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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 745/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 519
ZPO § 264 Ziff. 2
ZPO § 267
ZPO § 529
ZPO § 533
BetrVG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 745/04

Entscheidung vom 14.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 (Az.: 4 Ca 49/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der am 18.09.1945 geborene Kläger unter Berufung auf die Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit keinen Dienstwagen beantragt hat.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.09.1969 zuletzt als außertariflicher Angestellter, sog. Senior Technical Manager, zu einem Bruttomonatsgehalt von 7.807 € beschäftigt. Aufgrund dieser Position hatte er grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.

Die Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstwagens sind in den Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten, Stand November 2001 (im Folgenden FFR 2001), geregelt. Dort heißt es u.a.:

A. Firmenfahrzeugregelung ...

1. Allgemeines

Die T. GmbH oder . stellt berechtigten Mitarbeitern (siehe Seite 2, Pkt. 3) zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie zur privaten Nutzung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung.

...

2. Beschaffung des Firmenfahrzeuges

Berechtigte Mitarbeiter bestellen ein Firmenfahrzeug mittels Formular ... über ihren Human Resources Manager.

Anträge auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges können nur gestellt werden, wenn sich der Mitarbeiter in einem unbefristeten und ungekündigten Anstellungsverhältnis befindet. Bei neu eingetretenen Mitarbeitern bedeutet dies den erfolgreichen Abschluß der vereinbarten Probezeit. ... .

...

3. Kreis der berechtigten Mitarbeiter

Folgende Mitarbeitergruppen können entsprechend ihrem Dienstvertrag ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung nach Maßgabe der Firmenfahrzeugregelung erhalten:

....

Sollte ein berechtigter Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen kein Firmenfahrzeug beantragen, wird ihm monatlich ein Ausgleich gezahlt, der dem Betrag der monatlichen Leasinggebühren entspricht, die ihm für ein Firmenfahrzeug zustehen."

Die im Zeitpunkt der Bestellung des letzten Dienstwagens des Klägers geltenden Firmenfahrzeug-Richtlinien der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Stand 1999, enthielten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen; nicht aber den letztzitierten Absatz der Ziff. 3 der FFR 2001.

Weiter heißt es in beiden Firmenfahrzeug-Richtlinien:

A. Vertragliche Regelung zur Nutzung von Firmenfahrzeugen ...

1. Dienstliche Nutzung

Die ... stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. ... .

2. Private Nutzung

Der Mitarbeiter ist berechtigt, das ihm überlassene Firmenfahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen. ... .

Als private Nutzung gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Einsatzort).

Eine Nutzung des Firmenfahrzeuges für eigene gewerbliche Zwecke des Mitarbeiters zur Ausübung eines Nebenerwerbs oder zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Übungen ist nicht gestattet.

...

10. Rückgabe des Firmenfahrzeuges

Die ... kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe des dem Mitarbeiter überlassenen Firmenfahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters ist ausgeschlossen.

Der Mitarbeiter hat das Firmenfahrzeug auch ohne besondere Aufforderung ... bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... unverzüglich zurückzugeben."

Am 12.09.2000 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2000 für die Dauer von sechs Jahren eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell. Dort heißt es u.a:

"§ 1

Beginn und Ende der Altersteilzeit

1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2006.

...

§ 2

Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit

1. ...

2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. ... . Die manteltariflichen Vorschriften über Altersteilzeiten finden keine Anwendung. ..."

Unter dem 12.02.2002 unterzeichneten die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach die frühere Altersteilzeit-Vereinbarung vom 12.09.2000 ihre Gültigkeit behält. Seit dem 01.10.2003 befindet sich der Kläger in der Ruhensphase seiner Altersteilzeit. Den von ihm bis zu diesem Zeitpunkt genutzten Dienstwagen hat er nach der zeitgleichen Beendigung des für diesen abgeschlossenen Leasingvertrages mit eigenen Mitteln privat erworben.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, nach den Regelungen in Buchst. A. Ziff. 3 a.E. i.V.m. Buchst. A. Ziff. 1 und 2 der FFR 2001 habe er einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichssumme, da er als berechtigter Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Firmenfahrzeug in Anspruch nehme. Da der Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei, handele es sich um einen Gehaltsbestandteil. Dadurch, dass er das Firmenfahrzeug aus eigenen Mitteln erworben habe und in der Freistellungsphase keinen Dienstwagen in Anspruch nehme, entstehe ihm ein finanzieller Verlust, weil die Beklagte ihm die begehrte Ausgleichssumme nicht zahle. Er erhalte daher im Ergebnis weniger Gehalt.

Gründe für die Nichtzahlung der Ausgleichssumme seien nicht ersichtlich Entsprechend seiner Tätigkeit gehöre er gemäß Buchst. A. Ziff. 3 der FFR 2001 der Stufe II (Manager in leitender Stellung) an, so dass ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.300,- DM (entspr. 664,68 €) brutto zustehe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.994,04 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 664,68 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,36 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 664,68 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe bereits bei der Anschaffung seines letzten Dienstwagens, ca. drei Monate nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung, diverse, in den Firmenfahrzeug-Richtlinien nicht vorgesehene (Sonder-)Wünsche bzgl. dessen Typ und Ausstattung sowie der Leasingdauer geäußert. Dies mit dem Ziel, den so angeschafften Dienstwagen bei seinem Eintritt in die Freistellungsphase zu kaufen. Der Kläger verhalte sich daher widersprüchlich. Zunächst habe er alles daran gesetzt, dass ein Dienstwagen nach seinen Wünschen beschafft worden sei und diesen - unstreitig - bei Eintritt in die Ruhensphase käuflich erworben, um nunmehr von ihr eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass ihm der Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stehe.

In dem Vorgehen des Klägers liege jedenfalls ein konkludent erklärter Verzicht auf die Gestellung eines - ihm etwaig in der Ruhensphase zustehenden - Dienstfahrzeuges.

Nach ihren Firmenfahrzeug-Richtlinien handele es sich bei der Dienstwagengestellung um eine freiwillige Zusatzleistung. Folgerichtig sei in Buchst. B. Ziff. 10 ausdrücklich ihr Recht geregelt, das Firmenfahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen. Da sie aber berechtigt sei, jederzeit die Rückgabe des Firmenfahrzeuges zu verlangen, habe der betroffene Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

Überdies stehe die Gestellung eines Dienstwagens in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Dieser Zusammenhang entfalle aber sobald der Mitarbeiter in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wechsele. Ab diesem Zeitpunkt gebe es keine dienstlichen Zwecke mehr, für die ein Firmenfahrzeug benötigt werde. Hinzu komme, dass die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in der Altersteilzeit nur noch in reduziertem Umfang Geltung hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2004, das dem Kläger am 12.08.2004 zugestellt worden ist, abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Überlassung eines Firmenwagens sei auch dann Naturalbezug und damit Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen neben der beruflichen Nutzung auch für private Zwecke nutzen könne. Die Arbeitsparteien könnten aber wirksam vereinbaren, dass das Dienstfahrzeug entschädigungslos an den Arbeitgeber herauszugeben sei, wenn der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde. Bei einer solchen Vereinbarung handele es sich um einen Widerrufsvorbehalt, der nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfe. Vorliegend hätten die Parteien in Buchst. B. Ziff. 10 FFR 2001 ein solches Widerrufsrecht des Arbeitgebers bei der Gestellung des Dienstfahrzeuges vereinbart.

Unter Berücksichtigung der Umstände der Vereinbarungen, insbesondere des Altersteilzeitvertrages, der unstreitigen Verkürzung der Leasingzeit und der exakt den Vorgaben des Klägers entsprechenden Sonderausstattung des Fahrzeuges, die durch die Übung im Betrieb der Beklagten nicht gedeckt gewesen sei, stelle sich die Ausübung des Widerrufs durch die Beklagte vorliegend nicht als unbillig dar.

Der Dienstwagen diene - wie bereits der Name sage - im Wesentlichen der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen. Diese dienstlichen Verpflichtungen bestünden aber spätestens mit dem Eintritt in die Ruhensphase der Altersteilzeit nicht mehr. Werde aber der Dienstwagen primär zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten zur Verfügung gestellt und stelle die Privatnutzung lediglich eine zusätzliche Annehmlichkeit für den Arbeitnehmer dar, könne der Arbeitgeber die Gestellung eines Dienstfahrzeuges mit dem Eintritt in die Ruhensphase der Altersteilzeit entschädigungslos widerrufen.

Der Entschädigungsanspruch bestehe in diesem Falle deshalb nicht weiter, weil eine Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht mehr notwendig sei und tatsächlich auch nicht mehr erfolge, was aber bei einer Gesamtschau der Fahrzeugrichtlinien der innere Grund für den Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Nichtinanspruchsnahme eines Dienstwagens sei.

Hiergegen richtet sich die am 02.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers, die mit einem am 19.10.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2004 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2004 verlängert hat.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe in den Sachverhalt etwas "hineinkonstruiert", was keine der Parteien so vorgetragen habe.

Für die Annahme, die Beklagte habe ihr Widerrufsrecht gemäß Buchst. B. Ziff. 10 der FFR 2001 ausgeübt, gäbe es keine Anhaltspunkte. Tatsächlich habe er - der Kläger - das Dienstfahrzeug gar nicht zurückgegeben, so dass die Beklagte darüber auch nicht habe verfügen können. Zudem habe die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent die Rückgabe des Fahrzeuges verlangt.

Selbst wenn man von einem (konkludenten) Widerruf der Beklagten ausgehe, habe das Arbeitsgericht übersehen, dass ein solcher Widerruf nach dem Wortlaut der Firmenfahrzeug-Richtlinien jedenfalls nicht entschädigungslos möglich sei. Vielmehr komme in diesem Fall die Bestimmung unter Buchst. A. Ziff. 3 a.E. der FFR 2001 zum Tragen, wonach ein berechtigter Mitarbeiter, der kein Firmenfahrzeug beantrage, die dort geregelte Ausgleichszahlung erhalte. Daran ändere auch sein Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nichts, da dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet werde.

Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges stehe im Vordergrund, sei unzutreffend. Vielmehr sei dies im Betrieb der Beklagten häufig nicht der Fall. So habe er im Zeitraum 09/2001 bis 09/2003 lediglich ca. 30 % der gefahrenen Kilometer aus dienstlichen Gründen zurückgelegt. Bei seinen Kollegen sei das Verhältnis ähnlich.

Auch nach allgemeinen Grundsätzen habe die Beklagte die Gestellung des Dienstwagens nicht entschädigungslos widerrufen können, da es sich um eine Gegenleistung für die von ihm geschuldete Arbeitsleistung handele.

Das Arbeitsgericht habe zudem nicht beachtet, dass er während der Arbeitsphase die für die gesamte Altersteilzeit von ihm geschuldete Arbeitsleistung bereits als Vorleistung erbracht habe. Als Gegenleistung stehe ihm daher die entsprechende Vergütung einschließlich des streitgegenständlichen Gehaltsbestandteils zu, die sich allerdings anders als die tatsächliche Arbeitsleistung auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteile.

Ein anderes Ergebnis führe zudem zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell gegenüber den Beschäftigten nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I, die während der gesamten Altersteilzeit in Teilzeit arbeiteten. Nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien hätten Letztere bis zum Ende der Altersteilzeit einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges oder aber auf die monatliche Ausgleichszahlung. Demgegenüber verweigere die Beklagte ihm die Zahlung der Ausgleichszahlung nur deswegen, weil er das Altersteilzeitmodell II gewählt habe.

In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerruf von Entgeltbestandteilen in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht beachtet. Danach seien feste Bezügebestandteile während der gesamten Dauer der Altersteilzeit zur Hälftezu zahlen.

Hätte er das Fahrzeug noch während der Arbeitsphase zurückgegeben, hätte den monatlichen Ausgleich erhalten. Dies entspreche der üblichen Handhabung im Betrieb der Beklagten. So habe z.B. der Abteilungsleiter H vor ca. 1 1/2 Jahren sein Firmenfahrzeug zurückgegeben und erhalte seit dem die entsprechende monatliche Ausgleichszahlung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 - Az.: 4 Ca 49/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.652,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 664,68 € brutto seit dem 15.11.2003, 15.12.2003, 15.01.2004, 15.02.2004, 15.03.2004, 15.04.2004 und 15.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 - Az.: 4 Ca 49/04 - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass in der Gestellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, ein finanzieller Vorteil liege. Ihre Firmenfahrzeug-Richtlinien sähen aber den geltend gemachten Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht vor.

Der Kläger habe bereits deswegen keinen Anspruch auf Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken, da ihm ab dem 01.10.2003 kein Dienstwagen überlassen worden sei und er entsprechendes auch nicht verlangt habe. Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zur privaten Nutzung eines Dienstwagens sei aber die Überlassung eines Firmenfahrzeug zu dienstlichen Zwecken.

Überdies bestehe ein Anspruch auf den begehrten finanziellen Ausgleich nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien gemäß Buchst. A. Ziff. 2 Abs. 2 FFR 2001 nur dann, wenn der antragsstellende Mitarbeiter sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Dies sei bei dem Kläger aber wegen der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gerade nicht der Fall. Der Kläger habe mithin durch die - unstreitige - Umwandlung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Berechtigung verloren, einen Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeugs zu stellen.

Der Kläger könne dem auch nicht entgegengehalten, er habe die für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung bereits als Vorleistung erbracht. Dies folge daraus, dass sie ihrerseits dem Kläger während seiner Arbeitsphase die private Nutzungsmöglichkeit am Firmenfahrzeug ebenfalls ganz und nicht nur teilweise zur Verfügung gestellt habe.

