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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 957/04
Rechtsgebiete: TVG, ArbGG, ZPO, C.-TV, BGB, BAT


Vorschriften:

TVG § 1 Abs. 2
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 5
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
C.-TV § 14 a
C.-TV § 67 Abs. 2
C.-TV § 67 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
BAT § 15 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Sa 957/04

Entscheidung vom 13.05.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.10.2004 - 9 Ca 863/04 - wird zurückgewiesen

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Entgelterhöhung.

Der Kläger ist seit 01.04.1983, zuletzt als Anästhesiepfleger, bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen C.-Krankenhaus in W. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 08.03./13.03.1995 ist unter § 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach dem C.-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung" bestimmt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V..

Zwischen der Tarifgemeinschaft des C. und der Gewerkschaft U. ist am 31.01.1984 eine "Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen" (im folgenden: Rahmenbedingungen) geschlossen worden. In Teil 1 heißt es u.a.:

§ 1

(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass gleichzeitig mit dieser Vereinbarung ein Tarifvertrag zwischen ihnen abgeschlossen wird.

(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Tarifvertrag nach Abs. 1 die Arbeitsbedingungen des C. darstellt. Die Arbeitsbedingungen enthalten dabei Bestandteile, welche mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch oder im Wesentlichen identisch sind (Katalog A), und solche Bestandteile, welche besondere Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft des C. enthalten (Katalog B).

§ 2

Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des C. nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.

§ 3

(1) Die Tarifvertragsparteien führen Vertragsverhandlungen über die Materien, die in Katalog B zu regeln sind.

(2) Soweit die Arbeitsbedingungen des C. mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A) werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt.

Zum Katalog A gehören die Regelungen über die Vergütung. Der C. Tarifvertrag West (im folgenden C.-TV) enthält einen allgemeinen Teil sowie mehrere Anlagen und Anhänge. Im allgemeinen Teil findet sich in § 67 "Inkrafttreten, Laufzeit" u.a. folgende Regelung:

(3) Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedigungen (Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zu verhandeln sind, bedarf es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das C. zu übernehmen.

Die Bundestarifgemeinschaft des C. und die Gewerkschaft V. schlossen unter dem 19.11. bzw. 19.12.2003 - Daten der Unterschriften - den 23. Tarifvertrag zur Änderung des C.-TV (im folgenden: 23. VTV-C.). Darin werden "gemäß § 3 Abs. 2" der Rahmenbedingungen u.a. die für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit Datum vom 31.01.2003 geschlossenen Tarifverträge zur Anpassung der Vergütungen und Löhne, Ausbildungsvergütungen, Entgelte für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, Praktikantenvergütungen, Orts- und Sozialzuschläge, Zulagen usw. einschließlich der Regelung zu einer Einmalzahlung im März 2003; nicht jedoch der für November 2004 vorgesehenen Einmalzahlung "übernommen".

Nach Abschluss der Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes am 09.01.2003 gewährte die Beklagte die in diesem Tarifabschluss vereinbarte Tariferhöhung von 2,4 % ab 01.01.2003. Mit Wirkung zum 30.09.2003 kündigte sie ihre Mitgliedschaft aus der Landestarifgemeinschaft des C, über die sie Mitglied in der Bundestarifgemeinschaft des C war, und steht auf dem Standpunkt, deshalb zur Zahlung der Tariferhöhungen von jeweils einem Prozent ab dem 01.01.2004 und ab dem 01.04.2004, wie sie im Vergütungstarifvertrag Bund/Länder - VTV Nr. 35 - und im 23. VTV-C. vorgesehen sind, nicht verpflichtet zu sein.

