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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 1365/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 340 Abs. 3
ZPO § 341 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 59
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c
ArbGG § 68
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 341 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 1365/03

Entscheidung vom 06.01.2004

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.09.2003, 4 Ca 581/03, aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weitergehenden Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren werden wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht niedergeschlagen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 27.06.2003 hat sich der Kläger gegen eine ihm am 16.06.2003 zugegangene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt und hierbei bereits zu den Kündigungsgründen insoweit Stellung genommen, als er angegeben hat, die von der Beklagten im Kündigungsschreiben angegebene Begründung sei maßlos übertrieben.

Zum Gütetermin vom 24.07.2003, zu dem die Beklagte am 08.07.2003 ordnungsgemäß geladen worden ist, ist für die Beklagte niemand erschienen. Daraufhin hat der Vorsitzende ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses wurde der Beklagten am 12.08.2003 zugestellt.

Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 13.08. - beim Arbeitsgericht eingegangen am 18.08.2003 - gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten.

Ohne Anhörung der Parteien hat sodann die Kammer ohne mündliche Verhandlung am 10.09.2003 durch Urteil den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, in der Einspruchschrift müssten gemäß § 340 Abs. 3 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden. Geschehe das nicht, so sei der Einspruch nicht statthaft und könne gemäß § 341 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil verworfen werden.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 22.10.2003 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 30.10.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und hierbei geltend gemacht, sie sei zum Gütetermin nicht geladen gewesen, so dass sie die Säumnis, die zum Erlass des Versäumnisurteils geführt habe, nicht zu vertreten habe.

In der Sache selbst hat die Beklagte die Kündigungsgründe ins Einzelne gehend unter Beweisangebot dargelegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Beide Parteivertreter haben beantragt,

den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Die nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.

Beide Parteien haben vorliegend beantragt, das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Einer Zurückverweisung steht vorliegend § 68 ArbGG nicht entgegen, weil das Urteil des Arbeitsgerichts nicht nur einen Verfahrensmangel enthält, sondern darüber hinaus auch noch zu Unrecht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen fehlender Begründung als "nicht statthaft" verworfen hat. Ein solches Urteil kann das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverweisen, sofern eine Partei einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat. Eine Zurückverweisung war im Streitfalle auch geboten, weil nach dem Sachvortrag der Parteien es angezeigt ist, über die unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung der Parteien zu den Kündigungsgründen eine Beweisaufnahme durchzuführen. Das Berufungsgericht muss daher nicht nur eine reine Rechtsprüfung vornehmen, sondern zunächst einmal die tatsächlich geltend gemachten Kündigungsgründe mittels Beweisaufnahme aufklären. Angesichts der bisherigen Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht sieht es das Berufungsgericht auch angezeigt, dass das Arbeitsgericht selbst das Verfahren weiter betreibt und nicht die Parteien sowie Zeugen gezwungen werden, von Pirmasens aus zum Sitz des Berufungsgericht nach Mainz anzureisen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil sei wegen fehlender Begründung "nicht statthaft", hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht hätte den Einspruch nur dann nach § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig verwerfen können, wenn dieser an sich nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form- und Frist eingelegt worden wäre. Alle diese Voraussetzungen scheiden vorliegend offensichtlich aus. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft, er wurde auch schriftlich und innerhalb der Wochenfrist von § 59 ArbGG von der Beklagten beim Arbeitsgericht eingereicht.

Zwar war dieser Einspruch entgegen § 340 Abs. 3 ZPO nicht begründet. Die fehlende Begründung führt jedoch nicht zur Unstatthaftigkeit des Rechtsbehelfs, sondern hat allenfalls präklusionsrechtliche Bedeutung.

Angesichts dieser Sachbehandlung durch das erstinstanzliche Gericht sieht sich das Berufungsgericht veranlasst, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prozessverfahrens an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

Das Arbeitsgericht wird in seiner zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Die Revision gegen dieses Urteil konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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