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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 228/08
Rechtsgebiete: GewO, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GewO § 108
ArbGG § 78
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.12.2008, Az.: 4 Ca 2515/08, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger nahm am 15.09.2008 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.09.2008 bei der Beklagten eine Tätigkeit auf. Gemäß § 1 Ziffer 6 des Arbeitsvertrages war eine Arbeitsvergütung von 9,48 € brutto / Stunde sowie eine freiwillige außertarifliche Zulage von 0,52 € brutto / Stunde vereinbart. Der Kläger arbeitete am 15. und 16.09.2008 und erkrankte am 17.09.2008 bis einschließlich 26.09.2008. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.09.2008 zum 22.09.2008. Der Kläger erhob am 17.10.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage und kündigte folgende Anträge an: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis vom 15.09.2008 unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erneut abzurechnen und den sich daraus ergebenden Betrag an den Kläger auszuzahlen. 2. Des Weiteren ist die Beklagte verpflichtet, die Arbeitspapiere des Klägers an diesen herauszugeben. Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R.. Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 11.12.2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück und führte zur Begründung aus, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Abrechnungsbegehren sei unbegründet; § 108 GewO regele keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Ein Anspruch in Form einer nebenvertraglichen Auskunfts- und Abrechnungspflicht scheide ebenfalls aus. Hinzu komme, dass auch kein Anspruch auf Bezahlung von weiteren 14 Tagen bestehe, da die Parteien die Geltung des Tarifvertrages i.G.Z.-/DGB für die Zeitarbeitsbranche wirksam vereinbart hätten. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages betrage die ordentliche Kündigungsfrist in den ersten vier Wochen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwei Arbeitstage. Diese Frist habe die Beklagte mit ihrer Kündigung vom 17.09.2008 auch eingehalten, so dass das Arbeitsverhältnis keine weiteren 14 Tage bestanden habe. Der Herausgabeantrag sei zu unbestimmt und nicht vollstreckbar, so dass aus diesem Grund keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben seien.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.12.2008 zugestellt. An diesem Tag ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, in dem sie ausführte, sie lege sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.12.2008 ein. Dieses Schreiben war nicht unterzeichnet. Das Gericht wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.12.2008 darauf hin, dass das Schreiben vom 16.12.2008 nicht unterzeichnet sei. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. II. Die sofortige Beschwerde wurde nicht formgerecht eingelegt, §§ 78 ArbGG, 569 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.12.2008 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.12.2008 zugestellt. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979, GmS-OGB 1/78; LAG Rheinland-Pfalz vom 06.05.2005, 9 Ta 73/05). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, d. h. handschriftlich unterzeichnet ist (BFH vom 01.04.2008, IX B 19/08 m.w.N.; BFH vom 17.03.2005, VIII B 320/03). Es ist grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erforderlich. (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

Im vorliegenden Fall war das Schreiben vom 16.12.2008 nicht unterzeichnet. Aus diesem Grund ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass es über einen bloßen Entwurf hinausging. Das Gericht wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 17.12.2008 darauf hin, dass das Schreiben vom 16.12.2008 nicht unterzeichnet sei. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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