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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 798/04
Rechtsgebiete: ZVALG, BetrAVG, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZVALG § 12 Abs. 1 Buchst. b)
ZVALG § 12 Abs. 1 Buchst. c)
ZVALG § 12 Abs. 4 Nr. 1
BetrAVG § 1 b Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 2
BetrAVG § 2 Abs. 3 a.F.
BetrAVG § 3
BetrAVG § 4 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BetrAVG § 5 Abs. 2
BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1
BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2
BetrAVG § 7
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a a.F.
BetrAVG § 26
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 259
ZPO § 308
ZPO §§ 511 ff.
KSchG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 798/04

Entscheidung vom 30.03.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2004 (Az.: 4 Ca 3592/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 968,88 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 88,08 € zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Eine Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Feststellungs- und Leistungsklage (der Zahlungsantrag betrifft die Monate Dezember 2003 bis einschließlich Oktober 2004) zuletzt von der Beklagten - seiner ehemaligen Arbeitgeberin - die (Weiter-)Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 88,08 € über den Monat November 2003 hinaus, sowie die Feststellung, dass die Beklagte die Versorgungszusage(n) nicht wirksam widerrufen hat.

Der am 05.05.1927 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis zum 30.05.1987 als Verwalter im Betrieb der Beklagten, die ein Weingut betreibt, beschäftigt.

Am 06.06.1969 erteilte die Beklagte ihm eine Versorgungszusage in Form einer Direktzusage. Darin heißt es ua.:

"Sie erhalten:

a) beim Ausscheiden aus den Diensten unserer Firma nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente von monatlich DM 200,-

b) beim vorzeitigen Ausscheiden aus unseren Diensten infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente in gleicher Höhe.

....

Beim vorzeitigen Ausscheiden aus unserem Betrieb aus anderen Gründen als Tod, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. ...

Obwohl wir die Zuversicht haben, dieses Versorgungsversprechen dauernd uneingeschränkt erfüllen zu können, behalten wir uns das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung Ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann."

Mit dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 20. November 1973 wurde eine betriebliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft eingeführt.

Als gemeinsame Einrichtung errichteten die Tarifvertragsparteien das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V..

Leistungen des Zusatzversorgungswerkes (im Folgenden: ZLF), die sog. Beihilfe, erhalten Rentenempfänger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen aufgrund der Beitragszahlungen ihrer Arbeitgeber für die Zeit, während welcher sie als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Darüber hinaus erhalten Rentenempfänger, die während ihres Arbeitslebens als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft vom 31.07.1974 (BGBl 1974, 1660) sog. Ausgleichsleistungen von der Zusatzversorgungskasse (im Folgenden ZLA), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Die Zusatzversorgung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer gliedert sich mithin in die tarifvertragliche (Zusatzversorgungswerk = ZLF) und die gesetzliche (Zusatzversorgungskasse = ZLA) Zusatzversorgung.

Die Aufgaben des ZLF werden durch die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) wahrgenommen. Ihr obliegt es, die Ausgleichsleistungen an die Arbeitnehmer auszuzahlen sowie das ZLF als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu verwalten.

Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unverzüglich beim ZLF anzumelden.

Nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages i.d.F. vom 20.11.1973 (jetzt § 5 Abs. 2 S. 1, idF. vom 28.11.2000) waren bzw. sind Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit, wenn bei Abschluss des Tarifvertrages zwischen ihnen und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine zusätzliche Alterssicherung bestand, die qualitativ und quantitativ mindestens die Leistungen der ZLF garantiert.

Das Versorgungswerk sah den Betrieb der Beklagten zunächst als gewerblichen Betrieb an und stellte die Beklagte daher von Beitragszahlungen frei. Später forderte es die Beklagte aber auf, dem Versorgungswerk beizutreten.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Beklagte und die Zusatzversorgungskasse unter dem 23.02.1981/19.11.1981 einen Vergleich, auf dessen näheren Inhalt verwiesen wird. In der Folgezeit zahlte die Beklagte daher laufende und rückwirkende Beiträge für ihre Mitarbeiter, u.a. auch den Kläger.

Bereits vorher, mit Schreiben vom 14.05.1981, teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit, sie habe ihre betriebliche Altersversorgung der Zusatzversorgungskasse übertragen und kündigte ihre Versorgungszusagen. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, in der es heißt: "Hiermit bestätige ich, den Brief vom 14. Mai 1981 erhalten zu haben."

Mit Schreiben vom 22.05.1981 nahm die Beklagte ihre Kündigungserklärung zurück und kündigte an, Näheres in einer Betriebsversammlung Anfang Juni 1981 mitzuteilen.

Mit Ablauf des 30.05.1987 schied der Kläger mit sechzig Jahren vorzeitig bei der Beklagten aus und bezieht seitdem eine gesetzliche Altersrente. Auf der Grundlage der erteilten Versorgungszusage ergab sich (ohne die Anrechnung weiterer Bezüge) ein wegen des vorzeitigen Ausscheidens ratierlich gekürzter Betriebsrenteanspruch i.H.v. unstreitig 157,30 DM im Monat.

