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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 64/08
Rechtsgebiete: TVK, BAT, BVO, ZPO, ArbGG, TV ATZ, BGB


Vorschriften:

TVK § 32
BAT § 40
BAT § 40 S. 2
BVO § 12
BVO § 12 Abs. 6
ZPO § 139
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
TV ATZ § 4
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.10.2007 - 8 Ca 1188/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine Reduzierung seiner Beihilfeansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem Jahre 1980 als erster Soloklarinettist bei der S. in C-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden per arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. § 32 TVK verweist für Beihilfeleistungen auf die jeweiligen beim Arbeitgeber gültigen Bestimmungen; dies sind, soweit hier von Relevanz, § 40 BAT (welcher gem. § 13 TVÜ-L i. V. m. der zugehörigen Protokollnotiz für den Kläger auch nach dem 31.10.2006 weiter gilt) sowie § 12 der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO). Da der Kläger vom beklagten Land einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung erhält, erhielt er bisher gem. § 12 Abs. 6 BVO einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 30 %. Dieser Satz reduziert sich sodann für den Fall einer 50 %igen Altersteilzeit gem. § 40 S. 2 BAT um die Hälfte, mithin auf 15 %. § 40 S. 2 BAT lautet: "... Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht." Am 10.10.2005 schlossen die Parteien auf Grund einer fusionsbedingten Überkapazität von Musikern einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.04.2010. Am 09.03.2006 änderten die Parteien diesen Aufhebungsvertrag dahingehend ab, dass sie ergänzend eine Altersteilzeitvereinbarung trafen. Wörtlich heißt es in dieser Vereinbarung: "Ab 01. Mai 2006 nimmt Herr A. die Altersteilzeit im Blocksystem (zwei Jahre aktive Zeit - zwei Jahre passive Zeit) in Anspruch. Insoweit wird der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05. Mai 1998 in seiner bei Vertragsabschluss geltenden Fassung im Blockzeitmodell sinngemäß angewandt." § 4 Abs. 1 des benannten Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) lautet: "Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung / Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden". Da die private Krankenversicherung des Klägers keinen beihilfekonformen Tarif von 85 % (bei einer Halbierung des 30 %igen Beihilfebemessungssatzes auf 15 % in Folge der Altersteilzeit) anbot, stellte der Kläger mit Wirkung ab dem 01.05.2006 seinen bisherigen Tarif in einen 100 %-Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.500,00 EUR um. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, Ende des Jahres 2005 sei das beklagte Land mit dem Angebot an ihn herangetreten, ab dem 01.05.2006 Altersteilzeit im Blocksystem in Anspruch zu nehmen. Hinweise oder Informationen über eine damit verbundene Kürzung der Beihilfeansprüche habe es auch auf Nachfrage nicht gegeben. Hätte er von einer solchen Kürzung Kenntnis gehabt, hätte er die Altersteilzeitvereinbarung nicht, jedenfalls nicht so, abgeschlossen. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter dem 28.12.2005 abgeschlossene Aufhebungsvertrag unwirksam ist, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass ihm für die Zeit ab 01.05.2006 aufgrund der Vereinbarung der Altersteilzeit im Blocksystem der seitens des Arbeitgebers für Krankheitsfälle gewährte Beihilfeanspruch nur noch zur Hälfte gewährt wird. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger sei mehrfach empfohlen worden, sich über die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit bei den jeweils zuständigen Stellen zu erkundigen. Es bestreite, dass der Kläger im Falle der von ihm begehrten Aufklärung von der geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung Abstand genommen hätte. Zudem sei unklar, welche Alternative für eine Vertragsänderung der Kläger dann gewählt hätte. Insoweit hätten - was vom Kläger nicht bestritten wird - etwa die Möglichkeiten eines Berufswechsels (in eine Grundschule / Gymnasium oder Dozententätigkeit an der Hochschule), eines vorgezogenen Altersruhegeldes mit dem 63. Lebensjahr oder einer Altersteilzeit, ebenfalls verbunden mit vorgezogenem Altersruhegeld, offen gestanden. Mit Urteil vom 31.10.2007, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Abweisung des in der zweiten Instanz allein noch streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs hat es im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und einem bei ihm eingetretenen Schaden nicht unter Beweis gestellt. Eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens greife nicht ein, da diese lediglich für Fälle gelte, in denen es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gebe. Dem Kläger hätten aber mehrere Handlungsalternativen zur Wahl gestanden. Mit Schriftsatz vom 01.02.2008, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05.02.2008, hat der Kläger gegen das ihm am 18.01.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese mit bei Gericht am 13.02.