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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 250/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 250/04

Verkündet am: 30.03.2005

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.10.2004 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten über den Anspruch der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Gebührenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO.

Der Beschwerdeführer hatte sich im zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten wegen einer Kündigung vom 04.06.2004 an das Arbeitsgericht Braunschweig gewandt, das nach Anhörung der Parteien sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - verwiesen hat. Mit Schreiben vom 29.07.2004 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit:

"[...] in obiger Sache zeige ich an, dass ich mich nach einem Disput mit Anwalt Herrn E. nunmehr selbst vertrete. Als Begründung war die Verärgerung meinerseits über die unnötige Verzögerung der längst fälligen Stellungnahme zu Ihrem Brief von der 29. KW, [...]."

Auf den Antrag der Beschwerdegegner, Anwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 100,43 € gegen den Beschwerdeführer festzusetzen (Antrag vom 15.10.2004, Bl. 91 d.A.) teilte der Beschwerdeführer am 20.10.2004 mit, die Beschwerdegegner hätten die Vertretung in Landau deutlich aus Entfernungsgründen abgelehnt, weshalb er sich von Landauer Anwälten habe vertreten lassen.

Gegen die sodann am 26.10.2004 antragsgemäß erfolgte Festsetzung gemäß § 19 BRAGO, die dem Beschwerdeführer am 28.10.2004 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 02.11.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde, wegen deren Begründung auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.08.2004 (Bl. 104 ff. der Akte) das Schreiben vom 18.12.2004 (Bl. 110 d.A.) sowie das Schreiben vom 06.01.2005 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Eine Gebührenfestsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO - einem gegenüber dem Klageverfahren vereinfachten Verfahren - ist nicht zulässig, wenn nichtgebührenrechtlichen Einwendungen oder Einreden seitens des Antragsgegners erhoben werden. Dabei kommt es, da im Verfahren nach § 19 BRAGO über die Begründetheit dieser Einwände gerade nicht zu entscheiden ist, nicht darauf an, dass diese substantiiert oder schlüssig erhoben werden. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Antragsgegner Einwände aus Umständen erhebt, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 15. Auflage § 19 Rz 34). Dabei kann nur ein Einwand, der offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist, unbeachtet bleiben. Das ist er aber nicht schon dann, wenn er unschlüssig (oder auch urkundlich) widerlegt erscheint, denn über materiellrechtliche Einwendungen soll im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf keinen Fall entschieden werden. Es muss vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich nicht nach rechtlicher Beratung oder auf Aufklärungsauflagen des Prozessgerichts hin doch ein sachlicher Kern des Einwandes ergibt (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO Rz. 35). Dasselbe gilt, wenn die Einwendungen auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren könnten.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich folgendes:

Den Beschwerdegegnern steht grundsätzlich für ihr Tätigwerden die geforderte Vergütung zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie von den Beschwerdegegnern behauptet - der Beschwerdeführer das Mandat beendet haben sollte. Im Ansatz gilt nichts anderes für den Fall, dass sie ihrerseits das weitere Tätigwerden abgelehnt haben sollten. Jedoch könnte daraus grundsätzlich dem Beschwerdeführer ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats erwachsen. Inwieweit ein solcher tatsächlich besteht und inwieweit es insoweit eine Rolle spielen würde, dass auch wirtschaftlich eine Vertretung durch einen Braunschweiger Prozessbevollmächtigten vor einem Gericht in Landau angesichts entstehender Fahrtkosten nicht sinnvoll erscheint, ist nach dem oben Ausgeführten vorliegend nicht zu überprüfen. Dies sind Fragen, die gerade im Verfahren nach § 19 BRAGO nicht zu prüfen, sondern einem gegebenenfalls einzuleitenden Klageverfahren vorbehalten sind.

Der Einwand des Klägers erscheint zwar durch diesen kaum beweisbar. Seine schriftlichen Äußerungen sprechen gegen seine nunmehrige Behauptung. Gegenüber dem Arbeitsgericht Braunschweig hat er ausdrücklich andere Gründe für die Mandatsbeendigung genannt als nunmehr. Auch erscheint, nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich lediglich eine Zeugin, die ein Telefonat mit angehört haben soll, benennen kann, die jetzige Darstellung kaum beweisbar. Jedoch kann daraus allein nicht die gänzliche Unbeachtlichkeit der Einwände im Verfahren nach § 19 BRAGO begründet werden. Die Prüfung der Schlüssigkeit und der Beweisbarkeit soll gerade dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Es ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde der Beschluss vom 26.10.2004 aufzuheben war, weil eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Regelung in § 19 Abs. 5 BRAGO nicht vorzunehmen war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien nicht.

Ende der Entscheidung

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