Der Kläger hat mit seiner Klage diese Tariferhöhungen für die Zeit von Januar bis März 2004 beziffert und im Übrigen im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen seien sie auch ohne förmliche Abzeichnung der Tarifergebnisse durch die Tarifparteien zum Inhalt der C.-Tarifverträge geworden. Das Verhalten der Beklagten vor dem Verbandsaustritt belege, dass sie dies ebenso gesehen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Tariferhöhung von 1 % ab Januar 2004 und weiteren 1 % ab Mai 2004 mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 31.01.2005 an den Kläger weiterzugeben, sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € im November 2004 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere geltend gemacht, entsprechend der - unstreitigen - Praxis der Tarifvertragsparteien, seit 1984 jede Änderung des C.-Tarifvertrages als Folge einer auch nur teilweisen Übernahme von Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes schriftlich zu vereinbaren, sei die Tarifregelung in § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen nicht im Sinne einer "Tarifautomatik" zu verstehen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2004 die Klage abgewiesen. Gegen diese ihm am 10.11.2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit am 26.11.2004 eingelegter und am 10.02.2005 - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - begründeter Berufung.

Er macht weiterhin geltend, die tariflichen Regelungen bei der Beklagten seien dahingehend zu verstehen, dass die Entgeltregelungen für den öffentlichen Dienst als Gegenstand des Katalogs A mit ihrem Inkrafttreten ohne weiteres Inhalt der C.-Tarifverträge würden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Tariferhöhung von 1 % ab Januar 2004 und weiteren 1 % ab Mai 2004 mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 31.01.2005 an den Kläger weiterzugeben, sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € im November 2004 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist insbesondere darauf, dass es zu der von den Tarifvertragsparteien praktizierten Übung auch gehöre, dass trotz der Regelung in § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen die Tarifabschlüsse des BAT nicht unverändert in den Geltungsbereich des C. Tarifvertrages durch schriftliche Vereinbarung eines Änderungstarifvertrages übernommen worden seien. Aus der nicht einheitlichen Abgrenzung der Normen die zum Katalog A und derjenigen die zum Katalog B gehören folge, dass in § 3 Abs. 2 der Rahmenbedigungen nicht dem mit § 1 Abs. 2 TVG verfolgten Zweck des Schriftformerfordernisses, für die Norm unterworfenen Rechtsklarheit zu schaffen, entsprochen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage ist zwar entgegen von der Beklagten vertretener Auffassung insgesamt, d.h. auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig; die Berufungskammer macht sich die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen tarifvertraglichen noch einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Tariflohnerhöhung.

1.

Ein tariflicher Anspruch scheidet aus, da eine Tariferhöhung für die Arbeitnehmer beim C. erst nach Austritt der Beklagten aus der für die Arbeitgeberseite abschließenden Tarifgemeinschaft wirksam vereinbart wurde.

a) Entgegen vom Kläger zunächst vertretener Auffassung hat die Beklagte ihre Mitgliedschaft in der Landestarifgemeinschaft wirksam zum 30.09.2003 gekündigt.

Die seitens der Beklagten vorgelegte Satzung, die in der Berufungsverhandlung eingesehen und in Kopie überreicht wurde, sieht Schriftform vor § 5 (2) und misst der Austrittserklärung Wirkung für den Ablauf des dritten Monats vor, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung abgegeben wird.

Die Beklagte hat schriftlich gekündigt. Die Erklärung ist am 25.06.03 bei der Landestarifgemeinschaft eingegangen und mithin mit Ablauf des 30.09.2003 wirksam geworden. Weitere Formerfordernisse hat die Satzung nicht aufgestellt.

