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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 221/08
Rechtsgebiete: TVK, LPersVG, ArbGG, ZPO, GKG, RVG


Vorschriften:

TVK § 15
TVK § 15 Abs. 1
LPersVG § 49 Abs. 1 S. 3
ArbGG § 61 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. a
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. d
ArbGG § 64 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 5
ZPO § 6
ZPO § 7
ZPO § 8
ZPO § 9
ZPO § 524 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2008 - 1 Ca 1093/07 - wird auf Kosten des Landes als unzulässig verworfen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen seiner Teilnahme an einer Personalversammlung Dienstbefreiung zu gewähren ist. Der Kläger ist im A. in C-Stadt als Klarinettist beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. Der Kläger ist Vorsitzender des örtlichen Personalrats. Am 18.01.2007 nahm er an einer vom Personalrat auf 10.00 Uhr anberaumten Personalversammlung, die etwa zwei bis drei Stunden dauerte, teil. Der Kläger hat vom beklagten Land erfolglos geltend gemacht, dass ihm die Zeit seiner Teilnahme an der Personalversammlung als Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK angerechnet wird. Dieses Begehren verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren weiter. Er ist der Auffassung, die Teilnahme an der Personalversammlung sei als Dienst zu zählen, da diese ausschließlich während seines Dienstes und auf keinen Fall an Stelle der häuslichen Vorbereitung stattfinden könne. Da die Personalversammlung außerhalb der Zeit seiner persönlichen Vorbereitung gelegen habe, habe er die häusliche Vorbereitung nachholen müssen. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, seine Teilnahme an der Personalversammlung am 18.01.2007 als Dienst zu zählen, 2. festzustellen, dass seine Teilnahme an zukünftigen, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angesetzten Personalversammlungen als Dienst zu zählen ist, hilfsweise

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Dienstbefreiung im Umfang der Teilnahme an der Personalversammlung am 18.01.2007 zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen, weil die Personalversammlung nach seiner Auffassung kein Dienst i.S.v. § 15 Abs. 1 TVK sei und auch nicht dem Bereich der tariflichen Protokollnotizen der Absätze 1 bis 3 von § 15 TVK unterfalle. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.02.2008, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die beiden Hauptanträge des Klägers als unbegründet abgewiesen und dem Hilfsantrag in der Sache stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht angegeben, es sei der Beklagten nicht zumutbar, ihm die Zeit seiner Teilnahme an der Personalversammlung als Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK anzurechnen. Die Personalversammlung müsse nicht zwingend während eines Dienstes im tariflichen Sinne, d. h. während Aufführung oder Probe, stattfinden. Allerdings habe die Beklagte dem Kläger gem. § 49 Abs. 1 S. 3 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz Dienstbefreiung zu gewähren. Die Teilnahme an der Personalversammlung habe außerhalb der Arbeitszeit des Klägers gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setze sich die geschuldete Arbeitszeit eines Orchestermusikers aus den in § 15 Abs. 1 TVK genannten Aufführungen und Proben sowie der Zeit der häuslichen Vorbereitung zusammen. Die Zeiten für die notwendigen häuslichen Vorbereitungen für Proben und Aufführungen würden durch den Musiker selbst festgelegt. Dieser schulde an häuslichen Vorbereitungen nicht die Ableistung einer bestimmten Arbeitszeit. Diese müsse nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Musikers festgelegt werden, um letztlich dem Qualitätsstandard des Orchesters zu genügen. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils lautet wie folgt: " 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Dienstbefreiung im Umfang der Teilnahme an der Personalversammlung vom 18.01.2007 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt. 2. Berufung wird nicht zugelassen, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft." Am Ende der Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht ausgeführt: "Zwar hat der Kläger mit seinen Klageanträgen 1. und 2. nicht obsiegt. Dennoch ist die Kammer der Auffassung, dass die Kosten seitens der Beklagten zu tragen sind, da hier das wirtschaftliche Interesse an einem Anrechnen als Dienst nach Ziffer 1 der Arbeitsbefreiung im Umfang der Personalversammlung entspricht. Der Streitwert wurde hier auf der Grundlage des Regelstreitwertes festgesetzt. Letztlich wäre hierfür auch ein Streitwert in Höhe des Entgeltes während einer dreistündigen Personalversammlung in Betracht gekommen. Hiervon hat jedoch die Kammer aufgrund der seitens der Parteien mehrfach wiederholten und ausdrücklich betonten Bedeutung des Verfahrens abgesehen und einen Regelstreitwert für angemessen erachtet. Für eine gesonderte Berufungszulassung bestand mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung." Dieses Urteil wurde beiden Parteien am 21.04.2008 zugestellt. Hiergegen hat das beklagte Land mit einem am 23.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - mit einem am 23.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach seiner Auffassung stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Dienstbefreiung zu, soweit das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben habe. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei zu entnehmen, dass dieses die Berufung zugelassen habe. Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat der Kläger mit einem am 29.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung - die er gleichzeitig begründet und deren Zurückweisung das Land beantragt hat - eingelegt mit dem Ziel, die erstinstanzlichen Hauptanträge nunmehr als Hilfsanträge zu verfolgen für den Fall des Unterliegens mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil dieses Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zulässig ist, soweit das beklagte Land vor dem Arbeitsgericht unterlegen und dadurch beschwert ist. Ist die (Haupt-) Berufung des Landes bereits unzulässig, dann wird auch die unselbständige Anschlussberufung des Klägers Kraft Gesetzes automatisch gegenstandslos. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vom Berufungsgericht von Amts wegen als Prozessfortführungsvoraussetzung zu prüfen. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG ist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur statthaft, wenn und soweit einer der dort genannten Tatbestände erfüllt ist. Im Streitfalle ist offensichtlich, dass weder § 64 Abs. 2 lit. c (Bestandsstreitigkeit) noch eine Entscheidung im Sinne von § 64 Abs. 2 lit. d (insbesondere zweites Versäumnisurteil) vorliegt. Die Berufung wäre daher nur dann statthaft, wenn sie das Arbeitsgericht im Urteil nach § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zugelassen hätte oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG 600,00 EUR übersteigt. Keine der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich des Rechtsmittels des Beklagten erfüllt. Die Berufung ist nur zugelassen, wenn das Arbeitsgericht dies ausdrücklich in seinem Urteilstenor erklärt hat. Die Entscheidung über die Zulassung und ihre Begrenzung müssen sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von § 64 Abs. 3 a S. 1 ArbGG aus dem Tenor des Urteils ergeben (vgl. BAG vom 12.06.2007 - 3 AZR 187/06; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004, Seite 65). Die Entscheidung über die Berufungszulassung ist integraler Bestandteil des Urteilstenors des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat in der Nr. 4 seines Urteilstenors ausdrücklich erklärt, dass es "Berufung nicht zulässt, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft." Wenngleich diese Formulierung sprachlich nicht korrekt ist, so kann dieser Teil des Urteilstenors nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Arbeitsgericht das Rechtsmittel der Berufung nicht eigenständig nach § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG zulassen will. Ob das Rechtsmittel nach anderen Regelungen von § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sein könnte, wollte das Arbeitsgericht gerade offen lassen. Dies erschließt sich auch aus seinen Urteilsgründen, wonach für eine gesonderte Berufungszulassung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung bestand. An diese Entscheidung bezüglich der (Nicht-)Zulassung der Berufung ist das Berufungsgericht gebunden (§ 64 Abs. 4 ArbGG). Zwar hat das Arbeitsgericht hierzu im Urteil eine fehlerhafte Bestimmung zitiert, weil die Frage der Berufungszulassung in § 64 Abs. 3 ArbGG gesetzlich geregelt ist. Unverständlich ist, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts im Streitfalle die Voraussetzungen von § 64 Abs. 3 Nr. 2 b angeblich nicht vorliegen sollen. Der TVK erstreckt sich über den Geltungsbereich des Arbeitsgerichts K. hinaus. Zweifellos ging der Streit der Parteien vorliegend auch darum, ob die Zeit der Teilnahme des Klägers an der Personalversammlung als Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK i. V. m. den umfangreichen Protokollnotizen hierzu zu qualifizieren ist. Die qualifizierte Voraussetzung einer "Auslegung" des Tarifvertrages ist nur erfüllt, wenn die Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe in Frage steht (vgl. hierzu Schwab, a.a.0., Seite 80 f.). Ob die Zeit der Teilnahme des Klägers an der Personalversammlung als Dienst im Sinne der tariflichen Regelung von § 15 TVK zu qualifizieren ist, ist in hohem Maße ergebnisoffen. Dies zeigt allein schon das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, wonach entsprechend dem erstinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers das beklagte Land verpflichtet sein soll, dem Kläger "Dienstbefreiung" zu gewähren. Wie das beim Kläger als Orchestermeister auch immer bewerkstelligt werden soll, ist zwar nicht erkennbar, nachdem nach Auffassung des Arbeitsgerichts die Befreiung von einem Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK gerade nicht in Frage kommt. Das Arbeitsgericht hätte daher die Berufung zwingend zulassen müssen. Auch an eine fehlerhafte Subsumtion - sofern das Arbeitsgericht dies überhaupt getan haben sollte - im Rahmen von § 64 Abs. 3 ArbGG ist das Berufungsgericht gebunden. Der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Nichtzulassung der Berufung ist klar und eindeutig, mag man die Begründung des Arbeitsgerichts für seine Urteilsformalien wie auch immer deuten. Hinsichtlich der Berufung des beklagten Landes sind auch nicht die Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG erfüllt. Danach wäre erforderlich, dass für das beklagte Land der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Ob der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil in Höhe von mindestens 600,00 EUR beschwert ist, ergibt in der Regel ein Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils mit dem, was der Rechtsmittelkläger zuletzt vom Arbeitsgericht nicht erlangt hat und was er vom Landesarbeitsgericht anders entschieden haben will. Ist der so ermittelte Wert höher als 600,00 EUR, dann ist das Urteil für den Berufungsführer stets berufungsfähig. Bei der Berechnung ist auf die erst- und zweitinstanzlichen Anträge des Berufungsklägers, auf den Inhalt des Urteils und den festgesetzten Streitwert abzustellen (vgl. Schwab, a. a. O., Seite 89). Für die Berechnung des Beschwerdewertes gelten die Grundsätze der §§ 3 - 9 ZPO, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Sonderregelungen aus dem GKG, insbesondere aus § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG) verdrängt oder ergänzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979; NZA 1985, 369; NZA 2007, 830) kommt der Streitwertfestsetzung im Urteil nur eine mittelbare Bedeutung für die Berufungsmöglichkeit zu. Danach kann die Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht höher sein als der im Urteil festgesetzte Streitwert, so dass er die Höhe der Beschwer begrenzt. Dieser Auffassung folgt auch die Literatur (Hauck/Helml, ArbGG, § 64 Rz. 4; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 64 Rz. 62 - 65; wohl auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rz. 20; aA Bader/Creutzfeld Friedrich, ArbGG, § 61 Rz. 20). Allerdings bestimmt die Streitwertfestsetzung nicht grenzenlos die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Eine offensichtlich fehlerhafte Streitwertfestsetzung im Urteil bindet weder die Parteien noch das Landesarbeitsgericht. Eine solch fehlerhafte Festsetzung ist anzunehmen, wenn die festgesetzte Höhe in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG NZA 2007, 830). Zwar hat vorliegend das Arbeitsgericht den Rechtsmittelstreitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die vom Arbeitsgericht hierfür im Urteil gegebene Begründung ist jedoch offensichtlich fehlerhaft. Es hat angegeben, den Streitwert "auf der Grundlage des Regelstreitwertes" festzusetzen. Weder die ZPO noch die einschlägigen Bestimmungen des GKG noch das ArbGG selbst enthalten Bestimmungen über einen "Regelstreitwert". Möglicherweise meint das Arbeitsgericht mit Regelstreitwert den "Hilfswert" von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Diese Bestimmung findet jedoch bezüglich der Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG erkennbar keine Anwendung. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG regelt die Höhe des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit, falls keine gesetzlichen Anhaltspunkte für einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit existieren. Abgesehen davon, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes bei dieser Bestimmung um keinen "Regel"-Wert, sondern um einen reinen Hilfswert handelt, hat die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Urteilsstreitwert im Sinne von § 61 Abs. 1 ArbGG nicht das Geringste zu tun. Beschwert ist die berufungsführende Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil lediglich im Ausmaß ihres erstinstanzlichen Unterliegens, d. h. mit dem vom Kläger zuletzt unter Ziffer 3 gestellten Hilfsantrag. Dieser richtet sich im Ergebnis auf eine maximal dreistündige Dienstbefreiung. Unabhängig davon, wie diese auch immer dem dem TVK unterfallenden Orchestermusiker gewährt werden kann, steht nach der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils eindeutig fest, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um einen "Dienst" im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK, also um eine offiziell für das gesamte Orchester angesetzte Probe oder um eine Aufführung handelt, sondern in Anlehnung an den Wortlaut des § 49 Abs. 1 S. 3 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz lediglich um eine Befreiung vom Dienst im Sinne von sonstiger allgemeiner Arbeitszeit des Musikers. Dieser kann eigentlich nur den Bereich der häuslichen Vorbereitung des Klägers betreffen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes wirtschaftlich zu sehen ist (vgl. Schwab/Weth, a.a.O., § 64 Rz. 78, 79), müsste vorliegend zur Zulässigkeit der Berufung dem häuslichen Üben für die Dauer von bis zu drei Stunden ein Wert von mehr als 600,00 EUR zukommen. Das ist offensichtlich nicht der Fall, was das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 26.09.2008 auch selbst zugestanden hat. Deshalb kann auch nicht - unabhängig von der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung - auf einen bindenden Streitwert von 4.000,00 EUR aus anderen Gründen abgestellt werden. Ginge man davon aus, das Arbeitsgericht habe sein nach § 3 ZPO bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, vorliegend den Streitwert für das Verfahren auf 4.000,00 EUR festsetzen zu wollen, dann war unverkennbar, dass das Hauptanliegen des Klägers war - er hat dies schon in der Reihenfolge seiner erstinstanzlichen Anträge zum Ausdruck gebracht -, dass die Zeit seiner Teilnahme an der Personalversammlung "Dienst" im Sinne von § 15 Abs. 1 TVK gewesen sein soll. Da der Orchestermusiker keine sonstige feste Arbeitszeit hat, kann einer ihm trotzdem vom Arbeitsgericht auf seinen Hilfsantrag hin gewährten sonstigen "Dienstbefreiung" wirtschaftlich auch nicht annähernd ein Wert von über 600,00 EUR beigemessen werden. Auf die geradezu offensichtlich fehlerhafte Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts kommt es insoweit nicht an (BAG NZA 1994, 1056; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Rechtsmittel II 2 b). Eine - dazu noch offensichtlich fehlerhafte - Kostenentscheidung kann ein gesetzlich nicht statthaftes Rechtsmittel nicht eröffnen, weil allein der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich ist. War das Rechtsmittel des beklagten Landes als unzulässig zu verwerfen, dann wird die Anschlussberufung des Klägers gem. § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos. Da die Anschlussberufung von der Berufung des Prozessgegners akzessorisch ist, verliert sie nach § 524 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung, so dass sie sachlich nicht mehr beschieden werden kann (BAG, EzA § 522 ZPO Nr. 1; Schwab/Weth, a. a. O., § 64 Rz. 195). Als unterlegene Partei hat das beklagte Land gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich derjenigen der Anschlussberufung, zu tragen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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