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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 126/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ArbGG § 78 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 126/05

Verkündet am: 18.04.2005

Tenor:

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben

Gründe:

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. § 91 a ZPO findet auch Anwendung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kommt es für die Kostenentscheidung darauf an, ob ein Verfügungsgrund vorgelegen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rz 58, Stichwort "Arrest"). Dies mag vorliegend zweifelhaft sein. Wenngleich mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass es generell einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im noch ungekündigten Arbeitsverhältnis gibt, so ist vorliegend jedoch der Verfügungsgrund nicht ohne Weiteres zu bejahen. Die Dienststelle hat den Antragsteller nicht etwa für eine unbestimmte Zeit von der Arbeit freigestellt, sondern zunächst nur für die Dauer von rund 1 1/2 Wochen. Ob in solch einer Konstellation auch ein Beschäftigungsanspruch besteht, der mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, mag zumindest zweifelhaft sein. Im Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift und der Entscheidung durch das Arbeitsgericht war daher ein Verfügungsgrund nicht ohne Weiteres erkennbar. Dass die Dienststelle den Antragsteller dann über den zunächst ins Auge gefassten Zeitraum hinaus für eine weitere Dauer für rund 2 Wochen von den Arbeitspflichten suspendiert hat bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung, mag möglicherweise dann zur Bejahung eines Verfügungsgrundes erst im Laufe des Verfahrens geführt haben.

Diese offenen Rechtsfragen brauchen vorliegend nicht entschieden zu werden, weil es in diesem Falle angezeigt ist, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind angesichts der Kriterien von § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

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