Dass die Erklärung "vorsorglich" ausgesprochen wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Eine solche Kündigung ist eine unbedingte, die lediglich mit dem Vorbehalt verbunden ist, sie eventuell zurückzunehmen.

b) Die Änderung des C.-TV durch den 23. VTV C. mit der vom Kläger begehrten Tariferhöhung ist erst nach dem Austritt der Beklagten aus der Tarifgemeinschaft zum 30.09.2003, nämlich erst mit der letzten Unterschrift unter den Tarifvertrag am 19.12.2003 wirksam geworden (Vgl. BAG 09.07.1997 - 4 AZR 635/95 - NZA 1998, 494, 495). Die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ist - anders als der Kläger meint - nicht etwa aufgrund der in den Rahmenbedingungen und in § 67 Abs. 2 C.-TV enthaltenen Regelungen ohne weiteren Übertragungsakt der Tarifvertragsparteien mit Inkrafttreten des VTV Nr. 35 Inhalt des C.-TV geworden. Dies ergibt die Auslegung der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.

aa) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - NZA 2000, 268, 269).

Gegenüber dem normativen Teil gehört der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages dem Vertragsrecht an und es finden deshalb im Grundsatz die allgemeinen, in §§ 133, 157 BGB niedergelegten Auslegungsgrundsätze Anwendung. Dadurch gilt aber letztlich nichts wesentlich anderes als für die Auslegung von Tarifnormen. Auch nach diesen Grundsätzen geht man bei der Ermittlung des Willens der Vertragsparteien vom Wortlaut der getroffenen Bestimmungen aus, misst deren systematischem Gesamtzusammenhang wesentliche Bedeutung zu, zieht die Entstehungsgeschichte des Vertragswerks und seine praktische Handhabung als weitere Auslegungskriterien heran und lässt sich schließlich von dem Bestreben leiten, ein vernünftiges und praktikables Ergebnis zu erreichen. Dementsprechend stimmen die Auslegungsgrundsätze für den normativen und für den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages im Wesentlichen überein (Löwisch/Rieble TVG 2. Auflage § 1 Rz. 599). Schließlich richtet es sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung, wenn es gilt, festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien als Tarifvertrag oder sonstiger Vertrag anzusehen ist (BAG 14.04.2004 - 4 AZR 232/03 - NZA 2005, 178, 180).

bb) Sowohl § 67 Abs. 2 C.-TV als auch Teil 1 der Rahmenbedingungen enthalten schuldrechtliche Regelungen, regeln also die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Dabei kann hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschriften letztlich dahin stehen, ob sie überhaupt als Tarifvertrag anzusehen sind. Jedenfalls enthalten weder § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen noch § 67 Abs. 3 C.-TV eine Regelung dahingehend, dass normativer Inhalt des C.-TV stets ohne weiteres die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, soweit sie Teil A des Kataloges betreffen, werden sollen.

(1) Der Wortlaut der Rahmenbedingungen spricht gegen eine "Automatik" und die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit den Rahmenbedingungen überhaupt einen Tarifvertrag schließen wollen. Die Rahmenbedingungen sind als "Vereinbarung" gekennzeichnet und nicht als Tarifvertrag. Vielmehr wird als Tarifvertrag die gleichzeitig noch zu vereinbarende Regelung genannt (§ 1 Abs. 1 der Rahmenbedingungen). Dieser Tarifvertrag soll nach § 1 Abs. 2 die Arbeitsbedingungen des C. enthalten, zu denen dann auch die mit dem BAT identischen Regelungen gehören sollen, diejenigen des Katalog A. Es wird also von einer noch abzuschließenden Vereinbarung gesprochen und nicht davon, dass ohne weitere Vereinbarung der BAT insoweit Tarifrecht des C. sein soll. Es erscheint im Übrigen grundsätzlich fern liegend anzunehmen, mit einer als "Vereinbarung über Rahmenbedingungen" überschriebenen Vereinbarung hätten die Tarifvertragsparteien stillschweigend festhalten wollen, dass ein fremdes Tarifwerk für die Arbeitnehmer des C. ohne weiteres gelten soll. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätten sie unter der Überschrift "Tarifvertrag" eine entsprechende Regelung im Sinne eines Anerkenntnistarifvertrages getroffen, die aussagt, dass die Entgeltregelungen für den öffentlichen Dienst Inhalt ihres Tarifwerks sein sollen (vgl. etwa die Regelung in der der Entscheidung des BAG vom 18.06.1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234 zugrunde liegende Fallgestaltung).

