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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 490/07
Rechtsgebiete: EFZG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

EFZG § 2 Abs. 1
BGB § 138
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 7
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 138
ZPO § 416
ZPO § 439 Abs. 1
ZPO § 440 Abs. 1
ZPO § 441
ZPO § 441 Abs. 2
ZPO § 442
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 707 Abs. 1
ZPO § 719 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.03.2007, AZ.: 3 Ca 136/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsanspruche des Klägers.

Der Kläger war vom 29.03.2004 bis zum 12.10.2006 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde von der Beklagten als Vorrichter an verschiedene Auftraggeber überlassen. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 zugrunde (vgl. Bl. 5 und 6 d. A.). In diesem Arbeitsvertrag heißt es in § 5 Vergütung/Zahlungsweise unter anderem:

a) Der Stundenlohn beträgt EUR 9,50 brutto. ........

b) Für anfallende etwaige zulässige Überstunden wird ein Zuschlag von 25 % des vereinbarten Bruttostundenlohnes gezahlt.

Bei zulässiger Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 25 % gezahlt .........

In § 7 heißt es:

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden ausschließlich der Pausen."

In § 8 Aufwandersatz heißt es:

"(Fahrtkostenerstattung, Auslösung, Übernachtungskosten, Heimfahrten usw.).

Der Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung seiner Arbeitsleistung den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 670 BGB). Auf Verlangen des Mitarbeiters werden Vorschüsse geleistet (§ 696 BGB).

.......

Für die Erstattung des Aufwendungsersatzes werden folgende Vereinbarungen getroffen:

Die Auslösung erfolgt nach steuerlichen Richtlinien (BMTV).

Die Beklagte erteilte dem Kläger für August 2006 (Bl. 7 d. A.) eine Abrechnung der Brutto-Nettobezüge, in der folgende Vergütungsbestandteile ausgewiesen sind:

Lohn 1.824,-- EUR

Überstundenzuschlag (25 %) 116,38 EUR

Reisekosten pauschal 352,40 EUR

Verpflegungszuschuss steuerfrei 576,-- EUR

doppelte Haushaltsführung steuerfrei 480,-- EUR

Fahrgeld steuerfrei 1.184,-- EUR

Von dem Gesamtbrutto in Höhe von 4.532,78 EUR wurde ein steuerrechtlicher Abzug in Höhe von 30,66 EUR vorgenommen.

Weiter hat die Beklagte dem Kläger eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 erteilt (vgl. Bl. 8 d. A.). Ausweislich dieser Lohnsteuerbescheinigung wurde von einem Gesamtbruttoarbeitslohn in Höhe von 22.132,06 EUR insgesamt eine Lohnsteuer in Höhe von 1.082,92 EUR einbehalten.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.10.2006 - insoweit unstreitig - als Leiharbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen in F. und in O. - hier bei der S. - gearbeitet.

In der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 08.09.2006 habe er 58 Arbeitsstunden geleistet. In der Zeit vom 11.09.2006 bis zum 15.09.2006 habe er 48,5 Arbeitsstunden und in der Zeit vom 16.09.2006 bis zum 30.09.2006 habe er 117,25 Arbeitsstunden geleistet. Er habe also in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 insgesamt 223,75 Stunden gearbeitet. Hieraus ergebe sich eine monatliche Bruttogrundvergütung in Höhe von 2.125,63 EUR.

An anzurechnenden Überstunden - ab der 41. Stunde pro Arbeitswoche - habe er damit 55,75 Stunden geleistet. Hieraus ergebe sich eine Überstundenvergütung in Höhe von 132,41 EUR brutto. Er habe somit einen Anspruch auf Bruttoarbeitslohn für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 in Höhe von insgesamt 2.258,04 EUR.

In der Zeit vom 04.10.2006 bis zum 12.10.2006 habe er 78 Arbeitsstunden geleistet. Hieraus ergebe sich eine Bruttogrundvergütung in Höhe von 741,-- EUR. Hinzu komme eine Vergütung in Höhe von 66,50 EUR brutto für den 03.10.2006 gemäß § 2 Abs. 1 EFZG. Somit ergebe sich eine Bruttogrundvergütung von 807,05 EUR.

An zu berücksichtigenden Überstunden - ab der 41. Stunde pro Arbeitswoche - habe er in diesem Zeitraum somit 21 Stunden geleistet. Hieraus ergebe sich eine Überstundenvergütung in Höhe von 49,88 EUR. Er habe somit einen Anspruch auf Bruttoarbeitslohn für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 in Höhe von insgesamt 857,38 EUR.

Ausweislich § 8 des am 26.03.2004 abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe er zu dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der Höhe nach richte sich der Anspruch hierbei nach den Bestimmungen des Bundesmontagetarifvertrages.

Er habe für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss in Höhe von insgesamt 504,-- EUR. Dieser ergebe sich aus dem Produkt der Multiplikation mit dem Faktor "Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage" und dem Tagessatz in Höhe von 24.-- EUR, also 21 Arbeitstage x 24,-- EUR.

Für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 habe er einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss in Höhe von 168,-- EUR (7 Arbeitstage x 24,-- EUR).

Er habe für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 weiter einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Kosten in Höhe von 420,-- EUR (21 Arbeitstage x 20,-- EUR).

Für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 habe er einen Anspruch auf Ersatz, der ihm durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Kosten in Höhe von 140,-- EUR (7 Arbeitstage x 20,-- EUR).

Für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 habe er weiter einen Anspruch auf Reisekostenvergütung (pauschaliert) in Höhe von 352,40 EUR.

Für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 habe er einen Anspruch auf Reisekostenvergütung (pauschaliert) in Höhe von 117,46 EUR.

Weiter habe er nach § 18 des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.

Er habe in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 08.09.2006 auf einer Baustelle in F. gearbeitet. Er habe in dieser Zeit in B. K. gewohnt und habe somit einen täglichen Arbeitsweg von ca. 70 km einfache Wegstrecke gehabt. Er sei regelmäßig am Wochenende zu seiner Familie nach C-Stadt gefahren. Dies entspreche einer einfachen Wegstrecke von ca. 390 km.

In der Zeit vom 11.09.2006 bis zum 12.10.2006 habe er in O. gearbeitet. Er habe einen täglichen Arbeitsweg von 5 km einfacher Wegstrecke gehabt. An den Wochenenden sei er wiederum regelmäßig zu seiner Familie nach C-Stadt gefahren. Dies entspreche einer einfachen Wegstrecke von ca. 445 km.

Er habe daher einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 572,46 EUR. Weiter habe er einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 in Höhe von 165,68 EUR.

Er habe von der Beklagten keinerlei Zahlungen für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.10.2006 erhalten.

Auch eine zutreffende Abrechnung über seine Vergütungsansprüche habe er nicht erhalten.

Soweit sich die Beklagte auf den Aufhebungsvertrag vom 13.10.2006 beziehe, komme es auf dessen Wirksamkeit nicht an, da eine derartige Vereinbarung - unterstellt es gebe sie - wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB unwirksam wäre.

Nichts desto trotz bestreite er ausdrücklich den Abschluss einer derartigen Vereinbarung. Die Behauptung der Beklagten, er - der Kläger - wäre am 13.10.2006 am Vormittag in den Geschäftsräumen der Beklagten in L. gewesen, um das vorgelegte Schriftstück zu unterzeichnen, sei falsch. Er habe sich während des gesamten Tages in C-Stadt aufgehalten. Zudem sei auf die in der Aufhebungsvereinbarung aufgeführte Wohnanschrift des Klägers hinzuweisen. Zum Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten Unterzeichnung der vermeintlichen Vereinbarung vom 13.10.2006 sei der Beklagten die damals aktuelle Anschrift des Klägers bekannt gewesen. Dies sei etwa aus den mit der Klage vom 19.01.2007 vorgelegten Anlagen, die bereits aus der Zeit davor stammten, ersichtlich. Auf der vermeintlichen Ausgleichsvereinbarung vom 12.10.2006 befinde sich hingegen die Anschrift des Klägers aus dem Jahr 2004, wie sie im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 enthalten sei. Auch dies sei sehr verwunderlich.

