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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.11.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 211/04
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 256
KSchG § 4
KSchG § 7
KSchG § 13
BGB § 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 211/04

Verkündet am: 02.11.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.08.2004 - 3 Ca 1701/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte sprach der langjährig bei ihr beschäftigten Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2004 eine außerordentliche Kündigung aus. Unter dem 06.05.2004 nahm die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten Bezug auf eine am 06.05.2004 telefonisch geführte Unterredung, in der sich die Klägerin bereit erklärt habe, einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 zuzustimmen. Die beigefügte schriftliche Vereinbarung, die von der Beklagten gegengezeichnet werden sollte, unterzeichnete die Klägerin nicht.

Mit am 25.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage wandte sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2004, begehrte die Feststellung, dass auch andere Beendigungstatbestände das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätten und hilfsweise Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.

Mit Beschluss vom 29.07.2004 lehnte das Arbeitsgericht die von der Klägerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.08.2004 und der Klägerin am 14.08.2004 zugestellt. Mit am 10.09.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin "Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.08.2004" ein. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.09.2004 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Das vom Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesehene Rechtsmittel, das als solches gegen den Beschluss vom 29.07.2004 zu verstehen ist, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht besteht.

Die Klägerin hat die nach §§ 13, 4 KSchG einzuhaltende Frist zur Klageerhebung, die drei Wochen seit Zugang der Kündigung beträgt, nicht gewahrt. Gemäß § 7 KSchG gilt deshalb die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 06.05.2004 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann die Klägerin deshalb nicht verlangen.

Etwas anderes ergibt sich nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der "konkludenten Rücknahme" der außerordentlichen Kündigung. Zum einen erscheint schon fraglich, ob es insoweit sich um einen Gesichtspunkt handelt, der nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden könnte. § 4 KSchG erfasst in seiner ab 01.01.2004 geltenden Fassung alle Gründe der Rechtsunwirksamkeit und nicht mehr lediglich das Fehlen der sozialen Rechtfertigung bzw. das Fehlen eines wichtigen Grundes. Zum anderen liegt auch keine "Rücknahme" der Kündigung vor. Wer einen Aufhebungsvertrag in Anschluss an den Ausspruch einer Kündigung vorschlägt, tritt in Verhandlungen ein, mit deren Abschluss, also dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, möglicherweise auch die "konkludente Rücknahme" der ausgesprochenen Kündigung einhergeht. Zu einer solchen Einigung ist es aber gerade vorliegend nicht gekommen. Allein das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages beinhaltet nicht die Rücknahme der Kündigung.

Der von der Klägerin zuletzt noch angesprochene Gesichtspunkt der Umdeutung führt in ihrem Sinne ebenfalls nicht weiter. Zwar trifft es zu, dass es möglich ist, eine Kündigung in ein Vertragsangebot zur einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umzudeuten. Nach § 140 BGB, der die Umdeutung regelt, ist Voraussetzung aber für die Umdeutung, dass ein nichtiges Rechtsgeschäfts - das wäre hier die Kündigung - den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht. Nach dem eingangs Ausgeführten ist aber durch die Fristversäumung die Kündigung ja gerade nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehen. Schon von daher scheidet eine Umdeutung aus.

Hinreichende Erfolgsaussichten, die nach dem bisher Ausgeführten mithin für den Antrag zu 1) fehlt, kann auch für den Antrag zu 2) nicht angenommen werden. Die Beklagte hat sich auf keinerlei andere Beendigungstatbestände als den der außerordentlichen Kündigung vom 06.05.2004 berufen. Die Klägerin selbst nennt ebenfalls keine. Von daher fehlt es für diesen Antrag schon an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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