Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.05.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 76/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GewO, ArbGG, EntGFzG, BUrlG


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 612 Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 256 Abs. 1
GewO § 101
ArbGG § 11 a Abs. 1
EntGFzG § 12
BUrlG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 76/05

Entscheidung vom 06.05.2005

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2005 (Az.: 2 Ca 3290/04) teilweise aufgehoben:

1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt soweit er folgende Anträge stellt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 30.11.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.11.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 986 € brutto zu zahlen.

2. Die Bewilligung erfolgt derzeit, ohne dass der Kläger Raten zu zahlen oder sonstige Beiträge aus seinem Vermögen zu erbringen hat.

3. Dem Kläger wird Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter erster Instanz beigeordnet.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat.

Mit seiner am 06.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.11.2004 zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist sowie für den Fall des Obsiegens seine tatsächliche Weiterbeschäftigung. Mit seiner am 09.12.2004 eingegangenen Klageerweiterung begehrt er zudem die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 aufgelöst worden ist sowie die Feststellung, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Zudem verlangt er die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Mit weiterer Klageerweiterung verlangt der Kläger zudem die Zahlung von 14.182,70 € brutto abzüglich 6.460,06 € netto nebst Zinsen für den Zeitraum März bis Oktober 2004. Schließlich macht er mit weiterer Klageerweiterung für den Monat November 2004 eine Stundenvergütung i.H.v. 1.305 € brutto sowie eine Auflöse in Höhe von 1.089 € geltend.

Der Kläger wurde von der Beklagten, die am 31.10.2004 mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigte, mit Arbeitsvertrag vom 20.03.2004 (Bl. 14 ff. d.A.) ab dem 22.03.2004 als "Lüftungsmonteur für Service, Wartung und Montage" eingestellt.

Der Vertrag enthält in § 2 die Regelung, dass der Lohn leistungsbezogen nach Einheitspreisen "(Gemäß objektbezogener Einheitspreisliste)" erfolgt und dass im Falle von Urlaub, Feiertagen oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein Stundenlohn i.H.v. 6,80 € brutto gezahlt wird. In § 8 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass die Aufhebung, Änderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf und mündliche Vereinbarungen, auch diejenige über die Aufhebung der Schriftform, nichtig sind.

Am Mittwoch, den 24.11.2004 entfernte sich der Kläger von seiner Arbeitsstelle.

Mit als Abmahnung/Kündigung bezeichneten Schreiben vom 26.11.2004 (Bl. 19 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, am Montag, den 29.11.2004, die Arbeit pünktlich in gewohnter Weise wieder aufzunehmen und kündigte unabhängig davon das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2004.

Mit e-mail seines Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2004 (Bl. 27 d.A.) beanstandete der Kläger die bisherige Abrechnungspraxis der Beklagte und teilte dieser mit, er werde seine Arbeitskraft bis zur Erfüllung der dort genannten Bedingungen zurückhalten. Gleichzeitig verlangte er die Erteilung eines Endzeugnisses, hilfsweise eines Zwischenzeugnisses.

Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 24 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Kläger (erneut) am 29.11.2004 unentschuldigt gefehlt habe.

Der Kläger hat vorgetragen, vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses habe es wegen der Abwesenheit des Geschäftsführers ein Gespräch zwischen ihm und dem Obermonteur der Beklagten, Herrn W., gegeben, in dem dieser ihm gesagt habe, dass die Beklagte bei Auslandsmontagen einen Stundenlohn von 9,00 € und im Übrigen eine Auslöse von 4,50 € pro Stunde zahle. Zur Vergütung in Deutschland habe er sich nicht geäußert.

Im Juli 2004 habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten zugesagt, dass sein zukünftiger Stundenlohn 11,80 € betrage. Über die Auslöse sei nicht gesprochen worden. Tatsächlich sei in der Folgezeit eine Auslöse von 4,50 € gezahlt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Stundenlohnvereinbarung im Arbeitsvertrag beziehe sich nur auf Krankheit, Urlaub u.a.m., nicht aber auf die Regelvergütung. Im Übrigen bestünden im Hinblick auf § 307 BGB Bedenken an der Wirksamkeit der Abrede.

Die Beklagte hat vorgetragen, nachdem sich der Kläger am 24.11.2004 unentschuldigt von der Arbeitsstelle entfernt und trotz der Abmahnung/Kündigung seine Arbeit am Montag, den 29.11.2004, nicht aufgenommen habe, sei die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2004 zu Recht erfolgt.

