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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 247/05
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT § 70
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 2 Sa 247/05

Entscheidung vom 04.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2005 - 2 Ca 1104/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin nach den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte" (im Folgenden: Lehrer-Richtlinien).

Die Klägerin absolvierte an der Universität in Neapel ihre Ausbildung zur Lehrerin. Aufgrund der von der Klägerin gewählten Fächerkombination erwarb sie in Italien einen Abschluss, der in Deutschland dem Magisterabschluss in den Fächern Germanistik, Geschichte und Italienisch entspricht. In der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.05.2001 nahm sie in Hessen an einer Maßnahme zur Qualifikation von griechischen und italienischen Lehrkräften des Unterrichts in der Herkunftssprache mit dem Ziel, Erwerb der Unterrichtsbefähigung der Grundschulen in Hessen, teil. Daraufhin erteilte ihr das staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel einen Gleichstellungsbescheid vom 05.06.2001, wonach die Klägerin die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen mit dem Wahlfach (Fach für die Klassen 1 - 10) italienisch und den Fächern für die Klassen 1 - 4 Mathematik und Sachunterricht erhält.

In der Zeit vom 10.01.2002 bis zum 31.07.2003 war die Klägerin zweimal befristet mit 12 bzw. 14 Wochenstunden aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04.2002 (Bl. 6, 7 d.A.) und eines Änderungsvertrages vom 06.11.2002 (Bl. 8 d.A.) beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war nach dem Arbeitsvertrag der Bundesangestellten-Tarifvertrag; nach § 6 des Arbeitsvertrages wird die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Außerdem finden die Lehrer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Mit Schreiben an die ADD Trier - Schulabteilung - vom 11.09.2002 teilte das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit, dass das Ministerium aufgrund der vorgelegten Unterlagen nach § 1 der Landesverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Falle der Klägerin den Gleichstellungsbescheid vom 05.06.2001 nicht anerkenne. Die Klägerin erhielt Durchschrift dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 30.09.2002 wandte sich die Klägerin an das vorgenannte Ministerium und erhob gegen den Bescheid des Ministeriums Widerspruch. Auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 176, 177 d.A.) wird hiermit Bezug genommen. In der Folgezeit erhielt die Klägerin hierauf seitens des Ministeriums keinen förmlichen Bescheid.

Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2003 (Bl. 4, 5 d.A.) machte die Klägerin geltend, sie werde nicht korrekt nach den Merkmalen der Lehrerrichtlinien eingruppiert, nachdem ihr das Land Hessen mit Gleichstellungsbescheid vom 05.06.2001 das entsprechende Fachhochschulstudium mit Befähigung zum Lehramt bescheinigt habe. Es gäbe keine Gründe, weshalb das Land Rheinland-Pfalz diesen Bescheid nicht anerkenne. Gleichzeitig ließ die Klägerin rückwirkend die Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III geltend machen.

