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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 76/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.02.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 05.02.2008 - Az: 4 Ca 2005/06- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Klägerin war mit Beschluss vom 30.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Im Nachprüfungsverfahren wurde die Klägerin dann mit gerichtlichem Schreiben vom 30.10.2007 aufgefordert, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Nachdem die Klägerin hierauf zunächst nicht reagierte, reichte sie unter dem 14.01.2008 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte (vgl. Bl. 16 im PKH-Heft). Dieser Erklärung waren keinerlei Nachweise oder Erklärungen beigefügt.

Mit Beschluss vom 05.02.2008 hat daraufhin das Arbeitsgericht Mainz den Beschluss vom 30.10.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Mainz im Wesentlichen darauf verwiesen, dass trotz wiederholter Mahnung unter Fristsetzung die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen zu der angeforderten Erklärung zwar abgegeben habe, allerdings jegliche Nachweise zu den Angaben über das Einkommen und den Belastungen gefehlt hätten.

Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.02.2008, die diese selbst unter dem 28.02.2008 zum Arbeitsgericht Mainz eingelegt hat. Der sofortigen Beschwerde waren verschiedene Anlagen beigefügt (vgl. Bl. 24 bis 41 im PKH-Heft).

Unter Bezugnahme auf die sofortige Beschwerde vom 22.02.2008, eingegangen am 28.02.2008, hat das Arbeitsgericht Mainz die Klägerin daraufhin gebeten:

a) Einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen. Die Verdienstabrechnung stammt vom September 2007,

b) die aktuelle Beitragshöhe der T. mitzuteilen und zu belegen. Die vorgelegte Mitteilung weist die Beitragshöhe für 2005 und 2006 aus,

c) die tatsächliche Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von € 500,00 an die T. zu belegen,

d) mitzuteilen, welchen Wert der Bausparvertrag derzeit hat und welches Guthaben sich auf dem Girokonto befindet.

Nachdem die Klägerin auf dieses gerichtliche Schreiben nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 22.04.2008 der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 22.02.2008 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2008 nochmals Gelegenheit gegeben, der Aufforderung des Arbeitsgerichtes bis zum 21.05.2008 nachzukommen. Diese Frist wurde im Hinblick auf die von der Klägerin in der sofortigen Beschwerde vom 22.02.2008 vorgetragene schwere Erkrankung nochmals bis zum 10.06.2008 verlängert. Die Klägerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass beabsichtigt war, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die Klägerin auch innerhalb dieser Frist nicht auf das Anschreiben des Gerichts reagieren sollte.

Eine Reaktion der Klägerin ist im weiteren nicht erfolgt.

Zur näheren Darstellung des Verfahrensstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die damit zulässige sofortige Beschwerde erweist sich allerdings als nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere bestimmte Fragen und Anforderungen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angeforderten Mitteilungen, Nachweise und Belege (vgl. das gerichtliche Anschreiben vom 04.03.2008) hat die Klägerin trotz wiederholter Fristsetzung nicht zur Verfügung gestellt.

Damit ist die Klägerin ihrer Verpflichtung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. Die Klägerin hat sich damit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar und vollständig darüber erklärt, wie sich im Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Mainz ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen dargestellt haben.

Die Klägerin hat keinen aktuellen Einkommensnachweis vorgelegt. Die Klägerin hat auch die aktuelle Beitragshöhe zur T. nicht mitgeteilt und diese nicht belegt. Die Klägerin hat die tatsächliche Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 500,00 € an die T. nicht belegt. Weiter hat die Klägerin nicht mitgeteilt, welchen Wert ihr Bausparvertrag derzeit hat und welches Guthaben sich auf ihrem Girokonto befindet.

Die Klägerin hat damit unvollständige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht (§ 124 Ziffer 2 ZPO) und eine vollständige Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben.

Entsprechend musste die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden.

Die sofortige Beschwerde war deswegen mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht zuzulassen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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