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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 649/07
Rechtsgebiete: ArbGG, InsO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
InsO § 17 Abs. 2
InsO § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.09.2007 AZ: 3 Ca 3067/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist, mit der die Beklagte die Streichung einer jährlichen Zuwendung und einer jährlichen Urlaubsgeldzahlung für die Jahre 2007 und 2008 verfolgt. Zur wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.09.2007 verwiesen (S. 2 bis 6 = Bl. 105 bis 109 d. A.). Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zwischen den Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.12.2006 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 11.09.2007 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (S. 6 bis 15 = Bl. 109 bis 118 d. A.). Dieses Urteil ist der Beklagten am 21.09.2007 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die unter dem 11.10.2007 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene und am 21.11.2007 begründete Berufung. Zu deren Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Wegen der Komplexität der Materie habe die Beklagte aus eigener Sachkunde im Jahre 2006 nicht entscheiden können, ob eine konkrete Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz bestanden habe und welche Maßnahmen unabdingbar gewesen seien zur Abwendung der Insolvenz. Folgerichtig habe sie sich professioneller Hilfe bedient und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (B. D. W. AG) eingeschaltet. Die Wirtschaftsprüfergesellschaft habe im Juni 2006 bei Beibehaltung des Istzustandes eine Insolvenz bereits im vierten Quartal 2007 prognostiziert und daher zur Abwendung des Insolvenzfalles die Einsparung von 1,8 Millionen Euro an Personalkosten empfohlen. Sie verweise hierzu auf die Kopie des Kostenplanes (Bl. 55 bis 57 d. A.). Sie habe reagieren müssen und habe sich daher am 14.06.2006 entschlossen, im Bereich Ausbildung/Arbeitserprobung alle ordentlich kündbaren Arbeitnehmer und eine Honorarkraft zu entlassen. Dadurch hätten - unstreitig - Personalkosten in Umfang von rund 900.000,-- Euro eingespart werden können. Da die Junimaßnahmen so, wie vom Wirtschaftsprüfer prognostiziert, nicht ausgereicht hätten, habe die Beklagte im September 2006 weitergehende Maßnahmen, unter anderem auch den Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Dauer von zwei Jahren beschlossen. Durch die Septemberentscheidung hätten weitere Personalkosten nämlich - unstreitig - 532.000,-- Euro aufgrund von Beendigungskündigungen und 360.000,-- Euro aufgrund des Verzichtes auf die Zuwendungen und Urlaubsgeld eingespart werden können. Es entspreche den Gesetzen der Logik, dass daher im vierten Quartal 2007 keine akute Insolvenzgefahr mehr bestanden habe. Dies treffe insbesondere auch auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigungen zu, da für das Jahr 2007 kein Urlaubsgeld und keine Zuwendung gewährt worden seien. Abzustellen sei einzig und allein auf das Gesamtkonzept, das mit den Unternehmerentscheidungen im Juni und September 2006 umgesetzt worden sei. Einen weiteren Ausgangspunkt bilde das Szenario so wie es am 21.09.2006 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dargestellt worden sei. Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei die Liquiditätsplanung für die Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt worden. Die hierin enthaltenen Ansätze seien zuletzt in einer Besprechung am 18.09. anhand der Istzahlen der Buchhaltung 2006, des Zins- und Tilgungsplanes, der Lohnbuchhaltung sowie des Lehrgangsplanes verifiziert worden. Die Berater seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die angepasste Liquiditätsplanung entsprechend des voraussichtlichen Geschäftsverlaufs plausibel sei und hätten daher am 21.09.2006 empfohlen, über die bisher vorgenommenen Einsparmaßnahmen hinaus weitere Personalkosten einzusparen, so dass 2007 und 2008 sich die Personalkosten um jeweils 1,8 Millionen Euro verminderten. Entsprechend dieser Vorgaben - Stand: Ende September 2006 - habe die Beklagte weitere Kündigungen ausgesprochen (Einsparpotenzial 532.000,-- Euro) und die Belegschaft gebeten, zwei Jahre lang auf Zuwendungen und Urlaubsgeld zu verzichten. Als Mitte Dezember der Betriebsrat zu den außerordentlichen Änderungskündigungen angehört worden sei, habe sich aus Sicht der Beklagten an dem Szenario, sowie es in der 4. KW September 2006 offen gelegt worden sei, nichts geändert.

Entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung September 2006 habe sich der Verlust auf 1,5 Millionen Euro, im Oktober habe der Verlust 1,734 Millionen Euro und im November 1,807.381 Euro betragen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 11.09.2007 - Az: 3 Ca 3067/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt zur Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung vor: Die Beklagte habe - unstreitig - allen Mitarbeitern im November 2007 freiwillig ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts gezahlt. Erstaunlich sei, dass die Beklagte nunmehr behaupte, sie habe bei Ausspruch der Änderungskündigungen nicht unterstellt, dass die Änderungskündigungen notwendig gewesen seien zur Verhinderung der Insolvenz Ende 2007. Bestritten werde, dass sie die Liquiditätsplanung anhand der Istzahlen Stand Ende September 2006 erstellt habe und dass sich diese Zahlen bis Mitte Dezember 2006 nicht geändert hätten. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei nicht nur neu und werde daher als verspätet gerügt, sondern widerspreche auch dem Vorbringen in der ersten Instanz. Der dem Gericht mit Schriftsatz vom 02.07.2007 vorgelegte Kostenplan, auf dem die gesamte Planung der Beklagten beruhe, stamme nach den eigenen Angaben der Beklagten aus dem Frühjahr 2006. Der in der Berufungsbegründung geschilderte Ablauf widerspreche daher dem bisherigen Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz. Auch dem Betriebsrat sei weder im September 2006 noch bei der Anhörung zu der streitbefangenen Änderungskündigung ein anderer (aktualisierter) Kostenplan als der in diesem Verfahren vorgelegte vom Frühjahr 2006 vorgelegt oder sonst zur Kenntnis gebracht worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der Verfahrensgeschichte insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die insgesamt in zulässigerweise zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz am 11.09.2007 gerichtete Berufung ist gemäß den §§ 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Sie ist innerhalb der Frist aus § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz hat zutreffend festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zwischen den Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.12.2006 sozial ungerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht folgt den außerordentlich sorgfältig zusammen gestellten Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Soweit die Beklagte mit der Berufung diese Entscheidungsgründe angreift, gilt folgendes: 1. Die Änderungskündigung vom 20.12.2006 ist an den Anforderungen zu messen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert hat (vgl. nur die Entscheidung des BAG vom 01.03.2007, 2 AZR 580/05, zitiert in der Entscheidung des Arbeitsgerichts). Danach kann ein wichtiger Grund "an sich" für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des Entgeltes eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen. Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste, so ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel. In einer derart existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und ggf. im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen. Liegen nach dem Vorbringen des Arbeitgebers die sonstigen Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung vor und ist die von den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verlangte Entgeltabsenkung zur Vermeidung einer Betriebsschließung aus Insolvenzgründen unabweisbar notwendig, so sind damit regelmäßig hinreichende Tatsachen dargelegt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Änderungskündigung nahelegen. Der Arbeitgeber muss insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung mildere Mittel ausgeschöpft sind. 2. Diesen - hohen - Anforderungen wird die streitbefangene Änderungskündigung vom 20.12.2006 nicht gerecht. Im allein entscheidenden Zeitpunkt des Zugangs dieser Änderungskündigungen bestand auch nach dem Vorbringen der Beklagten keine konkrete Insolvenzgefahr mehr. a. Zur Rechtfertigung der streitbefangenen Änderungskündigung macht die Beklagte geltend, dass sie aufgrund des von der Wirtschaftsprüfergesellschaft im Juni 2006 erstellten Kostenplanes davon habe ausgehen müssen, dass im vierten Quartal 2007 die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Diesen Kostenplan hat die Beklagte in Abschrift zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Bl. 55 bis 57 d. A.) und sich in ihrem weiteren Vorbringen stets auf diesen bezogen. Dieser Kostenplan nimmt in der hier allein relevanten letzten Zeile auf der letzten Seite (Bl. 57 d. A.) für die liquiden Mittel Ende 2006 einen Planwert in Höhe von 2.508.042,56 Euro sowie für Ende 2007 einen Planwert in Höhe von Minus 120.503,09 Euro an. Ob diese Planwerte zu den liquiden Mitteln - in die in einem erheblichen Umfang auch Abschreibungen eingestellt worden sind - auf einer zutreffenden betriebswirtschaftlichen Grundlage ermittelt worden sind, kann dabei dahinstehen, weil die Beklagte ihr Vorbringen zu der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Wesentlichen mit diesen Zahlen zu rechtfertigen versucht. Bereits diese Zahlen rechtfertigen aber, worauf die Klägerseite immer wieder zutreffend hingewiesen hat, die Annahme nicht, dass im Dezember 2006 bei Ausspruch der streitbefangenen Änderungskündigung der zu deren Rechtfertigung herangezogene Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit konkret drohte. b. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fähigkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO. Konkrete Ausführungen zu ihren Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsmitteln in diesem Sinne zum Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung macht die Beklagte nicht. Die Beklagte verweist allerdings selbst darauf, dass sie infolge der im Juni 2006 ausgesprochenen Kündigungen Einsparungen in Höhe von 900.000,-- Euro erzielt hat. Bereits dadurch war aber für jeden erkennbar eine mögliche Zahlungsunfähigkeit Ende 2007 abgewendet, weil allein dieses Einsparvolumen ausgereicht hat, den von der Beklagten für Ende 2007 angenommenen Planwert in Höhe von ca. Minus 120.000,-- Euro ins Positive zu wenden. Darüber hinaus hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen dann auch noch durch die im September 2006 ausgesprochenen Kündigungen ein weiteres Einsparergebnis in Höhe von 532.000,-- Euro realisiert. Der von der Beklagten von den unkündbaren Arbeitnehmern über den Verzicht auf das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendung für die Jahre 2007 sowie 2008 sowie die entsprechenden streitbefangenen Änderungskündigungen abverlangte Sanierungsbeitrag war damit zur Abwendung einer konkret drohenden Insolvenz nicht mehr erforderlich. c. Deswegen kommt es auch nicht darauf, dass - wie die Beklagte meint - sie im Jahr 2006 ein Gesamtsanierungskonzept erstellt hat und - so das weitere Vorbringen der Beklagten - bei Ausspruch der Änderungskündigungen wegen der zum Teil auf Prognosen gestützten Annahmen für die Jahre 2007 und 2008 noch nicht feststand, ob die wirtschaftliche Gesamtsanierung gelingen werde. Die Beklagte verkennt hierbei, dass sie wegen der ordentlichen Unkündbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer nicht befugt war, von diesen einen betriebswirtschaftlich sinnvollen Sanierungsbeitrag zu verlangen. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Einforderns dieses Sanierungsbeitrages - wobei zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass dies der Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Verzichtserklärungen Anfang Oktober 2006 gewesen ist - aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon ausgehen musste, dass ohne diesen Sanierungsbeitrag Ende 2007 konkret die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte. Hiervon konnte die Beklagte aber aufgrund des eigenen Zahlenwerkes wegen der bereits erzielten Einsparungen nicht ausgehen. Jedenfalls für das Jahr 2007 war danach das Szenario der Zahlungsunfähigkeit abgewendet. d. Dass diese Einsparungen nicht ausgereicht haben, um die von der Beklagten aufgrund der im Jahr 2006 angenommenen Planwerte für Ende 2008 prognostizierte Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, ist nicht entscheidend, weil jedenfalls Ende 2006 kein konkretes Risiko der unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit mehr bestand. Die Beklagte hätte wegen der mit der betriebswirtschaftlichen Prognose verbundenen Unsicherheiten in jedem Fall zunächst die weitere wirtschaftliche Entwicklung abwarten müssen. Wie zutreffend das ist, zeigt sich insbesondere daran, dass die wirtschaftliche Entwicklung im Jahre 2007 offensichtlich entgegen aller Erwartung der Beklagten so günstig war, dass diese sich imstande gesehen hat, den Arbeitnehmern, die freiwillig auf die Sonderzuwendung 2007 verzichtet hatten, diese Sonderzuwendung jedenfalls zur Hälfte zu zahlen. e. Im Übrigen schreibt die Beklagte in ihrem im Jahr 2006 erstellten Kostenplan die Planwerte sogar bis zum Jahr 2009 fort und nimmt hierin für dieses Jahr einen Fehlbetrag in Höhe von 3.138.287,84 Euro an. Würden sich diese angenommenen Planwerte als zutreffend erweisen, hätte auch der von den Arbeitnehmern eingeforderte Sanierungsbeitrag in Höhe von etwa 180.000,-- Euro p. a. die Zahlungsunfähigkeit nicht abwenden können. Auch bei Eintritt dieses "worst case" Szenarios wäre daher der geforderte Sanierungsbeitrag nicht "erforderlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gewesen. Auch unter diesem Aspekt sind die streitbefangenen Änderungskündigungen daher sozial nicht gerechtfertigt. f. Daran ändern auch die - im Berufungsverfahren erstmalig erhobenen - Ausführungen der Beklagten zu dem "Septemberszenario" nichts. Für die Annahme der konkret drohenden Zahlungsunfähigkeit gibt die Einschätzung der Wirtschaftsprüfer zur Plausibilität der "angepassten Liquiditätsplanung" nichts her. Auch die weiter von der Beklagten beschriebenen Verluste in den Monaten September bis November 2006 besagen nichts über die Zahlungsfähigkeit der Beklagten. "Verlust" ist der betriebswirtschaftliche Begriff für einen Fehlbetrag, der sich auf eine andere betriebswirtschaftliche Größe - wie etwas Ergebnis - bezieht. Mit der Frage der Zahlungsfähigkeit hat dieser Begriff daher unmittelbar nichts zu tun. Die Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreites waren der Beklagten als der unterlegenen Rechtsmittelführerin gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Die Revision war daher gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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