Die Zahlungsklage sei unberechtigt, da dem Kläger keine Stundenvergütung von 9,00 €, sondern ausweislich des Arbeitsvertrages nur ein solcher von 6,80 € zustehe. Im Übrigen werde auf § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrages hingewiesen Absprachen mit Herrn W. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Darüber hinaus habe der Kläger weniger Stunden als von ihm angegeben gearbeitet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2004, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.02.2005 zugestellt worden ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts insgesamt zurückgewiesen und ausgeführt, die Rechtsverfolgung des Klägers habe insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.

Da der Kläger trotz Aufforderung ab dem 24.11.2004 unentschuldigt gefehlt habe, habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich kündigen können.

Bezüglich des allgemeinen Feststellungsantrags fehle es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse.

Bezüglich des Antrags auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses hätte ein verständiger Arbeitnehmer die Rechtsantragsstelle aufgesucht. Zudem sei die Klage erweitert worden, bevor die hierfür gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei.

Die Zahlungsanträge seien unbegründet, da der Kläger weder vorgetragen habe, noch sonst ersichtlich sei, dass und welche Befugnisse Herr W. gehabt habe. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Ausführungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unsubstantiiert.

Hier gegen richtet sich die am 17.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.02.2005.

Mit Beschluss vom 22.03.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 569 ff. ZPO) sofortige Beschwerde hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise Erfolg.

Im Einzelnen gilt:

1. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsausssicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.

Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgehen. Eine Beweisantizipation ist hier zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich.

Da § 114 ZPO nur "hinreichende" Erfolgsaussichten verlangt, dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt; jedoch können bei dubiosen Sachen strengere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, ergibt sich bezüglich der einzelnen Klageanträge Folgendes:

a) Soweit der Kläger sich gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 wendet, ist unter Berücksichtigung des dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers grundsätzlich geeignet sein kann, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen.

Insoweit handelt es sich indes um eine sog. verhaltensbedingte Kündigung. Nach dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 17.03.1987, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 5) den Kündigungsschutz beherrschenden Ultima-ratio-Prinzip ist der Arbeitnehmer bei einem pflichtwidrigen Verhalten aber zunächst abzumahnen.

Eine Abmahnung liegt (nur) dann vor, wenn der Arbeitgeber - in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise - Leistungsmängel beanstandet (sog. Hinweisfunktion) und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warn- oder Androhungsfunktion). Nicht erforderlich ist es, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Kündigung anzudrohen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.01.1980, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7).

Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger zwar unter dem 26.11.2004 ein als "Abmahnung/Kündigung" bezeichnetes Schreiben übermittelt. Neben einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2004 enthält dieses auch den Hinweis auf das unentschuldigte Fehlen des Klägers seit dem 24.11.2004 sowie die Aufforderung, ab dem 29.11.2004 die Arbeit wieder aufzunehmen. Es bestehen indes Bedenken, ob das Schreiben auch die dargestellte notwendige Warnfunktion erfüllt. Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich mithim bereits aus diesem formellen Gesichtspunkt. Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob - was Bedenken begegnet - die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers gegeben waren.

b) Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen auch soweit sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung vom 26.11.2004 wendet.

Unstreitig findet das KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Gründe, weshalb die insoweit streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) sein soll, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter II. 2. a).

c) Auch bezüglich des Zeugnisanspruchs liegen im Ergebnis die Voraussetzung für die Bewilligung von PKH vor.

Zwar weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass Vieles dafür spricht, dass eine diesbezügliche Klageerweiterung vor Ablauf der außergerichtlichen Erledigungsfrist die Mutwilligkeitsvoraussetzungen erfüllt. Indes ist die Beklagte dem Anspruch des Klägers gemäß § 101 GewO auch nach Ablauf der Frist bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Im übrigen sind die Voraussetzung nach § 11 a Abs. 1 ArbGG erfüllt. Eine offensichtliche Mutwilligkeit liegt nicht vor (§ 11 a Abs. 2 ArbGG).

d) Bezüglich der allgemeinen Feststellungsklage hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, die hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Da weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich sind, fehlt es an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen besonderen Feststellungsinteresse.

