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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 102/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 9 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 102/04

Verkündet am: 22.06.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 -10 Ca 2335/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003, die sie auf dringende betriebliche Gründe stützt.

Der Kläger ist - nach seinem Vortrag seit dem 01.04.1964 und nach dem Vortrag der Beklagten seit dem 15.07.1977 - als Großhandelskaufmann zu einer monatlichen Vergütung von 2.192,00 Euro in der Betriebsstätte X. eingesetzt gewesen. Jedenfalls bis zum 01.03.1998 war der Kläger bei der Firma R. Rhein-Main Tabakwarenvertrieb GmbH & Co. KG - (im Folgenden: R.), die Zigaretten vertrieben hat, beschäftigt. Ob und ggf. wann danach das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, ist zwischen den Parteien nicht eindeutig geklärt. Geschäftsführer der R. war früher ein Herr W., seit dem 01.03.1998 ist Geschäftsführer der R. Herr W. W., der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten des vorliegenden Verfahrens. Herr W. hatte damals die Geschäftsanteile an der R. gekauft, den Firmennamen R. jedoch weitergeführt. Die Beklagte pachtete damals den Automatenpark von der R. und führte den Betrieb unter Beibehaltung der Betriebsorganisation und des Betriebszweckes im damaligen Umfang weiter. Personal ist im Zusammenhang mit dem Übergang der Geschäftsanteile am 01.03.1998 in der X. Betriebsstätte nicht abgebaut worden.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.07.2003 zum 31.01.2004 gekündigt mit dem Hinweis, dass - wie dem Kläger bekannt sei - der Standort X. zum 31.12.2003 geschlossen werde und die Touren dieses Standortes nach C-Stadt verlagert werden. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 28.07.2003 (Bl. 5, 6 d.A.) wird hiermit Bezug genommen.

Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung.

Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst bestritten hatte, dass die Betriebsstätte X. geschlossen werden solle, war dies bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm vor Ausspruch einer Beendigungskündigung zunächst eine Änderungskündigung auszusprechen. Außerdem hält der Kläger die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB für unwirksam, da die R. zum 31.03.1998 auf die Beklagte übergegangen sei, zumal die Arbeitnehmer angewiesen worden seien, danach im Namen der Firma W. zu handeln. Der bisherige Fuhrpark sei durch neue PkwŽs ersetzt worden. Damit liege auch ein Betriebsübergang vor, der Ursache für seine Kündigung gewesen sei. Trotzdem sei die Beklagte nicht kündigungsbefugt gewesen, da sie in einem Parallelverfahren vorgetragen habe, er, der Kläger, sei nach wie vor bei der Firma R. beschäftigt. Zumindest hätte die Beklagte eine Sozialauswahl mit den kaufmännischen Angestellten des Betriebes C-Stadt durchführen müssen, dann hätte sie nicht ihm das Arbeitsverhältnis kündigen dürfen, da er im Kündigungszeitpunkt eine 29-jährige Betriebszugehörigkeit aufgewiesen habe.

