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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 235/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2009, Az. 10 Ca 2440/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Kläger. war für das von ihm eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 29. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Zugrunde lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16. Oktober 2009 nebst Anlagen, in der der Kläger unter anderem angab, neben seiner Ehefrau auch seinen Töchtern R. C., geboren am 10. Juli 1978, sowie P. C., geboren am 4. März 1971, Unterhalt zu gewähren. Aus der Staatskasse wurden 1.279,01 EUR verauslagt. Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Kläger nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgerichts unter dem 20. Mai 2009 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die er mit Schreiben nebst Anlage vom 21. Juli 2009 ergänzte. In dieser Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger als "Angehörige, denen sie Unterhalt gewähren" nur noch seine Ehefrau B. C. an. Das Arbeitsgericht änderte daraufhin mit Beschluss vom 29. Juni 2009 die im Beschluss vom 29. November 2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Kläger ab dem 15. Juli 2009 monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR zu zahlen habe. Gegen den am 1. Juli 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Juli 2009 eingelegte sofortige Beschwerde, in der der Kläger darauf hinweist, dass er zu einer Ratenzahlung nicht in der Lage sei. Er unterstütze seine arbeitslose Tochter in P. mit monatlich 100,00 EUR, eine Bescheinigung der Tochter werde umgehend nachgereicht. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 7. Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 , 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger muss monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR ab dem 15. Juli 2009 zahlen. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Kläger verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 156,00 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben in den anwaltlichen Schreiben vom 29. Mai 2009, 18. Juni 2009 sowie in der Beschwerdebegründung. Der Kläger bezieht zuletzt eine Altersrente in Höhe von 1.088,14 EUR netto. Davon sind Unterhaltsfreibeträge für die Partei und seine Ehefrau sowie Wohnkosten in Höhe von 160,00 EUR abzusetzen.

Hieraus ergeben sich zuzahlende Raten in Höhe von 60,00 EUR. Vom Einkommen des Klägers waren weder eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 100,00 € monatlich noch Unterhaltsleistungen an seine Tochter P. C. in Höhe von 100,00 € monatlich abzusetzen. Im Einzelnen: Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, er unterstütze seine arbeitslose Tochter in P. mit monatlich 100,00 €. Die Vorlage eines Nachweises hierüber hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 angekündigt, ein solcher ist jedoch - trotz Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts Koblenz und trotz vom Landesarbeitsgericht gewährter Gelegenheit zur abschließenden Beschwerdebegründung - nicht vorgelegt worden. Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 vorgetragen, er zahle monatlich 100,00 € auf ein Bauspardarlehen und hat eine Bestätigung der R-Bank M. über monatliche Abbuchen auf einen Bausparvertrag ab November 2008 vorgelegt. Auf den Hinweis des Arbeitsgerichts, dass Darlehensverträge, die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeschlossen werden, nur berücksichtigt werden können, wenn es sich um lebensnotwendige Anschaffungen handelt, hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erklärt, er könne keine weiteren Angaben zum Bauspardarlehen machen. Tilgungsraten auf ein Darlehen dürfen nur als besondere Belastung abgezogen werden, wenn das Darlehn vor Prozessbeginn aufgenommen worden ist, es sei denn die Darlehensaufnahme erfolgte für lebenswichtige Anschaffungen. Aus dem Vortrag des Klägers und dem vorgelegten Nachweis lässt sich jedoch weder entnehmen, wann der Kläger das Darlehen aufgenommen hat, noch zu welchem Zweck die Aufnahme des Darlehens erfolgte. Damit ist eine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse eingetreten. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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