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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 271/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.09.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.09.2007 - 9 Ca 2301/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das zugrundeliegende Verfahren mit Beschluss vom 31.10.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

Bereits zuvor war das Verfahren mit Vergleich vom 11.09.2003 abgeschlossen worden. In der Güteverhandlung vom 11.09.2003 war dem Kläger dabei Gelegenheit gegeben worden, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Frist von vier Wochen nebst Belegen nachzureichen.

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurden dann die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 06.03.2007 aufgefordert, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers darzulegen. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers hierauf nicht reagierten, wiederholte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 10.04.2007, 08.05.2007, nach Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigte nochmals mit Schreiben vom 25.05.2007 und schließlich unter nochmaliger Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers mit Schreiben vom 13.08.2007 (vgl. hierzu Bl. 21 des Prozesskostenhilfeheftes) diese Aufforderung. In diesem Schreiben vom 13.08.2007 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine letzte Frist auf den 05.09.2007.

Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 11.09.2007 den Beschluss vom 31.10.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger auf die Anschreiben des Gerichts nicht reagiert habe und danach wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 05.09.2007 gemahnt worden sei. Der Kläger habe die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO dennoch nicht abgegeben, so dass die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss vom 11.09.2007 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14.09.2007 - richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 19.09.2007, die am 21.09.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingelegt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger auf seine beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen (vgl. Bl. 27 u. 28 d. PKH-Heftes).

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - wies daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2007 darauf hin, dass aus dem der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beigefügten Schreiben der Arbeitsgemeinschaft W. vom 09.07.2007 hervorgehe, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit bei der Firma G. Z. aufgenommen habe. Dem Kläger wurde deswegen aufgegeben, entweder eine Kopie der letzten Lohnabrechnung oder eine Kopie des aktuellen Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II einzureichen. Mit Schreiben vom 17.10.2007 wurde der Kläger nochmals an die Erledigung dieses Schreibens vom 26.09.2007 erinnert.

Nachdem hierauf eine Reaktion des Klägers wieder nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28.11.2007 eine Frist zur abschließenden Begründung seiner Beschwerde auf den 19.12.2007 gesetzt.

Zur näheren Darstellung des Verfahrensstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde erweist sich allerdings nicht als begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Auch das - verspätete - Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber nachvollziehbar zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und bestimmte Fragen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten.

Der Kläger hat dabei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die vom Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - angeforderte Kopie der letzten Lohnabrechnung nicht eingereicht.

Erst mit Schriftsatz vom 21.12.2007 - eingegangen per Fax beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag - hat der Kläger andere Unterlagen zur Begründung der Beschwerde zur Gerichtsakte gereicht.

Bei diesen Unterlagen handelt es sich um das Anschreiben der Arbeitsgemeinschaft W. vom 09.11.2007, mit dem der Kläger auch von dort aufgefordert worden ist, zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen Fortzahlungsantrag nebst Anlagen vollständig ausgefüllt einzureichen.

Weiter hat der Kläger den Bescheid vom 16.08.2007 in Abschrift vorgelegt. Mit diesem Bescheid hat die Arbeitsgemeinschaft W. das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wurde aufgehoben. Zur Begründung hat die Arbeitsgemeinschaft W. darauf verwiesen, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 24.07.2007 die Arbeit als Trockenbauer bei der Firma G. Z. aufgegeben habe, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen sei.

Mit dieser - verspäteten - Vorlage von weiteren Unterlagen ist der Kläger damit immer noch nicht seiner Verpflichtung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgekommen. Der Kläger hat sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar darüber erklärt, wie sich im Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich dargestellt haben.

Insbesondere hat der Kläger nicht erläutert, welche Einkünfte er aus dem Arbeitsverhältnis als Trockenbauer bei der Firma G. Z. (oder G. Z.) erzielt hat. Dass der Kläger in einem solchen Arbeitsverhältnis gestanden hat, ergibt sich zusätzlich daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft W. die Aufgabe dieser Tätigkeit zum Anlass genommen hat, die dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu beschränken.

Außerdem hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Kopie der letzten Lohnabrechnung nicht vorgelegt.

Der Kläger hat daher jedenfalls aus grober Nachlässigkeit unvollständige und damit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht (§ 124 Ziffer 2 ZPO) und eine vollständige Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht zuzulassen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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