Der Kläger hat neben seinem Antrag,

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2003 nicht zum 31.01.2004 aufgelöst worden ist eine Reihe von weitergehenden Klageanträgen gestellt. Insoweit wird auf Bl. 4 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei am 31.03.1998 auf sie, die Beklagte, gemäß § 613 a BGB im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen. Die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich, weil sie sich entschlossen habe, die Niederlassung X. zum Jahresende 2003 zu schließen. Die bisher von X. aus wahrgenommenen Tätigkeiten würden zukünftig von der Betriebsstätte in C-Stadt aus wahrgenommen. Dort herrsche im Innendienst EDV-bedingt eine völlig andersartige Arbeitsorganisationsstruktur, bei der die bisher vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten in der bisherigen Form nicht anfielen. Die Kündigung beruhe daher auf dringenden betrieblichen Gründen und sei nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden. Auch könne der Kläger keine fehlerhafte Sozialauswahl geltend machen, weil in C-Stadt keine mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt seien.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.08.2003 - wie sie insoweit vorträgt: zur Vermeidung einer langjährig streitigen Auseinandersetzung - ein Angebot unterbreitet, wonach er in C-Stadt im Bereich der Geldbearbeitung zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro weiterbeschäftigt werden könne. Hinsichtlich dieses Angebotes wird hiermit auf die Seite 5 dieses Schriftsatzes (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen. Im Gütetermin vom 11.09.2003 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären, er könne den Vergleichsvorschlag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 21.08.2003 im heutigen Gütetermin nicht annehmen. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ist zu diesem Vergleichsangebot danach nicht mehr abgegeben worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.01.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis sei erst zum 29.02.2004 aufgelöst worden, da im Streitfalle die gesetzliche Kündigungsfrist 7 Monate betragen habe. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.1998 auf die Beklagte übergegangen, so dass nur noch die Beklagte im Kündigungszeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos weggefallen sei und die Kündigung auch nicht an sonstigen Mängeln leide. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 7 - 18 dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers sei die Kündigung unwirksam, weil die Beklagte ihm vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Bei dieser Änderungskündigung hätte er die Möglichkeit gehabt, diese unter Vorbehalt anzunehmen, um dann ihre soziale Rechtfertigung überprüfen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs (von der R. auf die Beklagte) ausgesprochen worden sei und deshalb unwirksam sei. Auch wenn die Niederlassung X. geschlossen worden sei, fielen die von dort aus zu verrichtenden Arbeiten nach wie vor an, sie seien lediglich nach C-Stadt verlagert worden. Die bisher von ihm in X. u.a. wahrgenommene Tourenplanung und die Münzgeldbearbeitung fielen nicht weg.

Da der ihm zunächst angebotene Arbeitsplatz nach den Bekundungen der Beklagten nunmehr nicht mehr vorhanden sei und die Beklagte im Parallelverfahren 2 Sa 158/04 zunächst selbst einen Auflösungsantrag gestellt habe, sei nunmehr das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2003 nicht zum 29.02.2004 aufgelöst worden ist, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers und den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend entschieden habe.

Sie habe dem Kläger ein befristetes Angebot unterbreitet, das dieser nicht angenommen habe; deshalb sei es nunmehr treuwidrig, wenn sich der Kläger auf eine Änderungskündigung vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung berufe. Nachdem der Kläger das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in C-Stadt abgelehnt habe, habe sie eine neue Maschine anschaffen müssen, die das Münzgeld in der gebotenen Weise verpacke, so dass es von der Landeszentralbank angenommen werde.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die streitgegenständliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt war im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG mit der Folge, dass sie das Arbeitsverhältnis der Parteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist - wie vom Arbeitsgericht insoweit mit Rechtskraft festgestellt - zum 29.02.2004 beendet hat.

Das Arbeitsgericht hat in seinem sorgfältig begründeten Urteil sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Klägers zur Unwirksam der Kündigung hätten führen können, ausführlich und zutreffend beurteilt. Das Berufungsgericht folgt diesen Entscheidungsgründen und stellt dies unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 ArbGG hiermit ausdrücklich fest.

Im Hinblick auf den Verlauf des Berufungsverfahrens sind folgende ergänzende Ausführungen geboten:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.03.1998 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.

Das prozessuale Verhalten des Klägers im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren 2 Sa 158/04 war durchgehend sich widersprechend hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Betriebsüberganges. Dabei hat der Kläger in beiden Verfahren ständig seine Rechtsauffassungen gewechselt über die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger zumindest zu Beginn des Kündigungsschutzverfahrens nicht mit der gebotenen Sicherheit die Rechtslage eindeutig überschauen und sie sicher beurteilen konnte, weil das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der R. auf die Beklagte jedenfalls im Vorfeld des Prozesses dem Kläger nicht von der Beklagten ausreichend erläutert worden ist. Zumindest muss nach dem Sachvortrag der Parteien hiervon ausgegangen werden. Der Tatsachenvortrag der Parteien im Prozessverfahren lässt jedoch die rechtliche Subsumtion für das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu.

Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in Sachen A. S.; BAG NZA 1998, 249 ff.). Ob ein Betrieb nach § 613 a BGB übergeht, kann nicht pauschal beurteilt werden, es kommt immer auf konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Betriebsübergang im Frühjahr 1998 anzunehmen. Unstreitig hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ab dem 01.03.1998 sämtliche Geschäftsanteile der R. erworben. Die Beklagte hat den Automatenpark der R. damals unter Beibehaltung desselben Betriebsgebäudes, derselben betrieblichen Organisation und desselben Betriebszweckes gepachtet und nunmehr in eigener Regie weitergeführt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wurde der Fuhrpark damals durch neue PkwŽs ersetzt, und zwar durch solche Modelle, die bei der Beklagten im Betrieb in C-Stadt im Allgemeinen eingesetzt werden. Das Personal wurde zunächst voll übernommen und ist erst danach peu á peu abgebaut worden. Damit liegen auch die Merkmale eines Betriebsübergangs auf die Beklagte, die die gleiche Tätigkeit nach wie vor in den gleichen Betriebsräumen ausgeübt hat, vor. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs könnte allenfalls sprechen, dass die Beklagte den Vertrieb von Zigaretten nach wie vor unter der alten Bezeichnung R., die auf dem einschlägigen Markt als Markennamen eingeführt war, weitergeführt hat. Allerdings ist die bloße Beibehaltung des bisherigen Firmennamens kein verlässliches Kriterium für die Beurteilung eines Betriebsübergangs, da die weitere Benutzung eines eingeführten Firmennamens den geschäftlichen Aktivitäten nach außen hin dienlich sein kann und in aller Regel nicht geeignet ist, gegen die Annahme eines Betriebsübergangs und damit gegen ein Auswechseln des Arbeitgebers zu sprechen.

Abgesehen davon hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Betriebsstätte in X. nicht "wegen" eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 4 BGB geschlossen worden ist, sondern weil die Beklagte ihre Geschäfte in der bisherigen Form von ihrer Betriebsstätte C-Stadt aus betreiben will. Da dies zur Schließung der Betriebsstätte X. führt, liegt somit insoweit eine Betriebsstilllegung und keine Betriebsveräußerung vor. Beide Tatbestände schließen sich im Übrigen systematisch aus (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.02.2003 - 2 Sa 1081/02, NZA-RR 2004, 303). Durch diese Maßnahme ist der Arbeitsplatz des Klägers in seiner bisherigen Form und mit dem bisherigen Inhalt entfallen.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch festgestellt, dass die streitgegenständliche Beendigungskündigung nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam ist. Danach muss der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten (vgl. hierzu im Einzelnen BAG AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass in diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt überhaupt ein "freier" Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden war. In der Betriebsstätte X. war ohnehin nichts frei. Als ein solcher freier Arbeitsplatz käme nur die Tätigkeit in Frage, die die Beklagte im Laufe des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens dem Kläger auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 21.08.2003 angeboten hat. Danach sollte der Kläger in C-Stadt auf einem erst neu zu schaffenden Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen im Bereich der Geldbearbeitung weiterbeschäftigt werden. Zwar hat der Kläger behauptet, bereits im Kündigungszeitpunkt sei ihm dieser Arbeitsplatz angeboten worden. Dies wurde von der Beklagten jedoch qualifiziert bestritten. Nach den Bekundungen der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich die Beklagte erst nach der Rechtshängigkeit der Verfahren des Klägers 10 Ca 2335/03 und 10 Ca 2159/03 dazu entschlossen, dem Kläger eine neu zu schaffende Stelle anzubieten. Für seinen gegenteiligen Sachvortrag hat der Kläger keinen Beweis angeboten, obwohl die Person, die ihm nach seinem Sachvortrag dieses Angebot unterbreitet haben soll, im Termin zur mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend und als Zeuge präsent war. Damit ist auch prozessual nicht davon auszugehen, dass dieser Arbeitsplatz bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in dieser konkreten Form vorhanden war. Dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers überhaupt nur in C-Stadt in Betracht kam, mag zum damaligen Zeitpunkt durchaus Gegenstand von allgemeinen Gesprächen der Parteien und in der Betriebsstätte X. gewesen sein.

