Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 217/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 217/06

Entscheidung vom 12.03.2007

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.09.2006 - 3 Ca 3144/05 - wie folgt abgeändert:

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21.12.2005, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen am 22.12.2005, eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005.

Der Kläger stellte in diesem Schriftsatz den Antrag:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 08.12.2005 nicht beendet worden ist."

Einen weiteren Antrag enthielt die Klageschrift nicht.

Der 1971 geborene, schwer behinderte Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Schreiner beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt in seinem Betrieb zweiundzwanzig Mitarbeiter.

Das zuständige Bruttomonatsgehalt betrug 2.000,00 Euro brutto.

Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 % als schwer behinderter Mensch anerkannt. Er leidet an Multiple Sklerose.

Das Integrationsamt stimmte der beabsichtigten Kündigung des Beklagten mit Bescheid vom 24.11.2005 zu, der dem Beklagtenvertreter am 29.11.2005, dem Klägervertreter am 30.11.2005 zuging.

Dem Kläger wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.12.2005 persönlich um 10.35 Uhr eine weitere Kündigung mit dem Datum 12.12.2005 in seinen Briefkasten eingeworfen. Diese Kündigung befand sich in einem C 6-Umschlag mit Sichtfenster, indem die Adresse des Klägers zu lesen war. Auf dem Briefumschlag selbst war der Absender nicht ersichtlich.

Der Kläger leert regelmäßig seinen Briefkasten abends. Die Leerung erfolgt so, dass, wenn er von der Arbeit nach Hause kommt, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr, er den Inhalt des Hausbriefkastens sichtet, Werbematerial und kostenlose Regionalzeitungen aussortiert und entsorgt und die sonstige Post sichtet. Vor dem Aussortieren sieht der Kläger den Inhalt der Werbebroschüren und eventuelle Regionalzeitungen sowie sonstiges Prospektmaterial durch. Er kontrolliert dabei die Prospekte und das Werbematerial dahingehend, ob Post dazwischen gerutscht ist. Dabei werden auch zusammengefaltete Sendungen, insbesondere auch die kostenlosen Regionalzeitungen, auseinander gefaltet und darauf gesichtet, ob Briefe oder dergleichen hineingerutscht sind.

Gegen die Kündigung vom 12.12.2005 erhob der Kläger im Gütetermin am 20.01.2006 durch Klageerweiterung Kündigungsschutzklage, indem er folgenden, weiteren Antrag stellte:

"Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 12.12.2005 beendet worden ist."

Der Kläger trägt vor,

ihm sei das Kündigungsschreiben vom 12.12.2005 nicht zur Kenntnis gekommen. Den Verlust des Kündigungsschreibens könne er sich nur damit erklären, dass dieses mit der aussortierten Werbung weggeworfen worden sei, weil es in eine der Zeitungen oder der Prospektmaterialien hineingerutscht ist. Auch habe insofern eine Verwechslungsgefahr deswegen bestanden, da bei nicht frankierten und gestempelten Briefen nicht sofort ersichtlich sei, ob es sich um Werbematerial oder um sonstige Post handele.

Der Kläger hat im Kammertermin am 15.09.2006 neben der Stellung der Sachanträge darüber hinaus beantragt,

die im Termin zur Güteverhandlung am 20.01.2006 erhobene Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 12.12.2005 nachträglich zuzulassen.

Der Beklagte hat Klageabweisung bezüglich der Sachanträge gestellt und im Übrigen beantragt,

den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen,

das Vorbringen des Klägers würde eine nachträgliche Kündigungsschutzklage nicht zulassen, da es nicht erkennbar sei, dass er die ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG bei Leerung und Sichtung seines Briefkastens hat walten lassen.

Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2006 beschlossen, die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 12.12.2005 nachträglich zuzulassen.

In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer an der Fristversäumung nach § 5 Abs. 1 KSchG kein Verschulden treffen darf, auch keine leichte Fahrlässigkeit. Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Sorgfaltsmaßstabes würde der Kläger dennoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 KSchG erfüllen. Der Kläger habe ausreichende Vorsichtsmaßnahmen bei der Sichtung seiner Post getroffen. Dem Kläger könne daher nicht der Vorwurf auch nur leichtester Fahrlässigkeit gemacht werden, dass er den Brief des Beklagtenvertreters eventuell übersehen und entsorgt habe.