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Altersteilzeitmodell I gegenüber Mitarbeitern im Altersteilzeitmodell II sei zudem sachlich begründet. Während Erstere für die Dauer von sechs Jahren arbeiteten und hierfür einen Dienstwagen gestellt bekämen, den sie dann auch privat nutzen könnten, arbeiteten Letztere drei Jahre in Vollzeit und für die Dauer von weiteren drei Jahren gar nicht mehr. Hierdurch entfalle auch die Voraussetzung für den Anspruch auf die Gestellung eines Dienstwagens in der Freistellungsphase.

Bei Herrn H handele es sich nicht um einen Mitarbeiter, der sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinde.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, ein Anspruch des Klägers auf eine Dienstwagengestellung auch während seiner Altersteilzeit sei grundsätzlich gegeben gewesen, habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Parteien einen Widerrufsvorbehalt vereinbart hätten und in ihrer Ablehnung, dem Kläger die Ausgleichssumme zu zahlen, die konkludente Ausübung des jederzeit möglichen Rückgabeverlangens gesehen. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Rückgabeverlangen unter den gegebenen Umständen billigem Ermessen entsprochen habe.

Dabei sei unerheblich, ob die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund stehe. Wesentlich sei, dass nach ihren Firmenfahrzeug-Richtlinien die Berechtigung des Mitarbeiters zur Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken die Überlassung eines Firmenfahrzeuges zu Dienstzwecken voraussetze, d.h. die Gestellung eines Dienstwagens setze zumindest auch die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Dass ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen würden, behaupte der Kläger selbst nicht.

Ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Firmenfahrzeug-Richtlinien durch Entziehung des Dienstwagens bestehe ebenfalls nicht.

Insoweit fehle es bereits an einem ursächlichen Verhalten, da der Kläger das ihm bis zum 30.09.2003 überlassene Firmenfahrzeug von dem Leasingunternehmen in ihrem Einverständnis privat erworben habe. Darüber hinaus sei auch der Eintritt eines Schadens zweifelhaft. Nachdem der Kläger im Besitz eines privaten Fahrzeuges sei, könne die entgangene private Nutzungsmöglichkeit keinen Schaden verursachen.

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs.1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i.V.m. §§ 511, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Soweit der Kläger erst in der Berufungsinstanz die Klage bezüglich des Zinsanspruches erweitert hat, bestehen im Hinblick auf §§ 264 Ziff. 2, 267, 533, 529 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGGkeine Zulässigkeitsbedenken.

B. Die mithin zulässige Berufung erweist sich aber als unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Im Einzelnen:

I. Der Anspruch folgt nicht aus den Firmenfahrzeug-Richtlinien (FFR 2001) der Beklagten. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht aus Buchst. A. Ziff. 3 a.E. i.V.m. Buchst. A. Ziff. 2 Abs. 2 der FFR 2001. Es kann daher dahinstehen, ob - wofür der Vermerk "ersetzt alle bisherigen Regelungen" auf dem Deckblatt der FFR 2001 spricht - diese Richtlinien oder, wie die Beklagte meint, die Firmenfahrzeug-Richtlinien ihrer Rechtsvorgängerin (Stand 1999) Anwendung finden, die eine Buchst. A. Ziff. 3 a.E. FFR 2001 entsprechende Regelung bzgl. einer finanziellen Ausgleichszahlung nicht enthalten.

1. Nach Buchst. A. Ziff. 3 a.E. der FFR 2001 wird dann, wenn ein berechtigter Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen kein Firmenfahrzeug beantragt, an diesen ein Ausgleich gezahlt, der dem Betrag der monatlichen Leasinggebühren entspricht, die ihmfür ein Firmenfahrzeug zustehen.

Nach Buchst. A. Ziff. 3 Satz 1 FFR 2001 können aber auch berechtigte Mitarbeiter im Sinne von Buchst. A. Ziff. 3 a. E. FFR 2001 ein Firmenfahrzeug nur nach (weiterer) Maßgabe der Firmenfahrzeug-Richtlinien erhalten.

In Buchst. A. Ziff. 2 1. Abs. FFR 2001 ist sodann geregelt, dass berechtigte Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug mittels eines Formulars beantragen können. Gemäß Buchst. A. Ziff. 2 2. Abs. der FFR 2001 können Anträge auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges aber nur gestellt werden, wenn sich der Mitarbeiter in einem unbefristeten und ungekündigten Anstellungsverhältnis befindet.

a) Nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien ist die erste Voraussetzung für die begehrte Ausgleichszahlung mithin, dass der Kläger nach seiner Stellung im Unternehmen bzw. im Hinblick auf die von ihm zu verrichtende Tätigkeit zu dem berechtigten Personenkreis i.S.v. Buchst. A. Ziff. 3 a.E. FFR 2001 gehört.

