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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 639/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 70
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 639/06

Entscheidung vom 11.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2006 - 3 Ca 558/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Berufungsverfahren stritten die Parteien zuletzt noch darüber, ob der Klägerin aufgrund des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder i.V.m. §§ 5, 14 des Arbeitsvertrages die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Lohnerhöhungen zustehen oder nicht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat das Teil-Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.01.2006 aufrechterhalten und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 230,75 Euro brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2003 zu, die Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 sowie die Zahlungen, die nach dem 35. Vergütungstarifvertrag bezüglich erhöhten Arbeitsentgelts vorgesehen seien, soweit die Klägerin diese Forderung rechtszeitig geltend gemacht habe. Der Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 ergebe sich aus § 14 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste GmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz i.V.m. dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 i.d.F. vom 31.01.2003. Die Klägerin habe diesen Anspruch auch rechtzeitig im Rahmen der einzelvertraglich vereinbarten tarifvertraglichen Ausschlussfrist nach § 70 BAT mit Einschreiben vom 10.02.2004 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Gleiches gelte für den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gemäß § 14 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem DSK-Tarifvertrag sowie dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch insofern habe die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2004 diese Gelder fristgemäß geltend gemacht. Schließlich stünden der Klägerin dem Grunde nach auch die Erhöhungsbeträge und Einmalzahlungen nach dem 35. Vergütungstarifvertrag zum BAT i.V.m. § 5 des Arbeitsvertrages zu. Insofern sei § 5 des Arbeitsvertrages nicht eindeutig und auslegungsbedürftig. Das Arbeitsgericht hat sich insofern der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - angeschlossen, welche bezüglich einer inhaltsgleichen Regelung in einem anderen Rechtsstreit, in dem die Beklagte beteiligt war, insofern eine Auslegungsbedürftigkeit gesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht ist in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages unklar sei bezüglich der Frage, ob es sich um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handele. Diese Unklarheit ginge zu Lasten der Beklagten, da es sich bei § 5 des Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, § 305 c Abs. 2 BGB. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT habe die Klägerin allerdings lediglich bezüglich der Einmalzahlung für den Monat November 2004 sowie für die Vergütungserhöhungsbeträge ab dem Monat August 2004 durch Schreiben der Gewerkschaft B vom 11.02.2005 gewahrt. Zusammengefasst stünden der Klägerin daher die auf Blatt 3 der Klageschrift aufgeführten Vergütungserhöhungen ab August 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von 230,75 Euro brutto zu sowie die bereits durch das Arbeitsgericht A-Stadt ausgeurteilten Beträge von 25,97 Euro bezüglich der Einmalzahlung November 2004, 850,26 Euro bezüglich der Zuwendung 2003 sowie von 172,64 Euro bezüglich des Urlaubsgeldes 2004.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 21.07.2006 zugestellt worden. Sie hat mit beim Landesarbeitsgericht am 16.08.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2006, mit beim Landesarbeitsgericht am 22.10.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

In der Berufungsbegründung wendet sie sich noch allein dagegen, dass die Tariflohnerhöhungen nach dem 35. Vergütungstarifvertrag an die Klägerin weiterzugeben seien. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist sie der Ansicht, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.11.2005 und entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts im vorliegenden Fall der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütungsregelung in § 5 Abs. 1 eindeutig sei und einer Auslegung daher nicht zugänglich. Die Arbeitsvertragsparteien hätten in dieser Bestimmung ein klar beziffertes, statisches Entgelt vereinbart. Soweit die Vergütungsgruppe/-stufe nach dem BAT angegeben worden sei, habe dies allein darin seine Ursache gehabt, Fachkräfte zu rekrutieren, mithin Fachkräften aufzuzeigen, ob sie ein entsprechend der den Vergütungsgruppen nach dem BAT vergleichbares Arbeitsentgelt erhalten. Insbesondere sei keine falldynamische Vergütung nach dem BAT gewollt gewesen und vereinbart worden. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus § 14 des Arbeitsvertrages. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht tarifgebunden sei, woraus sich ergebe, dass sie sich gerade nicht der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen wollte. Zwar seien in der Vergangenheit Tariflohnerhöhungen nach dem BAT an die Mitarbeiter weitergegeben worden, ansonsten hätten sich allerdings die Arbeitsverhältnisse nach anderen Bedingungen gerichtet. Insofern sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in früheren Entscheidungen davon auszugehen, dass alleine die in der Vergangenheit weitergegebenen Tariflohnerhöhungen nicht für die Frage entscheidend seien, ob eine statische oder zeitdynamische Festlegung des Arbeitsentgelts gewollt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Aktenzeichen 3 Ca 558/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten vom 16.08.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