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung trägt er vor, das Arbeitsgericht hätte ihm im Hinblick auf den im Kammertermin vom 31.10.2007 vom beklagten Land erstmals bestrittenen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen bzw. ihn entsprechend seinem im Kammertermin gestellten Antrag als Partei vernehmen, zumindest aber anhören müssen. Der Verwaltungsleiter L. habe ihm vor Unterzeichnung des Änderungsvertrages vom 09.03.2006 auf seine Nachfrage, welche Auswirkungen die Altersteilzeit auf seine Beihilfe habe, erklärt, es gehe alles in Ordnung. Danach habe er bei der Beihilfestelle der O. angerufen. In dem Telefonat habe ihm seine Gesprächspartnerin geantwortet, der einzige Mitarbeiter, der sich mit Beihilfesachen auskenne, sei heute nicht anwesend. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den geltend gemachten Schaden auf insgesamt 4.491,34 EUR beziffert. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.491,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm allen weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass ihm für die Zeit ab 01.05.2006 aufgrund der Vereinbarung der Alterzeit im Blocksystem der seitens des Arbeitgebers für Krankheitsfälle gewährte Beihilfeanspruch nur noch zur Hälfte gewährt wird. Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt es unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Kläger habe seinerzeit ein großes Interesse an einer zügigen Beendigung seiner Beschäftigung gezeigt und habe die Vereinbarung einer Altersteilzeit begehrt. Auch sei der Verweis auf den TV ATZ auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers in den Änderungsvertrag vom 09.03.2006 aufgenommen worden, da der Kläger einen bis auf diese Verweisung angebotenen gleichlautenden Änderungsvertrag vom 28.12.2005 gerade deswegen abgelehnt habe. Eine Aufklärungspflicht bezüglich der Reduzierung der Beihilfeleistungen treffe es nicht, da es sich um rechtliche Kenntnisse handele, um die sich der Kläger in zumutbarer Weise selbst hätte kümmern müssen. Diese Kenntnisse hätte sich der Kläger ohne Weiteres selbst beschaffen können, da er ohnehin regelmäßig Beihilfeleistungen in Anspruch genommen und aus diesem Grunde mit der O. in regelmäßigem Kontakt gestanden habe. Zudem hole er die Beihilfeanträge, welche im Übrigen eine Teilzeitbeschäftigung abfragten, von der O.-Homepage, auf welcher auch Informationen zur Altersteilzeit gegeben würden. Somit seien Beihilfefragen dem Kläger geläufig. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es fehlt bereits an einer Aufklärungspflichtverletzung des beklagten Landes. 1. Aus § 4 TV ATZ i. V. m. § 40 S. 2 BAT ergibt sich, dass Teilzeitkräfte nur einen ihrem Arbeitsquotienten entsprechenden anteiligen Anspruch auf Beihilfeleistungen haben (vgl. dazu Sponer/Steinherr, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, 2007, § 4 TV ATZ Rnr. 34). Auf diese Vorschrift verweisen zum einen der arbeitsvertraglich in Bezug genommene § 32 TVK, zum anderen § 4 des im Änderungsvertrag vom 09.03.2006 ausdrücklich in Bezug genommenen TV ATZ. Die Unkenntnis des Klägers vom Inhalt dieser Halbierungsregelung ändert hieran nichts. Es bedarf insoweit keiner detaillierten Kenntnis der Anwendbarkeit oder sogar des Inhalts in Bezug genommener tarifvertraglicher Vorschriften; vielmehr genügt ein Hinweis bzw. eine Bezugnahme auf den entsprechenden verwiesenen Tarifvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002, AP Nr. 5 zu § 2 NachwG; Urteil vom 29.05.2002, EzA § 2 NachwG Nr. 4; ferner LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2002, NZA-RR 2003, 30, 32, jeweils zu § 2 NachwG). Ein solcher Hinweis findet sich jedenfalls in der Vereinbarung der Parteien vom 09.03.2006. Die Parteien haben im letztlich maßgeblichen Vertrag vom 09.03.2006 ausdrücklich vereinbart, dass der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05. Mai 1998 Anwendung findet. Ob dieser im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung vom 28.12.2005 zusätzlich aufgenommene Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des TV ATZ auf eine Initiative des Klägers oder des beklagten Landes zurückgeht, kann letztlich dahinstehen. Aus dieser letztlich maßgeblichen Vereinbarung folgt jedenfalls nachdrücklich, dass eine solche Inbezugnahme von beiden Vertragsparteien gewünscht war und ausdrücklich Vertragsgegenstand werden sollte. Soweit sich der Kläger zweitinstanzlich darauf berufen hat, er sei bis zum Kammertermin vom 17.06.2008 davon ausgegangen, die Texte der Vereinbarungen vom 28.12.2005 und vom 09.03.2006 seien inhaltlich identisch, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Angesichts des detaillierten (und zudem unter Beweis gestellten) Beklagtenvortrags im Schriftsatz vom 07.08.2008, der Kläger habe eine Bezugnahme auf den TV ATZ ausdrücklich gewünscht und sich aus diesem Grunde geweigert, die erste Vereinbarung zu unterzeichnen, weswegen das Ministerium um Aufnahme einer solchen Vereinbarung habe gebeten werden müssen, ist sein zweitinstanzlicher Vortrag, welcher sich auf ein reines Bestreiten beschränkt, wenig glaubwürdig. Zudem spricht für die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten auch der Umstand, dass es nur der Kläger war, welcher den vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsentwurf vom 28.12.2005 nicht unterschreiben hatte (insoweit findet sich im Unterschriftenfeld "Arbeitnehmer" fälschlicherweise die Unterschrift des Arbeitgebers) und er hierfür keinerlei Begründung angeführt hat. Jedenfalls umfasste der Vereinbarungstext vom 09.03.2006 kaum eine Seite und war sehr übersichtlich gestaltet. Gerade in diesem Fall wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, den übersichtlichenText noch einmal genau durchzulesen. Hat sich der Kläger damit aber ausdrücklich mit einer Inbezugnahme des TV ATZ einverstanden erklärt, kann ihm auch zugemutet werden, sich näher über dessen Inhalt zu erkundigen. Eine besondere Aufklärungspflicht des beklagten Landes besteht insoweit nicht (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 26.09.2000 - 3 Sa 10/99). 