Der Kläger hat daher beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihm in der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 erbrachte Arbeitsleistung ordnungsgemäß abzurechnen und an ihn eine ordnungsgemäß erstellte Lohnabrechnung herauszugeben, die von ihm in der Zeit vom 01.10.2006 bis 12.10.2006 erbrachte Arbeitsleistung ordnungsgemäß abzurechnen und an ihn eine ordnungsgemäß erstellte Lohnabrechnung herauszugeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.258,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 857,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 504,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Verpflegungszuschuss in Höhe von EUR 168,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Aufwendungsersatz in doppelter Haushaltsführung in Höhe von EUR 420,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Aufwendungsersatz für doppelte Haushaltsführung in Höhe von EUR 140,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Reisekostenzuschuss in Höhe von EUR 352,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Reisekostenzuschuss in Höhe von EUR 117,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von EUR 572,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtkosten für die Zeit vom 01.10.2006 bis 12.10.2006 in Höhe von EUR 165,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:

Ungeachtet des gesamten Tatsachenvortrages des Klägers bestünden zumindest keine Ansprüche des Klägers mehr gegen die Beklagte. Denn die Parteien hätten am 13.10.2006 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 12.10.2006 geendet habe (vgl. den Aufhebungsvertrag wie Bl. 25 d. A.). Die Parteien hätten seinerzeit vereinbart, dass mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig ausgeglichen und erledigt seien. Der vorliegende Aufhebungsvertrag sei am 13.10.2006 vormittags, in den Geschäftsräumen der Beklagten in der A-Straße, L., im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten von dem Kläger unterzeichnet worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Aufhebungsvertrag gegen gezeichnet. Im unteren Bereich links zeige der Aufhebungsvertrag die Unterzeichnung des Geschäftsführers der Beklagten sowie den Firmenstempel der Beklagten. Im rechten unteren Bereich sei die Unterschrift des Klägers, die dieser in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten am 13.10.2006 vor Ort in der A-Straße getätigt habe. Anlass für die Aufhebungsvereinbarung sei gewesen, dass der Kläger selbst am 13.10.2006 in die Geschäftsräume der Beklagten gekommen sei und eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewünscht habe. Es habe auch seinem eigenen Wunsch entsprochen, dass eine Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung vom 12.10.2006 getroffen worden sei, obwohl die Vereinbarung erst am 13.10.2006 wirksam abgeschlossen worden sei.

Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger weder ein Abrechnungsanspruch noch ein Anspruch auf Bruttoarbeitslohn zustehe.

Das Begehr des Klägers, die Monate September und Oktober 2006 ordnungsgemäß abzurechnen, sei unbegründet, denn die Beklagte habe bereits zeitnah jeweils zum Ende des laufenden Monats dem Kläger gegenüber sämtliche angefallenen Arbeitsleistungen ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet.

Die Beklagte hat im Weiteren zunächst wie folgt vorgetragen:

Der Kläger habe für September 2006 eine Überweisung in Höhe von netto EUR 3.581,22 (Arbeitslohn nebst gesamte Auslagen und Fahrtkosten) und für Oktober 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.248,93 netto erhalten.

Diesen Vortrag hat die Beklagte später wie folgt berichtigt:

In Wahrheit habe der Kläger für September 2006 einen Nettobetrag in Höhe von EUR 1.308,72 ausbezahlt und für Oktober 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.769,43 netto ausbezahlt erhalten. Insoweit werde auf den Korrekturausdruck zu den Abrechnungen für die Monate September 2006 und Oktober 2006 verwiesen (vgl. Bl. 41 und 42 d. A.).

Im Kammertermin vom 23.03.2007 hat die Beklagte dann ihr Vorbringen nochmals berichtigt:

Bis einschließlich August 2006 sei die Vergütung des Klägers abgerechnet und ausgezahlt worden. Für die Monate September und Oktober 2006 seien dann - damit unstreitig - keine Zahlungen mehr an den Kläger mehr erfolgt.