Gegen die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung aus dem vorgenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht noch ein weiterer Gesichtspunkt. Unterlässt es der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein mögliches und zumutbares Änderungsangebot zu unterbreiten, dann ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer einem vor der Kündigung gemachten entsprechenden Vorschlag zumindest unter Vorbehalt zugestimmt hätte. Dies muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vortragen. Hat er - wie vorliegend - nach Ausspruch der Kündigung ein Änderungsangebot des Arbeitgebers abgelehnt, so bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, ob angenommen werden kann, dass er ein entsprechendes Angebot vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt angenommen hätte (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969). Hiervon ist im Streitfalle nicht auszugehen. Der Kläger hat sich zwar allgemein darauf berufen, die Beklagte hätte ihm eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Dass er diese jedoch unter Vorbehalt angenommen hätte, hat er expressis verbis im vorliegenden Verfahren selbst nicht behauptet. Sein prozessuales Verhalten im Streitfalle spricht eindeutig gegen eine solche Annahme. Die Beklagte hat dem Kläger im Schriftsatz vom 21.08.2003 ein konkretes Angebot unterbreitet, das der Kläger nicht etwa unter Vorbehalt angenommen hat. Genau das Gegenteil war der Fall. Im Gütetermin ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, er könne den Vergleichsvorschlag der Beklagten im heutigen Gütetermin nicht annehmen. Irgendeinen Vorbehalt hat der Kläger nicht gemacht. Im Folgenden ließ er vortragen, weshalb ihm die Annahme dieses Änderungsangebotes unzumutbar sei. Zunächst einmal hat er die unzutreffenden Behauptungen aufgestellt, dieses Angebot führe zu einer Verlängerung der Arbeitszeit und der täglichen Anfahrtszeiten von rund 3 Stunden. Auch solle er täglich rund 250 Kilometer an Fahrstrecke zurücklegen bei einer reduzierten Vergütung. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen des Klägers teilweise falsch und teilweise maßlos übertrieben waren, brachte er auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass er dieses Angebot unter Vorbehalt anzunehmen oder in sonstiger Weise darüber zu verhandeln gedenke. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er es vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt angenommen hätte. Fehlt es an einem Änderungsangebot vor Ausspruch der Kündigung, dann verhält sich der Arbeitnehmer im Prozess widersprüchlich, wenn er zunächst ein ihm nach Ausspruch der Kündigung unterbreitetes Angebot vorbehaltlos ablehnt und erst später vorträgt, er hätte das gleiche Angebot vor Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen. Seine erstmals im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht geäußerte Bereitschaft, unter gewissen geänderten Bedingungen das Angebot anzunehmen, war zu spät, weil die Beklagte mittlerweile eine Maschine anstelle eines Arbeitsplatzes angeschafft hat.

Dass die Beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl i.S.v. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hat, hat der Kläger erstinstanzlich nicht ausreichend dargetan und hat dies zweitinstanzlich auch nicht mehr im Rahmen von §§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO thematisiert. Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils sind auch insoweit im Rahmen des Prüfungsumfangs vom § 529 ZPO nicht erkennbar.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Steht fest, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial gerechtfertigt war, dann ist der hilfsweise geltend gemachte Auflösungsantrag des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen. Nach § 9 Abs. 1 KSchG kann das Gericht ein Arbeitsverhältnis nur auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, was nicht der Fall ist.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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