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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 11/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 10 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 11/04

Verkündet am: 30.04.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.10.2003 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit am 09.09.2002 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener und unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2675/02 geführter Klage wandte sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 15.08.2002. Er trug u.a. vor, dass er seit Februar 2002 bei dem Beklagten beschäftigt sei. Er erweiterte die Klage mit am 09.10.2002 eingegangenem Schriftsatz um Zahlungsansprüche über die Monate August und September 2002 in Höhe von jeweils 1.200,00 € brutto.

Am 12.09.2002 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich gegen eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20.08.2002 wandte. Diese Kündigung wurde unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2707/02 geführt. Durch am 16.10.2002 verkündeten Beschluss wurden die Verfahren miteinander verbunden und das Verfahren 2 Ca 2707/02 für führend erklärt.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger sodann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, die beschränkt war auf die Feststellungsanträge sowie den Vergütungsanspruch bis einschließlich 18.08.2002.

Der Kläger kündigte durch Anwaltsschriftsatz vom 13.03.2003 an, sich mittels Feststellungsantrag gegen die Kündigungen vom 15. und 20.08.2002 wenden zu wollen; darüber hinaus begehrte er die Zahlung von Lohn für August 2002 bis zum 18.08.2002 in Höhe von 675,00 brutto nebst Zinsen. Im Termin am 16.05.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2002 sowie über die Zahlung der ausstehenden Arbeitsvergütung des Kläger für die Monate August und September in einer Gesamthöhe von 2.400,00 € abzüglich gezahlter 297,00 € netto einigten.

Das Arbeitsgericht setzte nach Anhörung den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Kläger auf 1.200,00 € für das Verfahren 2 Ca 2665/02, 1.200,00 € für das Verfahren 2 Ca 2707/02 für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis 16.03.2003 und auf 1.875,00 € für das Verfahren 2 Ca 2707/02 ab 17.03.2003 fest.

Die Beschwerdeführer legten gegen den am 07.11.2003 zugestellten Beschluss am 21.11.2003 Beschwerde ein, mit dem Ziel, eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 4.800,00 € zu erreichen.

Mit Beschluss vom 05.01.2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert im Verfahren 2 Ca 2665/02 im Zeitraum vom 09.09. bis 08.10.2002 auf 1.200,00 €, vom 09. bis 16.10.2002 auf 2.400,00 €, in dem Verfahren 2 Ca 2707/02 vom 11.09. bis 15.10.2002 in Höhe von 1.200,00 €, vom 16.10. bis 16.03.2003 in Höhe von 2.400,00 € und ab 17.03.2003 in Höhe von 1.875,00 € festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht eingelegt worden, §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 567, 569 ZPO.

Das Rechtsmittel hat aber, soweit es nach teilweiser Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht beim Beschwerdegericht angefallen ist, in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, gegen die die Beschwerdeführer auch keine konkreten Einwände erhoben haben, ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert in dem Verfahren 2 Ca 2665/02 für die Zeit vom 09.09. bis zum 08.10.2002 mit 1.200,00 € bewertet. Aus dem seinerzeitigen Vorbringen des Klägers, dass in der Beschwerde auch nicht ergänzt wurde, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 15.08.2002 das Arbeitsverhältnis, dass "seit Februar 2002" bestand, bereits länger als ein halbes Jahr bestanden hatte. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe eines Bruttomonatsentgelts, d.h. in Höhe von 200,00 € für die Zeit vom 09.09. bis zum 08.10.2002 ist demgemäß nicht zu beanstanden.

Für die Klageerweiterung, die der Kläger mit dem am 09.10.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt hatte, war der Gegenstandswert ab dem Eingang der Klageerweiterung um 1.200,00 € zu erhöhen. Mit zutreffendem Hinweis auf die in Rechtssprechung und Literatur insoweit vertretene Auffassung hat das Arbeitsgericht lediglich den Lohn für den Monat August berücksichtigt, da dieser - jedenfalls in vollem Umfang - vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig ist. Der für den Monat September eingeklagte Betrag in Höhe von 1.200,00 € war hingegen, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Auch der Gegenstandswert im Verfahren 2 Ca 2707/02 war nicht mit einem höheren Betrag als demjenigen von 1.200,00 €, den das Arbeitsgericht angenommen hat, festzusetzen. Es ging insoweit um die Kündigung vom 20.08.2002, hinsichtlich derer nicht vorgetragen ist, dass zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hatte.

Weiterhin ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht nach Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 16.02.2003 für das Verfahren 2 Ca 2707/02 für die Zeit vom 16.10.2002 bis 16.03.2003 einen Wert in Höhe von 240,00 € festgesetzt hat, also ein Bruttomonatsentgelt für den Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie ein Bruttomonatsgehalt für den Monat August 2002 zugrunde gelegt hat. Für die Zeit ab dem 17.03.2002 kommt ebenfalls keine über dem Betrag von 1.875,00 € hinausgehende Festsetzung in Betracht, nachdem der Kläger ab diesem Zeitpunkt für den Monat August 2002 lediglich noch 675,00 € brutto geltend gemacht hat.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes war auf 400,00 € festzusetzen. Dies entspricht der ungefähren Differenz hinsichtlich der Anwaltsvergütung auf der Basis des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wertes und demjenigen, den die Beschwerdeführer angestrebt haben.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 574 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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