Richtig sei, dass der Kläger für die Beklagte im September 2006 160 Stunden gearbeitet habe und einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25 % für 63,75 Stunden zu beanspruchen habe. Richtig sei ferner, dass der Kläger für die Beklagte im Oktober 78 Stunden gearbeitet habe und einen Urlaubstag vergütet bekommen habe. Darüber hinaus habe der Kläger sein Zeitkonto ausgeglichen erhalten mit weiteren 63,75 Stunden und habe Urlaubsvergütung sowie 8 Feiertagsstunden vergütet erhalten.

Darüber hinausgehende vom Kläger behauptete Arbeitsleistungen würden als unzutreffend bestritten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 23.03.2007 der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht auf die zur Verfahrensakte gereichte Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006 berufen könne. Die Beklagte habe trotz gerichtlicher Auflage nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger am 13.10.2006 diese Aufhebungsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet habe.

Zudem könne die Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006 den Ansprüchen des Klägers auch aufgrund ihres Inhaltes nicht entgegen gehalten werden. Diese enthalte ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass ausdrücklich in der Aufhebungsvereinbarung darauf hingewiesen worden sei: "Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist". Die Beklagte habe im vorliegenden Rechtsstreit aufgezeigt, dass sie die Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bis einschließlich zum 12.10.2006 erfüllt haben wollte. Daher habe (zumindest) ihre Absicht bestanden, das dem Kläger bis zum 12.10.2006 geschuldete ordnungsgemäß abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen.

Aufgrund des Abrechnungsverhaltens der Beklagten in der Vergangenheit sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Anspruchsbegründung seitens des Klägers seien die vom Kläger geltend gemachten Forderungen auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Verpflegungszuschuss, Aufwendungsersatz für doppelte Haushaltsführung, Reisekostenzuschuss sowie Fahrtkostenersatz in vom Kläger geltend gemachter Höhe zugrunde zu legen gewesen.

Die Beklagte habe zwar die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen monatsbezogen bestritten, diesbezüglich aber versäumt, auf die vom Kläger zeitbezogenen dargelegten Arbeitsleistungen konkret einzugehen. Insoweit entspreche das pauschale Bestreiten der Beklagten unter Angabe einer monatsbezogenen Gesamtarbeitszeit nicht den Anforderungen an ein erhebliches Bestreiten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (Bl. 79 bis 87 d. A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 23.03.2007 ist der Beklagten am 21.06.2007 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die am Montag, dem 23.07.2007 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.2007 - unter dem 21.09.2007 begründeten Berufung.

Mit der Berufung verlangt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 23.03.2007 und die Abweisung der Klage.

Zu deren Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe mit der vorliegenden Klage die von ihm behaupteten Ansprüche auf Abrechnung und Zahlung aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer für die Beklagte als Arbeitgeberin geltend gemacht.

Die Parteien hätten per 13.10.2006 "unstreitig" einen dem Inhalt nach ebenfalls "unstreitigen" Aufhebungsvertrag geschlossen. In dem Aufhebungsvertrag finde sich die Formulierung einer Ausgleichsklausel, wonach mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sämtliche zwischen den Parteien bestehende Ansprüche als erledigt gelten sollten.

Beide Vertragsparteien hätten diesen Vertrag per 13.10.2006 unterschrieben, was "unstreitig" sei.

Gleichwohl habe das Gericht die klägerseits geltend gemachten Abrechnungs- und Zahlungsansprüche zugesprochen und ausgeführt, die Abgeltungsklausel sei nichtig, da sittenwidrig. Diese Auffassung sei letztendlich so nicht haltbar.

Es sei "unstreitig" der Kläger gewesen, der die Initiative gegenüber der Beklagten unternommen habe, möglichst schnell das Arbeitsverhältnis beendet zu wissen. Die Beklagte sei dann aufgrund des geführten Gesprächs zu dem Ergebnis gekommen, dass es besser und richtig sei, einen Strich unter die Vertragsbeziehung zum Kläger zu tätigen. Aus diesem Grunde habe man sich trennen und sämtliche gegenseitigen Ansprüche damit erledigt wissen wollen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb diese individuell vereinbarte Aufhebung ganz oder in Teilen unwirksam sein solle.