e) Auch bezüglich des Differenzzahlungsanspruchs für die Monate März bis Oktober 2004 hat das Arbeitsgericht zu Recht das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten verneint.

aa) Insoweit hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger trotz des konkreten Bestreitens der Beklagten bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass, wann und wo genau er Arbeitsleistungen erbracht hat, die einen Anspruch auf Bezahlung von mehr als den von der Beklagten eingeräumten 1.219,5 Stunden begründen sollen. Ein (zeitlich) darüber hinausgehender Anspruch ist daher bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich.

bb) Darüber hinaus hat der Kläger seine Behauptung, es sei ein Stundenlohn von 9 € bzw. ab Juli 11,80 € vereinbart worden, - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht substantiiert dargetan. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil sich eine entsprechende Abrede weder aus den - nicht nachvollziehbaren - Abrechnungen der Beklagten, noch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ergibt.

(1) Insoweit hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses habe es wegen der Abwesenheit des Geschäftsführers ein Gespräch zwischen ihm und dem Obermonteur der Beklagten, Herrn W., gegeben, in dem dieser ihm gesagt habe, dass die Beklagte bei Auslandsmontagen einen Stundenlohn von 9,00 € und im Übrigen eine Auslöse von 4,50 € pro Stunde zahle. Im Juli habe ihm der Geschäftsführer sodann im Zusammenhang mit der Anschaffung eines eigenen PKW`s einen Grundlohn von 11,80 € zugesagt.

Dieses Vorbringen reicht zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht aus mehreren Gründen nicht aus, so dass dahinstehen kann, ob der Obermonteur vertretungsberechtigt gewesen ist:

Der Kläger räumt selbst ein, Herr W. habe sich zur Vergütung in Deutschland nicht geäußert. Dies wäre indes für die Monate Juni bis September, in denen der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in Deutschland tätig war, von besonderer Bedeutung. Wo der Kläger im Oktober 2004 gearbeitet hat, hat er nicht dargetan. Bereits deswegen ist sein diesbezügliches Vorbringen für den genannten Zeitraum nicht ausreichend. Eine Beweiserhebung wäre entbehrlich.

Darüber hinaus ist sein - von der Beklagten bestrittener - Vortrag, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so unsubstantiiert, dass eine entsprechende Beweiserhebung wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises zurzeit nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Ähnliches gilt für die behauptete Zusage des Geschäftsführers betreffend die Vergütungsänderung ab Juli 2004. Insoweit hat der Kläger im Übrigen auch keinen Beweis angetreten.

(2) Soweit der Kläger pauschal behauptet, auch für Tätigkeiten in Deutschland sei ein Stundenlohn in Höhe von 9 € pro Stunde angemessen, könnte dies im Hinblick auf § 612 Abs. 2 BGB lediglich dann eine Rolle spielen, wenn der Arbeitsvertrag in § 2 Abs. 6 eine unwirksame Regelung enthielte. In tatsächlicher Hinsicht fehlt es insoweit von beiden Seiten an jeglichem Vorbringen.

Selbst eine Unwirksamkeit der Regelung unterstellt, ist die Behauptung des Klägers, bei 9 € handele sich um eine "angemessene" Vergütung, völlig unsubstantiiert. Sie beinhaltet nicht einmal die Behauptung der "Üblichkeit" im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, geschweige denn irgendein Tatsachenvorbringen.

Nach alledem bedurfte es keiner Entscheidung, ob - wogegen bereits der Wortlaut des Arbeitsvertrages und die erteilten Abrechnungen sprechen - die Regelung in § 2 Abs. 7 des Arbeitsvertrages auch außerhalb der dort genannten Fälle Anwendung finden sollte bzw. ob eine solche Regelung im Hinblick auf § 12 EntGFzG, § 13 BUrlG wirksam wäre.

Ebenso wenig war zu entscheiden, ob wegen der qualifizierten Schriftformklausel eine mündliche Vergütungsabrede überhaupt wirksam wäre.

f) Letztlich hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch zu Recht zurückgewiesen soweit der Kläger Zahlungsansprüche für den Monat November 2004 in Höhe von mehr als 985 € geltend macht.

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger im November 145 Stunden gearbeitet hat, was bei einem von ihr selbst behaupteten Stundenlohn einen Betrag in Höhe von 986 € ergibt. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag begehrt, besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die auch für die behauptete Auslösung gelten.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 48, 78 ArbGG) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück