Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 523/03
Rechtsgebiete: MTA, BBG, SGB III, ZPO


Vorschriften:

MTA § 11
BBG § 64
BBG § 65
BBG § 65 Abs. 1
BBG § 65 Abs. 2
BBG § 65 Abs. 2 Nr. 3
BBG § 65 Abs. 2 letzter Satz
BBG § 66
BBG § 67
BBG § 68
BBG § 69
SGB III §§ 29 ff.
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 267
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 523/03

Verkündet am: 17.12.2003

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.01.2003 - AZ: 3 Ca 1371/02 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 erfolgte Widerruf der Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit vom 26.04.2000 unwirksam ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1977 als Vermittlerin, zuletzt im Arbeitsamt J, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 nimmt sie die Aufgaben einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt wahr.

Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (im Folgenden: MTA) und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.

Mit Schreiben vom 10.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Das betreffende Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ab September 2000 beabsichtigte ich, eine freiberufliche Nebentätigkeit auszuüben.

Hiermit beantrage ich die Genehmigung.

Zur Art der Nebentätigkeit:

Es handelt sich um erwachsenenpädagogische Arbeit mit Gruppen (in Ausnahmefällen mit Einzelpersonen) zum Thema "Persönlichkeitsentwicklung, Lebensorientierung und- planung". Das Angebot richtet sich an Erwachsene im Alter von 25 - 60 Jahren.

Standortbestimmung und Klärung persönlicher Lebensziele werden durch fundierte psychologische und erwachsenpädagogische Methoden gefördert. Die Qualifikation dafür habe ich mir ausschließlich außerhalb der BA in eigenfinanziertem Studium und Weiterbildung erworben.

Umfang der Nebentätigkeit:

Geplant ist pro Monat eine Gruppe. Insgesamt arbeitet eine Gruppe zwischen 18 und 22 Stunden. Die zeitliche Verteilung ist variabel, in der Regel wird es sich um zwei Wochenenden, Freitagabend und Samstag ganztags handeln. Mir ist bekannt, dass die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird, Vorbereitung eingeschlossen, nicht überschritten.

Auftraggeber und Ort der Durchführung:

Es handelt sich um ein freies Angebot im Bildungsbereich, welches in verschiedenen Programmen von Volkshochschulen und Verbänden ausgeschrieben werden soll (z. B. ev. Frauenarbeit u. a. ). Ich werde dieses Angebot nur Bildungsträgern machen, die nicht mit der BA zusammenarbeiten.

Durchgeführt werden die Gruppen in angemieteten bzw. den Trägern eigenen Räumen.

Konkrete Orte kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angeben.

Einkommen aus der Nebentätigkeit:

Eine konkrete Höhe kann ich derzeit nicht nennen. Anfragen bei Trägern haben ergeben, dass ein Honorar von ca. DM 60,00 bis DM 90,00 pro Stunde erzielbar ist.

Damit ich mit interessierten Auftraggebern in konkrete Verhandlungen treten kann, bitte ich um baldige Entscheidung über meinen Antrag.

Mit freundlichem Gruß "

Hierauf antwortete der Direktor des K mit Schreiben vom 26.04.2000 wie folgt:

"Guten Tag Frau A.,

Sie haben mir am 10.04.00 mitgeteilt, dass Sie ab 01.09.2000 eine Nebentätigkeit ausüben möchten. Bei der Nebentätigkeit handelt es sich um eine erwachsenenpädagogische Arbeit mit Gruppen zum Thema "Persönlichkeitsentwicklung, Lebensorientierung und - planung" verschiedener Volkshochschulen und Verbänden.

Nach § 11 MTA i. V. m. § 65 Abs. 1 BBG genehmige ich Ihnen diese Nebentätigkeit. Die Genehmigung ist der Auflage verbunden, dass Sie im Monatsdurchschnitt pro Woche nicht mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dafür verwenden.

Sie kann nur befristet bis 31.08.2005 erteilt werden und wird widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintritt (§ 65 Abs. 2 BBG).

Bitte teilen Sie mir Änderungen oder die Aufgabe der Nebentätigkeit unverzüglich mit.

Mit freundlichen Grüßen "

Mit Schreiben des K vom 20.12.2001 wurde die der Klägerin erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen. Das betreffende Schreiben hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Inhalt:

".... In einem entsprechend gelagerten Fall hat die Hauptstelle entschieden, dass die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit zu versagen ist. Gleichzeitig wurde das E über diese Entscheidung entsprechend informiert. Ich bin aufgefordert, die Genehmigung Ihrer Nebentätigkeit zu widerrufen.

Begründung:

Die Nebentätigkeit wird in einem Bereich ausgeübt, in dem die C. tätig ist bzw. tätig werden kann. Persönlichkeitsentwicklung, Lebensorientierung und -planung beinhaltet als wesentliches Element berufliche Laufbahnberatung. Dieser Bereich überschneidet sich mit dem gesetzlichen Beratungsauftrag der Bundesanstalt nach § 29 ff. SGB III. Es ist somit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen.

Ich widerrufe daher die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß § 11 MTA i. V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit sofortiger Wirkung".