2. Unabhängig davon fehlt es an einer Aufklärungspflicht des beklagten Landes jedenfalls auch aus folgenden Gründen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben besondere Auskunfts- und Aufklärungspflichten als arbeitsvertragliche Nebenpflichten obliegen. Inhalt und Umfang dieser Aufklärungs- und Informationspflichten sind unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu bestimmen. Die Verpflichtung zur Aufklärung durch den Arbeitgeber darf jedoch nicht überspannt werden, da jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen hat. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht deshalb nur bei einem besonderen, dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers. Dieser kann insbesondere dann vorliegen, wenn der aufklärungsbedürftige Umstand in der Sphäre des Arbeitgebers liegt. Der Arbeitgeber braucht jedoch ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht von einem besonderen Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auszugehen. Zudem darf die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber begründen. Kann sich der Arbeitnehmer die Information auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht (vgl. zu diesen Grundsätzen BAG, Urteil vom 18.09.1999, NZA 2000, 148, 151; Urteil vom 25.06.2002, NZA 2003, 859, 861 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 10.03.1988, NZA 1988, 837, 838). Danach brauchte das beklagte Land bereits nicht von einem besonderen Informationsbedürfnis des Klägers auszugehen, da dieser sich bzgl. der benötigten Informationen auf zumutbare Weise selbst an die O., mit der er unwidersprochen wegen zahlreicher Beihilfeanträge in regelmäßigem Kontakt stand, hätte wenden können. Dies hat der Kläger auch selbst erkannt, da er sich nach seinem eigenen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 im Vorfeld der Vereinbarung vom 09.03.2006 eigens an die Beihilfestelle mit dem Ziel eine Auskunft dort einzuholen telefonisch gewendet hatte. Soweit die Verweisung auf den TV ATZ auf einer Initiative des Klägers beruhen sollte, durfte das beklagte Land ohnehin davon ausgehen, dass dieser sich im Vorfeld eines solchen Verlangens über den Inhalt des Tarifvertrages und seiner Regelungen entsprechend informiert hatte (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 10.03.1988, NZA 1988, 837, 838). Aber auch wenn man die Vereinbarung auf eine Initiative des beklagten Landes zurückführt, ergibt sich letztlich nichts anderes. Insoweit nimmt das BAG lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers an, den Arbeitnehmer nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken (BAG, Urteil vom 25.06.2002, NZA 2003, 859, 861) oder einer außergewöhnlichen Gefahrenquelle (BAG, Urteil vom 17.10.2000, NZA 2001, 206, 208) auszusetzen. Davon kann hier keine Rede sein, da es anlässlich der Reduzierung der Arbeitszeit schlicht und ergreifend um die Anwendung tariflicher Vorschriften ging, welche einvernehmlich von den Parteien in Bezug genommen waren, sei es in der Vereinbarung vom 09.03.2006 oder im Arbeitsvertrag über § 32 TVK. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber seiner Aufklärungspflicht nicht nur durch detaillierte Information genügen kann, sondern bereits durch gezielte Verweisung an die zuständige Stelle, die den Arbeitnehmer sachgerecht beraten und Missverständnisse vermeiden kann (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17.10.2000, NZA 2001, 206, 208). Ob dabei ein allgemeiner Hinweis des beklagten Landes auf "die jeweils zuständigen Stellen" genügt hat, mag offen bleiben, weil der Kläger im Kammertermin vom 30.09.2008 selbst vorgetragen hat, nach unzureichender Auskunft durch den Verwaltungsleiter L. persönlich bei der O. angerufen zu haben, um sich zu informieren; dort sei ihm mitgeteilt worden, der für Beihilfefragen zuständige Sachbearbeiter sei an diesem Tag nicht anwesend. Wenn sich der Kläger hieraufhin nicht weiter um die begehrte Information gekümmert hat, so kann dies nicht dem beklagten Land zur Last fallen, da der Kläger offensichtlich bereits ein entsprechendes Problembewusstsein in Bezug auf den Bereich der Beihilfe entwickelt hatte. Eine Reduzierung der Beihilfeansprüche lag bei einer vereinbarten Reduzierung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit des Klägers auch nahe. Scheidet damit eine Aufklärungspflichtverletzung seitens des beklagten Landes aus, kann offen bleiben, ob es an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehlt, wovon das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil ausgegangen ist. Nach alledem waren sowohl der gestellte Leistungsantrag wie auch der Feststellungsantrag unbegründet und die Berufung des Klägers daher in vollem Umfang zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG war vorliegend nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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