Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 222/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 - AZ: 3 Ca 1289/07 - dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 € zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.

Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präkinsionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO:

 Einkünfte/Bruttoeinkommen 2.136,00 €
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) 
Lohnsteuer 770,00 €
Fahrtkosten 280,00 €
Freibeträge 
Freibeträge § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO174,00 €
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO382,00 €
Freibetrag für das 1. Kind 267,00 €
sonstige Kosten 
Miete 500,00 €
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen-237,00 €
gerundet - 237,00 €
PKH-Rate 0,00 €

Aus dieser Berechnung folgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 war daher abzuändern.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück