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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 64/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 72 Abs. 2
ZPO § 78 Satz 2
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19.07.2005 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung. Mit Schreiben vom 20.05.2008 wurde der Kläger im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO gebeten, binnen drei Wochen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Die Frist zur Erledigung wurde zunächst auf den 22.07.2008 und sodann auf den 01.09.2008 verlängert. Innerhalb der Frist legte der Kläger zwar Belege, aber keine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Weitere Fragen des Gerichts beantwortete er nicht. Aus diesem Grunde hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.09.2008 den Bewilligungsbeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO auf. Gegen den ihm am 05. oder 06.09.2008 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2008, bei Gericht eingegangen am 06.10.2008, (sofortige) Beschwerde ein und reichte am 22.10.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.10.2008 nebst Anlagen zur Akte. Verdienstabrechnungen legte der Kläger am 10.11.2008, dem letzten Tag der hierzu gesetzten Frist, vor. Mit Beschluss vom 07.01.2009 half das Arbeitsgericht Mainz der sofortigen Beschwerde durch Aufhebung des Beschlusses vom 03.09.2008 ab. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt und die ursprüngliche Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger zum 15.01.2009 eine Zahlung in Höhe von 941,62 € zu leisten hat. Gestützt wurde dies darauf, dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten. Auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung wird Bezug genommen. Gegen den ihm am 09.01.2009 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 09.02.2009 (sofortige) Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die auf den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Nettoauszahlungsbeträge entsprächen nicht den tatsächlichen Nettobeträgen, die ihm in den einzelnen Monaten zugeflossen seien. Er habe wesentlich niedrigere Beträge erhalten. Wegen der Wirtschaftskrise sei er zuletzt von seinem Arbeitgeber kaum noch eingesetzt worden. Mit Beschluss vom 13.03.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, ob eine Aufhebung des Beschlusses oder eine Minderung der Zahlungsbestimmung begehrt werde. Maßgeblich seien nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse des Klägers seit Januar 2009, sondern seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe im September 2008. Soweit der Kläger nunmehr deutlich niedrigere Nettoeinkünfte behaupte als die zur Begründung der ersten Beschwerde anwaltlich versicherten und durch Vorlage der Vergütungsabrechnungen nachgewiesenen, ohne die Abweichungen zu erklären, müsse zumindest eine der Versicherungen unrichtige Angaben enthalten. Der Kläger macht geltend, aus dem Sachzusammenhang ergebe sich, dass mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.01.2009 dessen Abänderung erstrebt sei und der Ausspruch einer Zahlungsbestimmung dahingehend, dass er monatliche Raten, wenn auch in geringer Höhe, an die Staatskasse zu entrichten habe. Er sei in den ersten neun Monaten des Jahres 2008 im Auftrag seines Arbeitgebers häufig im Ausland unterwegs gewesen, insbesondere in der T.. Die hierbei angefallenen Fahrt- und Übernachtungskosten habe er vorweg verauslagen müssen. Sie seien sodann in den Abrechnungen ausgewiesen. Mit Schreiben vom 20.04.2009 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, das Verfahren der Zahlung von Fahrt- und Übernachtungskosten genau darzustellen, die Beträge, die zwar abgerechnet, aber nicht ausgezahlt wurden, genau zu bezeichnen und die jeweiligen konkret bezifferten Unterschiedsbeträge aufzuschlüsseln. Der Kläger hat daraufhin erklärt, die Auslagen für Fahrt-, Übernachtungskosten etc. seien zumeist vom Arbeitgeber an ihn im Voraus, d.h. vor der Tätigung der entsprechenden Auslagen durch ihn selbst, gezahlt worden. Nur in seltenen Fällen seien sie im Nachhinein erstattet worden. Belege über die in den letzten Monaten von seinem Arbeitgeber erhaltenen Kostenerstattungen habe er nicht mehr. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.01.2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.01.2009 zugestellt. Die Beschwerde ging am 09.02.2009 bei Gericht ein. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist also gewahrt. Auch die Formalien des § 569 Abs. 2 ZPO sind eingehalten. Eines bestimmten Antrags bedurfte es nicht (Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 78, Rn. 21; Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 569, Rn. 8). Denn dem Vortrag des Klägers ließ sich seine Beschwer ohne Weiteres entnehmen. Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihm aufgegeben wurde, die Prozesskosten im Wege der Einmalzahlung zu entrichten. Es kann daher nur sein Ziel sein, die Zahlungsverpflichtung zu seinen Gunsten zu verändern, etwa ihre Aufhebung oder wenigstens eine Ratenzahlung zu erreichen. 2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das anrechenbare Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Nettoeinkommens. Insoweit hat er zuletzt folgende Beträge mitgeteilt:

Monat|Bruttovergütung laut Abrechnung|Auszahlungsbetrag laut Abrechnung|Überweisung August 2007|2.837,67 €|| September 2007|2.868,20 €|| Oktober 2007|2.022,60 €|| November 2007|2.156,00 €|| Dezember 2007|2.000,00 €||1.953,95 € Januar 2008|2.935,53 €||2.224,55 € Februar 2008|2.648,60 €||1.647,10 € März 2008|3.000,79 €||1.530,48 € April 2008|2.218,30 €||2.185,38 € Mai 2008|2.192,00 €||1.168,07 € Juni 2008|3.366,03 €|3.174,18 €|2.474,18 € Juli 2008|2.873,81 €|2.694,53 €|1.394,53 € August 2008|4.695,23 €|4.086,66 €|2.886,66 € September 2008|5.320,66 €|4.847,23 €|3.347,23 € Oktober 2008|||1.866,74 € November 2008|||2.328,44 € Dezember 2008||| 754,69 € Januar 2009|1.700,00 €|1.522,42 €| 787,55 € Februar 2009|1.700,00 €|1.530,07 €| 800,75 € März 2009|1.700,00 €|1.530,07 €| Wie der Kläger zu Recht geltend macht, sind für die Berechnung des Einkommens im Sinne des § 115 ZPO nicht die vom Arbeitgeber abgerechneten, sondern die tatsächlich bezogenen Beträge maßgeblich. Allerdings stimmen die Auszahlungen regelmäßig mit den in den Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Beträgen überein und werden durch diese belegt. Der Kläger hat die behaupteten Differenzen nicht zu erklären vermocht. So hat er zunächst geltend gemacht, er habe in den Monaten Januar bis September 2008 Fahrt- und Übernachtungskosten für Auslandseinsätze verauslagen müssen, die sodann in den Abrechnungen ausgewiesen worden seien, wodurch die hohen Brutto- und Nettobeträge zustande gekommen seien. Auf die gerichtliche Aufforderung, das Verfahren der Zahlung von Fahrt- und Übernachtungskosten genau darzustellen, hat der Kläger erklärt, die Auslagen für Fahrt-, Übernachtungskosten etc. seien zumeist vom Arbeitgeber an ihn im Voraus, d.h. vor der Tätigung der entsprechenden Auslagen durch ihn selbst, gezahlt und nur in seltenen Fällen im Nachhinein erstattet worden. Die Ausführungen des Klägers widersprechen sich. Die vom Gericht gewünschte ins Einzelne gehende Erläuterung der Zahlungsvorgänge fehlt. Es ist auch weiterhin nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Auslagenerstattung, gleichgültig ob im Voraus oder im Nachhinein, den Auszahlungsbetrag an den Kläger beeinflussen kann. Außerdem hat der Kläger trotz der gerichtlichen Aufforderung die Differenzen nicht anhand der konkreten Posten erklärt. Die Unterschiedsbeträge belaufen sich ausweislich der vorgelegten Abrechnungen im Juni 2008 auf 700,00 €, im Juli 2008 auf 1.300,00 €, im August 2008 auf 1.200,00 € und im September 2008 auf 1.500,00 €. Diese - auffallend "glatten" - Beträge finden sich in den Abrechnungen, auch unter Berücksichtigung der Positionen "Übernachtung", "Auslösung" und "Fahrgeld", nicht wieder. Mangels verständlicher Darstellung der Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten konnte daher auch nicht überprüft werden, inwieweit einzelne Positionen zum Einkommen zählen oder nicht. Eine Erklärung der angeblichen Differenzen in den Monaten nach September 2008, als keine Auslandeinsätze mehr stattfanden, hat der Kläger erst gar nicht versucht. Damit war von der Richtigkeit der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Einkommensbeträge auszugehen. Auch für die Monate des Jahres 2009, wo die Abrechnungen niedrigere Bruttovergütungen und Auszahlungsbeträge ausweisen, hat der Kläger die Differenzen zwischen Auszahlungsbeträgen und Überweisungen nicht begründet, so dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger nunmehr ein geringeres monatliches Entgelt bezieht als im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt. Zudem ist eine aktuelle Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Klägers auch deshalb unbeachtlich, weil er aufgrund des im Jahre 2008 bezogenen Entgelts die Prozesskosten jedenfalls bereits hätte tilgen können. 3. Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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