Nach der Tabelle in Buchst. A. Ziff. 3 der FFR 2001 a.E. sind berechtigte Mitarbeiter u.a. auch "Manager in leitender Stellung" (Level II). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zu diesem Personenkreis zählt. Bei den Mitarbeitern dieses Levels beträgt der monatlich zu zahlende Ausgleichsbetrag 1.300 DM brutto (664,68 € brutto), also denjenigen Betrag, den der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich begehrt.

Damit ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung - wovon auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - erfüllt.

b) Nach Buchst. A. Ziff. 3 Satz 1 FFR 2001, können indes auch die berechtigten Mitarbeitergruppen ein Firmenfahrzeug (nur) nach Maßgabe der Firmenfahrzeug-Richtlinien im Übrigen erhalten.

Nach Buchst. A. Ziff. 2 Abs. 2 der FFR 2001 können Anträge auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges aber nur von denjenigen (berechtigten) Mitarbeitern gestellt werden, die sich zudem in einem unbefristeten und ungekündigten Anstellungsverhältnis befinden.

aa) Aus der dargestellten Systematik der Regelungen der FFR 2001 folgt mithin, dass ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Ausgleichszahlung - wovon auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht - nur dann besteht, wenn der nach Buchst. A. Ziff. 3 a.E. FFR 2001 zum berechtigten Personenkreis gehörende Mitarbeiter auch gemäß Buchst. A. Ziff. 3 Satz 1 und Buchst. A Ziff. 2 Abs. 1 und 2 FFR 2001 berechtigt ist, einen Antrag auf die Beschaffung eines Firmenfahrzeuges zu stellen.

Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichszahlung stellt mithin nur ein Surrogat dafür dar, dass ein nach Buchst. A Ziff. 3 FFR 2001 berechtigter Arbeitnehmer, der auch nach Buchst. A. Ziff. 2, 1. und 2. Abs. FFR 2001 einen Antrag auf die Beschaffung eines Firmenfahrzeuges stellen kann, von einer Antragstellung und damit von der Inanspruchnahme eines Dienstwagens absieht. Nur ein solcher Mitarbeiter soll statt des geldwerten Vorteils, den die Nutzung eines Dienstwagens (auch) zu privaten Zwecken darstellt, den hier streitgegenständlichen finanziellen Ausgleich erhalten.

bb) Die (Anspruchs-)Voraussetzung nach Buchst. A. Ziff. 3 Satz 1, Ziff. 2 Abs. 2 FFR 2001 sind vorliegend indes nicht erfüllt, weil sich der Kläger seit Oktober 2000 in einem befristeten (Altersteilzeit-)Arbeitsverhältnis befindet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 12.09.2000 mit Wirkung ab Oktober 2000 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat. Dieser enthält in § 1 Abs. 1 S. 2 die Regelung, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne Kündigung am 30.09.2006 endet. Damit haben die Vertragsparteien wirksam - wie bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis üblich - eine Befristung vereinbart. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich grundsätzlich um ein befristetes Vertragsverhältnis, das mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit enden soll, so dass für den Vertrag Schriftform erforderlich ist (DLW/Hoß, D/Rz. 2859 u. 2882).

Unstreitig haben die Parteien des Rechtsstreits in ihrem Anstellungsvertrag vom 12.02.2002 zudem ausdrücklich geregelt, dass die (befristete) Altersteilzeit-Vereinbarung vom 12.09.2002 ihre Gültigkeit behält.

Damit ist die weitere Voraussetzung für die begehrte Ausgleichszahlung nach Buchst. A. Ziff. 2 2.Abs. FFR 2001, nämlich das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnis, nicht erfüllt.

cc) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Beklagten dem Kläger trotz der Regelung in Buchst. A. Ziff. 2 2. Abs. FFR 2001 unstreitig auch in der Arbeitsphase seines - befristeten - Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hat.

Allein der Umstand, dass die tatsächliche Handhabung insoweit von dem Wortlaut der Firmenfahrzeug-Richtlinien abweicht, rechtfertigt keine andere Auslegung der FFR 2001. Sie begründet entgegen dem eindeutigen Wortlaut der FFR 2001 keinen Anspruch auf die grundsätzliche Gestellung eines Dienstwagens auch im befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Schon gar nicht kann darauf geschlossen werden, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, dem Kläger auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

Bereits aus diesem Grunde besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

2. Lediglich ergänzend weist die Kammer daher darauf hin, dass auch unabhängig von der Frage der Befristung des (Altersteilzeit -)Arbeitsverhältnisses die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger auch in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Damit besteht aufgrund der dargestellten Systematik der Regelungen der FFR 2001 auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Ausgleichssumme als finanzielles Surrogat für die Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens.

Im Einzelnen gilt:

a) Die Möglichkeit einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (Bundesarbeitsgericht Urteile vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 - NZA 2004, 1287; vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - BAGE 96, 34; vom 27.05.1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379; vom 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 - n.v.; vom 16.11.1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294). Vorliegend wurde der Dienstwagen nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien sowohl zur dienstlichen, als auch zur privaten Nutzung überlassen. Da die Dienstwagenüberlassung mithin auch eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstellt, konnte sie nur unter bestimmten Voraussetzung widerrufen bzw. nicht gewährt werden.

b) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich mithin um einen Entgeltbestandteil handelt, besteht der geltend gemachte Anspruch indes nicht. Dies ergibt sich - entgegen der Meinung des Klägers - gerade bei Berücksichtigung der Grundsätze der Entgeltzahlung in der Altersteilzeit im Blockmodell.

Der Kläger ist insoweit der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass er während der Arbeitsphase die für die gesamte Altersteilzeit von ihm geschuldete Arbeitsleistung als Vorleistung erbracht habe und ihm daher die entsprechende Vergütung einschließlich des streitgegenständlichen Gehaltsbestandteils auch für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit zustehe. Dies vermochte die Kammer aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:

aa) Zutreffenderweise besteht das Wesen der Altersteilzeit darin, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit halbiert. Aus der Halbierung der bisherigen Arbeitszeit folgt grundsätzlich, dass auch die dem Mitarbeiter zustehende Vergütung halbiert wird. Dieses dann entstehende Regelarbeitsentgelt wird nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 a AtG) um 20 % aufgestockt.

Unerheblich ist insofern, ob dies täglich durch den Wechsel in eine Halbtagstätigkeit oder in Form des sog. Blockmodells (Arbeitsphase in Vollzeit und Freistellungsphase ohne Arbeit) erfolgt. In der Praxis wird die Altersteilzeit - wie im vorliegenden Fall - oftmals in der Form des sog. Blockmodells ausgeübt. Dabei erbringt der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nur während der Hälfte seiner Altersteilzeit voll. Er erhält seine Vergütung (abgesehen von dem sog. Aufstockungsbetrag) dafür aber während der gesamten Dauer der Altersteilzeit (nur) hälftig.

Richtig ist daher, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung tritt. Er erwirbt hierdurch bereits Ansprüche für die Zeit der Freistellung. Durch seine Vorleistungen erarbeitet er Entgeltteile, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt werden. Diese werden vielmehr für die spätere Freistellungsphase angespart. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG, m.w.N.).

Diesem Ansparungsmodell entsprechen vorliegend die Regelungen im Altersteilzeitvertrag vom 12.09.2000. Wie in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 (BAG aaO.) zugrunde lag, hat auch der Kläger während der Arbeitsphase seine Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht. Er ist insoweit in Vorleistung getreten. In der Freistellungsphase muss daher grundsätzlich das Wertguthaben zum Ausgleich kommen, das der Kläger während der Arbeitsphase aufgebaut hat.

bb) Bezüglich der hier in Rede stehenden Ausgleichssumme ist indes - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - Folgendes zu beachten:

Nicht nur der Kläger hat in der Arbeitsphase der Altersteilzeit seine Arbeitsleistung voll erbracht, sondern auch die Beklagte hat dem Kläger während seiner Arbeitsphase einen Teil seiner Vergütung, nämlich den Entgeltbestandteil "Gewährung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung" (anders als die übrigen Vergütungsbestandteile) nicht nur anteilsmäßig, sondern im vollen Umfang gewährt. Die Beklagte hat dem Kläger in diesem Zeitraum nämlich einen - noch dazu nach seinen speziellen Wünschen angeschafften - Dienstwagen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende Fall ist mithin - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2003 (aaO.) zugrunde lag, vergleichbar. Dort hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer trotz voll erhaltener Arbeitsleistung in der Arbeitsphase während dieser nur die Hälfte eines Entgeltbestandteils gezahlt und wollte sodann während der Freistellungsphase die andere - als Wertguthaben angesparte - Hälfte ersatzlos entfallen lassen. Demgegenüber hat vorliegend die Beklagte dem Kläger während der Arbeitsphase den Entgeltbestandteil "Dienstwagengestellung" nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang erbracht.