Soweit das Gericht Zweifel daran angemeldet gehabt habe, ob der Kläger überhaupt die vorgelegte Ausgleichsklausel unterzeichnet oder die Beklagte falsche Tatsachen behauptet gehabt habe, so sei dieser Rückschluss vollkommen aus der Luft gegriffen. Hätte das Gericht begründete Zweifel gehabt, so hätte es dem Beweisangebot der Klägerseite Folge leisten müssen und nicht durch entscheiden dürfen.

Auf weitere Umstände, insbesondere Zahlungen und dergleichen, komme es nicht an. Allein maßgeblich sei die umfassende Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Parteien durch die individuelle Vereinbarung der Parteien vom 13.10.2006.

Der Höhe nach seien, wie das Gericht auch in seiner Begründung ausführe, die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen monatsbezogen bestritten worden; zu mehr sei die Beklagte nicht veranlasst gewesen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.03.2007, Aktenzeichen: 3 Ca 136/07, der Beklagten und Berufungsklägerin mit Tatbestand und Entscheidungsgründen am 21.06.2007 zugestellt, wird aufgehoben,

2. die Klage wird abgewiesen,

vorsorglich für den Fall des Unterliegens:

3. Der Beklagten wird Vollstreckungsschutz gewährt. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein mit dem Geschäftszeichen 3 Ca 136/07 vom 23.03.2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor:

Unzutreffend sei bereits die Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten am 13.10.2006 "unstreitig" einen dem Inhalt nach ebenfalls "unstreitigen" Aufhebungsvertrag geschlossen.

Er habe stets bestritten und bestreite auch weiterhin, eine derartige Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Zum Zeitpunkt des von der Beklagten behaupteten angeblichen Vertragsschlusses habe er sich in C-Stadt befunden. Das von der Beklagten vorgelegte Schriftstück weise nicht die eigenhändige Unterschrift des Klägers auf.

Er habe zudem mit Schreiben vom 27.10.2006 die Beklagte um eine Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses gebeten. Daraus werde deutlich, dass es eine Vereinbarung vom 13.10.2006 überhaupt nicht geben könne.

Schließlich falle auf, dass das von der Beklagten vorgelegte Schriftstück maschinenschriftlich verfasst sei, das Datum des behaupteten Vertragsschlusses und der Zeitpunkt der behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch handschriftlich eingesetzt worden sei.

Dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz sei nicht zu entsprechen.

Gemäß der §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne das Berufungsgericht die Vollstreckbarkeit im Urteil ausschließen, wenn die Beklagte glaubhaft mache, dass die Vollstreckung einen ihr nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagte habe zu ihrem Antrag überhaupt keine Ausführungen, geschweige denn einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage voll umfänglich stattgegeben.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dabei gestützt auf den Arbeitsvertrag der Parteien den Anspruch des Klägers auf Vergütung (§ 611 BGB) für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.10.2006 im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen des Klägers zu der geleisteten Arbeitszeit zugesprochen. Gleiches gilt für die von dem Kläger beanspruchte Überstundenvergütung.

Weiter hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - gestützt auf das Abrechnungsverhalten der Beklagten in der Vergangenheit sowie das entsprechende Vorbringen des Klägers hierzu -, diesem einen Verpflegungszuschuss in der geltend gemachten Höhe zugesprochen. Gleiches gilt für den Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz für doppelte Haushaltsführung sowie den Anspruch auf Reisekostenzuschuss.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dann dem Kläger im weiteren, hier wieder gestützt auf den Arbeitsvertrag der Parteien, auch den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in der verfolgten Höhe zugesprochen.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Im Berufungsverfahren sind von der Beklagten allerdings keinen neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen würden.

1. Die Beklagte stützt sich zur Verteidigung gegenüber den von dem Kläger erhobenen Ansprüche im Wesentlichen auf die von ihr vorgelegte Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006.

Hierzu macht die Beklagte im Berufungsverfahren geltend, dass es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Kläger diese Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet habe.

