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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 182/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 182/05

Entscheidung vom 01.09.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.05.2005 (Az.: 5 Ca 459/04) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.05.2005, mit dem dieses den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben hat.

Mit seiner am 26.04.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2004 nicht aufgelöst worden ist und gleichtägig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Gütetermin vom 17.05.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Sodann haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen.

Mit Beschluss vom 20.05.2005 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben und dies damit begründet, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben habe, so dass der Prozesskostenhilfebeschluss gem. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

Nachdem dieser Beschluss dem Kläger unter 21.05.2005 zugestellt worden ist, ist am 30.05.2005 kommentarlos ein unvollständig ausgefülltes PKH-Formular beim Arbeitsgericht eingegangen. Belege oder sonstige Unterlagen waren nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 31.05.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antragsteller mitgeteilt, es werte den Eingang des PKH-Formulars als sofortige Beschwerde. Gleichzeitig hat es diesen darauf hingewiesen, dass das Formular unvollständig ist. Zudem hat es den Antragsteller aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:

- Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung

- Nachweis der Kosten der Unterkunft

- Nachweis aller monatlichen Ratenzahlungen.

Trotz Fristverlängerung bis zum 21.07.2005 hat der Antragsteller auf das Anschreiben nicht reagiert.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 21.07.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Trotz Aufforderung durch das Arbeitsgericht hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Angaben gemacht.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende, fristgerechte (§ 127 Abs. 2 S. 3 und 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) Eingabe des Antragstellers war aus den zutreffenden Gründen des Aufhebungsbeschlusses vom 20.05.2005 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.07.2005 zurückzuweisen.

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, S. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Gibt die Partei trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ab oder legt sie verlangte Belege nicht vor, kann die Prozesskostenbewilligung aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO).

Voraussetzung für diese Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmter Frist zu erklären, ob und wie weit sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben.

2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Seit der Klagerücknahme waren im Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe keine vier Jahre vergangen (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO).

Der Antragsteller hat trotz Aufforderungen mit Fristsetzung vom 17.03.2005, 07.04.2005 und 28.04.2005 keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben, so dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu Recht erfolgte (§ 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO).

Auch die Einreichung des PKH-Formulars am 30.05.2005 steht der Berechtigung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen

Zwar kann die Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (§ 571 Abs. 2 ZPO; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 10, m.w.N.).

Die kommentarlose Einreichung eines unvollständig ausgefüllten PKH-Formulars stellt indes, worauf der Antragsteller bereits durch das Arbeitsgericht und erneut durch das Landesarbeitsgericht hingewiesen wurde, keine ausreichende Erklärung in vorgenanntem Sinne dar.

Das Formular enthält lediglich die Angabe, dass der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist sowie die Mitteilung, dass er seit Mai (wieder) über Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe nicht angegeben wurden, sowie über ein Bankuthaben i.H.v. 2.000 € verfügt.

Abgesehen davon, dass diese Angaben gerade dafür sprechen, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich vebessert haben, liegt wegen der lückenhaften Angaben offensichtlich keine ausreichende Erklärung i.S.v. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO vor. Zudem ist der Antragsteller der Auflage zur Vorlage von Belegen nicht nachgekommen.

Damit erfolgte die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung zu Recht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rnr. 39).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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