Letztlich sieht der Kläger das ebenso. Er argumentiert selbst damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell feste Bezügebestandteile während der Gesamtdauer der Altersteilzeit (nur) zur Hälfte (Unterstreichung durch die Kammer) zu zahlen seien. Er behauptet damit selbst nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Entgeltbestandteile - wie es der Kläger aber vorliegend verlangt - während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in vollem Umfang zu gewähren seien.

Selbst wenn man daher entgegen der hier vertretenen Meinung davon ausginge, der Kläger hätte trotz des entgegenstehenden Wortlauts der FFR 2001 auch im befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Gestellung eines Dienstwagens verlangen können, hätte die Beklagte diesen Anspruch durch die ungekürzte und zeitlich uneingeschränkte Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeugs in der Arbeitsphase der Altersteilzeit - auch bezogen auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit - bereits vollständig gewährt.

Da die streitgegenständliche Ausgleichszahlung.- wie oben dargestellt - lediglich das Surrogat für die Nichtinanspruchnahme bzw. die Nichtgewährung eines Dienstwagens darstellt, besteht mithin auch dieser Anspruch nicht.

Nach alledem ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Altersteilzeit des Klägers nicht aus den Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten.

II. Der geltend gemachte Anspruch folgt entgegen der Meinung des Klägers auch nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Kläger - unbestritten - vortragen hat, die Arbeitnehmer im Altersteilzeitmodell I (Teilzeit) bekämen im Gegensatz zu den Arbeitnehmern im Altersteilzeitmodell II (Blockmodell) während der gesamten Dauer der Altersteilzeit einen Dienstwagen gestellt.

1. Anerkanntermaßen gehört der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu den tragenden Ordnungsprinzipien im Arbeitsrecht. Er verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d.h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (BAG Urteil vom 05.03.1980, DB 80, 1650). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt mithin dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (statt vieler BAG Urteile vom 14.02.1984, DB 84, 1527 und 25.04.1995, DB 95, 1868).Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, bei freiwilligen Leistungen die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist mithin, dass auf Seiten der begünstigten Arbeitnehmer ein kollektiver Tatbestand vorliegt, der Arbeitgeber also nach einem abstrakt-generalisierenden Prinzip vorgeht. Demgegenüber wird die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erfasst.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Kläger im vorliegenden Fall gar nicht die Gestellung eines Dienstwagens auch für die Freistellungsphase begehrt. Er macht vielmehr einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichssumme für die Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens während der Freistellungsphase geltend. Der Kläger behauptet - was die Beklagte im Übrigen auch bestreitet - indes selbst nicht, dass die Mitarbeiter des Altersteilzeitmodells I, anders als Mitarbeiter des Altersteilzeitmodells II, grundsätzlich während der Gesamtdauer der Altersteilzeit die von ihm begehrte Ausgleichszahlung erhielten.

Der Kläger verweist insoweit lediglich auf den Abteilungsleiter H, der sein Firmenfahrzeug vor ca. 1 1/2 Jahren zurückgegeben habe und seitdem die Ausgleichszahlung erhalte. Abgesehen davon, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Besserstellung einzelner Arbeitnehmer gerade nicht verbietet, hat der Kläger auch das weitere Vorbringen der Beklagten, Herr H befinde sich gar nicht in der Altersteilzeit, nicht bestritten.

Der Kläger hat daher bezogen auf den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch die tatsächliche Ungleichbehandlung der beiden Mitarbeitergruppen bereits nicht ausreichend dargetan.

b) Auch der Umstand, dass die Beklagte den Mitarbeitern nach dem Altersteilzeitmodell I - unstreitig - während der gesamten Altersteilzeit einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nämlich (nur) dann vor, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (statt vieler BAG Urteile vom 14.02.1984, DB 84, 1527 und 25.04.1995, DB 95, 1868).

aa) Vorliegend ist bereits die Ausgangslage der beiden Mitarbeitergruppen unterschiedlich:

Während die Mitarbeiter im Altersteilzeitmodell I während der gesamten Dauer ihrer Altersteilzeit Arbeitsleistungen erbringen und damit den zur Verfügung gestellten Dienstwagen jedenfalls auch dienstlich nutzen, sind die Mitarbeiter im Altersteilzeitmodell II während der Freistellungsphase von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen vollständig befreit. Ein Firmenfahrzeug würde ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt.

