "teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt". Alle Mitarbeiter der Beklagten müssten sich unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung an Spezifikationen von Kunden und DIN-Normen halten. Nach der Arbeitsaufgabenbeschreibung erfordere die Tätigkeit des Klägers nicht "langjährige spezifische Berufserfahrung" im Sinne von Entgeltgruppe E11. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.07.2008, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, das eigene Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, den Klageantrag zu rechtfertigen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass für die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben langjährige spezifische Berufserfahrung erforderlich sei. Aus der Arbeitsaufgabenbeschreibung seines Vorgesetzten Sch. ergebe sich nicht die Notwendigkeit zusätzlicher Berufserfahrung. Vielmehr seien Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichend wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen fachspezifischen Hochschulausbildung erworben würden. Ausweislich des ERA-Niveaubeispiels zu Kennziffer 06.02.01.25 erfolge die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 auch wegen der Arbeitsaufgabe eines Konstruktionsingenieurs mit der Arbeitsbeschreibung "Erarbeiten von konstruktiven Lösungen". Niveaubeispiel für die Entgeltgruppe E11 sei die Arbeitsaufgabe "Leiten einer Konstruktionsgruppe" mit der Arbeitsbeschreibung "Planen und Betreuen von Konstruktionsaufträgen" (Kennziffer 06.02.01.30). Nach der von seinem Vorgesetzten erstellten Arbeitsaufgabenbeschreibung obliege dem Kläger mit einem Arbeitszeitanteil von insgesamt 75 % die Erarbeitung konstruktiver Lösungen zum Systemverhalten von Fahrassistenzsystemen. Dies werde bestätigt durch die von ihm als Anlage zu dem Schriftsatz vom 30.06.2008 eingereichte "Stellenbeschreibung", wonach er mit einem Arbeitszeitanteil von 50 % mit der Entwicklung der A.-R.-S.-Montierung und mit weiteren 25 % mit der "Entwicklung End-of-Line Justierprozess für einen A.-S." beschäftigt sei. Es sei nicht erkennbar, dass die demnach vom Kläger zu erledigende Arbeitsaufgabe eine andere als die eines Konstruktionsingenieurs sei, die immerhin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 rechtfertige. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4 bis 7 des Urteils Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers erforderten die von ihm zu erledigenden Arbeitsaufgaben langjährige spezifische Berufserfahrung, über die er verfüge. In der Stellenbeschreibung als Anlage zum Schriftsatz vom 30.06.2008 werde darauf hingewiesen. Die Arbeiten an der A.-Halterentwicklung würden von ihm im Rahmen eines erweiterten Aufgabenbereichs geleitet. Seine Tätigkeit erfordere langjährige Berufserfahrung, insbesondere was die Erprobung der Halterungssysteme angehe, die acht Jahre dauere. Im Hinblick auf die Dauer des Entwicklungsprozesses könne ein externer Ingenieur in den Entwicklungsprozess nicht eintreten, da er über die Erkenntnisse und Erfahrungen der zurückliegenden Erprobungen und Verbesserungen nicht verfüge. Auch die vom Kläger durchgeführten Zuverlässigkeitsanalysen und Lebensdauervorhersagen erforderten langjährige Berufserfahrung.

Maßgeblich für die Eingruppierung seien die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe; auf das Niveaubeispiel könne es nicht entscheidend ankommen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einem Niveaubeispiel den gleichen Rang und die gleiche Bedeutung zuerkannt wie einem Merkmal der jeweiligen Entgeltgruppe. Das Niveaubeispiel "Leitung einer Konstruktionsgruppe" sei kein prägendes Merkmal der Entgeltgruppe E11. Allerdings erledige der Kläger tatsächlich Arbeiten die dem "Leiten einer Konstruktionsgruppe" im Sinne des Niveaubeispiels gleichzustellen seien: Er arbeite ständig Praktikanten ein, leite und beaufsichtige sie. Hinzu komme eine fachliche Leitungsfunktion, die er gegenüber Kunden und Lieferanten innehabe. Er plane und betreue selbständig Konstruktionsaufträge gegenüber Partnerfirmen unter Einschluss von Zuverlässigkeitsanalysen- und vorhersagen. Die Aufgaben, die er erledige, seien in Bezug auf die D.-Systemanalysen und -validierungen wesentlich umfangreicher als die Arbeiten eines Konstruktionsingenieurs. Wenn er eine Halterung entwickelt habe, so müsse diese von dem zuständigen Ingenieurbüro nach seinen Plänen gebaut werden. Er leite dann die Ingenieure und Konstrukteure des Ingenieursbüros an, was mit der Leitung einer eigenen Konstruktionsgruppe im Hause der Beklagten gleichzusetzen sei. Seine Tätigkeit sei weit umfangreicher als die eines Konstruktionsingenieurs. Über die Tätigkeit eines Konstruktionsingenieurs hinaus gehe die Validierung (Freigabe) der Produkte und die Entwicklung eines Justierverfahrens für die Fahrzeugendmontage.

Zwar beziehe er durch die Ausgleichszulage derzeit ein Gehalt entsprechend der Entgeltgruppe E11. Längerfristig werde er jedoch erheblich benachteiligt, da die Einstufung dazu führe, dass sich sein Gehalt zukünftig nicht in gleicher Weise erhöhe wie bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E11.

Im Kammertermin vom 12.02.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nach seinem Wissen seien mit Wirkung zum 01.06.2008 die Tariflöhne erhöht worden; allerdings sei das Gehalt des Klägers unverändert geblieben. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.07.2008 festzustellen, dass der Kläger tarifgerecht in Entgeltgruppe E11 ERA einzugruppieren und zu vergüten ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Der Kläger besitze tatsächlich langjährige Berufserfahrung. Allerdings sei für seinen Aufgabenbereich eine solch langjährige Berufserfahrung nicht erforderlich. Er habe zu keinem Zeitpunkt im Betrieb der Beklagten eine Abteilung geleitet. Auch aus der Arbeitsaufgabenbeschreibung des Vorgesetzten Sch. des Klägers vom 04.07.2007 heiße es unter dem Rubrik Mitarbeiterführung: "keine".

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. I. 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist statthaft. Der Kläger hat im Kammertermin vom 12.02.2009 auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Klage geändert. Es handelt sich nach der Klageänderung um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, deren grundsätzliche Zulässigkeit auch im Bereich der Privatwirtschaft zu bejahen ist (BAG vom 14.06.1995, 4 AZR 250/94; BAG vom 10.07.1996, 4 AZR 759/94 m.w.N.).

2. Bedenken bestehen im Streitfall jedoch hinsichtlich des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. "Alsbald" bedeutet, dass das Bedürfnis wenigstens in nicht ferner Zukunft besteht (Thomas/Putzo ZPO § 256 Rd-Ziffer 17). Der Kläger ist in Entgeltgruppe E10 eingruppiert. Er bezieht jedoch Vergütung in Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe E11. Die Differenz zwischen beiden Vergütungsgruppen wird durch eine Zulage ausgeglichen. Aus diesem Grund erwachsen dem Kläger derzeit durch die Eingruppierung in Entgeltgruppe E10 keine finanziellen Nachteile gegenüber der Eingruppierung in Entgeltgruppe E11. Im Kammertermin vom 12.02.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nach seinem Wissen sei zum 01.06.2008 eine Tariflohnerhöhung erfolgt, an der der Kläger nicht teilgenommen habe. Die Beklagte erwiderte, von Tariflohnerhöhungen werde im Hinblick auf eine in ihrem Betrieb bestehende Standortsicherungsvereinbarung maximal 1 % weitergegeben; dies sei auch im Fall des Klägers wohl erfolgt.

Das Gericht war nicht gehalten, dem Kläger Schriftsatznachlass bezüglich des Feststellungsinteresses zu gewähren. Das Feststellungsinteresse ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch eine in Betracht kommende Leistungsklage mangels Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen wäre (BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 295/2004). Der Kläger ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, tarifgerecht in Entgeltgruppe E10 eingruppiert. Daher ist die Klage jedenfalls unbegründet, was nachfolgend dargestellt wird (II.). II. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist er nicht in Entgeltgruppe E11 einzugruppieren.

