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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 131/04
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 4
GVG § 48 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 131/04

Verkündet am: 16.07.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2004 - 1 Ca 842/04 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit von Juli bis August 2003 als Arbeitnehmer beschäftigt. In Verfahren 1 Ca 842/04 verlangt der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von Arbeitslohn für die Zeit von Oktober 2002 bis August 2003. Den Rückzahlungsanspruch begründet er damit, dass die Auszahlung in Höhe der geltend gemachten Forderung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Ehefrau des Beklagten nicht an den Beklagten, sondern an seine Ehefrau hätte gezahlt werden müssen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat, nachdem der Beklagte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt hat, mit Beschluss vom 28.04.2004 diesen Rechtsweg als gegeben angesehen.

Der Beklagte hat sich gegen diesen ihm am 13.05.2004 zugestellten Beschluss mit am 17.05.2004 bei Gericht eingegangener Beschwerde gewandt. Das Arbeitsgericht hat ihr mit Beschluss vom 26.05.2004 nicht abgeholfen.

Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 14.05.2004 Bezug genommen wird, geltend, die Rückforderung wurzele nicht in dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern in der Tatsache, dass sich der Kläger nicht auf den Befreiungstatbestand der Leistung gegenüber dem Pfändungsgläubiger habe berufen können.

Der Kläger hält die Gerichte für Arbeitssachen für zuständig und verteidigt den Beschluss vom 28.04.2004.

II.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 GVG statthaft und im Übrigen nach § 567 ff. zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich vorliegend die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs.1 Nr. 3 a ArbGG ergibt. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von an den Beklagten geleisteter Vergütung, soweit diese nicht dem Beklagten sondern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Ehefrau zustand. Ansprüche auf Rückzahlung von überzahltem Arbeitsentgelt werden aber nach allgemeiner Auffassung zu den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG erfassten Ansprüchen gezählt. Ohne Bedeutung ist es dabei, auf welche Anspruchsgrundlage die Klage gestützt wird (vgl. nur ErfK/Koch ArbGG § 2 Rn. 18, 4). Im Übrigen sieht die Kammer in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weitergehenden eingehenden Begründung ab und verweist auf die Gründe des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, denen die Beschwerdekammer folgt.

Die Beschwerde des Beklagten vom 14.05.2004 war nach dem Ausgeführten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 574 ZPO nicht.

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