Unter dem 30.11.1988 richtete die Beklagte ein weiteres Schreiben an den Kläger, in dem es u.a. heißt:

"unter Berücksichtigung der Verdienste, die Sie während Ihrer Tätigkeit für unser Weingut erworben haben und der ausdrücklichen Erklärung, dass ihre geschiedene Ehefrau keinerlei Ansprüche auf Witwenrente uns gegenüber erheben kann sowie der Erklärung, dass im Falle der Wiederverheiratung kein neuer Anspruch auf Witwenrente entsteht, zahlen wir Ihnen eine monatliche Betriebsrente von DM 110,-- ab Januar 1989.

Für die Zeit vom 01.06.1987 bis 31.12.1988 zahlen wir Ihnen eine Nachzahlung in Höhe von DM 811,30.

Bei einer Änderung der Leistungen des ZLF (Beihilfe) erhöht oder mindert sich die Rente um den geänderten Beihilfebetrag. ..."

Seit Juni 1987 erhält der Kläger von der ZLF eine monatliche Beihilfezahlung i.H.v. 35,00 DM, seit Januar 2002 18,20 €, und von der ZLA eine monatliche Ausgleichszahlung von 55,00 DM von Juni bis November 1987, von 33,00 DM bis Juni 1995, von 51,00 DM bis Dezember 2001 sowie von 26,28 € seit Januar 2002.

Mit einer Verrechnung der Beihilfezahlungen war und ist der Kläger einverstanden und hat diese bei der Berechnung seiner Klageforderung berücksichtigt.

Ab 1987 zahlte die Beklagte an den Kläger zunächst eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 110,- DM. Diese Zahlung passte die Beklagte auf das jeweilige Verlangen des Klägers zwischenzeitlich mehrfach entsprechend der Nettolohnsteigerung bzw. entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten an. Zuletzt zahlte sie dem Kläger deshalb eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 88,08 €.

Mit Schreiben vom 31.10.2003 teilte die Beklagte dem Kläger unter Berufung auf den Vorbehalt in der Versorgungszusage vom 06.06.1969 mit, dass sie ab Januar 2004 wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rentenzahlungen mehr leisten werde. Tatsächlich erbrachte sie bereits seit Dezember 2003 keine Betriebsrentenzahlungen mehr. Unter dem 25.04.2004 "kündigte" die Beklagte ihre Versorgungszusage mit der Begründung, der Kläger habe pflichtwidrig die Zahlungen, die er von der ZLF und der ZLA erhalte bzw. erhalten habe, nicht angegeben.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm (die wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ratierlich gekürzte) Betriebsrente i.H.v. 157,30 DM lediglich abzüglich der Beihilfe von der ZLF, nicht aber abzüglich der Zahlungen der ZLA zugesagt.

Die Beklagte könne die Zahlungen der ZLA auch deswegen nicht anrechnen, weil die Ausgleichszahlung eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung sei. Er - der Kläger - habe auch unabhängig von den Verhandlungen der Beklagten mit der Zusatzversorgungskasse einen Anspruch auf diese Leistungen.

Zudem hätten die Parteien ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 30.11.1988 eine Vereinbarung über eine monatliche Betriebsrentenzahlung i.H.v. 110,00 DM getroffen, wobei die Beihilfezahlungen bereits verrechnet worden seien. Letztlich habe die Beklagte auch durch die jahrelangen Betriebsrentenzahlungen nebst der Anpassungen seine Ansicht bestätigt.

Die Rentenanpassungen seien einvernehmlich erfolgt.

Vor diesem Hintergrund sei deren Behauptung, er - der Kläger - habe seine Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt, geradezu ehrverletzend. Auch wirtschaftliche Gründe für den Widerruf der Versorgungszusage seien nicht gegeben. Insoweit könne nur eine Insolvenz die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht befreien.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich 88,08 EUR Betriebsrente ab dem 01.12.2003 nebst Zinsen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz jeweils monatlich an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, ausweislich des Vergleiches vom 23.02./19.11.1981 habe sie mit der Zusatzversorgungskasse vereinbart, dass diese an ihre Mitarbeiter Ausgleichszahlungen gegen Erstattung der Kosten unabhängig von den Voraussetzungen des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zahle. Die ZLA habe einen weiteren Teil der Versorgungszusage übernommen.

Der Kläger erhalte Leistungen aus der ZLA nur aufgrund deren Verpflichtung ihr gegenüber. Gesetzliche Ansprüche gegen die ZLA habe der Kläger demgegenüber nicht, da er die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Buchst. b) ZVALG und § 12 Abs. 1 Buchst. c) ZVALG nicht erfülle und sei daher nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 ZVALG von den Leistungen der ZLA ausgeschlossen, da er Versorgungsansprüche gegen das ZLF habe.

Ihr Beitritt zum Versorgungswerk sei indes nicht erfolgt, um den Kläger doppelt zu versorgen.

Der Kläger sei auch mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 14.05.1981 einverstanden gewesen. Zudem habe der Vertreter der zuständigen Gewerkschaft den Arbeitnehmern auf einer Betriebsversammlung am 09.06.1981 empfohlen, den Vergleich der Beklagten mit dem ZLF bzw. der ZLA hinzunehmen. Tatsächlich hätten die Mitarbeiter sodann auch der Verrechnung der Betriebsrenten mit den Leistungen des ZLF bzw. der ZLA zugestimmt.

Der Kläger müsse sich daher jedenfalls die monatlichen Leistungen der ZLA von derzeit 26,28 € auf die Betriebsrente anrechnen lassen. Dies hätten die Parteien nicht nur anlässlich des Beitritts zum Zusatzversorgungswerk, sondern auch beim Ausscheiden des Klägers vereinbart. Ausweislich der "Notiz für Herrn B." habe sie den Kläger nämlich ausdrücklich auf dessen Verpflichtung, ihr die Leistungen aus der ZLF und der ZLA mitzuteilen, hingewiesen.

Dadurch, dass der Kläger die Leistungen aus der ZLA nicht angegeben habe, habe dieser in der Vergangenheit zu hohe Rentenzahlungen und -anpassungen erhalten. Nach näherer Darstellung in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2004 ergebe sich eine darauf beruhende Überzahlung von 2.217,26 €.

Grund für ihren Widerruf vom 31.10.2003 sei, dass sich ihr Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Sie - die Beklagte - erwirtschafte seit vielen Jahren keine Gewinne mehr. Ihre Belegschaft sei von ehemals fünfzig Mitarbeitern auf drei Vollzeit- und zwei Halbtagskräfte gesunken. Zudem sei die Lebenserwartung der Betriebsrentner heute wesentlich höher als bei Erteilung der Versorgungszusage angenommen und steige stetig. Mit ihren wenigen aktiven Mitarbeitern könne sie die Betriebsrenten nicht (mehr) erwirtschaften.

Jedenfalls habe sie die Versorgungszusage wegen des Pflichtenverstoßes des Klägers unter dem 25.03.2004 wirksam widerrufen.

Mit Urteil vom 19.05.2004, das dem Kläger am 14.09.2004 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger jedenfalls zur Zeit keinen Anspruch auf monatliche Zahlungen der Beklagten ab dem 01.12.2003 habe, da er in Folge der Nichtanrechnung der Leistungen der ZLA seit 1987 überzahlt sei.

Die Beklagte habe bei Erteilung der Versorgungszusage bestimmen können, dass sie ihre Leistungen nur abzüglich der Leistungen der ZLF/ZLA erbringe. Diese Einschränkungen folgten aus der "Notiz für Herrn B.", die dem Kläger zu Beginn seines Ruhestandes 1987 übergeben worden sei. Der Kläger habe zudem auch die Darstellung der Beklagten über die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Verrechnung im Jahre 1981 nicht bestritten. Soweit der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 30.11.1988 verweise, sei dort als anrechnungsfähig zwar nur die Beihilfe der ZLF erwähnt, der Kläger übersehe indes, dass bereits zuvor Einigkeit über die Anrechnung sowohl der Leistungen der ZLF als auch der Leistungen der ZLA erzielt worden sei.

Seien indes die Leistungen der ZLA anzurechnen, so sei der Kläger tatsächlich überzahlt, so dass die Beklagte bis zum Verbrauch der Überzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht habe. Damit sei zur Zeit ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer, wenn auch nur um die Leistungen von ZLA und ZLF gekürzten, Betriebsrente nicht fällig. Die Überzahlung des Klägers sei mit einem Betrag von 2.217,26 € auch höher als der Dreijahresbezug der Firmenrente.

Hiergegen richtet sich die am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, die mit einem am 11.10.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Der Kläger verweist zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen und äußert die Auffassung, da die Beiträge für die ZLA ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert würden und abhängig von der persönlichen Altersrente seien, sei die von der Beklagten behauptete und bestrittene Anrechnungsvereinbarung zudem jedenfalls sittenwidrig und damit unwirksam.

Darüber hinaus sei wesentlich für den streitgegenständlichen Anspruch (auch) die Zusage der Beklagten vom 30.11.1988. Danach habe die Beklagte ihm eine monatliche Betriebsrente jedenfalls i.H.v. 110,- DM zugesagt. Zu dieser Erklärung sei es vor folgendem Hintergrund gekommen: Wie die Beklagte selbst ausführe, habe sein ratierlich gekürzter Betriebsrentenanspruch bei seinem Ausscheiden ohne Anrechnung anderweitiger Leistungen unstreitig 157,30 DM betragen. Hiervon seien - was er anerkenne - die Beihilfeleistung der ZLF i.H.v. 35,00 DM abzuziehen gewesen. Er - der Kläger - habe zudem für die Zukunft auf Witwenrentenansprüche verzichtet. Im Übrigen sei ausdrücklich geregelt, dass sich die versprochene Zahlung i.H.v. 110,- DM nur dann ändern solle, wenn sich die Leistungen des ZLF änderten.