Mit ihrer am 19.04.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klageschrift begehrt die Klägerin vorliegend die Feststellung, dass sie rückwirkend zum 15.04.2002 in die Vergütungsgruppe BAT IV a mit Bewährungsaufstieg nach BAT III einzugruppieren sei. Sie hat geltend gemacht, es stehe ihr Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe zu, weil sie aufgrund ihrer an der Universität in Neapel abgeschlossenen Ausbildung und des Gleichstellungsbescheides des Landes Hessen die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle. Das Land Rheinland-Pfalz sei aufgrund eines Beschlusses der Kultusminister vom 22.10.1999 verpflichtet, ihren in Hessen erzielten Abschluss anzuerkennen. Dort habe sie in einer dreijährigen Seminarausbildung zusätzlich die Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Mathematik und Sachunterricht erworben.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie rückwirkend zum 15.04.2002 in die Vergütungsgruppe BAT IV a mit Bewährungsaufstieg nach BAT III einzugruppieren ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sei die Klägerin zutreffend eingruppiert, da sie nur die Anforderungen nach Abschnitt B. I. Nr. 3 der Lehrerrichtlinien aufgrund ihrer in Italien absolvierten Ausbildung zur Lehrerin erfülle. Den Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen erkenne es nicht an. Die Klägerin habe sich nicht gegen die ihr zugeleitete Abschrift des Bescheides über die Nichtanerkennung rechtzeitig zur Wehr gesetzt, so dass dieser Verwaltungsakt Rechtskraft erlangt habe. Auch unterrichte die Klägerin nicht überwiegend Fächer, für die sie nach ihrem eigenen Sachvortrag die Lehrbefähigung habe, was Voraussetzung für eine Vergütung nach dem Abschnitt B. I. Nr. 1 der Lehrerrichtlinien wäre. Schließlich sei die geforderte höhere Vergütung ohnehin zum ganz überwiegenden Teil gemäß § 70 BAT erloschen, weil die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 20.05.2003 eine höhere Vergütung geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.01.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, durch den Erwerb der "Laures Lingue et Letterature straniere moderne" habe die Klägerin zwar einen Abschuss in Italien erzielt, der einem Magister Artium mit Hauptfach Germanistik und den Nebenfächern Geschichte und Italienisch entspreche, was das beklagte Land durch Bescheid vom 11.09.2002 auch anerkannt habe. Jedoch sei dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie überwiegend Unterricht in einem dem Studium entsprechenden Fach erteilt habe. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, ihre Unterrichtstätigkeit in den Fächern Mathematik und Sachunterricht führe zu einer höheren Eingruppierung, sei dies unzutreffend. Das beklagte Land habe den mit Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen erzielten Ausbildungsabschluss der Klägerin nicht anerkannt, was durch Rechtskraft erlangenden Bescheid des Landes festgestellt worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründung wird hiermit auf die Seiten 7 - 14 dieses Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Unter Anführung von Rechtsansichten ist sie nach wie vor der Auffassung, dass ihr die höhere Vergütung zustehe. Das beklagte Land wäre verpflichtet gewesen, den Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen anzuerkennen, was auch im vorliegenden Verfahren festgestellt werden könne. Sie erfülle auch die erhöhten Anforderungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a. Während die Klägerin zunächst angegeben hat, nach ihrer Auffassung sei das beklagte Land darlegungs- beweispflichtig, dass sie nicht im erforderlichen Umfang Unterricht in ihren anzuerkennenden Fächern erteilt habe, hat sie dann mit einem am vorletzten Werktag vor dem Kammertermin per Telefax eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, sie habe in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003 (zweite Befristung) wöchentlich 4 Stunden Deutsch für Ausländer und 2 Stunden Italienisch Arbeitsgemeinschaft abgehalten. Im Kammertermin hat die Klägerin darüber hinaus angegeben, sie habe in dem vorgenannten Zeitraum 14 Wochenstunden Unterricht erteilt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass sie rückwirkend zum 15.04.2002 in die Vergütungsgruppe BAT IV a mit Bewährungsaufstieg nach BAT III einzugruppieren war,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 2.069,76 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sei die Klage unter mehreren Gesichtspunkten unbegründet. Ob das Land verpflichtet sei, den Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen anzuerkennen, müsse in einem Verwaltungsverfahren geprüft werden und könne nicht incidenter in einem Eingruppierungsprozess festgestellt werden. Die Klägerin habe auch im Berufungsverfahren den zeitlichen Umfang der von ihr unterrichteten Fächer nicht dargelegt. Soweit die Klägerin erstmals kurz vor dem Kammertermin hierzu näheren Sachvortrag geliefert habe, sei die Überprüfung der Richtigkeit des diesbezüglichen Tatsachenvortrages der Klägerin zeitlich nicht mehr möglich gewesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil den Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin im Berufungsverfahren erweist sich als unbegründet, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen der geltend gemachten Vergütungsgruppe erfüllt, jedenfalls soweit mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin noch nicht wegen Eingreifens der tariflichen Ausschussfrist von § 70 BAT untergegangen sind.

