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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 249/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 7
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 249/06

Entscheidung vom 08.01.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.10.2006 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Streitverfahren beantragte die Klägerin gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin die Berichtigung eines ausgestellten Zeugnisses.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin im Gütetermin am 17.10.2006 durch Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt, wobei eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 135,00 Euro, jeweils zum Monatsanfang zu zahlen, beginnend mit dem 01.11.2006, festgesetzt worden ist.

Wann dieser Beschluss, der im Protokoll des Gütetermins aufgenommen worden ist, der Klägerin förmlich zugestellt worden ist, ergibt sich nicht aus der Akte.

Die Klägerin selbst hat durch Schreiben vom 02.01.2006, beim Arbeitsgericht am 06.11.2006 eingegangen, gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit ihr eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schreiben vom 03.11.2006, ebenfalls am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen, nochmals Rechtsmittel gegen den Beschluss, soweit er Ratenzahlung angeordnet hat, eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2006 der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und die Höhe der monatlichen Ratenzahlung auf 60,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zuvor hat das Arbeitsgericht die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht angehört. Sie hat mit Schreiben vom 13.11.2006 insofern Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahme und des Schreibens wird verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezirksrevisorin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat insofern mit Schreiben vom 12.12.2006, gerichtet an das Arbeitsgericht, nochmals Ausführungen gemacht. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthaft. Insofern war das eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde auszulegen.

Auch wenn die sofortige Beschwerde länger als zwei Wochen nach Verkündung des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses im Gütetermin am 17.10.2006 eingelegt worden ist, ist im vorliegenden Fall die Beschwerde als form- und fristgerecht eingelegt anzusehen. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, ob insofern die sich aus § 569 ZPO sich ergebende Einlegungsfrist von zwei Wochen vorliegend gewahrt worden ist oder nicht. Die Beschwerdefrist beginnt regelmäßig mit der Amtszustellung der Entscheidung, auch wenn diese bereits vorher verkündet worden ist (vgl. Musielak, ZPO, Zivilprozessordnung 5. Aufl. § 569 Rz. 3). Vorliegend lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen, wann das Protokoll des Gütetermins dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Insofern ist die sofortige Beschwerde als zulässig anzusehen.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur teilweisen Erfolg. Insofern hat das Arbeitsgericht zutreffend in seinem Abhilfebeschluss vom 29.11.2006 die Ratenhöhe auf 60,00 Euro pro Monat ermäßigt. Die ursprünglich festgelegte Ratenhöhe von 135,00 Euro war unzutreffend.

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Klägerin ist allerdings unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 29.11.2006 errechnet, dass der Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 114, 115 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung von 60,00 Euro aufzuerlegen ist. Auszugehen ist dabei von einem Einkommen in Höhe von 989,90 Euro. Abzuziehen zugunsten der Klägerin sind die sich aus § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Freibeträge, mithin der Freibetrag für die Klägerin selbst in Höhe von 380,00 Euro. Weiterhin abzuziehen sind ihre Belastungen aufgrund ihrer Mietzahlung in Höhe von 423,00 Euro. Weitere abziehbare Beträge sind nicht vorhanden. Insbesondere können keine Freibeträge für ihre Kinder angesetzt werden, da diese selbst über Einkommen verfügen, die über die sich aus § 115 ZPO ergebenden Freibeträge hinausgehen. Diese betragen jeweils 260,00 Euro. Die Kinder erhalten allerdings höhere Beträge in Form von Arbeitslosengeld bzw. BAFöG.

Nach § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO vermindert Einkommen eines Unterhaltsberechtigten den Freibetrag. Verdient ein Unterhaltsberechtigter mehr, als der Freibetrag beträgt, ist dieser nicht in Ansatz zu bringen (vgl. Musielak, ZPO, a.a.O., § 115 Rz. 19).

Es ergibt sich damit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 186,90 Euro, gerundet 186,00 Euro.

Nach § 115 Abs. 2 ZPO war daher eine Prozesskostenhilferate von 60,00 Euro festzusetzen.

Die Klägerin sei im Hinblick auf ihr Schreiben vom 12.12.2006 darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall für die Berechnung der Prozesskostenhilferate nicht darauf ankommt, warum sie eine Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, der Agentur für Arbeit, erhoben hat und ob sie dort von irgendjemandem geschädigt worden ist. Für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung sind alleine die Bestimmungen in den §§ 114, 115 ZPO maßgebend. Hierbei hat der Gesetzgeber Wertungen festgeschrieben, nach denen sich bestimmt, ob eine von einer Partei selbst angestrengte Klage von der Solidargemeinschaft, d.h. von allen Steuerzahlern, zu zahlen ist oder ob es einer Partei zuzumuten ist, die von ihr selbst angestrengte Klage aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hierfür allein maßgeblich sind ihre Einkommensverhältnisse.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO. Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 78 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

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