1. Gemäß § 3 I. (1) ERA ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Nach § 3 II. (1) ERA sind die in § 5 ausgewiesenen Entgeltgruppen die Grundlage für eine summarische Arbeitsbewertung. § 5 Abs. 1 ERA bestimmt, dass die Beschäftigten gemäß § 3 I. ERA in die unter § 5 Ziffer 4 ERA beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert werden.

Gemäß § 5 Absatz 4 ERA gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog: "...

E 10

Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden.

E11

Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse und langjährige spezifische Berufserfahrung.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden."

§ 5 Abs. 6 lautet: "Den unter Ziffer 4 genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Information, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. 2. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 11 nicht dargetan.

a) Der Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die ihm übertragene und von ihm auszuführende Arbeitsaufgabe als "erweiteter Aufgabenbereich" im Sinne von Entgeltgruppe E11 anzusehen ist. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG vom 20.10.1993, 4 AZR 47/93). Demnach ist der Kläger ist für das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "erweiteter Aufgabenbereich" gegenüber Entgeltgruppe E10, in der die Rede von einem "Aufgabenbereich" ist, darlegungs- und beweisverpflichtet. Allein aus der Betrachtung der Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob es sich hierbei um einen "erweiterten" Aufgabenbereich gegenüber dem "Aufgabenbereich" in Entgeltgruppe E 10 handelt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den unter diese Vergütungsgruppe fallenden nicht herausgehobenen Tätigkeiten und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Er hat jedoch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, wodurch sich seine Arbeitsaufgabe von dem Aufgabenbereich gemäß Entgeltgruppe E10 heraushebt. Der Kläger führt hierzu aus, er erfülle das tarifliche Merkmal des "erweiterten" Aufgabenbereichs, weil er verschiedene Fachgebiete betreue (Klageschrift Seite 4, 5, Blatt 4, 5 d. A.). Auch wenn er unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, so ergibt sich daraus noch nicht das Vorliegen eines "erweiterten" Aufgabenbereichs. Der Entgeltgruppenkatalog in § 5 Abs. 4 ERA knüpft an die ausgeübten Tätigkeiten (E1 bis E4), Aufgaben (E5 bis E7), das Aufgabengebiet (E8) bzw. das "erweiterte Aufgabengebiet (E9) an. E10 verlangt als weitere Steigerung einen "Aufgabenbereich", E11 darüber hinaus einen "erweiterten" Aufgabenbereich. Im Hinblick auf diese Struktur der Tarifgruppen hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, wodurch sich der ihm übertragene "erweiterte Aufgabenbereich" von dem Aufgabenbereich in Entgeltgruppe E10 heraushebt. Dies hat er nicht getan. Der bloße Hinweis darauf, dass ihm mehrere Tätigkeiten zugewiesen seien, genügt jedenfalls nicht. Dies gilt in gleicher Weise auch für seinen Vortrag, wonach er in insgesamt sieben Arbeitsbereichen tätig sei (Schriftsatz vom 30.06.2008, Seite 3, Bl. 43 d. A.).

b) Hinzu kommt, dass der dem Kläger übertragene Aufgabenbereich nicht nur "teilweise" im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Entgeltgruppe E11 setzt voraus, dass - wie auch in Entgeltgruppe E10 - noch zu beachtende Richtlinien vorhanden sind, die sich jedoch - anders als dies Entgeltgruppe E10 vorsieht - nicht über den gesamten Aufgabenbereich des Arbeitnehmers erstrecken. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er sei in der Entwicklungsarbeit weitgehend frei; er müsse sich nur an Spezifikationen von Kunden oder gültigen DIN-Normen orientieren (Klageschrift Seite 5, Blatt 5 d. A.). Seine schöpferische Tätigkeit insbesondere bei Zukunftsprojekten sei nicht in Richtlinien einengbar (Schriftsatz vom 30.06.2008, Seite 3, Blatt 43 d. A.). Dieser Vortrag ist unzureichend. Er hätte genauer zu seiner Entwicklungstätigkeit und die Einbindung in die betrieblichen Abläufe, d. h. insbesondere auch zur Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen und Einheiten vortragen müsse. Er hätte insbesondere darlegen müssen, welche "allgemeinen Richtlinien" im Sinne der Entgeltgruppe E11 bestehen, die den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Aufgabenbereich nach Entgeltgruppe E11 zu erledigen ist. Dem hätte er "den erweiterten Aufgabenbereich" nach Entgeltgruppe E11 gegenüberstellen und detailliert darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sein soll, dass für die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe nur noch "teilweise" allgemeine Richtlinien maßgebend sind. Der bloße Hinweis auf "Entwicklungsarbeit" und "schöpferische Tätigkeit" ist unzureichend, da sich auch solche Tätigkeiten nicht völlig frei, sondern ausgerichtet an Zielvorgaben des Arbeitgebers vollziehen.