(2) § 67 Abs. 3 C.-TV ist Teil eines Tarifvertrages und regelt innerhalb dessen das Verhältnis der Tarifvertragsparteien insofern, als die Vorschrift festgelegt, dass die Tarifparteien für den Bereich des C. - Regelungen des Katalog A - keine Kündigung aussprechen müssen, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst "als Tarifrecht für das C. zu übernehmen".

Zwar mag die Vorschrift dem Bestreben der C.-Tarifparteien Ausdruck verleihen, die Änderung der in Rede stehenden Bestimmungen zu erleichtern, wie der Kläger meint. Jedoch kann ihr - insoweit ist der vom Kläger angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig (16.11.2004 - 8 Ca 350/05 -) zu folgen - nicht entnommen werden, die "Katalognormen A" aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes würden "automatisch" Tarifrecht des C.. Das hätten die Tarifparteien - wie schon soeben unter (1) ausgeführt - deutlicher formuliert. Statt dessen wird wiederum der Begriff "übernehmen" verwandt. Im Übrigen wäre es selbstverständlich, dass eine Kündigung nicht erforderlich ist und die Regelung in § 67 Abs. 3 C.-TV deshalb überflüssig, wenn die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, soweit sie den Katalog A betreffen, ohne weiteres Inhalt des C.-Tarifvertrages würden. Denn dann hätte ja eine Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79 - Juris) stattgefunden. Sie hätte die C.-Tarifparteien der Notwendigkeit jeden Tätigwerdens enthoben. Sie hätten nicht kündigen und nicht neu abschließen müssen.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 67 Abs. 3 C. und § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen.

Der Ausschluss von Verhandlungen spricht nicht für sondern gegen die Meinung des Klägers. Dieser Ausschluss hätte nicht festgehalten werden müssen, wenn eine Unterwerfung unter das fremde Tarifwerk ohne eigene Regelung gewollt gewesen wäre. Denn wenn Tarifvertragsparteien regeln, dass das Tarifwerk anderer Tarifvertragsparteien in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt ihres eigenen Tarifvertrages wird, bedarf es gerade keiner Verhandlungen. Die neuen Regelungen werden ja aufgrund der Unterwerfung ohne weiteres Inhalt des Tarifvertrages der sich unterwerfenden Parteien.

Im Übrigen spricht auch die in § 3 Abs. 2 Satz 2 festgehaltene Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, ebenfalls für den Willen der Tarifvertragsparteien, die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst erst aufgrund entsprechender Vereinbarungen zum Inhalt des C.-TV zu machen. Behält man sich vor, Übereinstimmung dahingehend zu erzielen, in Verhandlungen einzutreten, liegt es - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - nahe, keine Fakten zu schaffen.

(4) Die tatsächliche Handhabung der Tarifvertragsparteien belegt das Ergebnis ebenfalls. Es spricht nichts dafür, der stetigen Praxis seit dem Inkrafttreten der Rahmenbedingungen, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst unter der Überschrift "Tarifvertrag" zu übernehmen, lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen.

Die Bezeichnung der jeweiligen Vereinbarungen als Tarifvertrag sowie die Wortwahl sprechen dagegen. So haben die Tarifvertragsparteien formuliert "werden übernommen" statt etwa das Zustandekommen der jeweiligen Tarifvorschriften und ihre nunmehrige Geltung festzustellen.

Überdies erweist sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenbedingungen auch eine unveränderte Übernahme der Tarifnormen insofern als eigenständige Regelung, als sie Beleg dafür sein kann, dass die C.-Tarifvertragsparteien einig sind, keine Verhandlungen zu führen oder im Einvernehmen verhandelt haben und kein vom übernommenen Tarifvertrag abweichendes Ergebnis erzielen konnten. Wird eine modifizierte Übernahme vereinbart - wie mit dem 23. VTV-C., der die Einmalzahlung für November 2004 nicht übernimmt und die Regelung in § 14 a C.-TV - entsprechend § 15 a BAT - erst zum 01.01.2004 streicht - liegt das Konstitutive der Regelung auf der Hand.