Bezüglich der weiteren Begründung des Beschlusses wird auf denselben verwiesen.

Dem Beklagtenvertreter ist dieser Beschluss am 17.10.2006 zugestellt worden.

Der Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom 31.10.2006 am 31.10.2006 gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 06.11.2006 begründet.

Er trägt vor,

der Beschluss sei bereits verfahrensrechtlich unwirksam, da er gar nicht habe ergehen dürfen. Insofern hätte das Gericht zunächst über die Kündigung vom 08.12.2005, gegebenenfalls durch Teil-Urteil, befinden müssen, bevor es über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bezüglich der Kündigung vom 12.12.2005 hätte überhaupt befinden können. Im Übrigen sei der Beschluss materiell-rechtlich zu beanstanden. Dem Kläger sei sehr wohl ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG vorzuwerfen. Würde das Verfahren, wie es der Kläger geschildert habe, es ausreichen lassen, eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu begründen, könnte sich jeder Arbeitnehmer mit der Behauptung, er habe zwar seine Post ordentlich gesichtet aber gleichwohl kein Kündigungsschreiben darunter gefunden, eine nachträglich Zulassung einer verspätet eingereichten Klage erschleichen.

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren die Ansicht des Arbeitsgerichts verteidigt und ist insofern dessen Begründung in seinen Schriftsätzen beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat durch Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. Bezüglich der Gründe wird auf dieselben verwiesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die nach § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthafte sofortige Beschwerde (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO) ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da der Kläger seit mehr als einem halben Jahr vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung bei der Beklagten beschäftigt war und diese ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Will in einem solchen Fall ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die ihm gegenüber erklärte ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein könnte, so muss er gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese Frist hat der Kläger vorliegend bezüglich der Kündigung vom 12.12.2005, die ihm - wie er selbst unstreitig gestellt hat - am 29.12.2005 zugegangen ist, nicht eingehalten.

Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Den Arbeitnehmer darf dabei an der Fristversäumung kein Verschulden treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2005 - 2 Ta 148/05 -; KR Friedrich/8. Auflage, § 5 KSchG, Rz. 13). Mit diesem strengen Haftungsmaßstab will das Gesetz klare Rechtsverhältnisse schaffen. Rechtssicherheit wird gegenüber dem Interesse des gekündigten Arbeitnehmers am Weiterbestehen seines Arbeitsverhältnisses in den Vordergrund gestellt. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 KSchG folgt, dass das Maß des Verschuldens individuell zu sehen ist. Es ist auf die dem Antragsteller in der konkreten Situation zuzumutenden Sorgfaltspflicht abzustellen. Im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage müssen die das Verschulden ausschließenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG).

Ist ein Kündigungsschreiben nachgewiesener Maßen in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden und damit in seinen Machtbereich gelangt, so kann er die nachträgliche Zulassung der Klage nicht allein mit der Begründung erreichen, dass das Kündigungsschreiben aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt ist. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss dafür Vorsorge treffen, dass die für ihn bestimmten, ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfenen Briefe auch zu seiner Kenntnis gelangen, weil dies nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; LAG Berlin, 04.11.2004 - 6 Ta 1733/04 -; KR, a.a.O., § 5 Rz. 58).

Etwas anderes kann bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, etwa wenn ein mit der Briefkastenleerung beauftragtes, erwachsenes Familienmitglied unter besonderen Umständen die Postsendung bewusst zurückhält, um z.B. einen erkrankten Empfänger vor Aufregung zu bewahren (vgl. weitere Einzelfälle bei KR a.a.).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers zumindest von einer so genannten leichten Fahrlässigkeit auszugehen, die zum Verschwinden des Briefes des Beklagtenvertreters aus seinem Hausbriefkasten, ohne dass er von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat, geführt hat.

Hierbei musste sowohl das Arbeitsgericht als auch das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass der Beklagtenvertreter tatsächlich am 29.12.2005 ein Kündigungsschreiben in einem weißen C 6-Umschlag in den Briefkasten des Klägers eingeworfen hat, in dessen Klarsichtfenster die Adresse des Klägers vermerkt war. Da der Kläger den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten gemäß § 138 ZPO unstreitig gestellt hat, war sowohl dem Arbeitsgericht als auch dem Beschwerdegericht die Möglichkeit genommen worden, diesen Tatsachenvortrag zu überprüfen und entsprechend einer gegebenenfalls notwendigen Beweisaufnahme selbst zu würdigen.

Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig und für die Gerichte daher bindend, wie der Kläger grundsätzlich seinen Hausbriefkasten leert und die eingeworfenen Sendungen sichtet und aussortiert. Nach dem insofern seitens des Beklagten unstreitig gestellten Vortrag des Klägers sichtet er den Inhalt dergestalt, dass er Prospektmaterial und ihn nicht interessierende Regionalzeitungen aussortiert und entsorgt und lediglich die an ihn gerichtete persönliche Post konkret nach deren Inhalt sichtet. Hierbei ist auch unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich zusammengefaltete Blätter auffaltet und Regionalzeitungen danach durchblättert, ob dazwischen Briefpost gerutscht ist.

Wenn dies allerdings das Verfahren ist, wie der Kläger grundsätzlich seine Post sichtet, hat er dies am 29.12.2005 offensichtlich dergestalt getan, dass er den Brief des Beklagtenvertreters entweder als Werbesendung falsch klassifiziert hatte und deswegen entsorgte, ohne von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen oder er den Brief überhaupt nicht wahrnahm, da er, so sein Vortrag, zwischen Prospektmaterial sich befand und mit diesem entsorgt wurde. Im letzteren Fall hätte der Kläger eben nicht sorgfältig genug das Prospektmaterial gesichtet, wie er es üblicherweise macht. Üblicherweise findet er bei dem von ihm gewählten Verfahren die an ihn gerichtete persönliche Post und entsorgt diese nicht zusammen mit dem Prospektmaterial. Daraus ergibt sich, dass ihm zumindest bezüglich des Briefes des Beklagtenvertreters insofern ein Fehler unterlaufen ist, welcher bei der gebotenen Sorgfalt der Sichtung seiner Hauspost normalerweise nicht auftritt und auch nicht hätte auftreten dürfen. Er hat insofern zumindest mit leichter Fahrlässigkeit gehandelt.

Sofern er den Brief des Beklagtenvertreters zwar gewahrte, ihn jedoch weil er nicht von der Post abgestempelt war und kein eigener Absender auf dem Umschlag vermerkt war ungelesen als Werbung entsorgt haben sollte, ist ihm ebenfalls zum Vorwurf zu machen, dass er sich nicht vor dem Entsorgen von dem Inhalt des Briefes überzeugt hat. Auch insofern ist ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Würde man es als ausreichend im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab nach § 5 KSchG ausreichen lassen, dass ein Arbeitnehmer Briefe ungeöffnet entsorgen darf, in der irrigen Annahme, es würde sich um Werbematerial handeln, könnten Kündigungen nicht mehr persönlich in neutralen Briefumschlägen in den Hausbriefkästen eingeworfen werden um insofern einen Zugang beim Arbeitnehmer zu realisieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 5 KSchG und entspricht auch nicht der gängigen Vorstellung, wie Kündigungsschreiben zugestellt werden können.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich daher aus dem - unstreitigen- Vorgehen des Klägers bei Sichtung seiner Post am 29.12.2006 nicht, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, den in seinem Hausbriefkasten eingelegten Brief zu finden und danach innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Es gehört zu einem sorgfältigen, ein Verschulden ausschließenden Verhalten, dass man Briefe, die an einen gerichtet sind, vor ihrer Entsorgung zumindest flüchtig liest und es gehört ebenfalls zum erforderlichen Sorgfaltsmaßstab, dass man Prospektmaterial und unerwünschte Zeitungen eben erst dann entsorgt, wenn sichergestellt wird, dass keine Briefpost sich zwischen Seiten versteckt hat. Wendet ein Arbeitnehmer insofern ein anderes Verfahren an, geht dies zu seinen Lasten und nicht zu Lasten von demjenigen, der ihm ein Kündigungsschreiben in seinen Hausbriefkasten eingeworfen hat.

3.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ist in Anwendung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes festgesetzt worden.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen, da die Kriterien nach den §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind, abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insofern die Zulassung einer Rechtsbeschwerde im Rahmen des § 5 KSchG grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. BAG Beschluss vom 20.08.2002 - 2 AZB 165/02 -; 15.09.2005 - 3 AZB 48/05 -).

Ende der Entscheidung

Zurück