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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 163/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 163/06

Entscheidung vom 02.10.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.07.2006 und 21.08.2006 dahingehend abgeändert, dass die im Beschluss vom 25.03.2004 getroffene Zahlungsbestimmung dahin abgeändert wird, dass die Klägerin ab dem 15.10.2006 monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, wobei festgesetzt wird, dass die nach Nummer 8613 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.03.2004 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden.

Der Rechtspfleger hat aufgrund routinemäßiger Überprüfung dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO zunächst durch Beschluss vom 05.07.2006 den Beschluss vom 25.03.2004 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.07.2006 135,00 Euro monatliche Raten zu zahlen habe.

Dieser Beschluss ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 44 des Beiheftes) am 07.07.2006 zugestellt worden.

Mit am 18.07.2006 am Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin verwiesen.

Sie hat ihrem Beschwerdeschriftsatz weitere Unterlagen beigelegt, auf die verwiesen wird.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 21.08.2006 der Beschwerde teilweise abgeholfen und die monatlichen Raten auf 30,00 Euro festgesetzt. Hierbei hat es alle von der Klägerin vorgetragenen monatlichen Belastungen, soweit diese durch Belege nachgewiesen wurden, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat allerdings bei Berücksichtigung der Unterhaltsleistung gegenüber dem Kind der Klägerin lediglich den hälftigen für ein Kind nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO anzusetzenden Betrag angerechnet.

Bezüglich der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Begründung seiner Beschlüsse hingewiesen.

Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend zu äußern. Sie hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die eingelegte sofortige Beschwerde allerdings nur teilweise Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin insoweit zu ihren Gunsten verändert haben, dass es ihr nunmehr zuzumuten ist, sich an den Kosten des von ihr geführten Prozesses zu beteiligen. Insofern war eine Ratenzahlung, wie geschehen, anzuordnen.

Im Ergebnis zutreffend, hat das Arbeitsgericht auch den auf dem Kontoauszug vom 17.03.2006 vermerkten "easy credit", abgebucht am 01.03. in Höhe von 8,86 Euro nicht berücksichtigt, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Verbindlichkeit dieser Betrag abgezogen wurde. Insofern hat die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt. Gleiches gilt für den Betrag in Höhe von 29,43 Euro, der am 02.03. für Y-Lebensversicherung abgezogen wurde. Auch für diese Versicherungsnummer wurden keine Unterlagen seitens der Klägerin eingereicht. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch in zutreffender Weise die geltend gemachten Fahrtkosten von 55,50 Euro monatlich nicht berücksichtigt, da diese nicht durch Belege nachgewiesen wurden.

Das Arbeitsgericht hätte allerdings im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Kind die sich aus § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO sich ergebenden, abziehbaren Beträge in voller Höhe bei seiner Berechnung in Ansatz bringen müssen und durfte diese nicht durch 2 teilen. Betreuen Ehegatten gemeinsam ein Kind, dann sind bei jedem von ihnen die Unterhaltsfreibeträge gemäß § 115 ZPO ungeteilt zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 115 Randziffer 35). Insofern hätte das Arbeitsgericht anstatt einem Betrag von 56,00 Euro einen Betrag von 112,00 Euro als Freibetrag für das Kind in Anrechnung bringen müssen.

Aufgrund dieses Berechnungsfehlers ergibt sich im Ergebnis ein anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 21,37 Euro, woraus sich eine PKH-Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 15,00 Euro monatlich ergibt. Bezüglich der Einzelheiten der erfolgten PKH-Berechnung wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen.

Nach alledem konnte der sofortigen Beschwerde nur teilweise stattgegeben werden. Soweit sie abzuweisen war, ergibt sich die von der Klägerin zu tragende Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr, dort Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses, um die Hälfte zu ermäßigen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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