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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 1002/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 1002/05

Entscheidung vom 09.05.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2005 - 2 Ca 1396/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger war in der Zeit vom 13.04.1965 bis zum 31.12.2001 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 01.01.2002 bezieht er von der BfA eine Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 395,69 € pro Monat.

Der Betriebsrentenzahlung liegt eine Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 13.09.1975 zugrunde. Diese sah im Wesentlichen vor, dass sich der Anspruch des Klägers pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöht und bei der Berechnung der Betriebsrente der Durchschnittsverdienst der letzten drei Beschäftigungsjahre des Klägers vor seinem Ausscheiden zugrunde gelegt wurde.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit ihrem Betriebsrat am 07.09.1982 eine Betriebsvereinbarung ab, in der zur Errechnung des Durchschnittsverdienstes der begünstigten Arbeitnehmer das monatliche Durchschnittseinkommen in der Zeit vom 01.01.1980 bis zum 31.12.1982 festgeschrieben wurde. Außerdem sah die Betriebsvereinbarung einen Höchstbetrag für die Betriebsrente in Höhe von 1.000,-- DM vor. Die bisherigen Steigerungsbeträge pro Jahr der Betriebszugehörigkeit blieben unangetastet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 830,63 € zustünde bei Zugrundelegung der Bedingungen der Zusage vom 13.09.1975. Den entsprechenden monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 434,94 € fordert der Kläger im vorliegenden Verfahren.

Er hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 finde für ihn keine Anwendung, weil seine unstreitig günstigere einzelvertragliche Zusage bei einem anzustellenden kollektiven Günstigkeitsvergleich den verschlechternden Bedingungen der Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 vorgehe. Er habe sich bei der Gestaltung seiner gesamten Altersversorgung auf die ihm individuell zugesagte Höhe der Betriebsrente verlassen. Die Versorgungsrichtlinien vom Jahre 1986 kenne er nicht, weil sie ihm nicht ausgehändigt worden seien. Durch die Betriebsvereinbarung vom Jahre 1982 sei das System der Altersversorgung für neu einzustellende Arbeitnehmer geschlossen worden, so dass die Beklagte daraus ausreichend Vorteile ziehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.178,32 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins nach § 288 BGB nach Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an jedem 1. eines Monats beginnend ab dem 01.05.2004, über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 395,69 EUR weitere 434,94 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung habe sie auf die Fortgeltung der damaligen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertraut, wonach aufgrund des Ordnungsprinzips Regelungen einer Betriebsvereinbarung günstigere individualrechtliche Zusagen ablösen können. Es liege ein Eingriff in die so genannte dritte Besitzstandsstufe vor, für die willkürfreie und nachvollziehbare Umstände erforderlich seien und zu gewährleisten sei, dass eine längerfristige Finanzierbarkeit und Kontrollierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen gesichert sei. Die von der Rechtsprechung geforderten sachlich proportionalen Gründe lägen im Übermaße vor. So seien etwa schon in einer gutachterlichen Äußerung eines versicherungsmathematischen Gutachters vom 11.03.1981 Zweifel angemeldet worden, ob ihre künftige Ertragssituation ausreiche, um die Belastungen der betrieblichen Altersversorgung bei einer unveränderten Fortführung tragen zu können. Der liquide Aufwand für Rentenzahlungen sei in den Jahren 1980 bis 1984 um mehr als 73 % gestiegen, während gleichzeitig die Mitarbeiterzahl, die die Leistungen aufzubringen haben, deutlich gesunken sei. Gleichzeitig habe sich die Zahl der Betriebsrentner vom Jahre 1980 bis zum Jahre 1984 verdoppelt. Aufgrund der gravierenden Lasten der betrieblichen Altersversorgung habe die Notwendigkeit zu einer erneuten Kürzung im Jahre 1996 bestanden, die jegliche Steigerungsraten ausgeschlossen haben. Aufgrund einer Übergangsregelung in dieser erneuten Betriebsvereinbarung werde der Kläger von diesen weiteren Kürzungen nicht mehr betroffen. Ohne zusätzliche Einlagen der Gesellschafter und der Veräußerung von Unternehmensteilen wäre sie 1990 insolvent gewesen. Seit Einführung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 1963 seien bis zum Jahre 1981 die Bruttolöhne der Beschäftigten um 364 % gestiegen, der Preis pro Tonne Papier sei in der gleichen Zeit jedoch lediglich um 47 % angestiegen. Lege man eine jährliche Lohnsteigerung ab dem Jahre 1981 in Höhe von 5 Prozent zugrunde, dann hätte dies bis zum Ende des Jahrhunderts zu einer Steigerung der Betriebsrenten in sechsfacher Höhe geführt. Auch habe sie trotz der Schließung der betrieblichen Altersversorgungen für Neueinstellungen im Jahre 1982 für die Begünstigten ständig höhere Pensionsrückstellungen bilden müssen, was Anfang bis Mitte der 90er Jahre zu einem permanenten negativen Betriebsergebnis geführt habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.08.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat es angenommen, im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung im Jahre 1982 sei die spätere Entscheidung des Großen Senats vom 16.09.1986 noch nicht bekannt gewesen, so dass die Beklagte auf die Fortgeltung der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe vertrauen dürfen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten lägen ausreichende sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe vor. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 6 bis 11 des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.

Nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht sachlich proportionale Gründe für einen Eingriff angenommen. Der Sachvortrag der Beklagten sei teilweise in sich widersprüchlich. Im Übrigen seien allein die Verhältnisse im Jahre 1982 maßgebend gewesen, die den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen seien. Auf spätere Veränderungen, die damals nicht prognostizierbar gewesen seien, könne die Beklagte den Eingriff nicht stützen. Auch seien die angenommenen Lohnsteigerungen von durchschnittlich 5 Prozent pro Jahr zu hoch.

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren seine erstinstanzlichen Anträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil, das auch zu Recht sachlich proportionale Gründe für den Eingriff angenommen habe. In Wirklichkeit hätten auch triftige Gründe für einen noch weitergehenden Eingriff vorgelegen. Durch die erneut erforderlich gewesene Verschlechterung im Jahre 1996 sei der Kläger nicht mehr belastet worden. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seien Leistungen in der Zukunft, so dass entgegen der Auffassung des Klägers auch die weitere Entwicklung nach Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahre 1982 berücksichtigt werden müsse. Ihre Ertragslage sei Mitte der 90er Jahre derart schlecht gewesen, dass sie nur durch Veräußerung von Unternehmenssubstanz überhaupt überlegt habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge aus der betrieblichen Altersversorgung nicht zu, weil die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auch auf den Kläger Anwendung finden mit der Folge, dass für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers der Durchschnittsverdienst der Jahre 1980 bis 1982 zugrunde zu legen war. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, stellt dies hier ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung eines doppelten Schreibwerkes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt, wonach die Beklagte im Streitfalle aufgrund des Vertrauensschutzes auf die Weitergeltung der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor der Entscheidung des Großen Senats vom 16.09.1986 vertrauen durfte. Hiergegen richten sich die Angriffe der Berufung des Klägers nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen auch sachlich-proportionale Gründe für den Abschluss der verschlechternden Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 und die dadurch vorgenommenen Eingriffe in den individualrechtlich zugesagten Betriebsrentenanspruch des Klägers vor.

Für die durch die Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 vorgenommenen Eingriffe bedurfte es nur sachlich - proportionaler Gründe. Das, was die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ablösungsstichtag verdient hatten, blieb ihnen erhalten. Die Neuregelung sollte dazu dienen, dass in Zukunft die Versorgungszuwächse nicht mehr in dem Maße ansteigen, wie dies noch auf der Grundlage der Einzelzusagen möglich war. Die Betriebsvereinbarung hat insbesondere nicht in erdiente Besitzstände eingegriffen. Auch hat sie weitere Versorgungszuwächse nicht generell abgeschnitten, sondern lediglich bei einer der beiden Steigerungskomponenten das Einkommen des Versorgungsberechtigten auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 1980 bis 1982 festgeschrieben. Die jährlichen Zuwächse, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigerten, blieben unangetastet. Für diesen nur begrenzten Eingriff in die Steigerungsraten kann sich die Beklagte auf willkürfreie nachvollziehbare und anerkennenswerte Eingriffsgründe berufen. Solche hat sie in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.12.2004 ausreichend dargetan, was das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil fehlerfrei aufgezeigt hat.

Der Gutachter R. B. hat in seinem versicherungsmathematischen Gutachten vom 11.03.1981 festgestellt, dass die damals bestehende betriebliche Altersversorgung für das Unternehmen wirtschaftlich eine erhebliche Belastung darstelle und sorgfältig beobachtet werden müsse, ob das Unternehmen diese Belastung auf lange Sicht tragen könne. Nach den Kennzahlen der Jahre 1982 bis 1986, die die Beklagte als Anlage B 9 (Bl. 113 d. A.) erstinstanzlich zur Akte gereicht hat, stiegen in diesen Jahren die Rentenzahlungen drastisch an. Während sie im Jahre 1982 noch 274.652,-- DM betrugen, wuchsen sie, ständig steigernd, bis 1986 auf 545.367,-- DM an. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma B. GmbH, verblieben im Folgejahr die damaligen Betriebsrentner, die an diese 777.347,-- DM zu leisten hatte. Die aktiven Arbeitnehmer gingen damals auf die jetzige Beklagte über, die schon damals Rentenzahlungen in Höhe von 22.521,-- DM erbringen musste. Das sind insgesamt rund 800.000,-- DM. Gleichzeitig wuchs in diesem Zeitraum nach der Schließung der betrieblichen Altersversorgung das Rückstellungsvolumen von 10.332.805,-- DM um über 20 % auf 12.428.478,-- DM. All diese Aufwendungen waren immer noch erforderlich, obwohl die früheren Versorgungszusagen durch die Betriebsvereinbarung vom 07.09.1982 der Höhe nach nicht mehr im damaligen Umfang weiter anstiegen und das Versorgungswerk für neu eingestellte Mitarbeiter gänzlich geschlossen wurde. Letzteres wirkte sich allerdings erst auf die ferne Zukunft aus. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass insbesondere in den 80er Jahren das Lohnniveau, verglichen mit der Zeit davor, besonders stark angestiegen ist, worauf die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Des Weiteren ist gerichtsbekannt, dass Anfang der 80er Jahre viele Unternehmen und nicht nur die Beklagte gezwungen waren, Eingriffe in die bis dahin bestehenden Betriebsrentenversorgungen vorzunehmen. Wenn angesichts der damaligen Entwicklung die Betriebspartner der Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten Teile der Zuwächse beschnitten haben, so kann dies nicht als Willkürmaßnahme der Betriebspartner, sondern als durch sachliche Gründe gedeckt nachvollzogen werden. Dass im Übrigen die Betriebspartner bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1982 die Zukunft richtig prognostiziert haben, belegt die weitere Entwicklung in der Folgezeit. Die Beklagte war im Jahre 1994 gezwungen, zur Abwendung der Insolvenz Teile des Firmenvermögens zum Kaufpreis von 12,37 Millionen DM zu veräußern und die Gesellschafter mussten in den beiden Folgejahren als Einlagen insgesamt 14,625 Millionen DM zur Abwendung der Insolvenz dem Unternehmen zuführen.

Der Hauptangriff des Klägers im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil bestand in der Einwendung, das Arbeitsgericht habe seiner Entscheidung Zahlen und Fakten der Folgejahre zugrunde gelegt und die Beklagte habe keine Daten aus den Vorjahren vor Abschluss der Betriebsvereinbarung mitgeteilt. Wie der Kläger aber selbst zugesteht, waren die Betriebspartner im Jahre 1982 gezwungen, eine Zukunftsprognose abzugeben. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die extrem negative Geschäftsentwicklung Mitte der 90er Jahre den Betriebspartnern im Jahre 1982 noch nicht bekannt gewesen sein konnte, zumindest bestehen hierfür nach dem Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte. Allerdings waren die Betriebspartner imstande, die weiteren Aufwendungen des Unternehmens für Betriebsrentenansprüche in Form von aktiven Rentenzahlungen und der Bildung von Rückstellungen zu überschauen. Diese Zahlen mussten den Betriebspartnern 1982 bekannt gewesen sein. Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass den Betriebspartnern bei dem Abschluss der Betriebsvereinbarung die allgemeine Ertragslage bekannt war. Im Allgemeinen dürfte kein Betriebsrat einer derartigen Betriebsvereinbarung zustimmen, wie sie unter dem 07.09.1982 abgeschlossen wurde, ohne die Notwendigkeit hierfür einzusehen. Dass diese bereits im Jahre 1982 objektiv bestanden hat, zeigt die spätere Geschäftsentwicklung der Beklagten.

Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Beweisaufnahme über den teilweisen freilich erst im Berufungsverfahren bestrittenen Sachvortrag des Klägers. So hatte die Beklagte noch erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, die Bruttolöhne seien von 1963 bis zum Jahre 1981 um 364 % gestiegen, während der Preis pro Tonne Papier in diesem Zeitraum lediglich um 47 % angestiegen ist. Das bloße Bestreiten des Anstieges der Bruttolöhne durch den gewerkschaftlich vertretenen Kläger entsprach vorliegend nicht den Erfordernissen von § 138 Abs. 2 ZPO, weil diese Zahlen allgemein bekannt sind, so dass es eines qualifizierten Bestreitens bedurft hätte. Ob der Preis pro Tonne Papier in diesem Zeitraum "lediglich" um 47 % gestiegen ist, bedurfte mangels Relevanz keiner Beweisaufnahme. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger klar gestellt, dass er die von der Beklagten in ihrer Anlage B 9 genannten Zahlen nicht bestreitet. Sie stammen im Übrigen aus den testierten Jahresabschlüssen für die Gewinn- und Verlustrechnungen und den Bilanzen der Beklagten. Das Berufungsgericht konnte somit die in der Anlage B 9 genannten Daten seiner Entscheidung zu Grunde legen.

Nach alle dem war die unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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