Der von der Beklagten 2003 erklärte Widerruf sei im Hinblick auf die seit 1999 geltenden Änderungen des § 7 BetrAVG bereits rechtlich nicht möglich. Die Beklagte sei weder insolvent, noch habe sie ein außergerichtliches Vergleichsverfahren mit dem PSV durchgeführt. Darüber hinaus würden die tatsächlichen Voraussetzung für einen Widerruf bestritten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Endurteil des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 4 Ca 3592/03) vom 19.05.2004 wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Versorgungszusage der Beklagten vom 06.06.1969/30.11.1988 mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.2003 und 03.11.2003 und die "Kündigung Versorgungsrente" vom 25. März 2004 unwirksam sind.

Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, an den Kläger ab 01.12.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 88,08 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 968,88 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, sie habe ihre Versorgungszusage auf das ZLF/ZLA übertragen. Der Kläger erhalte Zahlungen von dort, die er ohne ihre Vereinbarung mit der ZLF/ZLA nicht erhalten würde.

Ausweislich des Anstellungsvertrages sei die Anwendung des Tarifwerkes für Nahrung und Genuss vereinbart gewesen, das keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung enthalten habe. Da sie - die Beklagte - nicht der ZLF/ZLA angehört habe und auch keine Beiträge habe abführen müssen, habe sie allen Mitarbeitern, auch dem Kläger, gleichartige Versorgungszusagen gegeben.

Nachdem die ZLF/ZLA sie später als landwirtschaftlichen Betrieb eingestuft habe, habe sie sich im Vergleich vom 23.02.1981/19.11.1981 bereit erklärt, dem Versorgungswerk beizutreten.

Um die Versorgungszusagen abzulösen, habe sie daher u.a. für den Kläger die Beiträge an die ZLF/ZLA nachgezahlt und zudem vereinbart, dass das ZLF/ZLA alle gewerblichen Zeiten ihrer Mitarbeiter als landwirtschaftliche Zeiten anerkenne. Ohne diese Vereinbarung würde der Kläger keine Leistungen vom ZLF/ZLA erhalten und seine Vorzeiten bei ihr - der Beklagten - nicht angerechnet bekommen. Da sie dem Kläger diese Zahlungen mithin erst ermöglicht habe, müsse sich der Kläger diese Leistungen auch anrechnen lassen.

Der Kläger habe sich damit auch einverstanden erklärt, indem er mit seiner Unterschrift den Erhalt des Schreibens vom 14.05.1981 bestätigt habe. Zudem habe auch der zuständige Mitarbeiter des Arbeitgeberverbandes ihre Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsversammlung hierüber informiert. Die Mitarbeiter seien mit der Übertragung der Versorgungszusagen einverstanden gewesen, da dieser ihnen erklärt habe, dass die Zeiten bis zur Einigung nachversichert würden.

Nach alledem habe sie ihre Versorgungszusage zugunsten des Klägers zwar nicht gekündigt, sie aber 1981 wirksam auf ZLF/ZLA übertragen.

Ihr Schreiben vom 30.11.1988 begründe keinen Anspruch. Sie habe dem Kläger darin nichts zugesagt, sondern irrtümlich die Übertragung der Versorgungszusage auf ZLF/ZLA unberücksichtigt gelassen. Grund hierfür sei gewesen, dass der Kläger ihr seine anderweitigen Leistungen nicht mitgeteilt habe.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in unstreitiger Höhe von 88,08 € zu. Demgegenüber hat der weitergehende Feststellungsantrag keinen Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Die die Monate Dezember 2003 bis einschließlich Oktober 2004 betreffende Zahlungsklage ist begründet. Der Anspruch des Klägers folgt bereits aus der ihm am 06.06.1969 erteilten Versorgungszusage der Beklagten i.V.m. deren Schreiben vom 30.11.1988.

Im Einzelnen:

1. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage vom 06.06.1969 beim Ausscheiden aus dem Betrieb vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus anderen Gründen als Tod, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jeder Anspruch aus der Zusage erlischt und das Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers beendet worden ist.

Dies folgt aus § 1 b Abs. 1 BetrAVG, wonach einem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichung des Alters, nach dem ihm nach der Versorgungszusage eine monatliche Betriebsrente zustehen soll, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für deren Unverfallbarkeit erfüllt sind. Das gilt nach § 26 BetrAVG auch für diejenigen Versorgungszusagen, die schon vor Inkrafttreten des BetrAVG entstanden sind, soweit das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nach dem 21. Dezember 1974 beendet worden ist.

2. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist entgegen deren Auffassung auch nicht infolge der Übernahme der Verpflichtung durch eine der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (a.F.) genannten Organisationen entfallen.

Die Beklagte hat die erforderliche Zustimmung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (a.F.) ebenso wenig dargetan (hierzu unter a) wie eine Abrede mit dem ZLF über eine befreiende Übernahme der Versorgungszusage durch das Versorgungswerk (hierzu unter b).

a) Bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der im Jahre 1981 geltenden Fassung konnte die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG (a.F.) zu gewähren, von einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten Organisationen mit befreiender Wirkung für den Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers - hier des Klägers - übernommen werden.

Die erforderliche Zustimmung des Klägers als empfangsbedürftige unwiderrufliche Willenserklärung hat die Beklagte indes nicht dargetan.

Zwar ist die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers grundsätzlich auch formlos und durch schlüssige Handlung möglich (Blomeyer/Otto BetrAVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 109 f.), sie kann aber nicht allein in der Teilnahme des Klägers an einer Betriebsversammlung, in der die Beklagte ihr Vorgehen erläutert haben will, gesehen werden. Das bloße Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert.

Die pauschale Behauptung der Beklagten, "sämtliche Mitarbeiter" hätten einer Übertragung zugestimmt, ist zu unsubstantiiert und damit prozessual nicht erheblich. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang noch nicht einmal im einzelnen dar, dass und in welcher Form auf der Betriebsversammlung gerade die Übertragung der Versorgungszusagen überhaupt Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Darüber hinaus fehlt es an einem konkreten Tatsachenvorbringen, auf Grund welchen - über die bloße Teilnahme hinausgehenden - Verhaltens oder Erklärungen sie, die Beklagte, davon ausging bzw. ausgehen konnte, jeder einzelne Teilnehmer der Betriebsversammlung, insbesondere auch der Kläger, hätten der Übertragung der Versorgungszusagen zugestimmt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, sowohl der zuständige Vertreter der Gewerkschaft als auch der Vertreter des Arbeitgeberverbandes hätten ihren Mitarbeitern empfohlen, den Vergleich "hinzunehmen". Auch insoweit fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf eine über das bloße Schweigen hinausgehende Reaktion der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere des Klägers.

Hinzu kommt, dass dem Vergleichstext vom 23.02.1981/19.11.1981 bereits nicht entnommen werden kann, dass hierdurch eine (befreiende) Übertragung der bereits bestehenden Versorgungszusagen erfolgen sollte.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Empfang des Schreibens vom 14.05.1981 bestätigt hat, keine Zustimmung zur Übertragung der Versorgungszusage hergeleitet werden. Hierdurch hat der Kläger lediglich den Erhalt des Schreibens quittiert, ohne sich inhaltlich zum Schreiben zu erklären.

b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie mit dem Zusatzversorgungswerk eine befreiende Übertragung der Versorgungsansprüche vereinbart hat.

Ihre diesbezügliche Behauptung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Inhalt des Vergleichs vom 23.02.1981/19.11.1981. Diesem ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass sich die Beklagte und das Versorgungswerk im Hinblick auf den zwischen ihnen aufgetretenen Streit, ob und ggf. seit wann der Betrieb der Beklagten, welche Arbeitnehmer betreffend, dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt und damit eine Beitragspflicht bestand, darauf geeinigt haben, dass die Beklagte zu den dort geregelten Bedingungen Beiträge zum Versorgungswerk (nach-)entrichtet.

Der Vergleich enthält demgegenüber keine Abrede über die Übertragung bereits bestehender Versorgungszusagen auf das Versorgungswerk.

Gegen die Übertragung der Versorgungszusage spricht gerade im Falle des Klägers entscheidend auch das eigene Verhalten der Beklagten in der Folgezeit.

Zum einen ist sie ausweislich ihres Schreibens vom 30.11.1988 - abgesehen von dessen weiteren Rechtsfolgen - offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sie dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente schuldet; die Versorgungszusage mithin nicht auf das Zusatzversorgungswerk übertragen wurde. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger von 1987 bis November 2003, mithin über mehr als 15 Jahre, auch tatsächlich eine Betriebsrentegezahlt.

Nach alledem weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass einer vollständigen Übertragung der Direktzusage auch entgegensteht, dass die Höhe der vom Versorgungswerk gezahlten Betriebsrente nicht derjenigen aus der Direktzusage entspricht; d.h. keine wertmäßige Gleichheit besteht.

3.Die Beklagte hat im Jahre 1981 die von ihr gegenüber dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch nicht wirksam gekündigt.

Zwar können individualrechtlich begründete Versorgungszusagen im Wege der Änderungskündigung unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG verändert werden. Indes ist eine Teilkündigung nur der Versorgungszusage vom 14.05.1981 rechtlich unzulässig (DLW/Dörner, C/Rn. 2767).

Abgesehen davon hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22.05.1981 mitgeteilt, dass sie an der ausgesprochenen Kündigung nicht festhalte. Darin ist der Antrag an den Kläger zu sehen, die Versorgungszusage zu unveränderten Bedingungen und ununterbrochen aufrechtzuerhalten. Dieses Angebot hat der Kläger, falls überhaupt eine Annahmeerklärung von seiner Seite erforderlich gewesen ist (vgl. § 151 BGB), zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.

Zudem geht die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst davon aus, dass keine (wirksame) Kündigung vorliegt.

4. Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch keine Anrechnung der Versorgungsleistungen, die der Kläger von der ZLA bekommt, vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig um eine freiwillige arbeitgeberseitige Maßnahme handelt, so dass der Arbeitgeber bei Erteilung der Versorgungszusage grundsätzlich sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Gewährung bestimmen kann. Indes hat die Beklagte weder bei der Erteilung der Versorgungszusage eine Anrechnungsbestimmung getroffen, noch haben die Parteien nachträglich eine wirksame Anrechnungsvereinbarung abgeschlossen.

a) Für die Frage der Anrechenbarkeit anderer Versorgungsbezüge enthält § 5 Abs. 2 BetrAVG (alte und neue Fassung) eine ausdrückliche Regelung.

Danach dürfen Leistungen der betriebliche Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

Das ausdrückliche Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG betrifft Leistungen der Eigenvorsorge, da sonst Arbeitnehmer benachteiligt würden, die sich während des Arbeitslebens - ggf. unter Konsumverzicht - eine eigene Altersversorgung verschafft haben und derjenige begünstigt würde, der irgendwelche Maßnahmen der Eigenvorsorge nicht vorgenommen hat (BAG Urteil vom 26.10.1973, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 161). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG. Damit werden auch Leistungen angerechnet, zu denen der Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat, die also insoweit zumindest teilweise Leistungen der Eigenvorsorge sind.

b) Vorliegend ist Folgendes zu beachten: Während die Leistungen des ZLF auf den Versicherungsbeiträgen beruhen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet ist, beruhen die Ausgleichsleistungen der ZLA auf Zuschüssen des Staates, die dieser aufbringt, weil für ältere Arbeitnehmer in diesem Bereich bis zum Eintritt ihres Ruhestandes regelmäßig ein nennenswertes Versicherungskapital nicht angespart werden kann. Auch wenn beide Zahlungsbeträge von einer einheitlichen Zahlstelle ausgezahlt werden, handelt es sich bei den Gesamtleistungen von ZLA und ZLF dennoch um unterschiedliche Leistungen, die von unterschiedlichen Trägern aufgebracht und finanziert werden (BAG Urteil vom 26.02.1986 - 3 AZR 455/84 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 15). Dies entspricht im Übrigen der Mitteilung der ZLA vom 29.03.1988 (Bl. 17 ff. d.A.).

Diese tatsächlichen Umstände sind bei der Frage, ob die Parteien eine Anrechnung vereinbart haben und der dabei notwendigen Auslegung der Erklärungen zu beachten. D.h. eine Anrechnungsvereinbarung bzgl. der Beihilfezahlungen des ZLF erstreckt sich keineswegs automatisch auch auf die Ausgleichszahlungen der ZLA (vgl. BAG Urteil vom 26.02.1986 - 3 AZR 455/84 -, a.a.O.).

c) Eine Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn eine ausdrückliche und konkrete Anrechnungsklausel gegeben ist, die die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach genau darlegt (ErfK/Steinmeier, 6. Aufl., § 5 BetrAVG Rn. 18). Entsprechendes gilt für eine - hier in Rede stehende - nachträgliche Anrechnungsvereinbarung. Hieran fehlt es vorliegend.

Eine Anrechnungsklausel ist bezüglich der hier allein in Rede stehenden Ausgleichszahlungen der ZLA - die Zahlungen des ZLF sind hier nicht streitgegenständlichen - indes weder in der Versorgungszusage der Beklagten vom 06.06.1969 noch in dem Schreiben vom 30.11.1988 enthalten.

Die Beklagte vermochte im Ergebnis auch nicht zur Überzeugung der Kammer darzutun, dass die Parteien eine nachträgliche Anrechnungsvereinbarung getroffen haben.

Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten zum Ablauf und Inhalt der Betriebsversammlung(en) wird zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten insoweit auch widersprüchlich ist. Einerseits behauptet sie, die Mitarbeiter seien von einer Übertragung der Versorgungszusagen unterrichtet worden und andererseits gibt sie aber an, diese seien über eine vorgesehene Anrechnung informiert worden.

Eine nachträgliche Anrechnungsvereinbarung ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht aus der "Notiz für Herrn B.", die die Beklagte zu den Akten gereicht hat und die ihren Aussteller nicht erkennen lässt. Zwar heißt es dort, dass die Beklagte dem Kläger ab 01.06.1987 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 157,30 DM abzüglich der Leistungen, die dieser aus der Zusatzversorgung beim ZLF/ZLA erhält, zahlt und sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten die jeweiligen Leistungen des ZLF/ZLA mitzuteilen, die nach dem damaligen Kenntnisstand der Beklagten, 35,- DM bzw. 55,- DM, insgesamt 90,- DM betrugen.

Allein aus dieser undatierten und von niemanden, insbesondere auch nicht vom Kläger, gegengezeichneten "Notiz", kann indes nicht auf eine wirksame Anrechnungsvereinbarung geschlossen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Arbeitsgericht als unstreitig angesehenen Umstand, dass das Schreiben dem Kläger zu Beginn seines Ruhestandes im Jahre 1987 übergeben worden sei. Die bloße Entgegennahme eines Schreibens reicht nicht aus, um das Einverständnis des Klägers mit dem für ihn ungünstigen Inhalt einer nachträglichen Änderung der ihm uneingeschränkt zugesagten Versorgungszusage anzunehmen.

Gegen eine einvernehmliche Vereinbarung einer Anrechnungsabrede spricht im Übrigen entscheidend auch das weitere Verhalten der Beklagten selbst. Zum einen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.11.1988 als anrechenbar nur die Zahlungen der ZLF erwähnt. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger über mehr als 15 Jahre hinweg tatsächlich auch eine Betriebsrente lediglich unter Berücksichtigung der Zahlungen durch das ZLF gezahlt.

5. Letztlich ist auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30.11.1988 zu beachten. Darin hat die Beklagten dem Kläger - ausdrücklich unter Berücksichtigung seiner Verdienste, die er während seiner Tätigkeit für das Weingut erworben hat - zugesagt, ihm (jedenfalls) eine monatliche Betriebsrente von DM 110,- ab Januar 1989 zu zahlen und an ihn für die Zeit vom 01.06.1987 bis 31.12.1988 eine Nachzahlung in Höhe von DM 811,30 zu entrichten. Darüber hinaus sollte sich diese Betriebsrente (nur) bei einer Änderung der Leistungen des ZLF (Beihilfe) um den geänderten Beihilfebetrag erhöhen oder vermindern.

a) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens folgt daraus zum einen, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalles eine Betriebsrente (jedenfalls) in der dort genannten Höhe zu zahlen, und zum anderen auch, dass als anrechnungsfähige anderweitige Versorgungsleistung (nur) die Beihilfeleistungen des ZLF in Betracht kommen sowie, dass die aktuellen Beihilfezahlungen bereits bei Ermittlung des bezifferten Rentenanspruchs bereits berücksichtigt wurden.

Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren nunmehr behauptet, das Schreiben enthalte keine Zusage, da sie - die Beklagten - die Zahlungen durch die ZLA nur deswegen nicht berücksichtigt habe, weil der Kläger ihr diese pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe, vermag dies bereits angesichts des dargestellten Wortlauts nicht zu überzeugen.

Zudem ergibt sich bereits aus der von ihr selbst vorgelegten "Notiz für Herrn B.", dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung bereits bei der Erstellung der Notiz offensichtlich wusste, dass der Kläger sowohl Beihilfezahlungen als auch Ausgleichszahlungen erhält. Ihr war sogar die Höhe der damals aktuellen Zahlungen vom ZLF (55,- DM) und von der ZLA (35,- DM), insgesamt 90,- DM, durchaus bekannt.

Bei dieser Sachlage konnte die Kammer Anhaltspunkte für eine irrtümliche Erklärung nicht erkennen. Überdies wurde die Erklärung der Beklagten vom 30.11.1988 zu keinem Zeitpunkt angefochten. Die Beklagte ist im Gegenteil in der Folgezeit gerade entsprechend dem Schreiben vom 30.11.1988 verfahren. Sie hat die ihr bereits bekannten Beihilfezahlungen angerechnet, ohne eine entsprechende Anrechnung der ZLA-Leistungen vorzunehmen. Die so errechnete Betriebsrente hat sie dem Kläger, nebst Anpassungen, sodann auch über mehr als 15 Jahre gezahlt.

An der Ernsthaftigkeit der Willenserklärung der Beklagten vom 30.11.1988 bestehen daher keine Bedenken, so dass die Kammer lediglich ergänzend darauf hinweist, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ein Arbeitgeber ohnehin nicht (mehr) auf ein Anrechnungsrecht berufen kann, wenn er auf dieses Recht über einen längeren Zeitraum erkennbar verzichtet hat (BAG Urteil vom 10.08.1982, AP BetrAVG § 5 Nr. 7).

Da der Kläger vorliegend auch der Höhe nach (nur) diejenigen Ansprüche geltend macht, die sich aus der Zusage der Beklagten vom 30.11.1988 nebst den darauf basierenden und von ihr selbst bestätigten Anpassungen ergeben, erweist sich der im Übrigen seiner Höhe nach nicht bestrittene Zahlungsanspruch des Klägers insgesamt als begründet.

Dabei war bezüglich der Zinsen der Klageantrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (§ 308 ZPO).

Im Hinblick auf § 308 ZPO bedurfte es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob das Schreiben vom 30.11.1988 einen vom Kläger angenommenen (Teil-)Verzicht enthält, der im Hinblick auf § 3 BetrAVG bedenklich sein könnte.

