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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 187/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 7
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
SGB IX § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.07.2008, 10 Ca 497/07, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die im Beschluss vom 17.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR und ab 01.10.2008 monatliche Raten von 175,00 EUR zu zahlen hat. 2. Die Beschwerdegebühr wird auf 25,00 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 05.03.2007 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 17.04.2007 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Aus der Staatskasse wurden 1.000,72 EUR verauslagt.

Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Kläger nach entsprechender Aufforderung durch das Arbeitsgericht unter dem 30.04.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die Angaben zu den Bruttoeinnahmen des Klägers und seiner Ehefrau, zu Abzügen, Wohnkosten und sonstigen Zahlungsverpflichtungen enthielt. Nachweise über Einnahmen und Belastungen waren der Erklärung nicht beigefügt. Nachdem das Arbeitsgericht den Kläger zuletzt unter Fristsetzung bis zum 11.06.2008 an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert hatte, legte er am 11.06.2008 eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2008, den Mietvertrag nebst Nebenkostenabrechnungen, einen Kreditvertrag sowie einen Kreditversicherungsvertrag vor.

Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 16.07.2008 die im Beschluss vom 17.04.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Kläger ab 01.08.2008 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR und ab 01.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen hat.

Gegen den am 23.07.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.08.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der der Kläger darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau beendet sei und sie nunmehr kalendertäglich 20,43 EUR Krankengeld beziehe. Sie halte sich B. auf, wo sie sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterziehe. Er besuche seine Ehefrau am Wochenende, was bei einer Gesamtfahrstrecke von 700 km mit Fahrkostenbelastungen von 210,00 EUR verbunden sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 06.10.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger muss monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR (August und September 2008) und ab Oktober 2008 175,00 EUR zahlen.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Kläger verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 157,85 EUR, ab 01.10.2008 460,85 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.04.2008 sowie unter Berücksichtigung der am 11.06.2008 nachgereichten Unterlagen (Lohn- und Gehaltsabrechnung Mai 2008, Mietvertrag sowie Nebenkostenabrechnung, Kreditvertrag, Krankengeldnachweis).

Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mai 2008 erzielte der Kläger in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2008 einen Gesamtbruttoverdienst von 13.240,05 EUR. Hiervon sind in Abzug zu bringen gem. § 82 Abs. 2 SGB IX:

Lohnsteuer|773,65 EUR Krankenversicherung: 1.031,19 EUR Rentenversicherung: 1.282,55 EUR Arbeitslosenversicherung: 212,69 EUR Pflegeversicherung: 109,56 EUR.

Hieraus errechnet sich ein Nettoverdienst von 9.830,38 EUR, mithin 1.966,08 EUR/Monat. Davon sind abzusetzen:

Freibetrag für Erwerbstätige, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO :| 176,00 EUR Unterhaltsfreibetrag für die Partei, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO:| 386,00 EUR Freibetrag für 2 Kinder, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO| abzüglich Kindergeld:| 232,00 EUR Miete| 609,84 EUR Betriebskosten (Gas)| 101,39 EUR Kredittilgung| 303,00 EUR Summe:| 1.808,23 EUR Einzusetzendes Einkommen:| 157,85 EUR zu zahlende Raten:| 60,00 EUR (am 01.08.2008 und 01.09.2008) und ab 01.10.2008 (Wegfall Kreditraten) |75,00 EUR. Der Freibetrag für Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen, da das Einkommen der Ehefrau des Klägers den Freibetrag übersteigt. Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO ist für den Ehegatten der Partei derselbe Freibetrag abzuziehen wie für die Partei selbst, mithin 386,00 EUR. Der Freibetrag vermindert sich um das eigene Einkommen des Ehegatten, § 115 Abs.1 S.7 ZPO. Die Ehefrau des Klägers bezieht derzeit kalendertäglich Krankengeld von 20,43 EUR, 612,90 EUR/Monat.

Die Kosten für Miete und Gas sind nur anteilig abzusetzen. Der Kläger verdient 1966,08 EUR/Monat, seine Ehefrau vereinnahmt 612,90 EUR Krankengeld. Entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen des Klägers zu den Gesamteinkünften sind die Kosten für Miete und Gas zu tragen (76,23 %).

Darüber hinausgehende Abzüge sind nicht vorzunehmen. Die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.04.2008 aufgeführte KfZ - Haftpflichtversicherungsprämie von 38,00 EUR ist nicht abzusetzen. Der Abzug der KfZ - Haftpflichtversicherungsprämie kommt nur in Betracht, wenn die Partei ein Kraftfahrzeug benötigt (Zöller-Philippi, § 115 Rz.23), was der Kläger nicht dargelegt hat. Darüber hinaus hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht die entsprechende Prämienrechnung nicht vorgelegt (§ 117 Abs.2 S.1 ZPO).

Die von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten für die Fahrt zu der Ehefrau des Klägers, die sich aus Anlass der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in Bad Driburg aufhält, sind nicht abzugsfähig.

Die nach KV 1812 S. 2 angefallene Gerichtsgebühr ist durch gerichtliche Entscheidung auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Ratenhöhe ist die Ermäßigung der Gebühr ermessensgerecht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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