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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 689/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 313 Abs. 2
ZPO § 320
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 689/03

Verkündet am: 14.01.2004

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers vom 03.12.2003 auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

2. Eine Anfechtung dieses Beschluss findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben einen Rechtsstreit um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie einer hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und eine Forderung auf Verzugslohn geführt. Im Verlaufe dieses Rechtsstreites ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.01.2003 durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2003 (Bl. 321 ff. d.A.) kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

In der schriftlichen Begründung des Berufungsurteils wird im Rahmen des Tatbestandes die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung auf S. 5 - 6 (= 325 - 328 d.A.) wieder gegeben. Anschließend hat das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung ausdrücklich auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2003 (Bl. 270 ff. d.A.) verwiesen. Das Berufungsurteil ist dem Klägervertreter am 19.11.2003 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2003, der am 03.12.2003 beim Berufungsgericht eingegangen ist, macht der Kläger geltend,

das Landesarbeitsgericht habe im Tatbestand seines Urteils den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers, der aus der Berufungsbegründung hervorgehe, nicht, oder nicht so aufgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Tatbestand des Berufungsurteils vom 22.10.2003 was den Klägervortrag anlangt, dahingehend zu berichtigen, (bzw. zu ergänzen), dass der Kläger geltend gemacht hat,

- die Beklagte habe bewusst die Aufklärung des Sachverhaltes vereitelt,

- der Area-Manager X habe zusammen mit den übrigen Zeugen bereits während des laufenden Betriebes das Restaurant wieder betreten und die Kassenprüfung durchgeführt,

- ein verständiger und rechtstreuer Arbeitgeber hätte hingegen abgewartet, bis der Kläger die Kassenabrechnung gemacht und das Geld in den Tresor eingelegt hätte und im Begriff gewesen wäre, das Lokal nach getaner Arbeit zu verlassen.

Bei dieser Überprüfung hätte sich herausgestellt, ob der Kläger sich wie diesseits behauptet, rechtstreu verhalten, also das Übergeld in den Tresor eingelegt oder wie die Beklagte (zu Unrecht) behaupten lässt, sich das Übergeld angeeignet hätte.

Bei dem verfrüht durchgeführten Kassensturz befand sich das Übergeld in der Kasse. Da es sich um eine gezielte Überprüfung der Anschuldigungen gehandelt hat - siehe Urteil Blatt 7 - sei der Beklagten das Unterlassen der gebotenen Aufklärung des höchst entscheidungserheblichen Sachverhalts anzulasten. Die Beklagte habe es deshalb offenkundig darauf angelegt, in der Grauzone der Verdächtigung des Klägers mit dem Vorwurf der Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder etc. zu bleiben, statt, wie geboten, Aufklärung und (damit) Klarheit zu schaffen. Das Arbeitsgericht habe diese Voraussetzung der Verdachtskündigung übersehen.

Die Beklagte habe selbst mit dem Verbot der Nachbuchung dafür gesorgt, dass Einnahmen nicht im Kassensystem registriert werden.

Dem Kläger blieb angesichts dieses Verbots der Nachbuchung, die auch nicht üblich sei, nichts über, als das Geld in die Kasse zu legen und habe dadurch kraft Organisationsmangel "Übergeld".

Soweit das Arbeitsgericht insoweit die Redlichkeit des Klägers mit dem Argument beseitigen wolle, dem Kläger sei durch das Einlegen des Übergeldes in die Kasse nicht die Möglichkeit genommen, die Beträge später zu vereinnahmen, liege eine unzulässige Unterstellung und keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vor. Auch hier liege es an der organisatorischen Handhabung der Beklagten, dass der Kläger als Assistant Manager alleine die Abrechnung zu machen und allein das Geld in den Tresor zu verstauen hatte. Daraus dürfe vom Arbeitsgericht keine negativen Schlüsse gezogen werden.

Soweit das Arbeitsgericht ausführe, das Löschen im Terminal stelle nicht nur ein vertragswidriges Verhalten dar, sondern zeige deutlich, dass es der Kläger darauf angelegt habe, eine Registrierung der Einnahmen zu verhindern, sei dies angesichts des Verbots der Nachbuchung unrichtig. Das Gericht habe deshalb auch falsch geschlossen, damit sei nicht nur der dringende Verdacht begründet, der Kläger habe in die eigene Tasche gewirtschaftet, sondern es sei im Sinne einer Tatkündigung bewiesen, dass der Kläger das Kassensystem der Beklagten so manipuliert habe, dass die von ihm vereinnahmten Kasseneingänge nicht registriert wurden, um die daraus entstehenden Mehreinnahmen dann bei der von ihm allein vorgenommenen Kassenabrechnung vereinnahmen zu können. Der Kläger habe weder manipuliert noch sonstige unlautere Absichten verfolgt, vielmehr liege eine schlichte weisungsgemäße Erledigung vor, nicht nachzubuchen.

Das Gericht habe das Prozessverhalten der Beklagten, die höchst unterschiedliche Versionen zur Aufnahme der Bestellungen und er angeblichen Systembenutzung in den Prozess eingeführt habe, nicht gewürdigt:

1 Version:

Kläger habe die Ware in das Kassensystem eingegeben und dann wieder storniert.

