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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 629/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 629/06

Entscheidung 07.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Aktz. 8 Ca 515/06, vom 14.06.05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bezüglich des unstreitigen Tatbestandes sowie des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Ergänzend wird auf den Anstellungsvertrag des Klägers vom 27.08.1996 sowie auf die Ergänzung des Anstellungsvertrages vom 28.09.1994 verwiesen.

Im Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1986 haben die Parteien unter § 2 geregelt:

"§ 2 Vergütung:

1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Brutto-Vergütung von DM 10.371,-...

2. Die Bezahlung des Gehalts erfolgt monatlich nachträglich bargeldlos.

...".

In § 9 haben die Arbeitsvertragsparteien damals vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen und die im Betrieb der Arbeitgeberin gültigen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Außerdem wurde in Satz 2 des § 9 vereinbart:

"Die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages."

In der Arbeitsordnung, Stand 01.01.1982, war unter III der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes geregelt, in IV der Anspruch auf ein Urlaubsgeld und in VIII, dass der Kläger gemäß besonderem Versorgungsplan eine zusätzliche Altersversorgung seitens seines Arbeitgebers gewährt bekomme.

In der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1994 haben die Parteien auf Blatt 2 unter dem Spiegelstrich 4 vereinbart:

"Sie haben die Möglichkeit, von der Dienstreisenregelung nach dem Cafeteriasystem Gebrauch zu machen."

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, dass § 15 der Pensionsordnung auszulegen sei, da der dort verwendete Begriff "Grundgehalt" nicht eigenständig definiert und auch kein Fachbegriff mit einer feststehenden Bedeutung sei. Bei der Auslegung habe sich ergeben, dass die Beklagte in ihrer Pensionsordnung den rentenfähigen Arbeitsverdienst ausdrücklich eng gefasst habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Begriff "Gehalt", zum anderen aus der weiteren Einschränkung "Grundgehalt". Außerdem ergebe sich dies daraus, dass in § 15 Pensionsordnung gewisse Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen sowie vermögenswirksame Leistungen ausdrücklich ausgenommen worden seien. Aus der weiteren Einschränkung, dass "sonstige einmalige und laufende Zahlungen" ebenfalls ausgeschlossen worden sind, ergebe sich, dass die Auflistung der ausgeschlossenen Vergütungsbestandteile nicht abschließend sei. Durch die Beschränkung des ruhegehaltsfähigen Verdienstes auf das "Grundgehalt" sei eine vereinfachte, generalisierte und vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussende Berechnung ermöglicht worden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägerprozessbevollmächtigten am 12.07.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.08.2006, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.06 am 12.10.06 begründet.

Der Kläger trägt vor,

die Überlassung des Dienstwagens habe Entgeltcharakter gehabt. Diese sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts gewesen. Aus dem Umstand, dass in § 15 Pensionsordnung bestimmte genannte Vergütungsbestandteile ausgenommen worden seien, nicht jedoch ausdrücklich der geldwerte Vorteil durch die Gestellung des Dienstwagens ergebe sich, dass dieser bei der Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zu berücksichtigen sei. Die Auslegung des Begriffs "Grundgehalt" in § 15 Pensionsordnung ergebe daher, dass dieser alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der ausgenommenen Bestandteile umfasse.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 8 Ca 515/06 -,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 22.270,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 17.3374,50 seit Rechtshängigkeit sowie aus 5.346,00 Euro seit dem 14.06.2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juni 2006 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch in Höhe von monatlich Euro 3.332,09 brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren Euro 1.336,50 brutto, fällig jeweils am letzten des Monats, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

das Arbeitsgericht habe den Begriff "Grundgehalt" zutreffend ausgelegt. Bereits die Verwendung des Begriffs "Gehalt" stehe der Berücksichtigung eines Dienstwagens bei der Berechnung nach der Rechtsprechung des BAG (BAG 14.08.1990, Ap Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung) entgegen. Erst recht gelte dies für die weitere Einschränkung "Grundgehalt". Der Ausschluss bestimmter Sonderleistungen in § 15 Pensionsordnung sei nicht abschließend zu verstehen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 15 Pensionsordnung zur Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes verwendete Begriff "Grundgehalt" nicht den geldwerten Vorteil der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens umfasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden und gut begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

1.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.08.2001 (3 AZR 746/00) ausgeführt, dass es vom Inhalt einer Versorgungszusage abhängt, ob die erlaubte Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Basiert die Versorgungszusage auf einer privatrechtlichen Vereinbarung ist, ausgehend von dem gewählten Wortlaut, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gemäß den §§ 133, 157 BGB festzustellen.

Wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebsrentenberechnung auf den zuletzt bezogenen "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" Bezug genommen - insofern werden diese Begriffe regelmäßig synonym verwendet (BAG, a.a.O.) - spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in der Versorgungszusage ausgenommen worden ist. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass von einem "weiten Einkommensbegriff" für die Berechnung der Betriebsrente seitens der Vertragspartner ausgegangen worden ist (vgl. BAG a.a.O.).

Wird hingegen der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies eher für einen engen Vergütungsbegriff. Der Begriff "Gehalt" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG 14.08.1990 - 3 AZR 321/89 -; LAG Köln 09.02.2006 - 10 Sa 1027/05 -). Unter dem Begriff "Gehalt" oder "Monatsgehalt" zählen nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen. Bei der Frage nach dem Gehalt wird üblicherweise der Geldbetrag genannt und etwaige Sachleistungen und geldwerte Vorteile gesondert und zusätzlich ausgewiesen, um die Gesamtbezüge oder das Gesamteinkommen zu bezeichnen (LAG Hessen, 08.09.2004 - 8 Sa 2110/03 -).