6. Letztlich steht dem Zahlungsanspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2003 unter Berufung auf den Vorbehalt in der Versorgungszusage mitgeteilt hat, dass sie ab Januar 2004 wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rentenzahlungen mehr erbringen werde (hierzu unter a) und unter dem 25.04.2004 die Versorgungszusage mit der Begründung, der Kläger habe pflichtwidrig die Zahlungen, die er von der ZLA erhalte, nicht angegeben, (erneut) "gekündigt" hat.

a) Die Mitteilung der Beklagten vom 31.10.2003, sie könne ab Januar 2004 wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rentenzahlungen mehr erbringen, ist rechtlich als Widerruf der Versorgungszusage zu werten. Sie beseitigt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der versprochenen Betriebsrente nicht.

aa) Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen einer wirtschaftlichen Notlage war früher ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 a BetrAVG (a.F.) und löste damit die Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins (im Folgenden PSV) aus. Indes ist mit dem RRG 1999 mit Wirkung ab dem 01.01.1999 der Sicherungsfall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage und damit der Insolvenzschutz entfallen. Insoweit war zunächst umstritten, ob ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nach der Gesetzesänderung überhaupt noch in Betracht kommt.

Nach der Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 26.04.2002, LAGE § 7 BetrAVG Nr. 13 = NZA-RR 2002,604) ist die Konsequenz daraus, dass der Arbeitgeber nunmehr nicht mehr ohne einen außergerichtlichen Vergleich mit dem PSV und dem Betriebsrentner die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen kann (vgl. auch Bepler, BetrAV 2000, 19, 24 f.). Auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 -, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 24), dem die Kammer folgt, geht nunmehr davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung oder - wie hier - in einer Versorgungszusage aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf.

bb) Abgesehen davon hat die Beklagte auch das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage nicht dargetan.

Eine solche war auch nach früherem Recht nur dann anzunehmen, wenn der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet (BAG Urteil vom 26.04.1988, EzA § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel war, zur Sanierung beizutragen (BAG Urteil vom 16.03.1993, EzA § 7 BetrAVG Nr. 46).

Zwar hat die Beklagte den Widerruf vom 31.10.2003 zunächst damit begründet, dass sie - die Beklagte - seit vielen Jahren keine Gewinne mehr erwirtschafte. Ihre Belegschaft sei von ehemals fünfzig Mitarbeitern auf drei Vollzeit und zwei Halbtagskräfte gesunken. Mit ihren wenigen aktiven Mitarbeitern könne sie die Betriebsrenten nicht (mehr) erwirtschaften. Der Betrieb befinde sich daher in einer wirtschaftlichen Notlage. Demgegenüber hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09.11.2004 selbst vorgetragen, sie habe im Weinbau schon beim Ausscheiden des Klägers lediglich drei bis vier Arbeitnehmer beschäftigt.

Damit erweist sich bereits das Vorbringen der Beklagten zur wirtschaftlichen Notlage nicht als widerspruchsfrei.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht einmal auf der Grundlage der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes das Recht zum Widerruf der versprochenen Versorgungsleistung gehabt hätte, selbst wenn die behauptete wirtschaftliche Notlage bestehen sollte. Sie hat weder dargelegt, dass sie eine die wirtschaftliche Lage und geeignete Abhilfemöglichkeiten feststellende sachverständige betriebswirtschaftliche Analyse hat erstellen lassen, noch hat sie vorgetragen, dass ihr Widerruf Teil eines ausgewogenen Sanierungskonzeptes ist (BAG Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 -, a.a.O.).

b) Auch der Widerruf der Beklagten vom 25.04.2004 erweist sich nicht als rechtswirksam.

Der Widerruf einer Versorgungszusage wegen pflichtwidrigen Verhaltens, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 18.10.1979, AP BetrAVG § 1 Nr. 1;), der die Kammer folgt, nur bei schweren Verfehlungen in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlung der versprochenen Betriebsrente (auch) eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist.

Diese Voraussetzung ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Abgesehen davon, dass der Beklagten ausweislich der "Notiz für Herrn B." die Höhe der höchsten Ausgleichszahlungen der ZLA im Jahre 1987 ohnehin bekannt war, liegt - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung des Klägers bereits deswegen nicht vor, weil die Zahlungen nicht anzurechnen sind.

II. Die Feststellungsklage ist, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte auch über den von der Leistungsklage erfassten Zeitraum hinaus, also auch nach Oktober 2004, verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in der begehrten Höhe zu zahlen, nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und im Ergebnis begründet.

Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht; insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, wegen der während des anhängigen Rechtsstreits weiter fällig gewordenen Ansprüche auf eine Leistungsklage überzugehen (BAG Urteil vom 08.06.1999 - 3 AZR 113/98 - nv.; BAG Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 499/94 - nv.; jeweils m.w.N.).

III. Im Übrigen hat die weitergehende Feststellungsklage keinen Erfolg.

Insoweit ist zu beachten, dass nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Feststellungsklage sein kann, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 256 Rn. 3 m.w.N.).

Indes bedarf es jedenfalls eines Feststellungsinteresses. Dieses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine durch eine Leistungsklage nicht oder noch nicht zu behebende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Es fehlt daher, wo dieser Streit bereits besteht und im Wege der Leistungsklage behoben werden kann (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 256 Rn. 7a m.w.N.).

Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Rechtsfragen, die der Kläger in seiner diesbezüglichen Feststellungsklage zur Entscheidung gestellt hat, - wie oben dargestellt - bereits als Vorfrage zur Leistungsklage zu entscheiden waren.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO.

V. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Zulassung einer Revision nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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