c) Auch unter Berücksichtigung der tariflichen Niveaubeispiele erweist sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 als zutreffend. Die Niveaubeispiele dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben zu den Entgeltgruppen (§ 5 Abs. 6 ERA). Die Arbeitsaufgabe eines Konstruktionsingenieurs, der u. a. konstruktive Lösungen zu erarbeiten hat, wird der Entgeltgruppe E10 (Kennziffer 06.02.01.25), die Arbeitsaufgabe "Leiten einer Konstruktionsgruppe" (Kennziffer 06.02.01.30) der Entgeltgruppe E11 zugeordnet. Nach der Arbeitsbeschreibung beinhaltet die Arbeitsaufgabe "Leiten einer Konstruktionsgruppe" das "Planen und Betreuen von Konstruktionsaufträgen", das "Umsetzen und Überwachen von Konstruktionsaufträgen" sowie das "Führen von Mitarbeitern". Der Kläger hat jedoch keinerlei Personalverantwortung. Insbesondere obliegt es ihm nicht, Mitarbeiter der Beklagten zu führen. Dies ergibt sich auch aus der von ihm vorgelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung seines Vorgesetzten Sch. vom 04.07.2007, in der es in der Rubrik "Mitarbeiterführung" heißt: "keine". Der Hinweis des Klägers, er weise externe Konstrukteure und Ingenieure an und leite sie, ist unbehelflich. Selbst wenn der Kläger dieser Personengruppe Vorgaben macht, sie anweist und leitet, beschränkt sich seine Kompetenz auf Weisungen in fachlicher Hinsicht. Das "Führen von Mitarbeitern" im Sinne des ERA-Niveaubeispiels mit der Kennziffer 06.02.01.30 beinhaltet jedoch andere Aufgaben. So soll der Leiter einer Konstruktionsgruppe mit den Mitarbeitern aufgaben,- und bereichsbezogene Ziele gemeinsam entwickeln, Qualifikationsmaßnahmen festlegen, Mitarbeiter unter Beachtung von Eignung und Qualifikation einsetzen, Gruppenprozesse sowie kostenbewusstes Handeln und Verbesserungsprozesse fördern und die Erreichung der Kostenziele sicherstellen. Darüber hinaus hat er die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitszeitregelungen zu überwachen, personelle Maßnahmen zu veranlassen und durchzuführen, neue Mitarbeiter auszuwählen, zu beurteilen und zu fördern. Diese unter dem Oberbegriff "Führen von Mitarbeitern" im Einzelnen aufgeführten einzelnen Tätigkeiten könnte der Kläger nur in Bezug auf bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer erbringen. Dem Kläger steht nicht die (Arbeitgeber-) Kompetenz zu, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitszeitregelungen von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens zu überwachen. Auch hat er nicht die Befugnis personelle Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern von Kunden oder Lieferanten zu veranlassen oder gar durchzuführen. Erst recht steht es ihm nicht zu, Mitarbeiter von Kunden oder Lieferanten zu beurteilen oder zu fördern. Das "Führen von Mitarbeitern" im Sinne des ERA-Niveaubeispiels 06.02.01.30 setzt voraus, dass die Führung gegenüber Mitarbeitern des eigenen Unternehmens ausgeübt wird. Diese Personalverantwortung hat der Kläger jedoch nicht. In der von ihm vorgelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung seines Vorgesetzten Sch. vom 04.07.2007 heißt es in der Rubrik "Mitarbeiterführung": "keine". Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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