§ 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthalte eindeutig eine zeitdynamische Rechtsfolgeverweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT. Jedenfalls sei im Rahmen einer Auslegung zu diesem Ergebnis zu kommen. Insofern sei auch von Bedeutung, dass tatsächlich Tariflohnerhöhungen seitens der Beklagten immer an die Klägerin weitergegeben worden seien.

Bezüglich des Weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2007 verwiesen.

Im Kammertermin am 11.01.2007 haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte sich verpflichtet hat, an die Klägerin die mit der Klageschrift geltend gemachte Zuwendung für das Jahr 2003 in Höhe von 850,26 Euro zu zahlen sowie Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 332,84 Euro brutto. Nach der Ziffer 3 des Teil-Vergleichs sind damit die streitgegenständlichen Forderungen bezüglich des Urlaubsgelds 2004 sowie der Zuwendung 2003 und der Streitpunkt Urlaubsgeld 2003 erledigt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

Die Berufung richtet sich zuletzt nach Abschluss des Teil-Vergleichs noch gegen die bereits seitens des Arbeitsgerichts A-Stadt durch Versäumnis-Urteil zugunsten der Klägerin austenorierte Einmalzahlung für den Monat November 2004 in Höhe von 25,97 Euro und die seitens des Arbeitsgerichts Mainz zusätzlich austenorierten Entgelterhöhungen seit August 2004 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von 230,75 Euro brutto. Die Berufung ist insofern allerdings unbegründet, da das Arbeitsgericht zutreffend der Klägerin diese Beträge zugesprochen hat.

1.

Der Klägerin stehen die seitens des Arbeitsgerichts austenorierten Beträge hinsichtlich der Einmalzahlung und der Tariflohnerhöhung gemäß § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages i.V.m. dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003 zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer II. 3. seiner Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Insofern ist lediglich zu ergänzen, dass es anstatt "KR 4/1" auf Blatt 11 Abs. 3 der Entscheidungsgründe zutreffend heißen muss X/1.

2.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird die Beklagte noch auf folgendes hingewiesen:

a)

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - eine inhaltsgleiche Vergütungsregelung in einem anderen seitens der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einem anderen Mitarbeiter bereits bewertet. Lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe und die Entgeltbeträge waren andere als bei der Klägerin.

Dem Bundesarbeitsgericht waren bei der Bewertung dieser Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages die seitens der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere auch seine frühere Rechtsprechung, bekannt. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die dem Bundesarbeitsgericht bei Findung seiner Entscheidung unbekannt gewesen waren.

Die Beklagte wehrt sich lediglich gegen das gefundene Ergebnis der Bewertung der Vertragsklausel durch das Bundesarbeitsgericht. So ist die Beklagte der Ansicht, dass die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages eindeutig sei und daher einer Auslegung gar nicht zugänglich. Insofern käme auch die Unklarheitenregelung gemäß § 305 c BGB entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Anwendung.

Dieser Ansicht kann das Berufungsgericht nicht folgen. Vielmehr ist es zutreffend, wie das Bundesarbeitsgericht auch in seiner Entscheidung vom 09.11.2005 ausgeführt hat, dass der Wortlaut in § 5 des Arbeitsvertrages gerade nicht eindeutig ist.