2. Version:

Die Bestellungen seien überhaupt nicht in das Kassensystem eingegeben worden.

3. Version:

Der Kläger habe zwar die Bestellung von einem Kellnerblock zum Zwecke der Rechnungsermittlung in die Kasse eingegeben, jedoch nicht die Bestellung durch Druck auf die entsprechende Taste bestätigt, so dass eine Stornierung gar nicht erforderlich oder überhaupt möglich gewesen sei. Der Vorgang sei vom Kläger zuvor abgebrochen worden. Deswegen hätte auch kein Stornierungsbeleg ausgedruckt werden können. Dies werde bewiesen durch eine entsprechende Zeile im SUS Release Report z.B. wie folgt:

"Zeiteingabe cash 01 .K. Verkauf"

Nachdem sich in der Hauptverhandlung erwiesen habe, dass durch die genannte Zeile im SUS Release Report die Behauptung nicht bewiesen wurde, schlossen die Parteien in der Sitzung vom 17.10.2003 einen Vergleich, der von der Beklagten widerrufen wurde.

4. Version:

"Alle diese Bestellungen wurden unmittelbar nach Betreten des Restaurants also gegen 19.35 Uhr aufgegeben. Der Kläger notierte sie auf einem Kellnerblock und gab diesen Block in die Küche.

...Auch der Kläger ging zur Hauptkasse zum kassieren und gab erst dann erstmals die Bestellungen von seinem Kellnerblock, in den Terminal ein."

Das Arbeitsgericht habe auch nicht im Sinne der klägerischen Darlegung, mit der Kündigung des Klägers und des W solle die Gründung eines Betriebsrates verhindert werden, Aufklärung betrieben, in dem der angebotene Beweis erhoben wurde, dass bereits etwas 3-4 Monate vor dem "Vorfall" sich der Kläger darum bemühte, einen Betriebsrat zu gründen, bei der er BR-Vorsitzender und W Stellvertreter werden sollte und wollte. Die Beklagte habe dies bestritten und (unwahr) behauptet, der Kläger hätte sich erst nach dem Vorfall insoweit um die Gründung eines Betriebsrates bemüht.

Das Arbeitsgericht habe diese Angelegenheit (BR-Gründungsversuch und Kündigungen) auch nicht zum Gegenstand der Entscheidungsgründe gemacht, obwohl dies den Fall präge.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2003 - Az. 11 Sa 689/03 - zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Kläger habe keinen Anspruch auf wortwörtliche Übernahme seines Vortrages. Das Berufungsgericht habe alle zur Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen, welche dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2004 (Bl. 377 ff. d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 320 ZPO zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Der streitgegenständliche Tatbestand enthält nämlich keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Auf Seite 5 bis 8 des Urteils des Landesarbeitsgerichts (= Bl. 325 - 328 d.A.) wird der Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers unter Beachtung von § 313 Abs. 2 ZPO wiedergegeben. Demnach sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Diesen rechtlichen Voraussetzungen entspricht der Tatbestand des Berufungsgerichtes, was durch einen Vergleich zwischen dem Berufungsbegründungsschriftsatz und dessen Darstellungen im Berufungsurteil ohne weiteres erkennbar ist.

Dem gegenüber hat der Kläger seinen Berichtigungsantrag nicht näher begründet, sondern lediglich pauschal behauptet, der entscheidungserhebliche Vortrag aus der Berufungsbegründungsschrift sei nicht oder nicht so aufgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung über die beantragte Tatbestandsberichtigung vermochte jedoch der Klägervertreter keine konkreten Beispiele dafür zu benennen, dass die Darstellung des streitigen Tatbestandes von seiner Berufungsbegründung abweicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, im Tatbestand fehle es an der Darstellung des widersprüchlichen erstinstanzlichen Sachvortrages der Beklagten zu der Frage, ob der Kläger die Bestellung der Testgäste auf einem Kellnerblock aufgeschrieben und nicht in das System eingegeben habe, ist dies unzutreffend. Dieser Vortrag wird im Tatbestand auf Seite 6 des Berufungsurteils wie folgt wiedergegeben: "Die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten hierzu seien widersprüchlich (vgl. zu den Einzelheiten S. 4ff. der Berufungsbegründung = Bl. 273 ff. d.A.)." Das des Weiteren gerügte Manko, im Tatbestand sei nicht enthalten, dass aus Sicht des Klägers wahrer Grund für die Kündigung seine Absicht gewesen sei, einen Betriebsrat zu gründen, liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Einwand wird durch die Verweisung am Ende der Wiedergabe der Berufungsbegründung auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2003 abgedeckt. Zudem ist die Berufungskammer auf diesen Einwand in den Entscheidungsgründen unter Ziffer 12 (S. 14 d. Berufungsurteils = Bl. 334 d.A.) eingegangen.

Nach alledem war der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückzuweisen.

Eine Anfechtung des vorliegenden Beschlusses findet gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht statt.

Ende der Entscheidung

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