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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 198/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Ziff. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.07.2008, Az: 5 Ca 613/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.465,36 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20.04.2004 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die Wahrnehmung seiner Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 18.07.2007 die im Beschluss vom 20.04.2004 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Kläger ab 01.08.2007 monatliche Raten von 45,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die in § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und der Kläger nunmehr in der Lage sei, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Gesamthöhe von 1.465,36 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Auf den Beschluss vom 18.07.2007 wird verwiesen.

Der Kläger leistete die in den Monaten März bis Juni 2008 fällig gewordenen Raten nicht. Er wurde deshalb mit gerichtlichem Schreiben vom 20.06.2008 unter Fristsetzung auf den 11.07.2008 zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Zahlungen des Klägers erfolgten nicht.

Mit Beschluss vom 18.07.2008 hat das Arbeitsgericht sodann den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 124 Ziffer 4 ZPO aufgehoben. Gegen diesen, ihm über seine Prozessbevollmächtigten am 23.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am Montag, 25.08.2008, beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 Ziffer 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe befand er sich länger als vier Monate im Rückstand. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung Ratenzahlungen lediglich bis Februar 2008 erbracht, nicht hingegen für die Monate März, April, Mai und Juni 2008. In den Monaten März bis Juni 2008 bestanden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dabei in der Weise fort, wie sie auch der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Auferlegung von Ratenzahlungen zugrunde lagen. Da im Beschwerdeschriftsatz keinerlei neue Tatsachen enthalten sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sondern der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren schlicht seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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