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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 11/09
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG, EStG, BRKG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
JVEG § 5
JVEG § 6 Abs. 1
JVEG § 6 Abs. 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
BRKG § 7
BRKG § 7 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.12.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2008 teilweise abgeändert und die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 426,99 € festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 4/5, der Beschwerdeführerin zu 1/5 auferlegt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 266,96 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren machte die Klägerin Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte verkündete der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.01.2008 den Streit. Die Beschwerdeführerin trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.04.2008 auf Seiten der Beklagten bei. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nahm den Kammertermin vom 18.04.2008, der in D. stattfand, wahr. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2008 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen Prozessvergleich.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die ihrem Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich entstandenen Reisekosten gegen die Klägerin in Höhe von 550,96 € festzusetzen. Sie hat hierbei im Einzelnen geltend gemacht:

 Tage- u. Abwesenheitsgeld für mehr als 8 Stunden: 60,00 €
Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Pkws 1.122 km336,60 €
Hotelkosten 66,39 €
Zwischensumme:462,99 €
19 % Mehrwertsteuer 87,97 €
Gesamtbetrag: 550,96 €

Diesbezüglich hat sie die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Reisekosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die tatsächlichen Reisekosten der ebenso wie die Beschwerdeführerin in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten wichen von ihren ersparten hypothetischen Reisekosten nicht ab. Angesichts der anberaumten Terminsstunde (09:30 Uhr) habe eine adäquate Zugverbindung nicht zur Verfügung gestanden. Die Zugreise hätte über 9 Stunden gedauert. Da die Zugfahrt eine Nachtfahrt gewesen wäre, wäre auch ein Preis von 225,00 € nicht zu realisieren gewesen. Bei der Wahl des Hotels habe der Prozessbevollmächtigte eine der günstigsten Übernachtungsmöglichkeiten gewählt. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.12.2008 die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 284,00 € nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 12.12.2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 29.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, der Hinweis des Arbeitsgerichts, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten seien nur im Rahmen der hypothetisch berechneten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, sei unzutreffend. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.01.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs.3 ZPO an sich statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten sind auf 426,99 € festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erstattung der ihr in erster Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten für den Verhandlungstermin, an dem sie nicht persönlich teilgenommen hat.

1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO kann die Partei diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Anwaltskosten sind dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Partei erspart worden sind (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2004, 10 Ta 2022/03; LAG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2004, 10 Ta 147/04, Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG, § 12 a Rz. 21,22; GK-ArbGG/Wenzel § 12 a Rz.42).

2. Mithin ist eine Vergleichsberechnung anzustellen. Es sind gegenüber zu stellen die Reisekosten, die bei der Partei angefallen wären, hätte sie den Termin selbst wahrgenommen und die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen tatsächlichen Kosten. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter in B. ansässig. Mithin unterschieden sich ihre (hypothetischen) Reisekosten nicht von den (tatsächlichen) ihres Prozessbevollmächtigten. Die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten sind in Höhe eines Gesamtbetrages von 426,99 € notwendig. Bei dem Ansatz der hypothetischen Reisekosten muss dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Partei die Kosten so gering halten muss, wie es sich mit einer effektiven Interessenwahrung verträgt; unangemessener Reisekostenaufwand ist entsprechend zu kürzen (GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rd-Ziffer 43 m. w. N.).

a) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Fahrtkosten in Höhe von 336,60 € in Ansatz zu bringen. Gemäß § 5 JVEG werden bei Benutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierungen und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer erstattet. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist mit dem eigenen Kraftfahrzeug gefahren und hat für 1.122 km insgesamt 336,60 € in Ansatz gebracht. Er hat die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit gewählt. Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn hätten sich für Hin- und Rückfahrt auf ca. 400,- € belaufen. Das Arbeitsgericht ist - insoweit unzutreffend - von den Kosten bei Benutzung der 2. Wagenklasse der Bahn ausgegangen.

b) Darüber hinaus ist Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 JVEG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe von 24,00 € zu zahlen.

c) Übernachtungskosten sind in Höhe von 66,39 € zu berücksichtigen. Der Gerichtstermin begann um 09:30 Uhr. Da eine Anreise aus B. in der Nacht nicht zumutbar war, war eine auswärtige Übernachtung notwendig. Daher war Übernachtungsgeld gemäß § 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. § 7 BRKG zu gewähren. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20,- €. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Die hier tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten in Höhe von 66,39 € sind keineswegs überhöht. Sie entsprechen den Kosten eines durchschnittlichen Mittelklassehotels in D..

Nach alledem belaufen sich die hypothetischen Reisekosten der Partei auf insgesamt 426,99 €.Die Entscheidung ergeht gemäß Nr. 1812 GKG-KVgerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 4/5, die Beschwerdeführerin zu 1/5 zu tragen, § 92 Abs. 1 S.1 ZPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der streitigen Kosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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