Im vorliegenden Fall stellt § 15 der Pensionsordnung hinsichtlich des zu berücksichtigenden rentenfähigen Arbeitsverdienstes ausdrücklich auf das so genannte "Grundgehalt" im Durchschnitt der letzten sechzig Monate ab. Allein die Verwendung des Begriffes "Gehalt" spricht dabei nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits gegen die Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens für die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes. Erst recht gilt dies, wenn weiter einschränkend in § 15 der Pensionsordnung nur auf das so genannte "Grundgehalt" abgestellt wird.

2.

Dieses vom zunächst gewählten Begriff ausgehende Auslegungsergebnis wird im vorliegenden Fall sowohl durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung als auch die bei der Beklagten geschlossenen Betriebsvereinbarungen - auch wenn diese nicht unmittelbar auf den Kläger als leitenden Angestellten Anwendung finden - gestützt.

a)

Bereits im Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1986 haben die Arbeitsvertragsparteien zwischen einem "Grundgehalt" und weiteren, seitens des Arbeitgebers zu leistenden, Vergütungsbestandteilen differenziert, auch wenn sie dabei die Begriffe munter durcheinander gewürfelt haben.

In § 2 des Anstellungsvertrages, der die Überschrift "Vergütung" trägt, vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien seinerzeit unter 1 eine monatliche "Bruttovergütung" in Höhe von 10.371,00 DM. Aus Ziffer 2 des § 2 ergibt sich allerdings, dass damit das monatlich, regelmäßig zu zahlende Gehalt gemeint war. In § 2 wurde nämlich diese "Bruttovergütung" ausdrücklich als Gehalt bezeichnet.

Dass es neben diesem regelmäßig zu zahlenden Gehalt noch weitere Vergütungsbestandteile gab, ergibt sich aus § 9 des Arbeitsvertrages. Hier nahmen die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich die bei der Beklagten bestehende Arbeitsordnung in Bezug und vereinbarten sie verbindlich als Bestandteil des Arbeitsvertrages. In der damals geltenden Arbeitsordnung, Stand 01.01.1982, waren weitere Vergütungsbestandteile vereinbart. So stand dem Kläger nach III der Arbeitsordnung ein Weihnachtsgeld zu, nach IV ein Urlaubsgeld und nach VII ein Essenszuschuss. Darüber hinaus war in VIII der Betriebsordnung auch als weiterer Vergütungsbestandteil geregelt, dass der Kläger an der Altersversorgung, so wie sie bei der Beklagten bestand, teilnehmen sollte. Die Art und Weise der Altersversorgung war dann in der Pensionsordnung der Beklagten geregelt.

Aus der arbeitsvertraglichen Systematik ergibt sich daher, dass es sich bei der gewährten Altersversorgung nicht um einen Teil der regelmäßigen "Grundvergütungsbestandteile", die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbart wurden handelt, sondern um einen weiteren, zusätzlichen Vergütungsbestandteil.

Wenn § 15 der Pensionsordnung daher auf das "vereinbarte Grundgehalt" für die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abstellt, ist damit auf das mit den Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen individuell vereinbarte zu zahlende monatliche Bruttoarbeitsentgelt abgestellt worden, wie es beim Kläger in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbart worden ist. Weitere Vergütungsbestandteile, die zum Beispiel in der Arbeitsordnung geregelt sind oder ihren Grund in gesonderten individuellen Vereinbarungen haben, z.B. Tantiemenzahlungen, sollen nach § 15 der Pensionsordnung nicht zur Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes herangezogen werden.

Hierbei ist die Ausnahme bestimmter Vergütungsbestandteile in § 15 der Pensionsordnung nicht als abschließend zu verstehen, wie sich aus der letzten Ausnahme ergibt, in der "sonstige einmalige oder laufende Zahlungen" ausgenommen worden sind, ohne dass diese im Einzelnen genau bezeichnet worden sind. Deswegen stellt es auch keinen systematischen Bruch dar, wenn nicht im Einzelnen gesondert aufgeführte Vergütungsbestandteile, wie z.B. die Gestellung eines Dienstwagens, nicht für die Berechnung der Betriebsrente herangezogen werden.

3.

Die gewählte Auslegung des Begriffs "Grundgehalt" wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass auch die Betriebspartner bei der Beklagten unter dem Begriff "Grundgehalt" das regelmäßig zu zahlende Bruttomonatsgehalt verstanden haben.

Der Beklagtenvertreter hat im Kammertermin zwei Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1994 und 1998 zur Einsicht vorgelegt. In diesen Betriebsvereinbarungen haben die Betriebspartner im Einzelnen geregelt, dass Gehaltserhöhungen, die sich auf das regelmäßig zu zahlende Bruttomonatsgehalt beziehen, zukünftig nur noch teilweise zur Berechnung des "Grundgehalts" im Sinne des § 15 Pensionsordnung herangezogen werden sollten. Aus den Betriebsvereinbarungen ergibt sich damit, dass auch die Betriebspartner bei der Beklagten den Begriff des "Grundgehalts" lediglich auf das regelmäßig zu zahlende Bruttomonatsgehalt bezogen haben.

4.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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