Daher bestehen bereits Bedenken, ob vorliegend der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt Anwendung findet.

bb) Selbst wenn man aber davon ausginge, es liege eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage vor, wäre diese jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht führt zu Recht aus, dass nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten (hier: Buchst. A. Ziff. 1 1. Abs. FFR 2001) ein Firmenfahrzeug ausdrücklich sowohl zur dienstlichen, als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Weder aus den Firmenfahrzeug-Richtlinien noch aus den übrigen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Dienstwagens ausschließlich zu privaten Zwecken. Ein solcher wird vom Kläger auch nicht dargetan.

Aus diesem Leistungszweck folgt auch der sachliche Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter der beiden Altersteilzeitmodelle bei der Gestellung eines Dienstwagens. Der Grund, den Mitarbeitern im Altersteilzeitmodell I (Teilzeit) anders als den Mitarbeitern im Blockmodell über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, liegt erkennbar und sachlich gerechtfertigt darin, dass die Mitarbeiter im Altersteilzeitmodell I auch über die gesamte Dauer der Altersteilzeit Arbeitsleistungen erbringen. Sie nutzen den gestellten Dienstwagen - jedenfalls anteilsmäßig - auch dienstlich. Demgegenüber erbringen die Mitarbeiter im Altersteilzeitmodel II (Blockmodell) in ihrer Freistellungsphase keinerlei Arbeitsleistung mehr. Die Gestellung eines Dienstwagens für diesen Zeitraum würde damit ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Dies sieht die FFR 2001 nicht vor.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, häufig stehe gar nicht die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges im Vordergrund.

Nach der FFR 2002 kommt es nicht darauf an, wie sich im Einzelfall der tatsächliche Anteil von dienstlicher und privater Nutzung darstellt.

Abgesehen davon, dass dieser sich je nach Mitarbeiter und nach dem gewählten Reverenzzeitraum stets ändern dürfte, ist rechtlich entscheidend, dass - wie oben dargestellt - nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien die Gestellung eines Firmenfahrzeugs nur zur dienstlichen und zur privaten Nutzung; nicht aber zur rein privaten Nutzung erfolgen soll. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass er auch während der Arbeitsphase seiner Altersteilzeit den Dienstwagen immerhin zu ca. 30 % zur dienstlichen Nutzung verwendet hat.

Nach alledem steht dem Kläger der hier allein streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichssumme nach den FFR 2001 aus keinen rechtlichen Gesichtspunkt.

III. Die Kammer weist daher lediglich vorsorglich darauf hin, dass der Kläger ausweislich seines Berufungsvorbringens ausdrücklich keinen, im Übrigen auch der Höhe nach abweichenden, Schadenersatzanspruch (vgl. BAG Urteil vom 27.05.1998 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379= NZA) wegen Entziehung seines Dienstwagens geltend macht. Er hat dessen Voraussetzungen nicht nur nicht dargetan, sondern diese nachdrücklich negiert, in dem er selbst vorträgt, für die Annahme des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe ihr Widerrufsrecht gemäß Buchst. B. Ziff. 10 der FFR 2001 ausgeübt, gäbe es keine Anhaltspunkte.

Da ein Schadenersatzanspruch mithin bereits aus den vorgenannten Gründen nicht besteht, weist die Kammer lediglich höchst vorsorglich darauf hin, dass selbst dann, wenn man - wie das Arbeitsgericht - darauf abstellen würde, dass in der Nichtgewährung der begehrten Ausgleichssumme ein konkludenter Widerruf der Dienstwagengestellung liege, kein Anspruch des Klägers auf einen finanziellen Ausgleich bestünde. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998 (BAG Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 791/96 - n.v.) läge hier ein billigem Ermessen entsprechender Grund zum Widerruf vor, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt - hier nach den FFR 2001 erkennbar die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges im Vordergrund stand. Dabei kommt es nicht auf die von Mitarbeiter zu Mitarbeiter und zudem für unterschiedliche Zeiträume variierende tatsächliche Inanspruchnahme des Firmenfahrzeugs, sondern darauf an, dass der Dienstwagen nur dann auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollte, wenn auch eine Nutzung zu dienstlichen Zwecken in Betracht kommt. In diesem Sinne stand auch hier die dienstliche Nutzung im Vordergrund. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2004 (BAG Urteil vom 23.07.2004 - 7 AZR 514/03 -, NZA 2004, 1287) ergibt sich nichts anderes, da dort - anders als vorliegend - die Sonderregelung des § 37 Abs. 2 BetrVG zu beachten war.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 5 ArbGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG vorliegend nicht.

Ende der Entscheidung

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