Eine eindeutige Regelung hätte dann vorgelegen, wenn die Beklagte entweder bezüglich der Vergütung auf die jeweiligen Regelungen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und einer bestimmten Vergütungsgruppe verwiesen hätte oder eindeutig nur bestimmte Beträge festgeschrieben hätte, die als Vergütung an die Klägerin zu zahlen gewesen wären.

Die Beklagte hat allerdings in § 5 des Arbeitsvertrages beide Elemente miteinander vermengt. Die Formulierung "der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: ..." und dann die Benennung einer Vergütungsgruppe, eines Ortszuschlages und einer allgemeinen Zulage, wohinter mit dem =Zeichen sodann DM-Beträge aufgezeigt werden, kann zum einen bedeuten, dass eine bestimmte Entgeltgruppe nach dem BAT gemeint ist und lediglich die derzeitigen Beträge nach dieser Entgeltgruppe dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden sollten. Gemeint sein kann aber auch die Festschreibung der in DM-Beträgen genannten Zahlen als Vergütung, verbunden mit dem bloßen Hinweis, wie sich diese Beträge nach den Vergütungsgruppen des BAT zusammengesetzt haben. Die Regelung ist daher gerade nicht eindeutig (vgl. BAG, a.a.O. unter II. 2. daa) der Entscheidungsgründe).

Daraus ergibt sich, dass die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages auszulegen ist.

b)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 -). Dabei geht ein übereinstimmender Wille der Parteien, der festgestellt werden kann, vor.

Für eine lediglich statische Festschreibung der Bezüge mit bloßem Hinweis darauf, wie das Gehaltsgefüge nach dem BAT entsprechend aussieht, spricht der seitens der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung aufgeführte Umstand, nämlich dass sie keiner Tarifbindung unterliegt, sich entschlossen hat, nicht in den Arbeitgeberverband einzutreten und sich damit regelmäßig nicht blind einem Tarifgefüge unterwerfen will. Wie hingegen der Vertrag tatsächlich gelebt worden ist, ob nur Tariflohnerhöhungen weitergegeben worden sind oder auch andere Elemente wie Bewährungsaufstieg oder Eingruppierungen vorgenommen worden sind, spielt hingegen keine entscheidungserhebliche Rolle. Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung einer bei Vertragsschluss schriftlich geschlossenen schriftlichen Abrede, nicht darum, ob im Rahmen einer betrieblichen Übung irgendwelche Ansprüche entstanden sind.

Aus Sicht der Klägerin konnte die Klausel allerdings auch dahingehend verstanden werden, dass auf das jeweilige Gehaltsgefüge nach dem BAT verwiesen werden sollte. Hierfür spricht aus Sicht des Berufungsgericht insbesondere, dass nach dem Einleitungssatz "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: .."zunächst die Vergütungsgruppe genannt worden ist und erst danach mit einem = verbunden dargelegt wurde, um welchen Betrag es sich handelt. Insofern durfte aus Sicht der Klägerin die Regelung durchaus so verstanden werden, dass grundsätzlich die Vergütungsgruppe X/1 vereinbart worden ist und der später genannte Betrag lediglich ein Hinweis war, wie hoch derzeit die Vergütung nach dieser ist. Gleiches gilt für den in den nächsten zwei Zeilen dargelegten Ortszuschlag und die allgemeine Zulage.

Das Gericht folgt daher der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2005, dass die entsprechende Regelung in den Arbeitsverträgen der Beklagten nicht eindeutig ist und auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bestehen. Diese gehen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten, so dass grundsätzlich von einer zeitdynamischen Verweisung auszugehen ist.

c)

Aus diesem Grunde stehen der Klägerin grundsätzlich die nach dem 35. Vergütungstarifvertrag vorgesehenen Zahlungen und Entgelterhöhungen zu. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend diese Beträge der Klägerin zugesprochen, soweit diese innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht worden sind.

III.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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