Zu einer anderen Beurteilung der Tarifübung, die den Willen und das eigene Verständnis der Tarifvertragsparteien dokumentiert, führt es nicht, dass die Beklagte im Jahr 2003 vor Abschluss des 23. VTV-C. die ersten nach dem VTV Nr.35 vorgesehenen Entgelterhöhungen weiter gegeben hat und entsprechend nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers auch in den Vorjahren verfahren ist. Die Beklagte ist nicht selbst Partei des Tarifvertrages, sondern lediglich Mitglied im tarifschließenden Verband. Das Verhalten eines einzelnen Mitglieds eines tarifschließenden Verbandes kann nicht zur Tarifauslegung herangezogen werden. Auf die Frage, welche Schlüsse denn die Vorgehensweise der Beklagten überhaupt zulässt, kommt es deshalb nicht an.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für das vom Kläger als Anlage BK 3 zur Akte gereichte Schreiben vom 15.12.2004. Dieses Schreiben spricht von Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst, die dann "im Wege der Tarifautomatik zu übernehmen" wären. Wenn in einem internen Schreiben eine der Tarifvertragsparteien den nicht mit einem festen Bedeutungsinhalt versehenen Begriff "Tarifautomatik" verwendet, kommt dem angesichts der Ergebnisse, die anhand der Auslegungskriterien erzielt wurden, keine Bedeutung zu. Dies gilt gerade angesichts des im Folgenden noch zu behandelnden Gesichtspunkts auch unter Berücksichtigung des weiteren vom Kläger in der Berufungsverhandlung angesprochenen Schriftverkehrs, in dem dieser Begriff vorkommt und ein entsprechendes Verständnis der Tarifparteien deutlich wird.

(5) Schließlich führt die Auslegung nur dann zu rechtskonformen Ergebnissen, wenn man annimmt, dass erst mit Abschluss eines Übernahmetarifvertrages die darin benannten Vorschriften zum Inhalt des C.-TV werden (zur Notwendigkeit gesetzeskonformer Auslegung vgl. nur Löwisch/Rieble TVG 2. Auflage § 1 Rz 581). Die vom Kläger angenommene "Tarifautomatik" entspräche nicht den Anforderungen an § 1 Abs. 2 TVG.

(a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Tarifvertrag muss also schriftlich niedergelegt und von den Tarifvertragsparteien unterschrieben werden (§ 126 BGB). Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Inhalts von Tarifverträgen, der Normenklarheit. Da das Inkrafttreten der Normen des Tarifvertrags nicht von einer Bekanntmachung abhängt, muss für die normunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit bestehen, vom Inhalt der Normen Kenntnis zu nehmen, was zuverlässig und schnell nur möglich ist, wenn der Tarifvertrag schriftlich abgefasst ist (Löwisch/Rieble aaO1 Rz 540; BAG 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79 - Juris Rz 27 f.; 20.10.1993 - 4 AZR 26/93 - NZA 1994, 707 f.). Dem Gebot der Normenklarheit kann auch durch Bezugnahmeklauseln im Tarifvertrag entsprochen werden. Sie ist schon dann erreicht, wenn im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung des verweisenden Tarifvertrages die in Bezug genommene Regelung anderweitig schriftlich abgefasst ist und so genau bezeichnet wird, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind. Die Tarifverträge, auf die verwiesen wird, müssen daher im Einzelnen gekennzeichnet werden. Entscheidend ist, dass Zweifel über die in Bezug genommene Regelung auszuschließen sind (BAG 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 - Juris Rz. 17).

(b) An dieser Bestimmtheit und Normenklarheit fehlt es vorliegend. Folgte man der Auffassung des Klägers so wäre als bezugnehmender Tarifvertrag die Regelung in § 67 Abs. 3 C. anzusehen, aus der sich in Verbindung mit der schuldrechtlichen Regelung in § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen die Bezugnahme auf die jeweils gültigen BAT-Regelungen, die dem Katalog A unterfallen, ergäbe. Dies ist aber keine ausreichend deutliche Bezugnahme, die Irrtümer über Art und Ausmaß des Verweises ausschließt. Denn sie erschließt sich nicht schon aus dem Wortlaut des Tarifvertrages, sondern - wenn man der Argumentation des Klägers denn folgen würde - allenfalls aus dem Gedanken der Regelung in § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen, Auseinandersetzungen über diesen Regelungsgegenstand auszuschließen.

Darüber hinaus fehlt es an einer abschließenden Benennung der Vorschriften, die dem Katalog A angehören und von daher für die "Tarifautomatik" in Frage kommen. Insoweit erschließt sich erst aus einem Vergleich mit den Vorschriften des BAT, welche Vorschriften nicht übereinstimmen und welche dies tun und damit der Bezugnahmeregelung unterfallen.

cc) Die Tarifregelungen, wie sie im 23. VTV-C. enthalten sind, finden damit auf den Kläger keine Anwendung.

Nach § 3 Abs. 3 TVG fällt mit dem Verbandsaustritt der Beklagten zum 30.09.2003 die Tarifgebundenheit nicht weg, sondern erst mit der Beendigung des Tarifvertrages. Dem schließt sich die Nachwirkung entsprechend § 4 Abs. 5 TVG an. Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt danach der alte Vergütungstarifvertrag zunächst nach § 3 Abs. 3 TVG und mit Abschluss des 23. VTV-C. nach § 4 Abs. 5 TVG statisch weiter. Die Grundlage für die tarifliche Geltung dieses Tarifvertrages ist mit dem Verbandsaustritt der Beklagten entfallen. Dieser hat Kraft Nachwirkung, Anspruch auf Vergütung nach dem durch den 23. VTV-C. abgelösten Vergütungstarifvertrag, nicht jedoch auf die geltend gemachte nach dem 23. VTV-C..

2.

Der Kläger kann die begehrte Tariflohnerhöhung auch nicht aufgrund der Bezugnahme auf den C.-TV im Arbeitsvertrag verlangen, die als dynamische zu verstehen ist. Die mit der Bezugnahme wirksam vereinbarte Gleichstellungsabrede begründet keinen Anspruch des Klägers:

a) Bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahme auf den C.-Tarifvertrag handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag verweist auf die Tarifverträge, an die die Beklagte kraft ihrer Zugehörigkeit zur tarifschließenden Partei auf Arbeitgeberseite bei Arbeitsvertragsschluss gebunden war. Der Zweck einer solchen vertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag besteht regelmäßig in der Anwendung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten. Der Zweck beschränkt sich darauf, die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers zu ersetzen, d.h. ihn einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen, nicht aber dem Arbeitnehmer unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers eine dauernde Teilhabe an der Tarifentwicklung zu gewährleisten. Sie hat deshalb zur Folge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilnimmt, wie wenn er tarifgebunden wäre. Nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nimmt der Arbeitnehmer, dessen Vertrag eine Gleichstellungsabrede enthält, nicht mehr an der Tarifentwicklung teil (BAG 04.08.1999 - 5 AZR 642/98 - NZA 2000, 154, 155; 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - NZA 2002, 634, 635 f.). Einem solchen Verständnis der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag steht auch nicht die Unklarheitenregel nach §§ 310 Abs. 4 Satz 2, 305 c Abs. 2 BGB entgegen (BAG 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207, 1208; BAG 04.08.1999 aaO).

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Die Kammer hat im Hinblick auf die Fragen der Auslegung des C.-Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt, die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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