Für den als Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsantrag der Klägerin besteht nach wie vor ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits seit dem 01.08.2003 beendet ist. Geht es in einem Eingruppierungsrechtsstreit allein noch um die Frage der tarifgerechten Eingruppierung, so ist dies im Bereich des öffentlichen Dienstes hinsichtlich möglicher rückständiger Vergütungsbestandteile auch noch mit einem Feststellungsantrag möglich (vgl. BAG v. 05.11.2003 - 4 AZR 632/02 = BAGReport 2004, 211).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des BAT in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 70 BAT verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist vom 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tariflich nichts anderes bestimmt ist. Soll ein Anspruch zur Wahrung einer tariflichen Ausschussfrist geltend gemacht werden, so muss der Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert werden. Die Aufforderung zur Erfüllung braucht nicht wörtlich erklärt zu werden, es reicht jedoch nicht aus, wenn etwa die bloße Bitte vorgebracht wird, die Voraussetzungen eines Anspruchs zu prüfen (BAG DB 1998, 682) oder eine mögliche Anspruchsvoraussetzung "noch einmal zu überdenken" (DB 1996, 2535). Da der Sinn und Zweck von tariflichen Ausschlussfristen darin besteht, alsbald Klarheit zu schaffen über die gegenseitigen Rechte, bedeutet die Geltendmachung, dass der Gläubiger den Anspruch so bestimmt beschreiben muss, dass der Schuldner erkennen kann, um welche Forderung es sich handelt (BAG AP Nr. 50 zu TVG § 4 Ausschlussfristen). Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Ist - wie vorliegend - nur der Anspruchsgrund strittig, ist die Angabe einer ungefähren Höhe nicht erforderlich (BAG AP Nr. 7 zu § 44 BAT). Aus dem Verlangen des Gläubigers muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass er die Erfüllung eines bestimmten Anspruchs erlangt. Eine Geltendmachung in diesem Sinne hat die Klägerin erstmals mit ihrem Schreiben durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2003 vorgenommen. In diesem Schreiben ließ die Klägerin vortragen, dass sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach BAT III erfülle. Zwar hat die Klägerin in diesem Schreiben nicht Zahlung der rückständigen Beträge geltend gemacht, sie ließ das beklagte Land aber auffordern, sie rückwirkend zum 25.02.2002 bzw. 15.04.2002 in die Vergütungsgruppe BAT III "einzugruppieren" und den entsprechenden Änderungsbescheid ihrem Prozessbevollmächtigten zukommen zu lassen. Aus diesem Verlangen konnte das beklagte Land noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Klägerin nach ihrer Auffassung nicht vertragsgemäß mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV b entlohnt werde. Unschädlich ist, dass die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III verlangt hat, da die Vergütungsgruppe IV a BAT in der Vergütungsgruppe BAT III enthalten ist.

Da im Jahre 2003 die Vergütung der Angestellten noch Mitte des jeweiligen Kalendermonats fällig geworden war, bezog sich somit unter Berücksichtigung der 6-monatigen Rückwirkung von § 70 BAT diese Geltendmachung nur noch auf die ab Dezember 2002 fälligen Vergütungsansprüche. Unabhängig davon, ob das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet ist oder nicht, steht damit jedenfalls fest, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, ihr Vergütung für die Zeit vor Dezember 2002 zu leisten, weil mögliche Zahlungsansprüche für diese Zeit erloschen sind. Soweit die Klägerin eine weitergehende Feststellung begehrt hat, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, sie auch in Zeiten vorher nach der Vergütungsgruppe IV a BAT "einzugruppieren", besteht hierfür kein alsbaldiges Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO mehr, weil nicht erkennbar ist, welche weitergehenden Forderungen der Klägerin außer der höheren Vergütung für diesen Zeitraum noch zustehen könnten. Zur Erstattung eines Rechtsgutachtens ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 30.09.2002 (Bl. 176, 177 d.A.) eine höhere Vergütung geltend gemacht. Dieses Schreiben bezog sich inhaltlich nur auf die Anerkennung der Lehrbefähigung an deutschen Schulen. Mit ihm hat die Klägerin Widerspruch erhoben gegen den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 11.09.2002, weil nach ihrer Auffassung das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, den Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen anzuerkennen. Auf eine höhere Vergütung hat sich dieses Schreiben in keiner Weise bezogen, weil die Klägerin in diesem Schreiben nicht etwa angegeben hatte, dass sie die Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe erfülle, die in etwa wenigstens dem Grunde nach nachvollziehbar gewesen sei.

Steht aber fest, dass der Klägerin keine Zahlungsansprüche wegen Eingreifens der Ausschlussfrist von § 70 BAT für die Zeit vor Dezember 2002 zustehen, so ist die Klage selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Vergütungsansprüche ab Dezember 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien unbegründet.

Nach Auffassung der Klägerin erfülle sie die Voraussetzungen des Abschnittes B I 1 Nr. 1 der Lehrerrichtlinien. Darin sind Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingruppiert mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens 2 Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen. Ein Unterricht wird dann "überwiegend" erteilt, wenn die Lehrkraft mehr als 50 Prozent ihres Unterrichts in einem derjenigen Fächer erteilt, in denen sie ein abgeschlossenes Studium absolviert hat. Schon das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin erstinstanzlich keinen entsprechenden subsumtionsfähigen Tatsachenvortrag hierfür geliefert hat. Soweit sie im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, das beklagte Land treffe wegen engerer Sachnähe die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ist diese Auffassung rechtsirrig. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trifft denjenigen die Darlegungs- und Beweislast, der die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht, für das Vorliegen der jeweiligen Tarifmerkmale dieser höheren Vergütungsgruppe (vgl. Kiefer, ZTR 2002, 454; Schwab/Weth, ArbGG, § 58 Rz 107, jeweils m.w.N.).

Die Klägerin hat schon erstinstanzlich nicht substantiiert dargetan, dass sie zum überwiegenden Anteil Unterricht in einem Lehrfach erteilt, zu dem sie einen Abschluss in Italien erworben hat. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass das beklagte Land - aus welchem Grunde auch immer - verpflichtet sei, den Gleichstellungsbescheid des Landes Hessen vom 05.06.2001 anzuerkennen, so hat die Klägerin - soweit ihre Zahlungsansprüche noch nicht verfallen sind - auch im Berufungsverfahren nicht darzulegen vermocht, dass sie zum überwiegenden Teil Unterricht in einem Ausbildungsfach erteilt hat. Nach ihrem allerdings verspäteten (vgl. § 67 Abs. 4 ArbGG) Sachvortrag im Schriftsatz vom 29.09.2005 hat die Klägerin nach einer Bescheinigung der Rektorin Gaby Plöger der Grundschule Feldbergschule vom 10.03.2005 in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003 vier Stunden Unterricht im Fach Deutsch für Ausländer und zwei Stunden eine italienische Arbeitsgemeinschaft unterrichtet. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin im Verhandlungstermin vom 04.10.2005 hat sie in diesem Zeitraum insgesamt 14 Unterrichtsstunden erteilt. Somit hat die Klägerin lediglich 6 Stunden in einem Fach erteilt, für das sie die Unterrichtsbefähigung (Ausbildung in Italien zuzüglich des Inhaltes des Gleichstellungsbescheides des Landes Hessen vom 05.06.2001) im Sinne des Abschnittes B I 1 der Lehrerrichtlinien erworben hat. Damit ist schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ihre Zahlungsklage unbegründet, so dass ihre Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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