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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 12 Ta 279/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 571
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 Ta 279/04

Verkündet am: 25.01.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafens vom 03.11.2004 - 8 Ca 3080/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der seit 01.02.1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger erhielt von dieser zwei gleichlautende Kündigungsschreiben, einmal mit dem Datum des 25.08.2003 und einmal mit dem Datum des 28.08.2003. Eines wurde ihm per Boten zu Hause überbracht und eines per Einwurfeinschreiben in eine Klinik in YY geschickt.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen in einem Verfahren, jeweils mit dem Antrag, dass durch die von ihm datumsmäßig näher bezeichnete Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet werde, "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe".

Nachdem die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 geeinigt hatten, setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf drei Bruttomonatsvergütungen fest. Gegen den Beschluss vom 03.11.2004, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers - den Beschwerdeführern - am 08.11.2004 zugestellt wurde, legten diese mit Eingang am 19.11.2004 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der bis dahin nicht begründeten Beschwerde durch Beschluss vom 06.12.2004 nicht abgeholfen.

Im Schriftsatz vom 30.12.2004 machen die Beschwerdeführer geltend, für die erste Kündigung sei ein dreifaches Bruttomonatseinkommen und für die zweite mindestens das ein- bis zweifache Bruttomonatseinkommen festzusetzen. Für den "unselbstständigen" weiteren Antrag, "..über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht" sei es beim dortigen Gericht - die Beschwerdeführer haben ihre Kanzlei in B-Stadt - üblich, ein Bruttomonatsentgelt zugrunde zu legen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, die schließlich auch entsprechend der Sollvorschrift des § 571 ZPO begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert auf die im Gesetz genannte Obergrenze für den Streitwert in Bestandsstreitigkeiten festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtssprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, grundsätzlich den Streitwert auch dann nicht über diese Obergrenze hinaus festzusetzen, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden. Denn auch dann geht es allein um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (vgl. nur LAG Rheinland - Pfalz 07.05.2001 - 7 Ta 113/01; 12.07.2004 - 4 Ta 152/04)).

Vorliegend spricht für die Auffassung unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, die der früheren Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG entspricht, wonach aus sozialen Gründen Bestandsschutzverfahren für die Parteien möglichst kostengünstig ausgestaltet sein sollen, auch die Tatsache, dass es sich um zwei inhaltsgleiche Kündigungsschreiben zum selben Termin handelt. Überdies ließe sich die Frage stellen, ob es sich nicht letztlich lediglich um eine Kündigung handelt, die an zwei Orten zugestellt wurde, um den Zugang sicher zu stellen.

Eine Berücksichtigung des Halbsatzes "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht" kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es handelt sich, nachdem zu diesem Halbsatz keinerlei nähere Angaben gemacht wurden, um ein bloßes unselbstständiges Anhängsel und um keinen eigenständigen Antrag (vgl. BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 juris Rz 51).

Die sofortige Beschwerde war also mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist deshalb unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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