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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 81/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 81/06

Entscheidung vom 30.06.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.01.2006 (Az.: 8 Ca 1700/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat den Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Az.: 8 Ca 1700/05 vertreten. Dort machte der Kläger Vergütungsansprüche i.H.v. 3.978 € geltend. In der Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.03.2006 beendet (Ziff. 1) und der Kläger ab dem 01.01.2006 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde (Ziff. 2) und die Beklagte vorangegangene Abmahnungen für gegenstandslos erklärt hat (Ziff. 4). Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf Bl. 74 f. d.A. verwiesen.

Nach Anhörung des Klägers und des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 06.01.2006 zugestellt worden ist, den Gegenstandswert für das Verfahren i.H.v. 3.978 € (entsprechend der Summe der Klageanträge) und für den Vergleich i.H.v. 69.900 € fest. Neben den nicht beanstandeten Wertfestsetzungen für weitere Vergleichsbestandteile hat das Erstgericht (zunächst) weder die Freistellungsvereinbarung noch die Erklärung der Beklagten zu der Abmahnung streitwert erhöhend berücksichtigt.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die am 20.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht die vereinbarte bezahlte Freistellung sei in der Höhe des für den Zeitraum gezahlten Verdienstes zu berücksichtigen. Für die Erklärung der Beklagten in Ziffer 4 des Vergleichs, die Abmahnungen betreffend, sei ein Wert von einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Darüber hinaus seien streitgegenständliche Schadenersatzansprüche in voller Höhe zugrunde zu legen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen als es für den vereinbarten Freistellungszeitraum die Hälfte des vereinbarten Verdienstes angesetzt hat. Im Übrigen hat es das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat - soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits abgeholfen hat - in der Sache keinen Erfolg.

Im Einzelnen gilt:

1. Soweit der Prozessbevollmächtigte für den Freistellungszeitraum eine wertmäßige Berücksichtigung i.H.d. vereinbarten Bruttoverdienstes begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bezüglich der Bewertung insoweit werden unterschiedliche Auffassung vertreten (Höhe der vereinbarten Vergütung: LAG Köln vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 -; 25 % der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitiger Abrede der Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes: LAG Schleswig-Holstein vom 27.02.2006 - 1 Ta 165/05 -).

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, der das Arbeitsgericht und auch die erkennende Kammer folgt, ist eine Bewertung mit 50 % der Vergütung angemessen aber auch ausreichend (LAG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2005 - 4 Ta 279/05 -).

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall die Erklärung der Beklagten zu Ziff. 4 des Vergleiches betreffend die Abmahnungen nicht streitwert erhöhend berücksichtigt.

Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigter des Klägers zwar darauf hin, dass in Verfahren, in denen mit entsprechenden Anträgen um die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen gestritten wird, dies regelmäßig pro Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehat zu berücksichtigen ist (LAG Rheinland Pfalz vom 17.01.2006 - 9 Ta 305/05 -).

Vorliegend waren jedoch die erteilten Abmahnungen nicht streitgegenständlich. Ein zusätzlich festzusetzender Vergleichmehrwert kann sich indes nur dann ergeben, wenn sich dafür entsprechende Anknüpfungspunkte feststellten lassen (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2006 - 5 Ta 290/05 -), etwa dann, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor mindestens außergerichtlich gestritten wurde.

Letzteres hat der Beschwerdeführer zwar behauptet. Aus dem Akteninhalt ist aber lediglich ersichtlich, dass die Parteien über die Berechtigung der von der Beklagten behaupteten und in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung gebrachten Schadenersatzansprüche gestritten haben. Wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass zwischen den Schadenersatzansprüchen und den Abmahnungen ein gewisser Zusammenhang besteht, war gerade die Entfernung der Abmahnungen nach dem Akteninhalt weder im Prozess noch vorprozessual ausdrücklich im Streit.

Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, die Rücknahme der Abmahnungen führe dazu, dass der abgemahnte Sachverhalt nicht zur Grundlage weiterer, 19.000 € übersteigender Schadenersatzansprüche gemacht wird, folgt dies nicht aus Ziffer 4, sondern vielmehr aus Ziffer 3 des Vergleiches, worin festgehalten wird, dass die Beklagte weder aus dem hiesigen noch aus anderen Sachverhalten Schadenersatzansprüche hat.

3. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung in Ziffer 3 des Vergleiches wendet sich der Beschwerdeführer indes nur insoweit als das Arbeitsgericht nicht den vollen Schadenersatzanspruch zugrunde gelegt, sondern hiervon den Klagebetrag in Abzug gebracht hat. Dies ist indes zutreffend, da insoweit wirtschaftliche Identität besteht. Der Klageantrag beruht gerade darauf, dass die Beklagte die behaupteten Schadenersatzansprüche in Höhe der Klageforderung bereits in Abzug gebracht hat. Überdies hat das Arbeitsgericht die Klagesumme an anderer Stelle wieder hinzuaddiert.

Dass und gegebenenfalls in welcher Höhe bzgl. Ziffer 3 ein höherer Wert wegen eventueller, 19.000 EUR übersteigender Schadenersatzansprüche gerechtfertigt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht, schon gar nicht konkret dargetan.

Im Wertfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG; BAG Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 217/02 -). Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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