Dieser Einschätzung des Sach- und Streitstandes durch die Beklagte steht allerdings bereits entgegen, dass der Kläger in der ersten Instanz durchgängig geltend gemacht hat, dass diese Aufhebungsvereinbarung nicht von ihm unterzeichnet worden sei.

Auch das Arbeitsgericht Ludwigshafen stellt im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 13.10.2006 als streitig heraus.

Auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren hat der Kläger diesen Vortrag wiederholt und verdeutlicht, dass er die von der Beklagten vorgelegte Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet habe.

2. Die von der Beklagten vorgelegte Aufhebungsvereinbarung begründet daher bei dieser Sachlage keinen Beweis über die in ihr enthaltenen Erklärungen.

a. ) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, soweit sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Allerdings wird diese Beweiskraft nur der als echt anerkannten Privaturkunde unterlegt.

Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers gemäß § 439 Abs. 1 ZPO nach der Vorschrift des § 138 ZPO zu erklären. Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auch auf die Echtheit der Unterschrift zu richten (§ 439 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger hat genau dies - die Echtheit seiner Unterschrift - stets bestritten.

Die Beklagte hätte daher gemäß § 440 Abs. 1 ZPO die Echtheit der vorgelegten Privaturkunde, der Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006, beweisen müssen.

b.) Gemäß § 440 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 441 und 442 ZPO sind dabei grundsätzlich alle - ordnungsgemäß angebotenen - Beweismittel der Zivilprozessordnung zulässig.

aa.) Dabei hat sich aber auch das Vorbringen des Beweisführers zu der Echtheit und damit zum tatsächlichen Zustandekommen der Privaturkunde an dem Umfang des Bestreitens des Prozessgegners auszurichten (§ 138 ZPO).

Bereits das entsprechende Vorbringen der Beklagten zum Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006 genügt diesen prozessualen Vorgaben nicht.

Die Beklagte hat insoweit noch in der ersten Instanz behauptet, der Kläger habe am 13.10.2006 diese Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet. Er sei am 13.10.2006 persönlich in die Geschäftsräume der Beklagten in L. gekommen und habe dort eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewünscht. Entsprechend sei im Beisein ihres Geschäftsführers die Aufhebungsvereinbarung durch den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden.

Der Kläger hat hierzu bereits in der ersten Instanz darauf verwiesen, dass er am 13.10.2006 gar nicht in L. gewesen sei, sondern sich an diesem Tag an seinem Heimatort in C-Stadt aufgehalten habe. Auf dieses Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Beklagte hat sich auch im weiteren nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt, mit dem dieser Umstände aufgezeigt hat, die tatsächliche Zweifel am Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006 begründen.

Der Kläger hat hierzu darauf verwiesen, dass in der Aufhebungsvereinbarung seine alte Anschrift wieder gegeben sei, die jedoch im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 enthalten gewesen sei. Bei dieser Anschrift habe es sich zum Zeitpunkt des 13.10.2006 nicht mehr um seine gültige Anschrift gehandelt. Dass der Beklagten dies bekannt gewesen sei, ergebe sich etwa aus der mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnung für den Monat August 2006 sowie aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006. Bereits in diese Unterlagen habe die Beklagte seine damals aktuelle Anschrift übernommen gehabt.

Weiter hat der Kläger darauf verwiesen, dass er mit den an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27.10.2006 (vgl. Bl. 50 und 51 d. A.) sowie mit Schreiben vom 01.11.2006 um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 29.10.2006 nachgesucht und weiter um die Überweisung seines Lohnes und die Erteilung der Abrechnungsunterlagen gebeten habe. Diese Schreiben machten im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung zum 12.10.2006 keinen Sinn. Auch mit diesem Einwand des Klägers hat sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander gesetzt.

Schließlich hat der Kläger auch noch darauf verwiesen, dass die Aufhebungsvereinbarung als solche maschinenschriftlich ausgefertigt worden sei, während der Ort, das Datum der Vereinbarung sowie der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handschriftlich eingefügt worden seien. Auch hierzu hat die Beklagte keine Erläuterungen gegeben.

Das Vorbringen der Beklagten zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 13.10.2006 erweist sich vor diesem Hintergrund als unsubstantiiert; schon deswegen musste eine Beweiserhebung unterbleiben.

bb.) Die Beklagte hat zu der Echtheit der von dem Kläger nicht anerkannten Privaturkunde im Berufungsverfahren auch gar keinen Beweis angeboten, obwohl das Arbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2007 herausgestellt hat, dass die Beklagte kein Beweisangebot dafür vorgebracht habe, dass der Kläger am 13.10.2006 die angesprochene Aufhebungsvereinbarung persönlich und tatsächlich unterzeichnet habe.

Aus § 441 Abs. 2 ZPO folgt, dass etwa die Schriftvergleichung einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt (vgl. Baumbach u . a., ZPO, 66. Auflage, § 441 Ru 1 m. w. N. w.). Auch die übrigen Beweismittel der Prozessordnung setzen grundsätzlich einen ordnungsgemäßen Beweisantritt voraus. Einen solchen hat die Beklagte nicht vorgenommen, wohl weil sie rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Aufhebungsvereinbarung unstreitig sei.

cc.) Damit konnte letztlich als nicht mehr entscheidungserheblich dahinstehen, dass nach der freien Überzeugung des Gerichts (vgl. § 442 ZPO) der Schriftzug auf der Aufhebungsvereinbarung vom 13.10.2006, den die Beklagte dem Kläger zuordnet, nicht der Namensunterschrift des Klägers unter dem Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 und der Namensunterschrift des Klägers auf den an die Beklagte gerichteten Anschreiben vom 27.10.2006 und vom 01.11.2006 entspricht; es bestand prozessual jedenfalls keine Veranlassung, der Beklagten aufzugeben, diese Schriftstücke im Original zur Gerichtsakte zu gereichen.

3. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat im Weiteren in der Entscheidung vom 23.03.2007 völlig zutreffend herausgestellt, dass die von der Beklagten vorgelegte Aufhebungsvereinbarung die vorher entstandenen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers (für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 12.10.2006) ohnehin nicht erfasst.

Das Arbeitsgericht verweist zutreffend darauf, dass der Umfang einer Ausgleichsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist. Solche Ausgleichsklauseln sind im Zweifel eng auszulegen (vgl. BAG 03.05.1979, AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969).

Da ein grundloser Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche durch den Arbeitnehmer unwahrscheinlich ist, muss sich nach dem Wortlaut und der Erklärung sowie den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Aus der Formulierung, dass dem Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen, ergibt sich deswegen in der Regel nur, dass der Arbeitnehmer den Empfang seine Arbeitspapiere quittiert und allenfalls die Richtigkeit einer ihm bereits übergebenen Lohnabrechnung anerkannt wird. Ein weitergehender Verzicht kann in einer solchen weit gefassten Klausel regelmäßig nicht gesehen werden (vgl. BAG, 20.08.1980, AP Nr. 3 zu § 9 LFG; Arbeitsgerichts Kaiserslautern, 29.01.1992, ARSt 1992, 168, 169).

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Zusatz der "Abgeltungsklausel" "soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist" sich auf die davorstehende Beendigung zum 12.10.2006 bezieht. Bereits zu diesem Zeitpunkt entstandene und fällige Ansprüche waren daher von dieser nicht erfasst.

4. Soweit die Beklagte im Ansatz die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Stunden bestreiten wollte, blieb dieses Bestreiten auch im Berufungsverfahren ohne jeden tatsächlichen Inhalt und damit unsubstantiiert. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

III.

Dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz war nicht zu entsprechen.

Gemäß §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann das Berufungsgericht die Vollstreckbarkeit (der erstinstanzlichen Entscheidung) im Urteil ausschließen, wenn die Beklagte und Berufungsklägerin glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. In den Fällen der §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt werden.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat allerdings zu ihrem Antrag in der Berufungsbegründung keine Ausführungen gemacht; insbesondere wurde ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag war daher in den Entscheidungsgründen abzulehnen (vgl. Schwab/Weth/Walker, Arbeitsgerichtsgesetz, § 62, Rnr. 18 f).

IV.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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