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass ihre Nebentätigkeit eine Angelegenheit betreffe, in der die Beklagte tätig werde oder tätig werden könne. Der Auftrag der Beklagten umfasse die Berufsberatung in einem engen Sinne, nämlich die berufskundlich orientierte Beratung mit dem Ziel, Arbeitssuchende in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu bringen. Die Nebentätigkeit als Laufbahnberaterin hingegen beinhalte eine Standortbestimmung und die Klärung sowie Förderung persönlicher Lebensziele durch fundierte psychologische und erwachsenpädagogische Methoden. Damit gehe die Nebentätigkeit weit über das Angebot der klassischen Berufsberatung hinaus. Hinsichtlich dieses überschießenden Teils an Beratung und Betreuung könne keine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten gesehen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr zur Ausübung einer Tätigkeit als Laufbahnberaterin die Nebentätigkeitsgenehmigung für acht Stunden zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei im Jahre 2001 zu der Erkenntnis gelangt, dass die Nebentätigkeit der Klägerin, nämlich die Laufbahnberatung nach dem sog. Züricher Laufbahnberatungsmodell eine Angelegenheit betreffe, in der sie - die Beklagte - tätig sei oder tätig werden könne. Denn bei der Laufbahnberatung handele es sich um eine erwachsenpädagogische und individualpsychologisch fundierte Arbeit mit Gruppen und Einzelpersonen zum Thema "Persönlichkeitsentwicklung, Lebensorientierung und Karriereplanung". Dieses Angebot werde zum größten Teil auch vom Beratungsangebot der K erfasst. Die Nebentätigkeit der Klägerin sei daher nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 BBG i. V. m. § 11 MTA zu versagen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 118 bis 124 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 124 bis 129 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 26.03.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.04.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 22.05.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es vorliegend in erster Linie nicht darum gehe, zu prüfen, ob ihr ein Anspruch auf (erstmalige) Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zustehe, sondern vielmehr darum, ob hinreichende Gründe für den Widerruf der bereits erteilten Genehmigung vorlagen. Eine bereits erteilte Genehmigung könne jedoch nur dann widerrufen werden, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zeitlich nach der Erteilung eintrete. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 14.05.1998 (Bl. 238 d. A.) ergebe, seien ihr die Inhalte des sog. Züricher Laufbahnberatungsmodells bereits seit langem bekannt. Angesichts dessen fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung des Widerrufs. Im Übrigen gebe es zwar Überschneidungen zwischen der Laufbahnberatung nach dem Züricher Laufbahnberatungsmodell und den Aufgaben der Beklagten; diese Überschneidungen erreichten jedoch kein Ausmaß, welches die Versagung der Genehmigung bzw. deren Widerruf rechtfertigen könne.

Zur weiteren Darstellung des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2003 (Bl. 144 bis 152 d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 22.10.2003 (Bl. 224 bis 227 d. A.) und vom 15.12.2003 (Bl. 236 und 237 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.01.2003 - AZ: 3 Ca 1371/02 - abzuändern und festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 erfolgte Widerruf der Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit vom 26.04.2000 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, sie habe erst Mitte des Jahres 2001 aus einer Homepage im Internet unter der Adresse: "www.Laufbahnberatung.de", wo das Fortbildungsangebot nach dem Züricher Laufberatungsmodell dargestellt sei, Kenntnis davon erhalten, dass die Nebentätigkeit der Klägerin überwiegend in Angelegenheiten ausgeübt werde, in der auch sie - die Beklagte - z. B. im Hochschulteam und in der beruflichen Beratung Erwachsener tätig sei, so dass Überschneidungen mit ihrem gesetzlichen Beratungsauftrag vorlägen. Erst nachdem man aus dem betreffenden Internetauftritt Kenntnis über das wahre Ausmaß und den Inhalt der Nebentätigkeit der Klägerin Kenntnis erlangt habe, sei der Widerruf erfolgt. Aus dem Antragsschreiben der Klägerin vom 10.04.2000 seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Nebentätigkeit (auch) auf dem Gebiet der Berufsberatung tätig sein wollte. Dem betreffenden Anschreiben sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass sie beabsichtigt habe, im Bereich der "Lebenshilfe und allgemeinen Lebensberatung" zu arbeiten. Die Klägerin habe es daher vorwerfbar unterlassen, den tatsächlichen Umfang und Inhalt ihrer Nebentätigkeit anzugeben. Die tatsächlich von der Klägerin ausgeübte Nebentätigkeit sei nicht genehmigt worden; eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet der beruflichen Beratung sei nicht erteilt worden, da eine solche von der Klägerin auch nicht beantragt worden sei. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin angebotene Laufbahnberatung sich mit dem Beratungsangebot der K überschneide - was die Klägerin auch selbst einräume - und somit ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 BBG vorliege.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.08.2003 (Bl. 175 bis 188 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 27.10.2003 (Bl. 231 bis 235 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren zuletzt dahingehend gefasst hat, gerichtlich festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 erfolgte Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung unwirksam ist, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.

1.

Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zu klären. Das Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung einzelner Bestimmungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis ist jedoch dann zu bejahen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin will mit ihrem zuletzt zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Feststellungsantrag letztlich gerichtlich geklärt haben, ob sie berechtigt ist, weiterhin ihre Nebentätigkeit entsprechend der ihr mit Schreiben der Beklagten vom 26.04.2000 erteilten Genehmigung auszuüben. Diese Feststellung ist geeignet, den Konflikt der Parteien zu lösen. Darüber hinaus ist von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten, dass sie sich einem entsprechenden Feststellungsurteil auch beugen wird.

2.

Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Zum Einen ist die Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung (§ 533 Nr. 1 ZPO) nach § 267 ZPO anzunehmen, da sie sich auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen. Zum Anderen ist die Änderung sachdienlich, weil der Feststellungsantrag - wie bereits ausgeführt - geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig auszuräumen. Der geänderte Antrag wird auch ausschließlich auf solche Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu Grunde zu legen hatte (§§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 ZPO, 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

II.

Die Klage ist auch begründet. Der mit Schreiben der Beklagten vom 20.12.2001 erfolgte Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 26.04.2000 ist unwirksam, da die Beklagte nicht zu dessen Vornahme berechtigt war.

Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung bestimmen sich im Streitfall nach § 11 des zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrages für die Angestellten der C. (MTA). Nach dieser tarifvertraglichen Bestimmung gelten hinsichtlich der Nebentätigkeit von Angestellten die für die Beamten anzuwendenden Bestimmungen, somit die §§ 64 bis 69 BBG. Hinsichtlich der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung einerseits und deren Widerruf andererseits nennt § 65 Abs. 2 BBG unterschiedliche Voraussetzungen. Während eine Versagung der Genehmigung dann zu erfolgen hat, wenn "zu besorgen ist ", dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, setzt der Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung voraus, dass sich die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Der Widerruf erfordert daher, dass im Nachhinein, etwa infolge einer nachträglichen Änderung der Sachlage, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht lediglich zu besorgen ist, sondern tatsächlich eintritt (vgl. Geis, in: GKÖD, § 65 BBG, Rd-Ziffern 61 ff.).

Zwar spricht im Streitfall einiges dafür, dass einer Genehmigung der von der Klägerin ausgeübten Nebentätigkeit der Versagungsgrund des § 65 Abs. 2 Nr. 3 BBG entgegenstand, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, welcher der Angestellte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Dies rechtfertigt indessen nicht den Widerruf der bereits erteilten Genehmigung. Dabei kann offen bleiben, ob das tatsächliche Eintreten einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen i. S. v. § 65 Abs. 2 letzter Satz BBG bereits dann zu bejahen ist, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe, die auf die Besorgnis dieser Beeinträchtigung abstellen, erfüllt ist. Der Wirksamkeit des Widerrufs steht nämlich jedenfalls entgegen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zeitlich erst nach der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung ergeben hat. Vielmehr hat sich die Sachlage nach dem 26.04.2000, den Zeitpunkt der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung, nicht geändert. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe erst Mitte des Jahres 2001 aus einer Homepage im Internet über das wahre Ausmaß und den Inhalt der Nebentätigkeit der Klägerin Kenntnis erlangt, so erweist sich dies als unerheblich, da es insoweit nicht auf die subjektive Kenntnis der Beklagten sondern vielmehr auf die objektive Sachlage ankommt. Im Übrigen hat es die Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vorwerfbar unterlassen, über den tatsächlichen Umfang und dem Inhalt ihrer Nebentätigkeit Auskunft zu erteilen. Zwar enthält das Antragsschreiben der Klägerin vom 10.04.2000 hinsichtlich der Art der beabsichtigten Nebentätigkeit lediglich allgemeine, jedoch keineswegs unzutreffende Angaben. Die Klägerin nennt in dem betreffenden Antragsschreiben u. a. auch ausdrücklich die erwachsenenpädagogische Arbeit zum Thema "Lebensorientierung und -planung" als Gegenstand ihrer Nebentätigkeit. Dass das Beratungsthema "Lebensplanung" notwendigerweise zugleich auch den Bereich der Planung des beruflichen Werdegangs umfasst, war für die Beklagte erkennbar. Darüber hinaus bestand für die Beklagte ohnedies die Möglichkeit, vor Erteilung der Genehmigung die Klägerin zu einer genaueren Angabe hinsichtlich der Art ihrer Nebentätigkeit zu veranlassen.

Soweit die Beklagte letztlich geltend macht, die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit entspreche nicht der ihr erteilten Genehmigung, so ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit kann von der Beklagten jederzeit untersagt werden. Diesbezüglich bedarf es jedoch nicht des Widerrufs einer bereits erteilten Genehmigung.

III.

Nach alledem war der Feststellungsklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten erster Instanz hinsichtlich des dort erhobenen Leistungsantrages, welcher im Berufungsverfahren letztlich nicht mehr weiter verfolgt wurde, waren der Klägerin aufzuerlegen, da dieser Antrag von Anfang an unbegründet war. Dies folgt daraus, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung infolge der Unwirksamkeit des Widerrufs nach wie vor besteht und somit bereits deshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Neuerteilung dieser Genehmigung gegeben war.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück