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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 12 TaBV 35/04
Rechtsgebiete: TVAL II, ArbGG, BPersVG


Vorschriften:

TVAL II § 9 Nr. 7 b
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 Abs. 2
ArbGG § 92
BPersVG § 69 Abs. 2 Satz 5
BPersVG § 69 Abs. 3
BPersVG § 75 Abs. 3
BPersVG § 75 Abs. 3 Ziff. 1
BPersVG § 75 Abs. 3 Ziff. 15
BPersVG § 75 Abs. 3 Ziff. 17
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 15
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17
BPersVG § 77 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 12 TaBV 35/04

Verkündet am: 18.03.2005

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.08.2004 - 1 BV 9/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die bei der US-Dienststelle 435. MSG gebildete Betriebsvertretung und die bei dem Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa gebildete Hauptbetriebsvertretung. Zwischen den Antragstellerinnen und dem Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa besteht Streit darüber, ob das Hauptquartier nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens im Zusammenhang mit der Einführung eines Zeiterfassungssystems auf örtlicher Ebene und Vorlage der Angelegenheit durch den Leiter der örtlichen Dienststelle an das Hauptquartier berechtigt war, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen.

Mit Schreiben vom 05./06.01.2004 (Bl. 6 d.A.) und der dazugehörigen Anlage (Bl. 19 bis 29 d.A.) beantragte die örtliche Dienststelle die Zustimmung der BV zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bei der Einheit 723. AMS. In der Anlage heißt es unter anderem:

"1. Das AZS enthält die folgenden auf die Arbeitszeit bezogenen Informationen:

1.1 Beginn der Arbeitszeit

Es wird ein Kulanzzeitraum von 9 Minuten eingeräumt. Ein Arbeitnehmer, der die Kommt-Buchung innerhalb von 9 Minuten nach Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit durchführt, wird bei der Berechnung der Arbeitszeit so berücksichtigt, als hätte er die Buchung zu seinem regelmäßigen Arbeitsbeginn durchgeführt. Das System vermerkt jedoch genaue Zeit der Buchung innerhalb des Kulanzzeitraums. Das mehrmalige Ausnutzen dieser Kulanz wird mit dem Arbeitnehmer besprochen.

Der Kulanzzeitraum gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit bleibt kurzfristige Behinderungen oder Verspätungen z.B. bei der Eingangskontrolle auszugleichen. Die Vorschrift § 9 Nr. 7 b TVAL II nach der die Arbeitzeit am Eingang der Beschäftigungsdienststelle beginnt und endet, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Eingang der Beschäftigungsstelle mehr als 2 km beträgt, findet keine Anwendung, denn die 723. AMS befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Westtor. Die Voraussetzung zur Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor."

Die BV fasste am 15.01.2004 den Beschluss, ihre Zustimmung zur Einführung des Arbeitszeiterfassungssystems zu verweigern. In der schriftlichen Begründung hierzu (Bl. 7 d.A.) heißt es:

"Aus der Vorlage ist zu entnehmen, dass ein Kulanzzeitraum von 9 Minuten eingeräumt wird. ...

Weiter ist der Vorlage folgende Feststellung zu entnehmen: Der Kulanzzeitraum soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit bleibt, kurzfristige Behinderungen oder Verspätungen z.B. bei der Eingangskontrolle auszugleichen. Die Vorschrift § 9 Nr. 7 b TVAL II, nach der die Arbeitszeit am Eingang der Beschäftigungsdienststelle beginnt und endet, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Eingang der Beschäftigungsdienststelle mehr als 2 km beträgt, findet keine Anwendung, denn die 723. AMS befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Westtor. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift liegen (liegt) nicht vor.

Diese Feststellung verstößt gegen den Tarifvertrag. Die Einheit 723. AMS befindet sich wohl in unmittelbarer Nähe zum Westtor. Zugang zum Flugplatz V-Stadt ist jedoch auch durch das Osttor möglich und wird von den aus Richtung U-Stadt kommenden Beschäftigten benutzt. Das Osttor ist mehr als 2 km von der Einheit 723. AMS entfernt, daher die Vorschrift des § 9 Nr. 7 b TVAL II sehr wohl berücksichtigt werden muss. Diese Berücksichtigung kann nicht im Rahmen der Kulanzzeit von 9 Minuten erfolgen, die allen Beschäftigten eingeräumt wird und nach mehrmaligem Ausnutzen in Gesprächen mit den Arbeitnehmern mündet."

Im Anschluss an den Widerspruch der BV legte der Leiter der örtlichen Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, dem Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte vor.

Mit Schreiben vom 03.03.2004 lehnte das Hauptquartier ohne förmliche Vorlage an die HBV eine Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens ab mit der Begründung, die Argumentation der BV beziehe sich nicht auf den zur Debatte stehenden Mitbestimmungstatbestand, nämlich auf die Art und Weise der Registrierung der festgesetzten Arbeitszeit anhand eines Zeiterfassungssystems, sondern sei lediglich darauf ausgerichtet, den Arbeitnehmern, die das Osttor benutzten, zusätzliche Arbeitszeit anzuerkennen. Da die BV keine rechtlich erheblichen Einwände gegen den eigentlichen Mitbestimmungstatbestand erhoben haben, liege keine ausreichende Grundlage vor, um mit dem Mitbestimmungsverfahren fortzufahren.

Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch das Hauptquartier sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Dementsprechend sei das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen bzw. zu wiederholen. Wie aus der schriftlichen Begründung des Widerspruchs hervorgehe, sehe die Antragstellerin zu 1) eine drohende Benachteiligung einer Vielzahl von Arbeitnehmern, welche wegen der Lage ihres Wohnsitzes durch das Osttor des Flugplatzes ein- und ausfahren. Der zusätzliche Hinweis auf § 9 Nr. 7 b TVAL II rechtfertige nicht die Annahme des Hauptquartiers, es würden lediglich tarifrechtliche Verstöße gerügt.

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

festzustellen, dass das am 06.01.2004 eingeleitete Mitwirkungsverfahren zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems bei der Beschäftigungsdienststelle 723. AMS noch nicht abgeschlossen ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, da das Verfahren auf örtlicher Ebene zwischen der Betriebsvertretung und der örtlichen Dienststelle ordnungsgemäß beendet worden sei, fehle der Betriebsvertretung die Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren. Im übrigen sei das Hauptquartier wegen der von ihm im Schreiben vom 03.03.2004 genannten Gründe berechtigt gewesen, das Verfahren auf der Ebene der Hauptbetriebsvertretung abzubrechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2004 (Bl. 37 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11. 08. 2004, auf den zur Darstellung verwiesen wird, dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) stattgegeben. Mit ihrer am 24.09.2005 eingegangenen und am 29.10.2004 begründeten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 3) gegen diese ihr am 01.09.2004 zugestellte Entscheidung.

Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, in einer Besprechung am 21.01.2004 zwischen den Zeugen TT und RR einerseits sowie den freigestellten Mitgliedern des Beteiligten zu 1) Frau QQ, Herrn PP und Herrn OO andererseits hätten letztere erklärt, ihre Einwände bezögen sich auf die Auslegung bzw. Handhabung der Vorschrift des § 9 Nr. 7b TVAL II und nicht auf die Kulanzzeit bzw. deren Dauer.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen Zurückweisung der Beschwerde.

Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung und tragen vor, der Beteiligten zu 1) sei es ausweislich der Widerspruchsbegründung nicht darum gegangen, die Diskussion auf die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 7 b TVAL II zu beschränken.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, und somit insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligen zu1) und 2) zu Recht stattgegeben.

I.

Der von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellte Antrag ist zulässig.

Insbesondere sind sowohl die Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligte zu 2) berechtigt, die in Rede stehende Feststellung zu beantragen. Denn entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts haben beide Antragstellerinnen eine für die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren erforderliche Rechtsposition inne, deren Inhalt und Umfang sie gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (Vgl BverwG 04.04.1990 - 6 P 37/82 - juris Rz 19; BAG 07.08.1990 - 1 ABR 58/89 - juris Rz 24). Gegen diese Annahme des Arbeitsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde auch nicht.

II.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auch zu Recht als begründet angesehen. Das Hauptquartier war nicht berechtigt, das Mitbestimmungsverfahren ohne Vorlage an die Hauptbetriebsvertretung - die Beteiligte zu 2) - abzubrechen. Der Beteiligten zu 1) stand im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 und 17 BPersVG zu. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beteiligte zu 1) entsprach auch den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG. Sie war deshalb nicht rechtlich unbeachtlich, sondern geeignet, die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens auf der Ebene der Hauptbetriebsvertretung gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG auszulösen.

1.

Nach § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG gilt eine Maßnahme dann als gebilligt, wenn die Betriebsvertretung nicht innerhalb der genannten Frist ihre Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu nennenden Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von der Regelung des § 77 Abs. 2 BPersVG, welche die Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung in den dort in Rede stehenden Angelegenheiten verweigern darf, abschließend und einengend festlegt, entschieden, dass die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats, aus denen sich ersichtlich keiner der im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe ergibt, nicht anders behandelt werden kann als das Fehlen einer Begründung (BVerwG 19. September 1983 - 6 P 32.80 - BVerwGE 68, 30). Darüber hinaus hat es angenommen, dass auch in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Verweigerungsgründe festlegt, also im Falle der hier einschlägigen Regelung die Zustimmungsverweigerung inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen habe. Das Vorbringen des Personalrats müsse es auch in diesen Fällen zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ein Mitbestimmungstatbestand gegeben sei. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liege, sei unbeachtlich und vermöge nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. An die Zustimmungsverweigerung seien zwar keine besonderen Anforderungen zustellen, aber der Personalrat sei gehindert, seine Zustimmung ohne inhaltlichen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand einzusetzen (BVerwG 18.04.1986 - 6 P 31/84 - juris Rz 30; 04.04.1985 - 6 P 37/82 - juris Rz 26).

2.

Auch an diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die Zustimmungsverweigerung der Beteiligten zu 1) nicht als unbeachtlich.

a) Die Betriebsvertretung hat unstreitig frist - und formgerecht, nämlich mit dem als Anlage 2 zur Antragsschrift zur Akte gereichten Schreiben, das den Eingangsstempel vom 20.01.04 trägt und mit den Gründen, wie sie oben unter A. auszugsweise wiedergegeben sind, versehen ist, dem Antrag der Dienststelle auf Zustimmung zur vorgeschlagenen Einführung eines Zeiterfassungssystems widersprochen.

b) Diese schriftliche Begründung, die von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gefordert wird und die, da der schriftliche Widerspruch den Fortgang des Mitbestimmungsverfahrens auslöst, für die Beurteilung anhand des unter B.I.1. genanten Maßstabes heranzuziehen ist (VGH BW 30.06.1992 - 15 S 1578/91 - juris), lässt sich den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen nach § 75 Abs. 3 Ziff. 15 und 17 BPersVG zuordnen:

aa) Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG besteht. Es geht bei der Vorlage der Arbeitgeberin nicht darum, festzulegen, zu welcher Uhrzeit die Arbeit aufzunehmen ist und wann sie beendet werden kann. Es geht vielmehr darum, die Fragen zu regeln, die sich wegen der beabsichtigten elektronischen Erfassung der Arbeitszeit ergeben. Auch die sich hier möglicherweise stellende Frage danach, welche Wegezeiten schon zur Arbeitsleistung gehören, unterfällt nicht der Mitbestimmung (BVerwG 04.04.1985 aaO Rz 22).

bb) Es sind aber die auch von der Antragsgegnerin genannten Mitbestimmungstatbestände in § 75 Abs. 3 Ziff. 15 und 17 BPersVG einschlägig.

Bei der Einrichtung von Zeiterfassungssystemen geht es einerseits um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Mitbestimmung erfasst etwa die Festlegung von Art und Gegenstand sowie von Zeitraum, Zweckbestimmung und Wirkungsweise der Überwachung, des Verwendungszwecks gespeicherter Leistungs- und Verhaltensdaten sowie auch des Aufstellungsortes der Überwachungsgeräte (F/K/H/A/S BetrVG § 87 Rn 248 f; BVerwG 13.08.1992 - 6 P 20/91 -juris ). Dabei steht der Mitbestimmung über den Ort der Aufstellung oder der Bedienung eines elektronischen Zeiterfassungsgerätes auch eine tarifliche Regelung, die Vorschriften über den rechtlichen Beginn und das rechtliche Ende der Arbeitszeit enthält, nicht entgegen (BVerwG aaO Rz 34 ff). Zielrichtung der Tätigkeit der Arbeitnehmervertretung muss es sein, Gefahren für die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer zu verhindern oder doch jedenfalls auf das durch die betrieblichen Notwendigkeiten bedingte Maß zu beschränken (F/K/H/A/S BetrVG § 87 Rn 252).

Zum anderen unterfällt die Einführung eines Zeiterfassungsystems dem Mitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 15 in § 75 Abs. 3 BPersVG (F/K/E/S BetrVG § 87 Rn71). Es geht hier bei der Mitbestimmung ebenfalls darum, die Persönlichkeitsrechte zu wahren und die Grundsätze der Gleichbehandlung zu beachten (F/K/E/S BetrVG § 87 Rn70).

cc) Die schriftliche Zustimmungsverweigerung der Antragstellerin zu 1) lässt es als möglich erscheinen, dass sich die Betriebsvertretung mit ihrem Widerspruch im Rahmen dieser Mitbestimmungstatbestände hält und nicht etwa ausschließlich auf die Frage der Einbeziehung der Fahrt vom Osttor bis zum Arbeitsplatz bzw. der diesem nächstgelegenen "Stechuhr" abzielt, die nach dem schon oben Gesagten (B.II.2.b)aa)) nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Es ist zunächst der Antragsgegnerin zuzugeben, dass einerseits in der Zustimmungsverweigerung lange Passagen aus dem Antrag der Dienststelle wiederholt werden, ohne sie eigentlich zu kommentieren. Dieser Gesichtspunkt erscheint aber insofern als unerheblich, als er in erster Linie die Frage der Schlüssigkeit und Überzeugungskraft der Ausführungen betrifft, auf die es bei der Überprüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs aber nicht ankommt. Es ist nicht Sache der Dienststelle, nicht überzeugend erscheinende Begründungen als unbeachtlich abzutun. Die letztverbindliche Entscheidung steht vielmehr nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich erst der Einigungsstelle zu (BVerwG 18.04.1986 aa0; vgl auch F/K/E/S BetrVG § 99 Rn 215).

Auch der an sich zutreffende Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass sich die Zustimmungsverweigerung ausführlich mit der wörtlich zitierten Vorschrift des § 9 Nr. 7 b TVAL II befasst, führt letztlich nicht zur Unbeachtlichkeit des Widerspruchs der Betriebsvertretung. Denn insoweit könnte man zwar vordergründig eine Meinungsäußerung lediglich zur Auslegung der genannten Tarifvorschrift annehmen, also zu einer nicht mitbestimmungspflichtigen Frage. Jedoch hat die Betriebsvertretung, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, damit zugleich auf die von ihr gesehene Gefahr der Benachteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die durch das Osttor einfahren, hingewiesen. Diese Gefahr folgt aus Sicht der Arbeitnehmervertretung ersichtlich daraus, dass die vorgeschlagene "Kulanz" von neun Minuten, mit der den Verzögerungen beim Bedienen der Erfassungsgeräte Rechnung getragen werden soll, die auf dem Betriebsgelände entstehen können, für die das Osttor nutzenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht ausreichend sein könnte. Dies wird insbesondere deutlich durch den Hinweis auf die Entfernung von über zwei Kilometern vom Osttor zur Dienststelle und die im Verhältnis als zu kurz angesehene Kulanz von neun Minuten. Von daher geht es auch um die Frage, bei der Zeiterfassung nicht alles gleich, sondern gegebenenfalls Ungleiches seiner Eigenart nach ungleich zu behandeln, also letztlich die Frage der Gleichbehandlung. Die von der Antragstellerin zu 1) aufgeworfene Frage rührt auch gerade aus der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit durch das neue System, das unbestechlich tagtäglich seine rechtzeitige oder nicht rechtzeitige Bedienung misst und die Pünktlichkeit durchgängig überwacht.

Insgesamt ergibt sich damit, dass das Arbeitsgericht zutreffend von einer nicht unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung der Antragstellerin zu 1) ausgegangen ist und dem Antrag der Arbeitnehmervertretungen zu Recht stattgegeben hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb zurückzuweisen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in §§ 92, 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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