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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 259/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 128 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 511
ZPO § 567 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO § 569 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 259/04

Verkündet am: 22.12.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 7.10.2004 - Aktenzeichen 9 Ca 2383/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am 14.9.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Klage.

Im Termin zur Güteverhandlung am 7.10.2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Der auf Band diktierte Vergleich wurde laut vorgespielt und von den Parteien genehmigt. Sodann überreichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kammervorsitzenden eine Erklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und beantragte, dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu erteilen.

Das Arbeitsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7.10.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden könne, nicht jedoch für ein bereits beendetes Verfahren.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger noch im Termin der Güteverhandlung am 7.10.2004 bekannt gegeben wurde, legte dieser mit Schriftsatz vom 25.10.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 27.10.2004, die sofortige Beschwerde ein. Er meint, sein Antrag sei noch vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden, da die Verhandlung nur sehr kurz gedauert habe und er bei der knappen Schilderung des Streitstands auch keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Antrag frühzeitiger anzubringen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der vom Kläger gestellte Antrag erst nach Beendigung der Instanz angebracht worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die Ablehnung seines PKH-Gesuchs verstoße gegen den Sinn der gesetzlichen Regelung der §§ 114 ff. ZPO, der bedürftigen Partei eine angemessene Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Immerhin habe er während des Ablaufs der Güteverhandlung nicht erkennen können, von welchem Zeitpunkt an der Kammervorsitzende zur Protokollierung des Vergleichs übergegangen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 128 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthaft. Der Streitwert der Hauptsache überschreitet den in § 511 ZPO genannten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist auch formgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 2 ZPO. Ferner ist die Beschwerdefrist eingehalten. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 7.10.2004 bekannt gegeben. Folglich wahrte die am 27.10.2004 eingegangene Beschwerdeschrift die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist von einem Monat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger konnte für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil nach Instanzende kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr gestellt werden kann.

a) Dieses folgt grundsätzlich daraus, dass Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der bedürftigen Partei eine angestrebte Prozessführung zu ermöglichen, und nicht, ihr oder ihrem Prozessbeistand einen bereits geführten Prozess wirtschaftlich abzusichern (BAG 3.12.2003 MDR 2004, 415; Zöller/Philippi ZPO, 24. Aufl. 2004 § 114 Rz. 20a, § 117 Rz. 2b). Auf Billigkeitsgesichtspunkte hat das Gericht dabei nicht abzustellen, da es zur Obliegenheit einer Partei bzw. ihres Prozessbeistands gehört, die Antragstellung vor Beendigung der Instanz zu bewirken und damit die Bewilligungsvoraussetzungen von sich aus herzustellen. Insofern geht eine von der Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Beantragung ausschließlich zu ihren eigenen Lasten (LAG Hamm 8.11.2001 LAG-Report 2002, 89).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers gebieten die Umstände des vorliegenden Falles auch keine ausnahmsweise Abweichung von diesen Grundsätzen. Selbst wenn nämlich seine Darstellung zutreffen sollte, dass der Ablauf der Güteverhandlung so gerafft und zäsurfrei vonstatten ging, dass ihm keine Gelegenheit blieb, vor dem Genehmigen des Vergleichs sein PKH-Gesuch anzubringen, erwuchs daraus keine gerichtliche Pflicht, das nachfolgende Gesuch noch sachlich zu bescheiden. Der Kläger hatte bereits vor dem Termin der Güteverhandlung hinreichende Gelegenheit, sein PKH-Gesuch anzubringen oder zumindest dem Gericht anzukündigen. Es oblag seiner Initiative, die dazu notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu besorgen und diese seinem Prozessbeistand vorzulegen. Eine gerichtliche Fürsorgepflicht, in jeder Lage des Verfahrens eigenständigen Raum zur Beantragung von Prozesskostenhilfe zu eröffnen, gibt es nicht. Im Übrigen erscheint es kaum vorstellbar, dass eine Verhandlung so abläuft, dass keine Möglichkeit bleibt, den PKH-Antrag nebst Anlagen dem Vorsitzenden zu übergeben verbunden mit dem Satz, es werde Prozesskostenhilfe begehrt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss nicht zugelassen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) zuzulassen, weil es an Gründen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG fehlt. Damit ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

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