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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 170/06
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 170/06

Entscheidung vom 07.11.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Aktenzeichen: 4 Ca 347/06 - vom 31.05.2006 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.12.2006 monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, wobei festgesetzt wird, dass die nach Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2006 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,00 Euro monatlich bewilligt worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 19.06.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2006 (Bl. 12 des Beiheftes zum Verfahren 4 Ca 347/06) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend zu äußern. Sie hat insofern im Schriftsatz vom 23.10.2006 behauptet, dass sie von ihrem Bruttoeinkommen in Höhe von 729,06 Euro Abzüge in Höhe von 160,65 Euro für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu leisten habe. Sie hat insofern eine Lohn- und Gehaltsabrechnung aus dem Monat März 2006 dem Schriftsatz beigelegt. Laut dieser Abrechnung, erhält sie ein Gehalt von 1.066,40 Euro und einen Nettoverdienst von 809,83 Euro.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig.

In der Sache hat die eingelegte sofortige Beschwerde allerdings nur teilweise Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, Raten zu zahlen. Es hat auch zutreffend die behaupteten Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 160,65 Euro bei seiner Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat diese nämlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Landesarbeitsgericht belegt. Sie hat ihrem Schriftsatz vom 23.10.2006 als Beleg eine Lohnabrechnung für den Monat März 2006 beigelegt, aus der sich allerdings ganz andere Beträge ergeben. Insofern ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ihre Angaben durch entsprechende Belege zu belegen, nicht nachgekommen.

Dem Arbeitsgericht ist allerdings bei der Berechnung der Raten ein Rechenfehler unterlaufen. Insofern hat es den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 173,00 Euro nicht berücksichtigt. Es war daher der festzusetzende Ratenbetrag neu zu errechnen (s. Anlage zu diesem Beschluss).

Nach alledem konnte der sofortigen Beschwerde nur teilweise stattgegeben werden. Soweit sie abzuweisen war, ergibt sich die von der Klägerin zu tragende Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr, dort Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses, um die Hälfte zu ermäßigen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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